Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.06.2014 – 3 Ws 458/14 (StVollz)
ECLI:DE:OLGHE:2014:0625.3WS458.14STVOLLZ.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 14. April 2014, 2 StVK-Vollz. 119/14
vorgehend LG Gießen, 14. April 2014, 2 StVK-Vollz. 122/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 14. März 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Strafgefangenen zu Last (§ 121 Abs.1, Abs.4 StVollzG i.V.m.473 Abs.1 StPO).
Der Gegenstandswert des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf 300,-- € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs.1, Abs.3 GKG).
Gründe
I.
Der Antragssteller verbüßt eine Freiheitsstrafe wegen Betruges im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt O1. Mit dem Untersuchungsgefangenen A war er zeitweise in einer Zelle untergebracht. Am 13. Januar 2014 erhielt der Untersuchungsgefangene A Besuch von seiner Freundin, der akustisch überwacht wurde. Hierdurch stellt die Anstalt fest, dass der Untersuchungsgefangene A seine Freundin beauftragt hatte, für den Antragssteller ein Fernsehgerät im Wert von 200,- € bei der Fa. B zu erwerben und diesem zuzusenden. Woher der Antragssteller, der bis zum Februar 2014 wegen Beschäftigungslosigkeit Taschengeld empfing und Anträge auf Leihtabak und Frankierung von Briefen wegen Mittellosigkeit gestellt hatte, die Geldmittel hierfür hatte und wie die Geldmittel an die Freundin des A gelangt sind, wurde seitens der Anstalt nicht aufgeklärt.
Überdies stellte die Anstalt bei einer Briefkontrolle fest, dass über den Antragssteller ein Schreiben an einen anderen Untersuchungsgefangenen in die Anstalt versandt wurde, um die Briefkontrolle der Staatsanwaltschaft zu umgehen.
Nach Vernehmung des Antragsstellers und des Untersuchungsgefangenen A erließ die Anstalt am 4. März 2014 wegen der oben dargestellten Verhaltensweisen eine Disziplinarverfügung gegen den Antragssteller. Hierbei sah sie allerdings von der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ab und sprach lediglich eine Verwarnung aus. Zur rechtlichen Begründung führte sie einen Verstoß gegen § 20 Abs.1 HStVollzG an.
Mit weiterem Bescheid vom 4. März 2014 lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach vorliegenden Verstoßes gegen § 20 Abs.1 HStVollzG die beantragte Aushändigung des mittlerweile an die Anstalt gelieferten Fernsehgerätes an den Antragssteller ab und nahm dieses zu seiner Habe.
Gegen die beiden am 6. März 2014 bekanntgemachten Maßnahmen hat der Antragssteller am 14. März 2014, eingegangen am 18. März 2014, fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. April 2014 beide Bescheide vom 4. März 2014 aufgehoben und die Anstalt verpflichtet, die Anträge des Antragsstellers neu zu bescheiden.
Die Strafvollstreckungskammer hat insoweit ausgeführt, die Disziplinarverfügung sei rechtswidrig. Zum einen habe es die Anstalt entgegen ihrer Verpflichtung aus § 56 Abs.2 HStVollzG versäumt, aufzuklären, woher die Mittel zum Erwerb des Fernsehers gestammt hätten und es unterlassen habe, die Rechtsanwältin des Antragsstellers, die er vergeblich zuvor mit dem Erwerb des Fernsehers beauftragt haben will, zu hören. Zum anderen liege nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer ein Verstoß gegen § 20 Abs.1 HStVollzG nicht vor, weil der Antragssteller den Fernseher nie in Besitz genommen habe.
Die Ablehnung der Aushändigung des Fernsehers sei ebenfalls rechtswidrig, da die Antragssteller bei ihrer Ermessensentscheidung die Sonderregelungen des § 30 Abs.4 i.V.m. § 19 HStVollzG nicht berücksichtigt habe. Das Argument der Anstalt, die Versagung der Aushändigung des Fernsehgerätes habe generalpräventiven Charakter, um den Strafgefangenen die Konsequenzen der unerlaubten Geschäfte unter Gefangenen deutlich zu machen, spreche überdies dafür, dass es sich bei Versagung um eine (unzulässige) Maßnahme mit disziplinarischem Charakter handele.
Gegen diese, am 16. April 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 5. Mai 2014 form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt. Mit dieser wird die Verletzung formellen und materiellen Recht gerügt
II.
Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs.1 StVollzG).
Das Rechtsmittel hat auch mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung sowie zur Zurückweisung der Anträge des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 14. März 2014 (§ 119 Abs.4 S.2 HStVollzG).
Der sich gegen die Disziplinarverfügung vom 4. März 2014 richtende Anfechtungsantrag des Antragsstellers ist unbegründet.
Die im Rahmen eines Disziplinarverfahren ausgesprochen Verwarnung des Antragsstellers ist rechtmäßig und sanktioniert einen von der Anstalt hinreichend festgestellten Verstoß des Strafgefangenen gegen § 20 Abs.1 S.1 und S.2 HStVollzG. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde vorliegend durch ein Absehen von Disziplinarmaßnahmen nach § 55 Abs.2 HStVollzG Rechnung getragen.
Gemäß § 55 Abs.1 Nr. 6 HStVollzG können Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt worden sind. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände von der Anstalt zu ermitteln (§ 56 Abs.2 HStVollzG).
Vorliegend stand ein Verstoß gegen § 20 Abs.1 S.1 und S.2 HStVollzG zur Disposition. Danach dürfen Gefangene nur Gegenstände in Besitz haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen wurden. Ohne Erlaubnis dürfen sie nur Gegenstände von geringem Wert annehmen. Diese Regelungen dienen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Die Anstalt soll einen genauen Überblick über die sich im Haftraum und Gewahrsam des Gefangenen befindlichen Gegenstände erhalten. Daneben sollen nach der gesetzgeberischen Intention aber auch Handels- und Tauschgeschäfte von Gefangenen untereinander oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze unterbunden werden, weil durch derartige "Transaktionen" Abhängigkeiten im Rahmen der Subkultur einer JVA und für bestimmte Gefangene unerwünschte Vorteile geschaffen werden können (vgl. hierzu OLG Frankfurt, 3. Strafsenat NStZ 1982, 351). Der Zustimmungsvorbehalt begründet - gänzlich unabhängig von der rechtsgeschäftlichen Wirksamkeit der entsprechenden zivilrechtlichen Willenserklärungen der Gefangenen mit schuldrechtlichen und dinglichen Wirkungen - ein Annahme- und Besitzverbot bezüglich aller Gegenstände, die dem Gefangenen nicht durch Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen wurden. Die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene restriktive Auslegung, dass ein Verstoß gegen § 20 HStVollzG erst dann verwirklicht sei, wenn sich der Gegenstand innerhalb der Anstalt befindet und der Strafgefangene die tatsächliche Sachherrschaft ohne die Erlaubnis der Anstalt ausübt (so wohl Feest/Lesting-Feest/Köhne StVollzG 6. Aufl. 2011 zu § 83 StVollzG Rdnr. 4), ist nach Auffassung des Senats zu eng und berücksichtigt den Gesetzeszweck nicht. Eine solche Auslegung würde Missbrauch und Umgehungsmöglichkeiten eröffnen, nur weil sich der Gegenstand (derzeit noch) außerhalb der Anstalt befände. Dem Annahmeverbot unterfallen daher auch Gegenstände, die sich außerhalb der Anstalt befinden, aber - etwa durch die Verwendung von Mittelspersonen - zugesandt werden sollen (vgl. hierzu OLG Zweibrücken NStZ 1991, 208 ; Arloth StVollzG 3. Aufl. 2011 § 83 Rdnr. 4).
§ 20 Abs. 1 S.1 und S.2 HStVollzG bleibt auch anwendbar, wenn es - wie im vorliegenden Fall - einschlägige Spezialregelungen zur Ausstattung der Hafträume mit Gegenständen gibt (so für Fernsehgeräte § 30 Abs.4 S.1 i.V.m. § 19 HStVollzG). Diese Regelungen normieren zwar die Kriterien, nach denen die Vollzugsbehörde die Frage der Zustimmung zur Überlassung/Annahme von Sachen an den Gefangenen zu beurteilten hat. Sie sind aber nicht alleiniger Maßstab für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung bzw. nachträglichen Genehmigung, sondern dafür können auch andere Kriterien - wie allgemeine Vollzugsziele, Unterbindung von Schwarzgeschäften und Abhängigkeiten zwischen Gefangenen etc. maßgeblich sein (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ 2002, 613 ).
Nach diesen Grundsätzen ist die Anstalt zu Recht von einem schuldhaften Verstoß des Antragsstellers gegen § 20 Abs.1 S.1 und S.2 HStVollzG ausgegangen, da der Untersuchungsgefangene A auf Bitten des Antragsstellers seine Freundin als Mittelsperson damit beauftragt hatte, bei der Fa. B ein Fernsehgerät im Wert von 200,- €, also einen Gegenstand von erheblichem Wert, zu erwerben und dieses sodann - ohne die notwendige vorherige Genehmigung der Anstalt - an den Antragssteller zu übersenden.
Dieser Sachverhalt stand aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Antragsstellers und des Untersuchungsgefangenen A fest. Die im Rahmen des Disziplinarverfahrens gemachten Angaben erfolgten nach hinreichender Belehrung und damit freiwillig, sie konnten von der Anstalt uneingeschränkt verwertet werden. Weiterer Ermittlungen bedurfte es nicht; für den in Betracht kommenden Verstoß nach § 20 Abs.1 S.1 und S.2 HStVollzG war es tatbestandsmäßig nicht relevant, ob die für dieses Geschäft erforderlichen Geldmittel von dem Antragssteller oder einer anderen Person stammte. Auch der Bezug des Fernsehgerätes über eine Rechtsanwältin hätte der vorherigen Genehmigung der Anstalt bedurft, so dass es auf deren Bekundungen - unabhängig von ihrer Schweigepflicht - nicht ankam.
Soweit die Anstalt angesichts des Umstandes, dass der Verstoß aufgedeckt worden war, bevor der Antragssteller in den Besitz des Fernsehgerätes gelangt war, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen und lediglich eine Verwarnung als verhältnismäßig geringfügigste Maßnahme ausgesprochen hat, begegnet dies keinen Bedenken.
Auch der Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag des Antragsstellers, mit der er die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 4. März 2014 und die Verpflichtung der Anstalt zur Herausgabe des Fernsehgerätes begehrt, ist nach den obigen Darlegungen unbegründet. Die Regelungen der § 30 Abs.3. S.1 i.V.m. § 18 HStVollzG stellen nicht die alleinigen oder die entscheidenden Kriterien auf, die für die Entscheidung der Anstalt maßgeblich waren. Wenn die Anstalt hier ihre Weigerung hauptsächlich mit anderen Kriterien - Vermeidung von Abhängigkeitsverhältnissen und Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt - begründet hat, hat sie das ihr zustehende Ermessen hinreichend ausgeübt. Ein Ermessensfehl- oder nichtgebrauch ist nicht ersichtlich, zumal sie den wiederum erkennbar gewordenen manipulativen Tendenzen des Antragsstellers, der keine nachvollziehbare Begründung für sein Verhalten abgegeben hat und dessen Vorgehensweise offenbar lediglich dazu diente, seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern, mit der Maßnahme nachhaltig entgegentritt.
Die Weigerung der Herausgabe des Gegenstandes stellt insoweit keine Disziplinarmaßnahme, sondern ein probates Mittel dar, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt abzuwehren (vgl. hierzu OLG Zweibrücken a.a.O.) und auch auf den Gefangenen individuell einzuwirken.