Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.07.2014 – 5 UF 163/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:0715.5UF163.13.0A

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 8.4.2013 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert für das Verfahren wird auf € 3.000 festgesetzt.

Gründe

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Die Kindeseltern streiten um die Frage, ob das betroffene Kind weiterhin den Familiennamen des Kindesvaters trägt.

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Die Kindesmutter, die mit dem Vater des betroffenen Kindes verheiratet war und wiederum geheiratet hat, trägt nunmehr ihren Geburtsnamen, der auch zum Familiennamen der neuen Familie geworden ist. Das betroffene Kind, X Y, geb. am ...1999, trägt den Familiennamen aus der geschiedenen Ehe seiner Mutter, der Geburtsname seines Vaters ist. Die Kindeseltern üben rechtlich das Sorgerecht für X gemeinsam aus. Tatsächlich ist es der Kindesmutter offensichtlich gelungen, ohne intensiven Kontakt und Zustimmungserklärungen des Kindesvaters das Sorgerecht für X alleine zu regeln.

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Mit Antrag vom 22.6.2012 und 16.11.2012 hat die Kindesmutter beantragt, dass ihr Sohn X in Zukunft nicht mehr Y, sondern Z heißen solle. Zur Begründung gibt sie an, dass es schon seit längerer Zeit keinen Kontakt zwischen dem Kindesvater und X gebe. Er rufe nicht an und komme auch nicht vorbei. Darüber hinaus wolle X nicht mehr so heißen wie sein Vater. Der Kindesvater hat seine Zustimmung zur Namensänderung von X nicht erteilt.

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Nach Anhörung der Kindeseltern sowie des Kindes hat das Amtsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss die Entscheidungsbefugnis für die Namensänderung des Nachnamens des Kindes X Y, geboren am ...1999, der Kindesmutter allein übertragen.

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Gemäß §§ 1628, 1697 a BGB entspreche es dem Kindeswohl am besten, der Kindesmutter die Entscheidungsbefugnis über den Nachnamen des Kindes allein zu übertragen, da dies dem ausdrücklichen Wunsch des Kindes entspreche, das keinen Kontakt zu seinem Vater habe und derzeit auch keinen Kontakt zum Vater haben wolle. Das Gericht ging bei seiner Entscheidung auch davon aus, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NamÄndG anzunehmen sei, der die Änderung des Namens rechtfertigen würde.

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Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Entscheidung des Amtsgerichts kann bereits deswegen keinen Bestand haben, da die Frage der Namenswahl nicht im Rahmen der Entscheidungsbefugnis einem Elternteil gemäß § 1628 BGB zu übertragen ist, sondern in § 1618 BGB einer speziellen Regelung unterliegt.

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Gemäß 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Teils in die Einbenennung ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kinds erforderlich ist.

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Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung ist, dass die Einbenennung für das Wohl des Kindes notwendig ist (BGH NJW 2002, 300; BGH FamRZ 2002, 1131; BGH NJW 2005, 1779 ff ). Die Einwilligung des anderen Elternteils kann erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus.

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Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, darf dabei nicht übersehen werden, dass diese Wertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes ist. Auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Belang des Kindes. Ebenso ist es für das Wohl des Kindes von besonderer Bedeutung, dass es die Beziehung zum nichtsorgeberechtigten bzw. nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrechterhalten kann. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung eine nach außen sichtbare endgültige Ablösung manifestiert würde (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 1380 f). Die Ersetzung der Einwilligung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OLG München, NJW RR 2000, 667).

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Von einem derartigen Ausnahmefall kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

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Weder nach den Darlegungen der Kindesmutter noch nach dem, was X selbst in seiner persönlichen Anhörung vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass die Einbenennung für das Wohl von X notwendig ist. X ist der Auffassung, dass sein Vater sich nicht um ihn kümmere und sich nicht für ihn interessiere. Nach der Trennung der Eltern im Jahre 2006 habe er ihn ab und zu gesehen. Seit 2011 sei es jedoch nicht mehr zu persönlichen Kontakten gekommen. Das letzte Mal habe er ihn an seinem Geburtstag im Jahre 2011 kurz angerufen. Obwohl der Vater wisse, wo er wohne, und seine Telefonnummer kenne, habe er sich aber trotzdem nicht gemeldet. Auch jetzt - nachdem sein Vater mitgeteilt habe, er würde ihn gerne wieder sehen - wolle er ihn nicht mehr sehen, nachdem er sich so lange nicht gemeldet habe. Er wolle mit seinem Vater nichts mehr zu tun haben. Auch telefonisch oder brieflich solle er nicht mehr in Kontakt mit ihm treten. Auch die Kindesmutter hat zur Begründung des Antrags lediglich vorgebracht, dass derzeit kein Kontakt zum Kindesvater bestehe und der Kindesvater keinen Cent Unterhalt für X gezahlt habe. Wenn sie zu Behörden gehe oder zum Arzt, würde sie immer gefragt, ob sie auch die Mutter von X sei. Auch das Jugendamt, das sich im Verfahren geäußert hat, hat keinerlei weitere Gründe angeführt, die eine Namensänderung zum Wohl des Kindes notwendig machen könnten.

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Es ist daher nicht ersichtlich, dass einer der Ausnahmefälle, in dem die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung des Kindes durch das Gericht erfolgen kann, im vorliegenden Fall gegeben ist, denn die von Mutter und betroffenem Kind vorgebrachten Argumente lassen nicht erkennen, dass X in massiver Weise unter der Namensabweichung von der Restfamilie leidet und sein Wohl dadurch erheblich beeinträchtigt wird.

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Der Antrag der Kindesmutter ist somit zurückzuweisen.

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Dies hindert die Beteiligten nicht daran – entsprechend dem Hinweis des Senats – gemäß § 1618 Satz 2 BGB die Voranstellung des Familiennamens der mütterlichen Familie anzustreben, wozu der Kindesvater bereits sein Einverständnis erklärt hat.

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Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 81 FamFG; es entspricht der Billigkeit, Gerichtskosten nicht zu erheben und außergerichtliche Auslagen nicht zu erstatten.

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Der Gegenstandswert für das Verfahren wird gemäß § 42 Abs. 2,3 FamGKG in Anlehnung an § 45 Abs. 1 FamGKG auf € 3.000 festgesetzt.