Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.09.2014 – 14 U 47/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0911.14U47.14.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 7. Februar 2014, 4 O 1189/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Februar 2014 verkündete Endurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel (4 O 1189/13) aufgehoben die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall von den Beklagten als Gesamtschuldnern immateriellen Schadensersatz.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, wegen der Begründung der erstinstanzlichen Klageabweisung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Kläger erstrebt mit seiner gegen das Urteil eingelegten Berufung eine Aufhebung dieses Urteils und eine Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht und rügt unzureichende Tatsachenfeststellungen und eine fehlerhafte Verfahrensweise des Landgerichts. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2014 (Blatt 111 ff. der Akten) Bezug genommen, wegen der Berufungserwiderung der Beklagten auf den Schriftsatz vom 17. Juli 2014.

Von einer weitergehenden Bezugnahme sowie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Parteien von jeweils nicht über 20.000 Euro unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 544 ZPO).

Der Kläger hat erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 Euro beantragt. In Höhe dieses Betrages ist er durch das klageabweisende Urteil des Landgerichts im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO beschwert (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Oktober 2001, NJW 2002, 212  f; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage, Vor § 511 Rn. 17 b). Berufungsantrag und Berufungsbegründung des Klägers bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er seine Klage im Berufungsverfahren erweitern wollte. Die - auf der unzutreffenden Wertfestsetzung des Landgerichts beruhende - falsche Wertangabe in der Berufungsschrift ist insoweit unerheblich.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie führt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Landgericht hat unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag des Klägers übergangen und gebotene rechtliche Hinweise versäumt.

a. Der Kläger hat vorgetragen, er habe wegen des Verkehrsunfalls vom .... Januar 2012 in der ...straße in Stadt1, bei dem er unstreitig als Beifahrer in einem Pkw betroffen war und für dessen Folgen die Beklagten - ebenfalls unstreitig - einzustehen haben, am .... Januar 2012 einen Herzinfarkt erlitten. Er hat gemeint, hinsichtlich der Verursachung dieses Herzinfarkts durch den Unfall komme ihm wegen des zeitlichen Zusammenhangs ein Anscheinsbeweis zugute, und für den Fall, dass das Landgericht insoweit gleichwohl einen Beweisantritt für erforderlich halte, um einen rechtlichen Hinweis gebeten.

b. Das Landgericht hat den Kläger mit der Ladung zum Termin darauf hingewiesen, es bedürfe noch weiterer Darlegungen zu der von ihm behaupteten Kausalität des Unfalls für den Herzinfarkt, und nach persönlicher Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2014 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe eine solche Kausalität weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Seine Angabe im Termin zur mündlichen Verhandlung, er habe den Infarkt am ... Januar 2012 erlitten, stimme zeitlich nicht mit seinem schriftsätzlichen Vortrag und den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen überein; aus letzteren gehe hervor, dass bei ihm vor dem 6./7. Januar 2012 keine Anzeichen für einen Infarkt bestanden hätten, so dass sich auch keine konkreten Hinweise auf einen Zusammenhang mit dem Unfall ergäben.

c. Damit hat das Landgericht den oben wiedergegebenen Tatsachenvortrag des Klägers übergangen und gebotene rechtliche Hinweise versäumt.

aa. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.

bb. Hiergegen hat das Landgericht verstoßen, indem es den unter a. wiedergegebenen Tatsachenvortrag des Klägers mit der Begründung übergangen hat, der Kläger habe eine Verursachung seines Herzinfarkts durch den Unfall vom .... Januar 2012 weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.

(1) Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 29. Februar 2012, NJW 2012, S. 1647, 1648  Rn. 14 ff. mit weiteren Nachweisen; siehe auch Vorwerk/Wolf/Bacher, ZPO, Stand 15. Juni 2014, § 284 Rn. 37 ff.), dass ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind; das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. ebenda). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Februar 2012, NJW 2012, S. 1647, 1648  Rn. 16).

(a) Mit seiner Behauptung, er habe infolge des Verkehrsunfalls vom ... Januar 2012 am .... Januar 2012 einen Herzinfarkt erlitten, hat der Kläger - in Verbindung mit dem unstreitigen Parteivortrag, wonach er als Beifahrer von einem Verkehrsunfall betroffen war, für den die Beklagten einzustehen haben - einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gegen die Beklagten schlüssig dargelegt.

(b) Dieser Tatsachenvortrag des Klägers ist dadurch, dass die Beklagten eine Verursachung des Herzinfarkts des Klägers durch den Unfall vom .... Januar 2012 bestritten haben, nicht in einem Sinne unklar geworden, dass er nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zuließe und deshalb einer Ergänzung bedürfte (dazu, dass nur in einem solchen Fall weitere Einzelheiten darzulegen sind, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juni 2005, NJW 2005, S. 2710, 2711 mit weiteren Nachweisen); der Vortrag ist also hinreichend substantiiert gewesen.

(c) Hieran hat sich nichts dadurch geändert, dass der Kläger bei seiner persönlichen

Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2014 - etwa zwei Jahre nach den streitgegenständlichen Vorfällen - angegeben hat, er meine , den Infarkt am .. . Januar 2012 erlitten zu haben (vgl. die Sitzungsniederschrift Band I Blatt 77 f. der Akten). Denn der Vortrag des Klägers, er habe infolge des streitgegenständlichen Unfalls einen Herzinfarkt erlitten, ist unabhängig davon subsumtionsfähig, ob dieser Herzinfarkt am ..., .... oder .... Januar 2012 stattgefunden hat. Die Frage, ob die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen wahrscheinlich sind, ist bei der Prüfung der Schlüssigkeit unerheblich (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 28. September 2011, GRUR 2012, S. 534 ff., juris Rn. 38; Vorwerk/Wolf/Bacher, ZPO, Stand 15. Juni 2014, § 284 Rn. 37 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).

(d) Über den schlüssigen Tatsachenvortrag des Klägers hätte das Landgericht entweder gemäß § 144 Abs. 1 ZPO von Amts wegen Sachverständigenbeweis erheben oder den Kläger - auf dessen ausdrückliche Bitte hin - gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass er für seine Behauptung Sachverständigenbeweis anzubieten habe (dazu, dass insoweit zugunsten einer nicht sachkundigen Partei gesteigerte Hinweis- und Fragepflichten des Gerichts bestehen, vgl. Vorwerk/Wolf/ Scheuch, ZPO, Stand 15. Juni 2014, § 284 Rn. 3 und 5). Dies hat das Landgericht versäumt und stattdessen eine Beweiswürdigung unzulässig vorweggenommen, indem es ausgeführt hat, aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergäben sich keine konkreten Hinweise auf einen Zusammenhang seines Infarkts mit dem Unfall.

cc. Die vorgenannten Versäumnisse begründen einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Vorwerk/Wolf/Wulf, ZPO, Stand 15. Juni 2014, § 538 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Aufgrund dieses Mangels ist eine aufwendige Beweisaufnahme notwendig, da die Kausalitätsfrage - ggf. nach Vernehmung behandelnder Ärzte als Zeugen - durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu klären ist, das u. U. einer mündlichen Erläuterung bedarf. Eine solche umfangreiche Beweisaufnahme könnte der Senat angesichts seiner - durch längerfristige Vakanzen mitverursachten - außerordentlich hohen Geschäftsbelastung keinesfalls schneller durchführen als das Landgericht. Hinzu kommt, dass je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung erstmalig auch zur Höhe entschieden werden muss. Nach allem war dem vom Kläger - ausschließlich - gestellten Antrag, die Sache unter Aufhebung des angegriffenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, zu entsprechen.

2. Dem Landgericht war auch die Kostenentscheidung vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst bei der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist mit Blick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten, allerdings ohne Abwendungsbefugnis.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.