Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.09.2014 – 5 UF 195/14
ECLI:DE:OLGHE:2014:0917.5UF195.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Gießen, 2. Mai 2014, 245 F 2606/13, Beschluss
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird in Ziffer 1. dahin abgeändert, dass der Antragsteller in Abänderung der Urkunde des Landkreises Gießen AZ. … zu Urkunden-Reg.-Nr. … vom 11.4.2005 mit Wirkung ab 1.11.2013 bis 31.8.2014 verpflichtet ist, an den Antragsgegner monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 100,- EUR zu zahlen und der weitergehende Antrag zurückgewiesen wird.
Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Beschwerdewert: 1.820,00 €.
Gründe
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers hin zu Recht den vorhandenen Unterhaltstitel in Form der Jugendamtsurkunde vom 11.04.2005 dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab November 2013 nur noch verpflichtet ist, 100,00 € monatlichen Ausbildungsunterhalt für seinen Sohn, den Antragsgegner, zu zahlen.
Da der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zuletzt erklärt hat, er sei ab dem 1.9.2014 nicht mehr unterhaltsbedürftig und die Beteiligten darauf hin aufgrund des Hinweises des Einzelrichters des Senats wegen des nicht mehr vorhandenen Rechtsschutzbedürfnisses für einen Abänderungsantrag (vgl. OLG München FamRZ 199, 942; OLG Köln FamRZ 2006, 718) übereinstimmend nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a ZPO das Verfahren insoweit für erledigt erklärt haben, beschränkte sich das Beschwerdeverfahren auf den Unterhaltszeitraum vom 1.11.2013 bis 31.8.2014.
Dem Antragsgegner steht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung auch während der Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres ein Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen seinen leistungsfähigen Vater und Beschwerdegegner zu, der nach Maßgabe der ebenfalls leistungsfähigen Kindesmutter gemäß § 1606 Abs. 3 BGB anteilig in der vom Amtsgericht festgestellten Höhe zu leisten ist. Dem Beschwerdeführer ist dahin grundsätzlich zu folgen, dass wenn beide Eltern barunterhaltspflichtig sind und das volljährige Kind, wie der Antragsgegner, noch bei einem Elternteil lebt, sein Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkünften der Eltern zu bemessen und damit nach der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist (BGH FamRZ 2006, 99). Soweit sich studierende oder noch in Berufsausbildung befindliche Kinder dazu entschließen, weiterhin bei dem früher betreuenden Elternteil zu wohnen und eine nicht unerhebliche Entfernung zum Ausbildungsort dadurch in Kauf nehmen, dass sie, wie der Antragsgegner, einen Wagen anschaffen und nicht unbeachtliche Fahrtkosten auf sich nehmen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass im Einzelfall eine Bedarfsermittlung nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu unterbleiben sein kann und der Unterhaltsberechtigte dann so zu behandeln ist, als habe ein Umzug an den Ausbildungsort stattgefunden (BGH FamRZ 2009, 762; Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, Randnummer 520). Nach dieser Rechtsprechung ist zwar im Grundsatz davon auszugehen, dass auch einem volljährigen Kind, das noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, Willensfreiheit bei der Gestaltung seines Lebens zu steht. Auf der anderen Seite sind Eltern und Kinder einander gemäß § 1618a BGB zu Beistand und Rücksicht verpflichtet, sodass bei vorhandenen Spannungen, wie sie bei der Wahl des Lebensmittelpunktes des Antragsgegners während seines freiwilligen sozialen Jahres zwischen den Beteiligten entstanden sind, die wechselseitigen Interessen unter Würdigung der maßgebenden Umstände abzuwägen und insbesondere zu ermitteln ist, welche Interessen im Einzelfall vorzugswürdiger sind. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die umfassend begründete Auffassung des Amtsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Interessen des unterhaltspflichtigen Vaters an einer Reduzierung seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Interessen des Antragsgegners, während des freiwilligen sozialen Jahres bei seiner Mutter wohnen zu bleiben, gewichtiger sind. Hierfür spricht zunächst, dass der Antragsgegner für die Beibehaltung seines Wohnsitzes im Haushalt der Kindesmutter keine sachlichen Gründe angeführt hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei einer Bedarfsermittlung nach den beidseitigen Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern erhebliche Fahrtkosten zu berücksichtigen gewesen wären, die die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Antragsstellers im Ergebnis um mehr als verdoppelt hätten. Auch ist zu bedenken, dass die Einkommensverhältnisse beider Eltern, sie verfügen beide über jeweils ein Einkommen von knapp 2.100,00 netto, eher begrenzt sind, was auch für den Antragsgegner zu erheblichen Rücksichtnahmepflichten gegenüber seinen Eltern führen muss. Unbeachtlich ist es nach Auffassung des Senats demgegenüber, ab welchem Zeitpunkt der Antragsgegner als sicher davon ausgehen konnte, längerfristig in O1 zu verbleiben. Schließlich sprechen auch die Arbeitszeiten des Antragsgegners, er musste Schichtarbeit leisten, dafür, dass hier ein Umzug nach O1 unter Würdigung auch der Interessen des Antragsgegners sehr naheliegend war.
Bei dem Antragsgegner ist daher von einem (fiktiven) monatlichen Bedarf eines Auszubildenden mit eigenem Haushalt in Höhe von 670,00 € auszugehen, wobei das Kindergeld in Höhe von 184,00 € und auch das von ihm bezogene Taschengeld in Höhe von 300,00 € in voller Höhe anzurechnen sind (OLG Celle FamRZ 2012, 995). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bedarf es eines Abzuges in Höhe von 84,00 € für ein Monatsticket der O1er Verkehrsbetriebe nicht. Die Stadt O1verfügt über Angebote für Geringverdiener und Auszubildende im Rahmen des sogenannten O1er Stadtpasses, mit denen betroffene Auszubildende bereits zu einem Preis von 10,70 € eine Monatsfahrkarte für das Stadtgebiet erwerben können
(vgl. http://www…html und die Richtlinien zum O1er Stadtpass der Stadt O1).
Auch teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, wonach auch unter Berücksichtigung der angespannten Wohnungslage in der Stadt O1 eine Erhöhung des Bedarfs des Antragsgegners nicht angezeigt ist. Es war dem Antragsgegners durchaus zuzumuten, auf die Anmietung eines Einzimmerapartments zumindest während seines freiwilligen sozialen Jahres zu verzichten und sich um ein günstiges Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder ein möbliertes Zimmer zur Untermiete zu suchen. Das hierfür notwendigerweise Kosten von mehr als 280,00 € anfallen kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Auch ist gerade dieser entsprechende Markt nicht überwiegend von Immobilienmarklern besetzt.
Auch soweit der Antragsgegner zuletzt behauptet hat, er habe sein freiwilliges soziales Jahr bereits zum 31.7.2014 beendet, ergibt sich kein weitergehender Unterhaltsanspruch, da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Antragsgegner nicht dazu in der Lage gewesen sein soll, seinen insoweit ungedeckten Bedarf für den Monat August 2014 durch eine stundenweise eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Ihm war auch – anders als bei unmittelbarer Beendigung der Schule - kein Übergangszeitraum zu Erholungszwecken vor Beginn seiner Berufsausbildung zum 1.9.2014 zu gewähren.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 97 ZPO und § 243 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung.
Der Beschwerdewert war nach §§ 40, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG festzusetzen. Auch soweit sich das Verfahren vor Beendigung des 12-Monatszeitraums von § 51 Abs. 1 FamGKG erledigt hat, ist eine Reduzierung des Verfahrenswerts nicht vorzunehmen, da hinsichtlich des für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkts gemäß § 34 S. 1 FamGKG auf den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde abzustellen ist (OLG Schleswig AGS 2012, 298; KG FamRZ 2011, 755; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2007, 749; Brahms FuR 2014, 503).