Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.09.2014 – 10 W 40/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0918.10W40.14.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 18. Juli 2014, 2-26 O 181/14, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 18.7.2014 abgeändert.

1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt,

a) bei Errichtung des Gebäudes „Straße1, O1“ und/oder der Sanierung des Grundstücks „Straße1, O1“ hinsichtlich zu erbringender Architekten- und Ingenieursleistungen andere Dienstleister als Herrn Architekten A, O1, und die B mbH, O1, zu beauftragen, es sei denn, dass die Antragsteller dem zuvor ausdrücklich zugestimmt haben;

b) die Errichtung des Gebäudes „Straße1, O1“ und/oder die Sanierung des Grundstücks „Straße1, O1“ durchzuführen, ohne Herrn Dipl.-Ing. C, O2, für mindestens zwei Tage je Monat zu beauftragen, es sei denn, dass die Antragsteller dem zuvor ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, angedroht.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfügungsverfahrens beider Instanzen zu tragen.

Gründe

1

Die Verfügungskläger haben von einer inzwischen insolventen Bauträgergesellschaft eine in einem ursprünglich als Parkgarage genutzten Gebäude befindliche Eigentumswohnung unter Vereinbarung einer Bauverpflichtung gekauft; die Beklagte hat den Kaufvertrag einschließlich Bauverpflichtung auf Verkäuferseite übernommen. In einem Nachtrag zu dem Kaufvertrag heißt es unter Ziff. 2 („Vereinbarungen“):

2

„d. Die D GmbH verpflichtet sich, zur Vermeidung weiterer Verzögerungen bei der Errichtung des Kaufgegenstandes hinsichtlich weiterer zu erbringender Architekten- und Ingenieursleistungen bei der Sanierung des Grundstücks Straße1 und Errichtung der Gebäude die bereits vorbefassten Dienstleister, Herrn Architekten A, O1, sowie die B mbH, O1, zu beauftragen.

3

e. Weiterhin wird die D GmbH Herrn C, O2, zur Sicherung der beabsichtigten Qualität, Mitarbeit bei der Umplanung, Weiterentwicklung und Definition der Anforderungen an das Objekt sowie zur prüfenden Unterstützung des planenden wie bauleitenden Architekten – auch auf der Baustelle – beauftragen. Im Speziellen betrifft dies die Werkplanung, Detailplanung, Baubeschreibung und die zu erstellenden Raumbücher. Damit Herr C seiner Aufgabe in der erforderlichen Qualität nachkommen kann, ist dieser für mindestens zwei Tage je Monat zu beauftragen.“

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Nachdem die Baustelle einige Jahre lang brach lag, weshalb die Beklagte rechtskräftig zum Ersatz von Verzugsschäden verurteilt worden ist, stellten die Kläger im Frühjahr 2014 fest, dass wieder Bautätigkeit entfaltet wurde und andere Architekten sowie Ingenieure beauftragt waren.

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Die Kläger haben im Wege der einstweiligen Verfügung von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, hinsichtlich zu erbringender Architekten- und Ingenieursleistungen andere Dienstleister als den Architekten A und die B GmbH zu beauftragen, sowie die Errichtung/Sanierung des Gebäudes durchzuführen, ohne den Dipl.-Ing. C für mindestens zwei Tage je Monat zu beauftragen.

6

Das Landgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt, da zum einen fraglich sei, ob ein Verfügungsanspruch gegeben sei, weil das Interesse an der Einhaltung vertraglicher Regelungen kein eigentumsähnliches Schutzgut i.S.v. § 1004 BGB sei, und zum anderen angesichts der mehrjährigen Dauer des Bauvorhabens die mit der Nachtragsvereinbarung verbundene Erwartung, das Bauvorhaben könne zeitnah hergestellt werden, nicht eingetreten und eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren daher nicht gegeben sei.

7

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger, mit der sie geltend machen, der Anspruch folge unmittelbar aus § 280 BGB i.V.m. der Nachtragsvereinbarung. Aufgrund der konkreten Vereinbarung habe zudem nicht nur eine zeitnahe, sondern auch eine ordnungsgemäße Fertigstellung gesichert werden sollen. Den Antragstellern sei auch nicht zuzumuten, den Ausgang eines erfahrungsgemäß nicht unter zwei Jahren dauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, denn damit würde sich die Beauftrag der vereinbarten Dienstleister mit gewisser Wahrscheinlichkeit erledigt haben.

8

Die Beklagte ist der Ansicht, die Nachtragsvereinbarung bis auf die Beauftragung des Herrn C erfüllt zu haben, indem sie sowohl den Architekten A mit der Einholung einer ergänzenden Baugenehmigung als auch mit Bauleitervertrag vom 16.3.2011 die B GmbH beauftragt habe. Insoweit sei es aber zu Auseinandersetzungen und Verwerfungen mit deren Bauingenieur E gekommen, weshalb die Zusammenarbeit im August 2012 beendet worden sei. Mit der weiteren Bauleitung und Überwachung der Statik sei zwischenzeitlich Herr Dipl.-Ing. F, der über exakt die gleichen Qualifikationen wie der Ingenieur E verfüge, beauftragt worden. Da die planerischen Tätigkeiten beendet seien, sei derzeit kein Architekt beauftragt; das in der Vorkorrespondenz genannte Büro G sei für die Antragsgegnerin lediglich beratend tätig. Ein Schaden oder eine Eigentumsbeeinträchtigung wegen dieser alternativen Beauftragungen könne daher nicht eintreten.

9

Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben, da nicht dargelegt und glaubhaft gemacht sei, dass aus der Beauftragung der „alternativen Fachleute“ ein Schadenseintritt drohe.

10

Ein etwaiger Anspruch aus der Vereinbarung vom 8.12.2010 sei nicht gegeben, da der Grund für die Regelung der Nr. 2 d, weitere Verzögerungen bei der Errichtung zu vermeiden, sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt habe; zudem richte sich der Anspruch nicht dahin, dass ausschließlich die dort genannten Fachleute beauftragt werden könnten. Bei der Regelung in Nr. 2 e handele es sich lediglich um eine Absichtserklärung.

11

Zutreffend habe das Landgericht auch die Eilbedürftigkeit und damit den Verfügungsgrund verneint, denn die Kläger hätten sich bereits mit Kenntnis der Bautätigkeiten Anfang 2014, spätestens aber Ende Mai über die streitgegenständliche Beauftragung der Fachleute vergewissern können und notwendige Maßnahmen ergreifen können und müssen.

12

II.

Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

13

1.

Zu Recht sind die Kläger der Auffassung, dass sich ein Unterlassungsanspruch neben dem hier nicht unmittelbar einschlägigen § 1004 Abs. 1 BGB auch aus § 280 BGB i.V. mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergeben kann, solange die Verletzungshandlung im Vertragsverhältnis noch andauert (BGH, NJW 1995, 1284 ; NJW 2009, 1504 ; s. auch § 241 Abs. 1 S. 2 BGB). Zwar haben die Parteien in der Nachtragsvereinbarung nicht ausdrücklich geregelt, dass die bezeichneten Personen ausschließlich zu beauftragen sind. Sinn der Klausel 2 d) war aber u.a. die „Vermeidung weiterer Verzögerungen“. Dem würde ein Nebeneinander verschiedener Architekten mit möglicherweise unterschiedlichen Vorstellungen ersichtlich nicht gerecht. Vielmehr handelte es sich bei den bezeichneten Architekten/Ingenieuren um die „bereits vorbefassten“, mit denen offenbar bereits positive Erfahrungen existierten, da man sie andernfalls nicht festgelegt hätte. Diesem Sinn widerspräche die Beauftragung irgendwelcher dritter Personen. Es handelt sich hierbei auch nicht lediglich um eine unselbständige, grundsätzlich nicht klagbare Unterlassungspflicht, die nur den Leistungserfolg absichern sollte, sondern im Hinblick auf das Interesse der Verfügungskläger an zügiger Herstellung um eine selbständige, klagbare Unterlassungspflicht (zur Unterscheidung s. z.B. Bamberger/Roth/Sutschet, BGB, 3. Aufl., § 241, Rnr. 35).

14

Gegen diese Pflicht hat die Verfügungsbeklagte verstoßen, indem sie statt dessen den Dipl.-Ing. F mit der weiteren technischen und statischen Betreuung beauftragt hat. Darin liegt eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag, so dass die Voraussetzung einer (noch andauernden) Pflichtverletzung zu bejahen ist. Auf die Qualifikation des Dipl.-Ing. F kommt es dabei nicht an, da die Vereinbarung zwischen den Parteien eine Diskussion darüber gerade vermeiden will. Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, ob aus der Beauftragung Dritter ein konkreter Schadenseintritt droht. Mit der Einigung auf bestimmte Dienstleister haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, wie aus ihrer Sicht ein reibungsloser Bauablauf sichergestellt werden kann. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung birgt daher bereits nach der von den Parteien zugrunde gelegten ratio der Klausel das Risiko eines Schadens.

15

Eine Pflichtverletzung entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte zwischenzeitlich den Architekten A mit der Einholung einer ergänzenden Baugenehmigung und vorübergehend die B GmbH mit der Bauleitung beauftragt hatte. Denn unabhängig davon, ob die beauftragten Leistungen diejenigen waren, die von der Vereinbarung erfasst werden sollten, ist nunmehr auch nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten allein Dipl.-Ing. F mit der technischen und statischen Betreuung des Bauvorhabens beauftragt. Überdies reicht die Begründung, es sei zu einem Zerwürfnis mit der B GmbH gekommen, nicht aus, um sich einseitig vom Vertrag mit den Verfügungsklägern zu lösen. Sollte damit ein wichtiger Grund behauptet worden sein, ist dieser nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Im Übrigen haben die Kläger nach Sinn und Zweck des Vertrags in einem solchen Fall jedenfalls ein Mitspracherecht bei der Beauftragung Dritter.

16

Der Anspruch entfällt auch nicht deshalb, weil es bereits zu mehrjährigen Verzögerungen gekommen ist und deshalb der von den Parteien verfolgte Zweck nicht mehr eingreifen könne, wie die Verfügungsbeklagte meint. Denn durch bereits eingetretene Verzögerungen entfällt nicht der Zweck, weitere Verzögerungen zu vermeiden.

17

Damit ist ein Verfügungsanspruch zu bejahen.

18

Aber auch, wenn man mit der Verfügungsbeklagten der Auffassung sein sollte, die Verfügungskläger hätten keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ausschließlich die genannten Personen beauftragen dürfe, besteht ein Verfügungsanspruch. Denn jedenfalls haben die Verfügungskläger aus der Nachtragsvereinbarung darauf Anspruch, dass (auch) die vereinbarten Personen beauftragt werden. Da die Verfügungsbeklagte die Baustelle weiter betreibt, ohne dieser Verpflichtung nachzukommen, verletzt sie auch dadurch die Nachtragsvereinbarung. Um den Anspruch auf Beauftragung der vereinbarten Personen zu sichern, kann das Gericht gem. § 938 Abs. 1 ZPO die ihm zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen bestimmen. Insoweit erscheint ein Verbot der Beauftragung anderer Personen eine zweckmäßige Regelung, die zugleich nicht die Hauptsache – die Verpflichtung zur Beauftragung der vereinbarten Personen – vorwegnimmt.

19

2.

Die Verfügungskläger haben auch Anspruch auf Unterlassung der Errichtung oder Sanierung des Gebäudes, ohne dass der Dipl.-Ing. C im vertraglich vereinbarten Umfang beauftragt wird. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei Ziff. 2 e der Nachtragsvereinbarung nicht um eine bloße Absichtserklärung, sondern um eine bindende Verpflichtung. Dies ist sowohl an der Überschrift „Vereinbarungen“ als auch an der Formulierung „wird … beauftragen“ (und nicht etwa „soll … beauftragen“) zu erkennen sowie daran, dass an den vorhergehenden Absatz, der unstreitig bindende Festlegungen enthält, angeknüpft wird („weiterhin“). Die Beauftragung des Dipl.-Ing. C dient dabei nach den ausdrücklichen Festlegung der Parteien u.a. der Qualitätssicherung. Das Ergreifen weiterer Baumaßnahmen ohne diese begleitende Sicherung verstößt mithin gegen die vertragliche Vereinbarung, so dass die Verfügungskläger einen Anspruch auf deren Unterlassung haben.

20

3.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Dringlichkeit der begehrten Verfügung zu bejahen, da durch die Beauftragung Dritter mit der weiteren Baubetreuung und durch den Weiterbau ohne die Begleitung durch Dipl.-Ing. C vollendete Tatsachen geschaffen würden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach unbestrittenem Vortrag der Verfügungsklägerin zunächst eine schwierige Betonsanierung erforderlich ist. Auch wurde bereits dargelegt, dass durch eine bereits eingetretene, nicht durch die Verfügungskläger zu verantwortende Verzögerung das Interesse an der Vermeidung weiterer Verzögerungen nicht entfällt. Die Kläger haben auch nach Bekanntwerden der Arbeitsaufnahme Ende Mai/Anfang Juni 2014 (s. eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers zu 2; und nicht Anfang 2014, wie die Verfügungsbeklagte aus einem offensichtlichen Schreibfehler im Schriftsatz der Verfügungskläger vom 1.8.2014, S. 3, Bl. 102 d.A. offenbar herleiten will) schnell genug reagiert und nach Klärung des Sachverhalts durch die Mitteilung der Beklagten vom 17.6.2014 binnen eines Monats den Antrag gestellt.

21

Die einstweilige Verfügung ist daher, wie beantragt, gem. §§ 935, 936, 938 ZPO zu erlassen.

22

Die Verfügungsbeklagte hat als unterliegende Partei die Kosten beider Instanzen zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.