Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.09.2014 – 1 Ss 122/14
ECLI:DE:OLGHE:2014:0924.1SS122.14.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 15. Januar 2014, 5-33 Ns 8920 Js 215549/13 (8/13), Urteil
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 17.07.2013 wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zur Bewährung. Ferner ordnete es an, dass die sichergestellten zwei Nashornhörner und fünf Elfenbeinschnitzereien eingezogen werden.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hob das Landgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 15.01.2014 das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.07.2013 auf und verurteilte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz nämlich der Ausfuhr von Exemplaren einer streng geschützten Art im Sinne des Anhang A der VO EG 338/97 ohne Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 2, 69 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 5 Abs. 1 VO EG 338/97 zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 20 Euro. Ferner ordnete es an, dass die beiden sichergestellten Nashornhörner sowie die fünf Elfenbeinfiguren eingezogen werden.
Die hiergegen gerichtete zulässige Revision hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen teilweisen Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 359 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Rechtsfolgenausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zur Strafzumessung hat das Landgericht folgendes ausgeführt:
„VI.
1. Der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen der § 71 I BNatschG zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Sine des § 71 III BNatschG kam vorliegend nicht in Betracht. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Angeklagte entweder bereits früher Exemplare streng geschützter Arten ohne Ausfuhrgenehmigung ausgeführt hat oder bei der vorliegenden Ausfuhr beabsichtige, dies künftig erneut zu tun, um sich hierdurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Dafür, dass der Angeklagte bereits früher geschützter Arten ohne Ausfuhrgenehmigung ausgeführt hat, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Soweit er gegenüber der Zeugin 1 angegeben hatte, bereit vor etwa einem Jahr ein Nashorn-Horn in Land1 gekauft und dort weiterverkauft zu haben, handelte es sich jedenfalls nicht um eine illegale Ausfuhr. Dass der Angeklagte beabsichtigte, künftig erneut Nashorn-Hörner oder Elfenbein auszuführen, mag man aufgrund seiner damaligen Tätigkeit im Antikhandel vermuten, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist ihm dies jedoch nicht nachweisbar.
2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist.
Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu werten, dass er sich in dieser Sache rund eine Woche in Untersuchungshaft befand und für drei Monate nicht in seine Wahlheimat Land2 zurückreisen konnte, was dazu führte, dass der von ihm und seiner Ehefrau in Stadt1 betriebene Antiquitätenladen geschlossen werden musste.
Auch konnten die Nashorn-Hörner und Elfenbeinfiguren sichergestellt werden und durch die im vorliegenden Verfahren angeordnete Einziehung ist dem Angeklagten ein erheblicher Vermögensnachteil entstanden.
Strafmildernd fiel hinsichtlich der Elfenbeinfiguren zudem ins Gewicht, dass eine Ausfuhrgenehmigung für sie erteilt worden wäre, wenn der Angeklagte einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, so dass es sich insoweit leidglich um einen Formalverstoß handelt.
Betreffend die Nashorn-Hörner hat die Kammer weiterhin ganz erheblich strafmildernd deren Alter berücksichtigt. Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Hörner bereits vor 1950 „der Natur entnommen“. Ein aktueller Eingriff in die Natur war der Ausfuhr nicht vorausgegangen. Auch war der Angeklagte kein Teil organisierter krimineller Strukturen, die Nashörner in großem Umfang illegal nach Asien verbringen.
Strafschärfend war dagegen zu werten, dass der Angeklagte vorliegend nicht etwa lediglich ein einzelnes Souvenir für seinen Eigenbedarf transportierte. Es handelte sich vielmehr um mehrere Exemplare, zwei Nashorn-Hörner und 5 teilweise recht große und schwere Elfenbeinfiguren, die der Angeklagte – auch wenn ihm gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 71 III BNatSchG nicht nachweisbar ist - jedenfalls zu kommerziellen Zwecken verwenden wollte.
Bezüglich der Nashorn-Hörner vielen zudem deren Gewicht von über 3 Kg sowie der hohe Wert (Kaufpreis 43.000 €) strafschärfend ins Gewicht. Hinzu kommt insoweit, dass Nashörner aufgrund der derzeit hohen Nachfrage aus dem asiatischen Raum nach Nashorn-Hörnern seit einigen Jahren besonders gefährdet sind und daher unter besonders strengem Schutz stehen. In diesem Zusammenhang war weiterhin strafschärfend zu werten, dass zwar nach der gesetzlichen Regelung des Art. 5 VO EG 338/97 die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nicht ausgeschlossen ist, das für die Erteilung der Genehmigungen zuständige Bundesamt für Naturschutz unter Berücksichtigung der geltenden Verwaltungsvorschrift eine Ausfuhrgenehmigung für die Nashorn-Hörner jedoch nicht erteilt hätte.
Trotz dieser erheblich strafschärfenden Umstände hält die Kammer wegen des Alters der Nashorn-Hörner, deren Ausfuhr kein unmittelbarer Eingriff in die Natur vorausgegangen war, die Verhängung einer Geldstrafe noch für ausreichend, die sich allerdings im höheren Bereich bewegen muss. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine
Geldstrafen von 250 (zweihundertfünfzig) Tagessätzen
schuldangemessen.
3. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Angeklagte keine konkreten, bezifferten Angaben gemacht. Die Kammer hat sein Einkommen daher unter Berücksichtigung der bekannten persönlichen Umstände geschätzt. Der Schätzung wurde zu Grunde gelegt, dass der Angeklagte nach seinen Angaben von Ersparnissen und dem Einkommen seiner Ehefrau lebt, die als Friseuse und Masseuse arbeitet. Er wohnt mit seiner Frau in Stadt1 in einem angemieteten Haus, nicht lediglich einer Wohnung. Die Anreise zur Berufungshauptverhandlung nach Deutschland konnte er sich offensichtlich leisten und er unterstützt seine in Europa lebenden Töchter gelegentlich. Auch unter Berücksichtigung des geringeren Einkommens in Land2, dem aber andererseits auch geringere Lebenshaltungskosten gegenüber stehen, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte zumindest 600,-€ monatlich zur Verfügung hat.
Hieraus errechnet sich ein festzusetzender
Tagessatz von 20,-€
VII.
Die beiden Nashorn-Hörner und die Elfenbeinfiguren waren als Beziehungsgegenstände nach § 72 I Nr. 1 BNatschG einzuziehen.“
Zu beanstanden ist, dass das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen den Wert der eingezogenen Nashornhörner sowie der Elfenbeinfiguren nicht mit berücksichtigt hat. Damit sind die Strafzumessungserwägungen lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände aufzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO), eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH NJW 1982, 393). Hier ist aber zu besorgen, dass das Landgericht den Wert der eingezogenen Gegenstände bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der den Angeklagten treffenden Rechtsfolgen nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 370). Im Hinblick auf den erheblichen Wert der eingezogenen Gegenstände (Kaufpreis 43.000 Euro) kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der dem Angeklagten durch die Einziehung entstehenden Nachteile die Strafe niedriger bemessen hätte.
Ferner ist zu beanstanden, dass es die Kammer als strafschärfend gewertet hat, dass dem Angeklagten eine Ausfuhrgenehmigung für die Nashornhörner nicht erteilt worden ist, da dieser Umstand zum Straftatbestand gehört.