Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.09.2014 – 26 Sch 9/14
ECLI:DE:OLGHE:2014:0925.26SCH9.14.00
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Der von dem Schiedsgericht bestehend aus der Vorsitzenden X sowie den Schiedsrichtern Y und Z, am 07. Juli 2014 in Frankfurt am Main erlassene Prozess- und Kostenschiedsspruch wird wie folgt für vollstreckbar erklärt:
Die Schiedsklage wird als unzulässig abgewiesen.
Das Schiedsverfahren ist beendet.
Der Schiedskläger wird verurteilt, der Schiedsbeklagten die ihr entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt EUR 14.104,72, d.h. EUR 6.594,89 für die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie EUR 7.509,83 für die Kosten ihrer Rechtsverfolgung, zu erstatten.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 14.500,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den die von dem Schiedskläger und hiesigen Antragsgegner erhobene Schiedsklage als unzulässig abgewiesen und der Antragsgegner zur Kostenerstattung gegenüber der hiesigen Antragstellerin in Höhe von insgesamt € 14.104,72 verurteilt wurde.
Nachdem der Antragsgegner zunächst mit Schriftsatz vom 13.08.2014 beantragt hatte, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, hat er nach einen gerichtlichen Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 16.09.2014 klargestellt, die ursprünglich gestellten Anträge nicht weiter aufrechtzuerhalten.
II.
Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Prozess- und Kostenschiedsspruchs vom 07.07.2014 erfüllt.
Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet.
Da der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt gemäß § 3 ZPO den Wert des vollstreckbaren Anspruchs.