Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.11.2014 – 1 W 60/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:1113.1W60.14.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 28. Mai 2014, 2-4 O 245/13, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.05.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.11.2014 über eine Aussetzung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 28.800 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das laufende Einspruchsverfahren bei der Finanzverwaltung bezüglich der Festsetzung der Einkommensteuer für 2008 durch den Bescheid vom 02.04.2013. Gegenstand des Streits ist die Auslegung insbesondere des § 15 Abs. 1 AStG. Sie begehren mit der am 26.06.2013 eingegangenen Klage die Feststellung, dass das beklagte Land amtspflichtwidrig die antragsgemäße Veranlagung zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 verzögert und zudem eine „evident fehlerhafte Rechtsauffassung gegenüber den Klägern im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 02.04.2013 eingenommen habe. Über den Einspruch ist bisher noch nicht entschieden, es besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob die Kläger gehalten sind, im Einspruchsverfahren weitere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung zu machen.

2

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung nicht gegeben seien.

3

Das Landgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.05.2014, abgesandt am 03.06.2014, gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung über den Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 02.04.2013 ausgesetzt. Es hält die Entscheidung im Einspruchsverfahren für vorgreiflich für den vorliegenden Amtshaftungsrechtsstreit. Auf die Ausführungen des genannten Beschlusses wird Bezug genommen.

4

Gegen die Verfahrensaussetzung richtet sich die am 18.06.2014 eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger. Auf deren Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 27.06.2014 und 10.06.2014 wird Bezug genommen. Das beklagte Land ist der Beschwerde entgegengetreten. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.11.2014 mit ergänzenden Erwägungen nicht abgeholfen.

5

II.

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 252 ZPO als solche statthaft. Sie ist aber nicht begründet; denn das Landgericht hat den Rechtsstreit in ermessensfehlerfreier Weise gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

6

1. Voraussetzung für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO ist, dass die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit vorgreiflich ist für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll (vgl. im einzelnen Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 148 Rn. 5). Dies ist nur der Fall, wenn in dem anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Wirkung hat (Zöller-Greger, a.a.O.). Die andere Entscheidung muss also eine Vorfrage für den laufenden Prozess beantworten; nicht ausreichend ist, dass die andere Entscheidung geeignet ist, einen irgendwie gearteten erheblichen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Rechtsstreit auszuüben (OLG Jena MDR 2000, 1452 ). Die fremde Entscheidung muss also einen rechtlichen Einfluss auf den auszusetzenden Prozess im Sinne einer Bindungswirkung im weitesten Sinn haben.

7

Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger geht es im Verhältnis der Einkommensteuerfestsetzung durch die Einspruchsentscheidung und eine nachfolgende finanzgerichtliche Entscheidung nicht allein „um die gleiche Rechtsfrage“ oder darum, dass die Entscheidung im Finanzrechtszug „lediglich Einfluss ausüben“ kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Offenbar verkennen die Kläger das Verhältnis von Primärrechtsschutz mittels eines verwaltungsgerichtlichen oder - hier - finanzgerichtlichen Verfahrens zur Entscheidungsbefugnis des Amtshaftungsgerichts in einem etwaigen Verfahren auf Schadensersatz oder Geldentschädigung. Denn wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist das Amtshaftungsgericht an die Entscheidung im Verfahren des Primärrechtsschutzes darüber, ob ein bestimmter Bescheid als rechtmäßig oder aber als rechtswidrig anzusehen ist, gebunden (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 839 Rn. 87 m.w.N. aus der Rspr.); diese präjudizielle Wirkung bezüglich der Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Amtshaftungsgericht darüber hinaus eigenständig über die weiteren Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs zu entscheiden hat, etwa darüber, ob eine etwaige Amtspflichtverletzung schuldhaft begangen wurde. Zwar befindet sich hier das Verfahren der Steuerfestsetzung noch im Stadium des Einspruchsverfahrens, und selbstverständlich ist das Amtshaftungsgericht - von Ausnahmen bei besondere Verfahrensgestaltungen abgesehen - nicht an eine - auch rechtskräftige - Entscheidung der Verwaltungs- oder Finanzbehörden gebunden, sondern hat eine eigenständige Rechtskontrolle vorzunehmen. Für den vorliegenden Streit der Kläger mit der Finanzverwaltung ist aber nach ihrem bisherigen Einspruchs- und Prozessvorbringen mit Sicherheit damit zu rechnen, dass sie eine für sie negative Einspruchsentscheidung in einem finanzgerichtlichen Verfahren überprüfen lassen werden. Um zu vermeiden, dass sich Entscheidungen der Fachgerichte und des Amtshaftungsgerichts widersprechen, eröffnet § 148 ZPO gerade die Möglichkeit, das Amtshaftungsverfahren auszusetzen, bis die Fachgerichte über die Vorfrage verbindlich entschieden haben (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 123). Das Amtshaftungsverfahren dient nicht - wie es möglicherweise die Kläger verstehen - dazu, auf die noch offene Entscheidungsfindung der Finanzverwaltung oder der Finanzgerichtsbarkeit Druck auszuüben, indem das Amtshaftungsgericht vor einer endgültigen Entscheidung im Verfahren des Primärrechtsschutzes bereits seinerseits eine Art faktisch präjudizierende Entscheidung über den noch angefochtenen Bescheid zu treffen hat. Andererseits steht es einem Betroffenen auch nicht frei, einen von ihm als rechtswidrig erachteten (Steuer-) Bescheid hinzunehmen und auf dessen Grundlage Schadensersatz oder Entschädigung mit der Begründung zu verlangen, der Bescheid sei rechtswidrig; der Gedanke eines „dulde und liquidiere“ ist dem System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen fremd.

8

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sein Ermessen dahin ausgeübt hat, das vorliegende Verfahren auszusetzen.

9

Allerdings ist der Überprüfungsmaßstab, den das Beschwerdegericht gegenüber der Aussetzungsentscheidung anzulegen hat, begrenzt. § 252 ZPO eröffnet nur die Nachprüfung auf Ermessensfehler und das Vorliegen des Aussetzungsgrundes auf der Grundlage der erkennbaren materiellen Beurteilung durch das Vordergericht. Dagegen ist dem Beschwerdegericht nicht eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage eröffnet; diese ist vielmehr nur dem späteren etwaigen Rechtsmittelgericht erlaubt (BGH MDR 2006, 704; OLG Düsseldorf OLGR 1998, 83 f. m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO; 72. Aufl. 2014, § 252 Rn. 6; Zöller-Greger, a.a.O., § 252 Rn. 3).

10

Jedenfalls unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen im Nichtabhilfebeschluss vom 04.11.2014 hat das Landgericht seine Ermessenserwägungen hinreichend dargelegt. Diese sind auch sachlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend begründet, weshalb es den vorliegenden Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif hält. Abweisungsreif ist die Feststellungsklage nicht, weil es möglich ist, dass den Klägern durch die ursprüngliche Festsetzungsentscheidung und das Einspruchsverfahren ein Schaden entstanden ist; an das Feststellungsinteresse als lediglich besondere Zulässigkeitsvoraussetzung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Dass das Landgericht angenommen hat, dass der Rechtsstreit auch im Sinne einer Stattgabe der Klage nicht entscheidungsreif sei, weil weitere Sachaufklärung zu betreiben ist, hält es sich damit im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der vorliegende Rechtsstreit deutlich schneller abgeschlossen wäre als das Einspruchsverfahren und ein sich anschließendes finanzgerichtliches Verfahren. Denn das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass entgegen der ursprünglichen Angabe der Kläger nicht das Einspruchsverfahren ausgesetzt ist, sondern die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids. Soweit die Kläger geltend machen, weitere Ermittlungen im Einspruchsverfahren seien nicht erforderlich, eröffnet das finanzgerichtliche Verfahrensrecht für den Fall von Verzögerungen, welche die Kläger als dortige Einspruchsführer nicht hinzunehmen haben, entsprechende Rechtsbehelfe im Finanzrechtszug.

11

Da dem Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung versagt ist, hat dahingestellt zu bleiben, ob hier in eine solche Ermessensentscheidung nicht auch einzubeziehen ist, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger bisher nicht weiter konkretisiert sind und eine etwaige Verjährung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen durch die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gehemmt sind (vgl. nur BGH, BGHZ 188, 302 = NJW 2011, 2586 [juris Rn. 35 ff]).

12

3. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 252 Rn. 3).

13

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.

14

5. Der Beschwerdewert betreffend den Aussetzungsantrag war auf 1/5 des Werts des Hauptsacheverfahrens (Zöller-Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Aussetzungsbeschluss“) festzusetzen. Dieser beträgt in der Hauptsache auf der Grundlage der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Landgericht 144.000 €, so dass sich für das Beschwerdeverfahren ein Wert von 28.800 € ergibt.