Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.11.2014 – 1 U 6/12
ECLI:DE:OLGHE:2014:1120.1U6.12.0A
Anmerkung
Das Rechtsmittel beim BGH unter dem AZ: III ZR 379/14 wurde zurückgenommen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 7. Dezember 2011, 2-4 O 545/10, Urteil
nachgehend BGH, III ZR 329/14
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2011, Az: 2-04 O 545/10, wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 1.) 60 % und die Klägerin zu 2.) 40 % zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen machen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Beeinträchtigungen durch den Bau der sog. A-…bahn in Stadt1 in den Jahren 2001 bis 2003 geltend.
Die Klägerinnen sind Projektgesellschaften, deren Aufgabe die Errichtung, Vermarktung und Vermietung von Wohn- und Geschäftshäusern in dem neu errichteten Gebiet „O“ im Stadtteil C ist. Von März 2001 bis Dezember 2003 fanden in diesem Bereich im Auftrag der Beklagten die Bauarbeiten für eine neue …bahnlinie statt, die die Innenstadt mit den Neubaugebieten „O“ und „A“ verbinden sollte. Die Strecke der …bahn verläuft von der B kommend auf der Straße1 bis zum …kreisel. In der Straße1 gibt es zwei Haltestellen der ..bahn, die auf der Straßenmitte auf einer eigenen Trasse bzw. auf einer vom Straßenverkehr abgetrennten Spur fährt. Die Klägerin zu 1.) war zur Zeit der Bauarbeiten Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses Straße1 74 und 76/ Straße2 57 und 59. Ferner stand das Wohn- und Geschäftshaus Straße1 78 und 80/ Straße2 61 und 63 in ihrem Eigentum. Die Klägerin zu 2.) war Erbbauberechtigte des Wohn- und Geschäftshauses Straße1 77 und 77a. In allen drei Gebäuden boten die Klägerinnen Gewerbeflächen zur Vermietung bzw. Wohnflächen zum Erwerb an.
In dem der Baumaßnahme vorangehenden Planfeststellungsverfahren wurden u.a. ein Baugrundgutachten, datierend vom 7. August 1998 (Anlage B 3, Anlagenband I) und eine Umweltverträglichkeitsstudie der D GmbH (im Folgenden D), nach Ergänzung datierend vom 27. Mai 1999, eingeholt. Auf Seite 64 der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage B 1, Anlagenband I) heißt es wörtlich:
„Im Hinblick auf die im Trassenverlauf auftretenden Auffüllungen muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass bei den Baumaßnahmen unvorhersehbare, diffuse Kontaminationen angetroffen werden können. Nach der für die …bahnanbindung durchgeführten historischen Recherche (D 1998b) ergibt sich im Trassenverlauf (B – Straße1 – E) kein erhöhter Altlastenverdacht. Sollten sich während der Baumaßnahmen Hinweise auf Schadstoffbelastung im Aufbruchmaterial oder im Boden des Baugrundes ergeben, sind fachgutachtliche Begleitungen der Vorort-Arbeiten erforderlich“.
Die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Stadt1, als Abteilung des Regierungspräsidiums Sadt2, vom 10. Dezember 1998 (Anlage B 2, Anlagenband I) führte auf Seite 2 zu der Altlastenproblematik Folgendes aus:
„In der Umweltverträglichkeitsstudie, die Bestandteil der Planunterlagen ist, werden die an die Straßenführung angrenzenden altlastenverdächtigen Flächen ausgewiesen. Da sich diese Flächen jedoch nicht im unmittelbaren Bereich des Trassenverlaufs befinden, diese verläuft fast ausschließlich im heutigen Straßenbereich, können Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. (…) Bei der gesamten Baumaßnahme ist jedoch auch im Straßenbereich mit belastetem Boden-/Auffüllungsmaterial zu rechnen, wie dies auch in der Umweltverträglichkeitsstudie beschrieben wird. Dabei geht es jedoch vordergründig um die Frage der Verwertung des Materials, also eine abfallrechtliche Einstufung“.
Das Grundstück Straße1 72, dem jetzigen F, auf dem sich früher das Autohaus Z sowie eine Tankstelle befunden hatten, war bereits mit Bescheid vom 9. November 1995 zur Altlast erklärt worden. Eigentümerin dieses Grundstücks war im Jahr 2000 die Beklagte. Mit Bescheid vom 15. November 2000 (Anlage K 27, Anlagenordner I) ordnete das Staatliche Umweltamt Stadt1 die weitere Sanierung des ehemaligen Tankstellengrundstücks an. Die Klägerin zu 1.) beantragte als Erschließungsträgerin für die Beklagte am 22. Juni 2001 die Altlastenfreistellung dieser Fläche, (Anlage K 59, Bl. 338 ff. d.A.). In der dem Antrag beigefügten Dokumentation heißt es auf Seite 10:
„5.2.1 Sanierungsaushub Ablauf
(…) Es zeigte sich, dass sich die flächige Ausdehnung dieses auffälligen Bodenmaterials über den Bereich der ehemaligen Tankstelle hinaus erstreckte. Die im südlichen Grundstücksabschnitt so entstandene tiefere Sanierungsgrube wurde erweitert, bis die Grundstücksgrenze erreicht oder in der Böschung kein auffälliges Material mehr angesprochen wurde. (…)
5.2.2 Sohl- und Böschungsanalytik
(…) Aus der südlichen Böschung (Planquadrate A 5 – F 5) wurde für den GW-ungesättigten Bodenhorizont Böschungsproben entnommen (…). Aus den Analyseergebnissen sind keine Sanierungszielwertüberschreitungen ersichtlich. Die Inaugenscheinnahme des Böschungsabschnittes im GW-gesättigten Bereich wies auf eine Ausdehnung der übelriechenden Auffüllungsschicht in Richtung Süden hin. Böschungsproben wurden hier aufgrund der Zuständigkeit der G GmbH seitens R nicht entnommen.(…)
Anfang 2002 wurde die Straße1 von beiden Enden aus in voller Länge halbseitig aufgerissen. Ab dem 6. März 2002 war die Straße1 zwischen der Straße3 und der Straße4 einseitig gesperrt, so dass Fahrzeuge nur noch stadtauswärts fahren konnten. Der Verkehr stadteinwärts wurde über die parallel verlaufende Straße5 umgeleitet. Im Juni 2002 wurde im Abschnitt zwischen der Straße6 und der Straße „H“ mit den Bauarbeiten begonnen. Dazu fand zunächst der Leitungsgrabenaushub statt. Dabei wurden am 28. Juni 2002 auf dem Straßengrundstück vor dem Gelände Straße1 72 Verunreinigungen des Bodens mit Mineralölkohlenwasserstoffen gefunden, die sich bis zu einer Tiefe von 4 m mit Kontakt zum Grundwasser erstreckten. Die Bauarbeiten wurden zunächst fortgesetzt, bis am 19. Juli 2002 die bereits ausgehobene Erde von der Deponie wegen zu großer Belastung zurückgewiesen wurde. Bei dem anschließenden Ortstermin am 22. Juli 2002 wurde entschieden, in dem betroffenen Straßenabschnitt Probebohrungen vorzunehmen. Am 30. Juli 2002 wurden Suchgräben und Suchschächte zur Überprüfung der Bodenverunreinigungen angelegt. Die Sanierungsarbeiten dauerten jedenfalls bis Ende März 2003.
Die Klägerinnen haben behauptet, die Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten für die …bahn hätten von Januar 2002 bis Ende 2003, mithin 22 Monate, gedauert. Erst im Dezember 2003 seien die Arbeiten für die …bahn auf der Straße1 abgeschlossen gewesen. Die Anlieger seien nur unzureichend über die Dauer der Baumaßnahmen informiert worden. Nach den Informationen auf der Homepage der Verkehrsgesellschaft hätten die Bauarbeiten bereits im Herbst 2002 beendet sein sollen. Im April 2002 sei in der Straße1 ein Bauschild aufgestellt worden, auf dem die Fertigstellung bis November 2002 mitgeteilt worden sei. Die neue …bahnlinie habe danach im Dezember 2002 ihren Betrieb aufnehmen sollen.
Die Bauarbeiten seien in dem Abschnitt zwischen der H und der Straße6 nach dem Altlastenfund bis Mitte Mai 2003 nicht fortgesetzt worden. Dieser Straßenabschnitt habe unbearbeitet mit aufgerissener Fahrbahndecke brachgelegen. Dabei sei aus der Grube, in der die Kontaminationen entdeckt worden seien, die ganze Zeit über ein starker Geruch ausgetreten. Zusätzlich hätten die Bauarbeiten dadurch längere Zeit als vorgesehen in Anspruch genommen, dass im Baustellenbereich viel mehr Bestandsleitungen vorgefunden worden seien als die Beklagte zuvor angenommen habe. Das Vorhandensein der Bestandsleitungen hätte bereits bei der Vorbereitung der Baumaßnahmen, nämlich während der Grundlagenermittlung festgestellt werden müssen.
Die Klägerinnen haben behauptet, dass durch die unnötig langen Bau- und Absperrmaßnahmen die Fußgängerströme massiv umgelenkt worden seien, so dass sie nicht mehr an den Läden der Hausnummer 74 – 80 sowie 77 der Straße1 vorbeigeführt hätten. Am 17. Februar 2003 sei die Straße1 von der Straße6 bis zur Straße „H“, d.h. auf einer Länge von ca. 430 m, für den Fußgänger- und Autoverkehr vollständig gesperrt worden, um die Altlasten durch Austausch des Bodens zu entfernen. Danach habe im Abschnitt zwischen der Straße6 und der Straße4 Baustillstand geherrscht. Obwohl die Sanierungsarbeiten Ende März 2003 beendet gewesen seien, habe die Beklagte die Vollsperrung noch bis zum 15. Juli 2003 aufrechterhalten. Dadurch hätten die Pendler, die mit dem Auto in die Stadt gefahren seien, nicht mehr zu den Geschäften in der Straße1 gelangen können, um dort Einkäufe zu tätigen. Die Gewerbebetriebe in der Straße1 hätten schon durch die ursprünglich geplanten Baumaßnahmen erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Durch die Vollsperrung der Straße1 und den Baustillstand habe sich die wirtschaftliche Situation aber zusätzlich dramatisch verschlechtert.
Durch die erhebliche Bauzeitverlängerung sei es zu erheblichen Schäden bei den Klägerinnen und ihren Mietern gekommen. Die Streitverkündeten zu 1.) und 3.) hätten bei Abschluss der Gewerbemietverträge keine Kenntnis von der bevorstehenden Großbaustelle gehabt. Die Streitverkündete zu 2.) sei bei Abschluss ihres Mietvertrags davon ausgegangen, dass die Baumaßnahme bis Dezember 2002 beendet werde.
Viele Gewerbemieter hätten die Miete seit Beginn der Baumaßnahmen um 25 % gekürzt. Ab dem Jahr 2003 hätten einige Mieter wegen der äußerst schlechten finanziellen Situation dann gar keine Mietzahlungen mehr geleistet. Auch die Vermietung von Wohnungen sei durch den …bahnbau erheblich beeinträchtigt worden. So hätten insbesondere in der Liegenschaft Straße1 77 und 77a infolge des Aufreißens der Fläche unmittelbar vor dem Gebäudeeingang nicht mehr die prognostizierten Mieten erzielt werden können. Die Beeinträchtigungen durch den …bahnbau seien auch nicht durch andere private Baumaßnahmen in der Straße1 verstärkt worden.
Insbesondere der Lebensmittelmarkt des Mieters I in der Straße1 74, Streitverkündeter zu 1.), habe infolge der Baumaßnahmen massive Verluste erlitten. Da die Altlasten direkt vor diesem Ladengeschäft gefunden worden seien, sei der Markt vom Autoverkehr vollständig und vom Fußgängerverkehr größtenteils abgeschnitten gewesen. Infolge des Kundenrückgangs habe der Mieter zum 1. Juli 2003 kündigen und die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Auch die Betreiberin des Restaurants „J“ in der Straße1 77, Streitverkündete zu 2.), habe erhebliche Beeinträchtigungen durch die Bau- und Sanierungsmaßnahmen für den …bahnbau erlitten. Die Straße vor ihrem Geschäft sei für ein Jahr aufgebrochen gewesen, die Fußgängerwege seien nicht zu ihrem Restaurant gelegt worden. Aufgrund der damit verbundenen Umsatzeinbußen sei die Mieterin gezwungen gewesen, das Geschäft mit einem erheblichen Verlust zu verkaufen. Schließlich sei auch das Restaurant „K“ in der Straße1 74, deren Inhaberin die Streitverkündete zu 3.) ist, erheblich von den Baumaßnahmen betroffen gewesen. Nach Eröffnung am 1. März 2002 sei es über einen Zeitraum von ¾ Jahren fast nicht möglich gewesen seine Stammkundschaft aufzubauen, da der Fußweg zu dem Restaurant nur durch die Baustelle möglich gewesen sei. Wegen der Staubentwicklung bei den Bauarbeiten sei eine Bewirtung im Außenbereich nicht möglich gewesen. Nur durch den Einsatz aller privaten Mittel der Betreiberfamilie und der Unterstützung der Klägerin zu 1.) habe das Schließen des Restaurants vermieden werden können.
Die Klägerinnen haben behauptet, der Ertragsrückgang bei dem Ladengeschäft des Streitverkündeten zu 1.) habe 31.284,57 € und bei dem Lokal der Streitverkündeten zu 3.) 27.266,35 € betragen. Ferner belaufe sich der entgangene Gewinn bei dem Restaurant der Streitverkündeten zu 2.) auf 17.284,42 €. Durch die baubedingten Leerstände der Gewerbeflächen in ihren Liegenschaften sowie durch die erforderlich gewordene Mietminderungsvereinbarungen seien der Klägerin zu 1.) im Jahr 2003 zudem Verluste in Höhe von 210.597,93 € und der Klägerin zu 2.) Verluste in Höhe von 155.357,35 € entstanden. Dies sei für die Klägerinnen existenzbedrohend gewesen.
Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihnen und den Streitverkündeten wegen einer Amtspflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Zudem lägen die Voraussetzungen eines enteignenden und eines enteignungsgleichen Eingriffs sowie die eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs vor. Die Beklagte habe durch unsachgemäße Planung und Ausführung die Bauzeitverlängerung um über ein Jahr verursacht. Zudem habe sie den Anliegern falsche Auskünfte über die Dauer und das Ausmaß der Baumaßnahmen erteilt.
Der Grund für die Verzögerung der Baumaßnahmen bis Dezember 2003 liege darin, dass die Altlastenkontamination des Bodens zu spät entdeckt worden sei. Die Beklagte hätte die Untersuchung auf Altlasten bereits im März 2001 durchführen lassen müssen. Dadurch wäre es für die Anlieger zu wesentlich geringeren Beeinträchtigungen gekommen. Die durchgeführten Probebohrungen seien zudem in zu großen Abständen erfolgt. Auch sei nicht tief genug gebohrt worden, obwohl der Beklagten bekannt gewesen sei, dass sich an der Straße1 früher eine Tankstelle befunden habe und dort Dieselöl gelagert worden sei. Aufgrund der Sanierung des ihr gehörenden Tankstellengrundstücks habe die Beklagte gewusst, dass dort erhebliche Bodenverunreinigungen und Grundwasserbeeinträchtigungen durch Mineralöle vorlagen. Obwohl in dem Bebauungsplan nur das ehemalige Tankstellengrundstück als mit Altlasten verseucht gekennzeichnet gewesen sei, hätte die Beklagte nicht davon ausgehen können, dass sich die Verunreinigungen nur auf dieses Grundstück beschränkten. Vielmehr hätte die Kenntnis von dem Tankstellenbetrieb Anlass sein müssen, bereits im Jahr 2001 auch die Nachbargrundstücke auf Kontaminationen zu überprüfen. Weiter verzögernd habe sich die Vollsperrung der Straße1 ausgewirkt. Diese hätte sofort nach Beseitigung der Altlasten beendet werden können, anstatt sie noch von April bis Mitte Juli aufrecht zu erhalten.
Die Untersuchung auf Altlasten im Straßengrundstück sei auch ohne Verkehrsbehinderungen möglich gewesen, da sich auf dem angrenzenden Straßengrundstück ein etwa zwei Meter breiter Grünstreifen befunden habe. Bei der Durchführung von Bohrungen in diesem Bereich wären jedenfalls die später vorgefundenen erheblichen Mineralölwasserstoffkonzentrationen entdeckt worden. Die Entdeckung dieser Verunreinigungen hätte sodann weitere Probebohrungen nach sich ziehen müssen, um das Altlastengebiet räumlich eingrenzen zu können. Diese weiteren Untersuchungen hätten unmittelbar nach den Bohrungen im Grünstreifen erfolgen können, spätestens jedenfalls mit der Teilsperrung der Straße1 im März 2002.
Die Klägerinnen sind zudem der Auffassung gewesen, dass sie aufgrund der unstreitig erfolgten Pfändung der möglichen Ansprüche der Streitverkündeten gegen die Beklagte bzw. aufgrund der erfolgten Abtretungen deren Schäden in eigenen Namen geltend machen könnten. Ferner komme es für Ansprüche nach § 22 Abs. 2 HStrG sowie aus enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff nicht auf die Verjährungsregeln nach §§ 194 ff. BGB an, da diese hierbei keine Anwendung fänden. Aber auch nach §§ 194 seien ihre Ansprüche nicht verjährt, da ihre Kenntnis von der Amtspflichtverletzung der Beklagten sich erst bei der Einsichtnahme in die Akten des staatlichen Umweltamtes und in die Altflächendatei ergeben habe. Zudem sei die Verjährung durch die wechselseitigen Schreiben der Klägerinnen und der Beklagte über einen möglichen Entschädigungsanspruch gehemmt gewesen.
Die Klägerinnen haben zunächst Klage zum Verwaltungsgericht Stadt1, Az.: …/07, erhoben. Nachdem das Verwaltungsgericht den Rechtsweg in die Verwaltungsgerichtsbarkeit für nicht eröffnet angesehen und das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen hatte, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Klage mit Beschluss vom 14. April 2009 an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerinnen haben die Klage dort nach einem gerichtlichen Hinweis auf das Nichtbestehen eines Anspruches gemäß § 22 HStrG am 11. November 2010 zurückgenommen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 210.097,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 31.284,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2007 zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 27.266,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2008 zu zahlen,
4.
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) 155.357,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 zu zahlen,
5.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) 17.284,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass nicht der gesamte Abschnitt zwischen der Straße6 und der Straße „H“ beidseitig gesperrt gewesen sei, sondern nur ein kleiner Abschnitt unmittelbar an dem Fundort der Altlasten, östlich der Hausnummer 74, von einer Breite von etwa 100 Metern. Von beiden Seiten habe man bis an die Altlastenfundstelle heranfahren können. Am Fundort sei die beidseitige Sperrung erforderlich gewesen, da eine nur einseitige Sperrung die Altlastenbeseitigung übermäßig behindert hätte. Nur die Vollsperrung in dem kleinen Abschnitt am Fundort sei bis Mitte Juli 2003 aufrechterhalten worden, da so die verbleibenden Arbeiten ohne Durchgangsverkehr deutlich schneller hätten erledigt werden können. Durch die Sackgassensituation infolge der beidseitigen Sperrung seien die kurzzeitigen Parkmöglichkeiten für die streitgegenständlichen Liegenschaften verbessert worden. Auch habe die Altlastensanierung nicht zu einem vollständigen Baustillstand zwischen der Straße6 und der Straße4 geführt. Nur im Bereich des Fundorts sei eine Fläche von ca. 100 m unverändert gelassen worden, um zunächst den Sanierungsbescheid des Regierungspräsidiums Stadt2 abzuwarten. Ansonsten seien die Bauarbeiten fortgesetzt und sogar einzelne Gewerke aus anderen Abschnitten vorgezogen worden, um die Verzögerungen aufgrund des Altlastenfunds gering zu halten. Insbesondere sei auch der Straßenbau auf der südlichen Fahrbahn der Straße1 von beiden Seiten bis an die Fundstelle der Altlasten heran fortgesetzt worden. Ferner seien die Gründungsarbeiten für den Fahrleitungsbau, die Kanalarbeiten und die Leitungsumbauarbeiten der L auf der südlichen Fahrbahn vorgezogen worden.
Insgesamt habe es nur eine Bauzeitverlängerung von 18 Monaten gegeben. Dies habe aber vor allem an dem verzögerten Baubeginn gelegen und nur zu drei Monaten an der verlängerten Bauzeit. Die Bauarbeiten seien zudem bereits Ende September 2003 beendet gewesen. Lediglich die Inbetriebnahme der …bahnlinie sei wegen des Fahrplanwechsels erst im Dezember 2003 erfolgt. Bei der Frage der Bauzeitverlängerung sei allein auf den betroffenen …bahnabschnitt in der Straße1 abzustellen, nicht auf die Fertigstellung der …bahnlinie insgesamt. Auch ohne die Altlastensanierung sei jedenfalls eine halbseitige Sperrung der Straße1 erforderlich gewesen. Eine nur abschnittsweise Sperrung wäre mit dem Bauablauf nicht möglich gewesen. Denn zu Beginn der Bauarbeiten hätten durch Dritte zunächst sämtliche Leitungen, wie etwa Telefon-, Wasser-, Abwasser-, Gas- und Elektroleitungen, neu verlegt werden müssen. Diese Leitungsverlegungen, die vor Verfüllung der Baugrube und Aufbringen der Fahrbahndecke fertiggestellt sein mussten, hätten nicht abschnittsweise erledigt werden können. Die Neuverlegung der Leitungen sei deshalb erforderlich gewesen, da einige alte Leitungen sich dort befunden hätten, wo die Schienen verlegt werden sollten. Die Leitungen hätten nicht unter den Schienen liegen können, da sonst Wartungsarbeiten an den Leitungen kaum möglich gewesen seien. Da einige Versorgungsträger keine zuverlässigen Planungsunterlagen gehabt hätten, hätte die genaue Lage der alten Leitungen teilweise erst nach Öffnung der Straße festgestellt werden können.
Die Bauzeitverlängerung sei zudem nicht nur durch den Altlastenfund, sondern auch durch verschiedene alte Wurzeln im Bereich der Straße1 zwischen Straße3 und Straße7 verursacht worden. Außerdem habe die Errichtung des Gebäudes Straße1 67 immer wieder zu Unterbrechungen geführt, da den beauftragten Bauunternehmern Zufahrt zu dem Grundstück habe gewährt werden müssen. Während der gesamten Bauzeit seien die Liegenschaften der Klägerinnen uneingeschränkt erreichbar gewesen. Der Gehweg an der Nordseite der Straße1 sei bestehen geblieben. Auf der Südseite habe es einen provisorischen Gehweg mit zahlreichen Überquerungsmöglichkeiten gegeben. Allein in dem Abschnitt von etwa 200 m, an dem die Gebäude der Klägerinnen liegen, habe es vier Überquerungsmöglichkeiten gegeben, wie sich aus der Anlage K 3a, Bild 4, ergebe. Im Abschnitt zwischen der Straße6 und der Straße4 habe es insgesamt sieben Überquerungsmöglichkeiten gegeben. Zudem seien hinreichend legale Parkmöglichkeiten vorhanden gewesen.
Durch die Sanierungs- und Bauarbeiten seien die Liegenschaften der Klägerinnen - außer den Läden der Streitverkündeten zu 1.) und 2.) - gar nicht in ihrer Erreichbarkeit beeinträchtigt worden, da alle anderen Wohnungen und Läden der Klägerinnen von der Ohms- oder der Straße8 sowie durch die F erreichbar gewesen seien. Der Laden des Streitverkündeten zu 1.) sei zudem jederzeit zu Fuß erreichbar gewesen, da der Gehweg an der nördlichen Seite der Straße1 nicht aufgebrochen worden sei. Zudem hätten die Bauarbeiter während der Bauphase in diesem Laden vermehrt eingekauft. Auch das Restaurant der Streitverkündeten zu 2.) sei zu Fuß gut erreichbar gewesen, da sich ausweislich des Luftbildes in Anlage B 6 unmittelbar davor ein Überweg befunden habe. Bei den Streitverkündeten zu 1.) und zu 2.) sei letztlich auch die Parkplatzsituation nicht verschlechtert worden, da Fahrzeuge aufgrund der Sperrungen kurzzeitig bei den Läden hätten parken können. Die Zulieferung für das Lokal der Streitverkündeten zu 2.) sei ohnehin von Anfang an über die Straße8 erfolgt. Das Lokal der Streitverkündeten zu 3.) befinde sich schließlich zwar in dem Gebäude Straße1 74, sei aber an der rückwärtigen Seite zur Straße2 hin gelegen und habe deshalb keinerlei Berührung zu dem Baustellenbereich gehabt. Bei der Streitverkündeten zu 3.) ergebe sich zudem aus den vorgelegten Jahresabschlüssen, dass diese in den Jahren vor 2003 höhere Verluste gemacht habe und die Baumaßnahmen sich deshalb gerade nicht nachteilig ausgewirkt haben könnten.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass etwaige Ansprüche der Klägerinnen verjährt seien. Zudem sei die Beklagte nicht passiv legitimiert, da Auftraggeberin des Baus der …bahnlinie die M GmbH, eine Tochtergesellschaft der N GmbH, gewesen sei. Die Beklagte sei bei dem Bauvorhaben nur für die dadurch erforderliche Erneuerung des Straßenbelags und des Gehwegs zuständig gewesen.
Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, dass der Altlastenfund im Bereich der …bahntrasse nicht vorhersehbar gewesen sei. Insbesondere habe sie aufgrund der Kenntnisse im Rahmen der Sanierung des Tankstellengrundstücks gerade nicht davon ausgehen müssen, dass die Kontaminationen auch auf das Straßengrundstück erstreckten. Auch habe sie die Akten des Staatlichen Umweltamtes hierzu eingesehen. Aus der Umweltverträglichkeitsstudie habe sich kein Hinweis auf eine erhebliche Bodenverunreinigung der Straßengrundstücke ergeben. Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens sei unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Informationen und Abwägung aller Belange davon auszugehen gewesen, dass im Straßenverlauf der Straße1 nicht mit Altlasten zu rechnen war.
Das von den Klägerinnen genannte Protokoll vom 22. Juli 2002 könne nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass sich ein Zusammenhang zwischen dem sanierten Tankstellengrundstück und dem Altlastenfund auf dem Straßengrundstück aufgedrängt habe, da dieses erst nach der Feststellung der Kontaminierung im Straßenbereich verfasst worden sei. Zudem hätten die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits selbst vorgetragen, dass auch dem Regierungspräsidium Stadt2 alle Informationen über den Altlastenverdacht vorgelegen hätten. Damit habe sich das Regierungspräsidium bereits im Planfeststellungsverfahren hinreichend mit dem Tankstellengrundstück beschäftigt und habe es für die Beklagte keine eigene Pflicht gegeben, weitere Bodenuntersuchungen zu veranlassen.
Zudem seien im Jahr 1998 unstreitig Bodenbohrungen durchgeführt worden, deren Lage und Abstände von der mit der Baugrunduntersuchung beauftragten D genau festgelegt gewesen seien. Die Ausführung der Bohrungen sei auch im Hinblick auf den Umstand, dass sich auf einem Nachbargrundstück früher eine Tankstelle befunden habe, ordnungsgemäß und angemessen gewesen. Durch die von den Klägerinnen für erforderlich gehaltenen Bohrungen im Grünstreifen, hätten die tatsächlich aufgefundenen Bodenverunreinigungen nicht festgestellt werden können. Nur wenn auf der gesamten Straßenlänge in engen Abständen Bohrungen vorgenommen worden wären, hätten die Verunreinigungen vor Baubeginn aufgefunden werden können. Dies hätte aber auch die Sperrung der Straße1 zur Folge gehabt, so dass es zu denselben Beeinträchtigungen wie den eingetretenen gekommen wäre, allerdings etwas früher. Wenn bereits vor Baubeginn umfangreiche Bodenuntersuchungen vorgenommen worden wären, wäre es zu einer noch größeren Bauzeitverlängerung gekommen. Auch hätte eine genaue Bodenuntersuchung vor Ausführung der Baumaßnahmen zu einer erheblicheren Beeinträchtigung der Anlieger geführt. Die Aufrechterhaltung der Sperrung der Straße1 nach Beendigung der Sanierungsarbeiten habe dem Schutz der Anlieger gedient, indem Durchgangsverkehr vermieden worden sei und die restlichen Arbeiten schneller hätten fertiggestellt werden können.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass mit den von ihr behaupteten Überquerungsmöglichkeiten die von § 22 HStrG geforderte Erreichbarkeit der Grundstücke gewährleistet worden sei. Zudem sei ein Entschädigungsanspruch nach dieser Vorschrift vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen und könne nicht mit der vorliegenden Klage verfolgt werden.
Die Beklagte ist ferner der Meinung gewesen, dass eine Haftung wegen einer falschen Auskunft hinsichtlich des Fertigstellungstermins nicht in Betracht komme, da mit den Angaben im Internet keine rechtsverbindliche Auskunft erteilt worden sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass alle Termine nur als geplant bezeichnet worden seien.
Die Baumaßnahmen seien auch nicht ursächlich für die geltend gemachten Schäden gewesen. Vielmehr seien diese auf die schwere Wirtschaftskrise in den Jahren 2002 und 2003 zurückzuführen. Auch könne nicht auf den geringeren Autoverkehr und damit eine geringere Kundenzahl abgestellt werden, da es in der Straße1 auch vor den Baumaßnahmen keine Parkmöglichkeiten gegeben habe. Die behaupteten Ertragseinbußen der Streitverkündeten wie auch die eigenen Mietausfälle seien zudem nicht schlüssig dargelegt worden, da nicht ersichtlich sei, wie sich die geltend gemachten Beträge zusammensetzen. Auch hätten die Klägerinnen nicht dargelegt, weshalb sie die behaupteten Mieten auch ohne die Baumaßnahmen erzielt hätten. Auch seien zu Unrecht die Leerstände in den gesamten Gebäuden geltend gemacht worden, obwohl es Wohnungen und Ladengeschäfte an der Rückseite zur Straße2 gegeben habe, die von der Baustelle gar nicht betroffen gewesen seien. Auch habe eine Verpflichtung zum Abschluss von Mietminderungsvereinbarungen für die Klägerinnen nicht bestanden. Die Streitverkündete zu 2.) könne bereits deshalb keinen Schadensersatz verlangen, da sie unstreitig erst im Oktober 2002, also nach Beginn der Bauarbeiten, die Gewerberäume angemietet und deshalb die Baustellensituation gekannt habe. Zudem seien im Mietvertrag Ansprüche wegen baubedingter Beeinträchtigungen ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Annahme eines enteignenden Eingriffs bereits daran scheitere, dass die sog. Opfergrenze hier in keiner Weise überschritten sei und die Anwohner die Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen schlichtweg hätten hinnehmen müssen. Dabei könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine überörtliche Verkehrsanbindung handele, bei der die Opfergrenze niedriger anzusetzen sei. Denn bei dem Bauvorhaben sei es nur um die Anbindung benachbarter Stadtbereiche an das ….bahnnetz gegangen. Im Übrigen seien die Liegenschaften der Klägerinnen durch den …bahn erheblich aufgewertet worden, was bei der Bemessung der Opfergrenze ebenfalls zu berücksichtigen sei.
Mit am 7. Dezember 2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht gegeben sei. Der Beklagten könne eine Amtspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden. Denn sie habe sich bei der Ausführung der Bauarbeiten an den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stadt2 gehalten. Sie habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass sich in dem Bereich der Bauarbeiten Altlasten befanden. Insbesondere habe die Stadt angesichts der eingeholten Umweltverträglichkeitsstudie und der Stellungnahme des Umweltamtes keinen Anlass für weitergehende eigene Ermittlungen gehabt. Auch bei der Beseitigung der vorgefundenen Altlasten habe die Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt. Nach Vorliegen des Sanierungsbescheids des Regierungspräsidiums Stadt2 sei innerhalb von drei Wochen mit den Sanierungsarbeiten begonnen worden. Auch bei den Bauarbeiten selbst sei es nicht zu erheblichen Verzögerungen gekommen. Im Zeitraum von Juli 2002 bis Mai 2003 seien unstreitig Aushub- und Wiederverfüllungsarbeiten sowie Schotter- und Leitungsarbeiten ausgeführt worden. Letztlich ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerinnen nur in dem Abschnitt zwischen der Straße6 und der Straße „H“ ein Baustillstand. Diese einzelne Stillstandzeit führe angesichts der Größe des Bauvorhabens insgesamt nicht zur Annahme einer pflichtwidrigen Verzögerung.
Zudem hafte die Beklage nicht wegen einer unzutreffenden Auskunft über die Dauer der Baumaßnahme. Dabei komme es nicht darauf an, ob ein Bauschild überhaupt eine rechtsverbindliche Auskunft darstelle. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass im Vertrauen auf die behauptete falsche Auskunft Dispositionen getroffen worden seien. Ferner begründe auch das einseitige Aufreißen der Straße1 wie auch der Vorwurf, dass es sich bei den aus der Grube austretenden Gasen um krebserregende Stoffe gehandelt habe, keinen Amtshaftungsanspruch der Beklagten. In beiden Fällen sei ein konkreter Schaden nicht hinreichend dargetan worden.
Auch Ansprüche wegen eines enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs hat das Landgericht abgelehnt. Die Arbeiten seien nach Art und Dauer nicht über das hinausgegangen, was bei ordnungsgemäßer Durchführung notwendig gewesen sei. Die mit den Arbeiten verbundenen Beeinträchtigungen seien für die Klägerinnen bzw. die Anlieger zumutbar gewesen. Sie seien während der gesamten Bauzeit über Fußgängerüberquerungen für Kunden erreichbar gewesen. Auch sei es möglich gewesen, Fahrzeuge in der Nähe der betroffenen Geschäfte und Gewerbeflächen abzustellen.
Schließlich hat das Landgericht auch das Bestehen von Ansprüchen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 22 Abs. 2 HStrG verneint. Durch die von der Beklagten durchgeführten Behelfsmaßnahmen sei der Kontakt der Anlieger nach außen gewahrt worden.
Gegen das am 12. Dezember 2011 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen mit am 9. Januar 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 13. März 2012 am 9. März jenes Jahres begründet.
Die Klägerinnen vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass nicht die Beklagte, sondern das Regierungspräsidium Stadt2 passivlegitimiert sei. Gegenstand der Klage sei nicht ein fehlerhafter Planfeststellungsbeschluss, sondern eine unzureichende Grundlagenermittlung im Rahmen der fachtechnischen Planung für die genehmigte Maßnahme des Straßenbaus. Die Beklagte als Eigentümerin der Straßenfläche und Trägerin der Baulast hätte vor Beginn der Baumaßnahme hinreichende Untersuchungen vornehmen müssen und die Altlasten auch beseitigen müssen. Die Ausschreibung der Baumaßnahme der Beklagten habe keinen Hinweis auf die Altlastensanierung auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück Straße1 72 enthalten. Es sei pflichtwidrig Altlastenfreiheit vorausgesetzt worden. Zwar habe sich der konkrete Altlastenverdacht tatsächlich nicht aus dem Baugrundgutachten der D vom 7.August 1998 sowie der Stellungnahme des Umweltamtes Stadt1 vom 10. Dezember 1998 und der Umweltverträglichkeitsstudie der D vom 27. Mai 1999 ergeben. Jedoch habe die Beklagte durch den Sanierungsbescheid des Regierungspräsidiums Stadt2 vom 15. November 2000 und dem Antrag auf Altlastenfreistellung vom 22. Juni 2001 gewusst, dass die Gefahrstoffe auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück das Grundwasser erreicht und teilweise den Grundstücksbereich verlassen hatten. Aus der dem Bescheid beigefügten Skizze habe sich ergeben, dass das Grundwasser süd-süd-östlich geflossen sei. Insofern habe sich ein Altlastenverdacht hinsichtlich des Straßengrundstücks unmittelbar vor dem ehemaligen Tankstellengrundstück aufgedrängt. Das Landgericht habe auch den Vortrag der Klägerinnen nicht gewürdigt, dass sich die Beklagte vor Beginn der Bauarbeiten weder bei ihrem Umweltamt noch bei dem Regierungspräsidium hinsichtlich der Altlastensituation im Bereich der Straße1 72 erkundigt habe. Auch sei das Landgericht nicht auf die Ausführungen der Klägerin zur Frage der Verjährung eingegangen.
Die Klägerinnen beantragen,
unter Abänderung des am 07.12.2011 verkündeten, am 12.12.2011 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-04 O 454/10, die Beklagte zu verurteilen,
1.
an die Klägerin zu 1.) 210.097,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 zu zahlen,
2.
an die Klägerin zu 1.) 31.284,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2007 zu zahlen,
3.
an die Klägerin zu 1.) 27.266,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2008 zu zahlen,
4.
an die Klägerin zu 2.) 155.357,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 zu zahlen,
5.
an die Klägerin zu 2.) 17.284,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie wiederholt insbesondere ihre Behauptung, dass sie sich hinreichend über die Altlastensituation vor Beginn der Bauarbeiten informiert habe. Dabei habe sich sowohl aus den früheren Gutachten als auch aus der Umweltverträglichkeitsstudie sowie der dazu eingeholten Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Stadt1 kein konkreter Hinweis auf eine Kontamination des Straßengrundstücks vor dem Grundstück Straße1 72 ergeben. Das Regierungspräsidium habe über die gleichen Tatsachengrundlagen verfügt wie die Beklagte. Insofern sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, sich zusätzlich vor Ausführung der Arbeiten bei dem Regierungspräsidium oder dem Staatlichen Umweltamt über die Altlastensituation erkundigen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie eine zusätzliche Altlastenuntersuchung vor Baubeginn nur dann hätte durchführen können und dürfen, wenn der Planfeststellungsbeschluss eine solche Untersuchung vorgesehen oder das Regierungspräsidium Stadt2 eine entsprechende Anordnung vor Beginn der Baumaßnahmen erlassen hätte. Auch aus dem Sanierungsbescheid vom 15. November 2000 habe sich keine Pflicht der Beklagten ergeben, eine zusätzliche Altlastenuntersuchung durchführen zu lassen. Wenn sich aus dem Sanierungsbescheid Hinweise für eine Kontamination des Straßengrundstücks vor der Straße1 72 ergeben hätten, wäre es Aufgabe des Regierungspräsidiums Stadt2 gewesen, eine entsprechende Anordnung zu erlassen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht Frankfurt hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Über die geltend gemachten Ansprüche ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs für den von den Klägerinnen mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz (HStrG) war nicht zu entscheiden. Denn nach § 17a Abs. 5 GVG hat das Rechtsmittelgericht nicht mehr zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Zwar gilt dies nicht, wenn die erste Instanz gegen entscheidende Verfahrensgrundsätze des § 17a GVG verstoßen hat (MüKoZPO/Zimmermann, 4. Auflage 2013, § 17a GVG Rn. 29). Hier ist von der Beklagten die Zulässigkeit des Rechtswegs für den geltend gemachten Anspruch nach § 22 Abs. 2 HStrG gerügt worden, ohne dass darüber durch einen Vorabbeschluss nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG entschieden worden wäre. Jedoch gilt §17 a Abs. 5 GVG uneingeschränkt, wenn die Rüge in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten wird (MüKoZPO/Zimmermann, a.a.O.). So verhält es sich hier. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz nicht weiter gerügt, dass der Anspruch nach § 22 Abs. 2 HStrG vor dem Verwaltungsgericht zu verfolgen sei. Im Übrigen prüft das Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Insofern hat das Gericht auch Anspruchsgrundlagen zu prüfen, die an sich einer anderen Rechtswegzuständigkeit unterfallen (vgl. MüKoZPO/Zimmermann, a.a.O., § 17 GVG Rn. 12).
Die Klage ist nicht begründet.
Den Klägerinnen steht weder ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, 839 BGB zu noch können sie eine Entschädigung aufgrund eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs verlangen. Auch steht ihnen kein Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder aus § 22 Abs. 2 HStrG zu.
Die Beklagte ist für die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert. Anspruchsgegner bei Amtshaftungsansprüchen ist derjenige, dessen Aufgaben wahrgenommen werden. Aufgabenträgerin war hier die Beklagte und nicht das Regierungspräsidium Stadt2. Denn nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG (Hessen), der zum damaligen Zeitpunkt galt, obliegt insbesondere den kreisfreien Städten die Aufgabe, für die Planung, Organisation und Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ihrem Gebiet zu sorgen. Dafür können sich die Aufgabenträger gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG auch ihrer Verkehrsbetriebe bedienen. Dies hat die Beklagte getan, indem sie die konkrete Planung und Organisation des …bahnprojekts in den Bereichen O und A durch die M (M) hat durchführen lassen. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten Ansprüche wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs.
Die Beklagte war auch nicht im Hinblick auf die von den Klägerinnen anfänglich geäußerte Auffassung als nicht passiv legitimiert anzusehen, dass die vorgenommenen Probebohrungen zur Erkundung des Bodens nicht tief genug und in zu geringen Abständen erfolgt seien. Denn diese Ansicht haben sie ersichtlich fallengelassen, nachdem sich aus ihrem eigenen Vortrag ergab, dass es vor Entdeckung der streitgegenständlichen Kontaminationen in der Straßenfläche vor dem Grundstück Straße1 72 nur im Rahmen des Planfeststellungsverfahren zu Probebohrungen gekommen ist. Weitere Bohrungen sind erst erfolgt, nachdem die Verunreinigungen in dem Straßengrundstück im Juni 2002 entdeckt worden sind. Bei diesen Bohrungen war bereits mit der Baumaßnahme begonnen worden und stand die Kontamination bereits fest.
Den Klägerinnen steht ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nicht zu.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kam es hierbei nicht darauf an, dass die Klägerinnen eine konkrete Person hätten benennen müssen, die die behauptete Amtspflichtverletzung begangen haben soll. Zwar ist Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs grundsätzlich die Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person. Steht allerdings das pflichtwidrige Verhalten einer Behörde fest, bedarf es nicht mehr der Feststellung der verantwortlichen Einzelperson (BGH WM 1960, 1304, 1305).
Zunächst kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie es schuldhaft unterlassen habe, vor Beginn der Baumaßnahmen auf weitere Probebohrungen hinzuwirken, obwohl, so die Klägerinnen, ein erheblicher Altlastenverdacht hinsichtlich der Straßenfläche vor dem Grundstück Straße1 72 bestanden habe. Daran wäre sie nicht grundsätzlich durch die unstreitige Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stadt2 vom 14. März 2000 gehindert gewesen. Zwar ist der Vorhabenträger nach § 75 Abs. 1 VwVfG zunächst an den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vollständig gebunden. Dies bedeutet insbesondere, dass er die dort möglicherweise vorhandenen Auflagen zur Altlastenuntersuchung nicht überschreiten darf. Vor Fertigstellung des Vorhabens kann aber nach § 76 VwVfG eine Planänderung vorgenommen werden. Eine solche Änderung liegt vor, wenn das Vorhaben ohne Änderung seiner Identität erhalten bleibt, jedoch eine Abweichung von dem genehmigten Vorhaben erfolgen soll. Eine solche Änderung wäre die zusätzliche Auflage zur Durchführung von weiteren Probebohrungen auf der Straße vor dem ehemaligen Tankstellengrundstück vor Beginn der Baumaßnahme gewesen. Die Beklagte als Vorhabenträgerin und Trägerin der Straßenbaulast hätte eine solche Planänderung in Form der Planergänzung auch beantragen können (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Neumann, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 76 Rn. 8).
Die Beklagte hatte aber bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keinen Anlass, bei dem Regierungspräsidium Stadt2 als zuständiger Planfeststellungsbehörde nach §§ 28, 29 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eine Planänderung zu beantragen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt bestand kein erheblicher Altlastenverdacht, der ein Handeln der Beklagten zum Schutz der Allgemeinheit und zum Schutz der Anlieger vor einer absehbaren Verlängerung der Baumaßnahme erfordert hätte. Konkrete Anhaltspunkte für eine Altlastenkontamination in der streitgegenständlichen Straßenfläche wären insofern zunächst im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend zu machen gewesen.
Das ehemalige Tankstellengrundstück Straße1 72 war zwar bereits am 9. November 1995 zur Altlast erklärt worden. Die in dem Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten schließen aber einen konkreten Verdacht auf eine Kontaminierung über das Tankstellengrundstück hinaus auf benachbarte Flächen aus. Die Ausführungen in den Gutachten begründeten nur einen allgemeinen Verdacht auf mögliche, geringe Bodenbelastungen, die im gesamten Abschnitt der Straße1 auftreten konnten, aber keinerlei Vorab-Maßnahmen erforderlich machten.
Das Baugrundgutachten der D vom 7. August 1998 beinhaltete keine Feststellungen, die für die Beklagte Anlass hätten sein müssen, einem Altlastenverdacht in der Straßenfläche der Straße1 nachzugehen. In dem Gutachten wird unter Punkt 3.1 c) darauf hingewiesen, dass sich bei den 22 Ramm-Sondierbohrungen keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Aus dem beigefügten Übersichtslageplan ergibt sich zudem, dass auf der Straße1 in dem Abschnitt zwischen der Straße „H“ und der Straße6 insgesamt vier Probe-Bohrungen erfolgt sind. Davon befinden sich die Bohrpunkte BS 10 und BS 11 im nahen Umfeld des ehemaligen Tankstellengrundstücks. Damit war dem Umstand Rechnung getragen worden, dass das Tankstellengrundstück schon vorher zur Altlast erklärt worden war. Ferner wird in dem Gutachten ausgeführt, dass die historische Recherche lediglich im Trassenverlauf im Bereich des A-geländes einen erhöhten Altlastenverdacht ergeben habe. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass auch im sonstigen Trassenverlauf schadstoffhaltige Auffüllungen oder belasteter Boden auftreten könnten. Deswegen wird in dem Gutachten erklärt, dass fachgutachtliche Vor-Ortarbeiten erforderlich seien, wenn sich während der Baumaßnahme Hinweise auf Schadstoffbelastung im Aufbruchmaterial oder im Boden des Baugrundes ergeben sollten. Auch daraus folgte kein Handlungsbedarf hinsichtlich möglicher Kontaminierungen in der Straße1.
Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamts Stadt1 vom 10. Dezember 1998. Dort wird auf Seite 2 erläutert, dass den Planungen unter der Auflage zugestimmt werde, dass die Aushubarbeiten zur Herstellung der Trasse im Abschnitt A-gelände von einem Ingenieurbüro begleitet und überwacht werden. Der Grund dafür liege in dem Umstand, dass nur in diesem Bereich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Trasse evtl. vorhandene Altablagerungen tangiere. Für den restlichen Trassenverlauf könnten Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Lediglich müsse bei der gesamten Baumaßnahme mit belastetem Boden- oder Auffüllungsmaterial gerechnet werden, wobei allerdings nur dessen abfallrechtliche Einstufung problematisch sei.
Auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom 27. Mai 1999 stellt klar, dass im Trassenverlauf B – Straße1 – E kein erhöhter Altlastenverdacht bestehe. Bei den auftretenden Auffüllungen in diesem Abschnitt müsse grundsätzlich mit unvorhersehbaren, diffusen Kontaminationen gerechnet werden. Sollten derartige Verunreinigungen während der Baumaßnahme auftreten, seien fachgutachterliche Begleitungen der Vorort-Arbeiten erforderlich.
Entsprechend dieser Erkenntnisse zur Altlastensituation in der Straße1 hat das Regierungspräsidium Stadt2 in dem Planfeststellungsbeschluss vom 14. März 2000, Seite 3, die Auflage erteilt, dass nur in dem Bereich A-gelände die Aushubarbeiten von einem Ingenieurbüro begleitet werden sollten und dass ansonsten erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden könnten. Hierauf konnte die Beklagte auch vertrauen, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen das Regierungspräsidium Stadt2 über dieselben Erkenntnisse hinsichtlich der Altlastensituation wie die Beklagte verfügte. Auch besaß die Beklagte bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens unstreitig keine weitergehenden Informationen und damit einen Wissensvorsprung, der keinen konkreten Altlastenverdacht hätte begründen können.
Im Übrigen muss sich jedenfalls die Klägerin zu 1.) so behandeln lassen, als ob sie über dieselben Kenntnisse hinsichtlich der Altlastensituation wie Beklagte verfügt habe. Denn ausweislich der Liste der Einwendungen gegen den öffentlich ausgelegten Entwurf der festzustellenden Planung auf Seite 10 des Planfeststellungsbeschlusses hat die Klägerin zu 1.) sich selbst am Planfeststellungsverfahren beteiligt, Forderungen erhoben und eine andere Positionierung der Haltestellen in der Straße1 verlangt. Mit der Einsicht in die Planfeststellungsunterlagen hatte sie auch Kenntnis von den dortigen Feststellungen hinsichtlich möglicher Altlasten.
Aber auch nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses hat die Beklagte es nicht schuldhaft unterlassen, noch vor Baubeginn im März 2001 eine weitere Bodengrunduntersuchung im Straßengrundstück vor der ehemaligen Tankstelle durch eine Planänderung zu bewirken. Dies hätte durch einen Antrag auf Planänderung bzw. Planergänzung bei dem Regierungspräsidium Stadt2 erreicht werden können. Ein Handlungsbedarf ergab sich insbesondere nicht aufgrund des Bescheids des Regierungspräsidiums Stadt2 über die weitere Sanierung des Grundstücks Straße1 72 vom 15. November 2000. Darin wird dargelegt, dass während der Durchführung der Sanierungsarbeiten auf dem Tankstellengrundstück Holzfässer aufgefunden worden seien, bei deren Inhalt es sich um teerölhaltige Verunreinigungen handele. Bei zwei weiteren Baggerschürfen habe sich eine deutlich abzugrenzende schwarze Auffüllungsschicht gezeigt, die sich ausgehend von der eigentlichen Tankstellenfläche in nördliche Richtung auf dem Grundstück erstrecke und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Betrieb der Tankanlagen zurückzuführen sei. Es bestehe der Verdacht, dass es sich um einen aufgefüllten Bombentrichter handele. Diese neuen Erkenntnisse ließen nicht den konkreten Verdacht aufkommen, dass auch in der Straßenfläche vor dem Tankstellengrundstück Kontaminationen vorhanden sein könnten. Denn die aufgefundene schwarze Auffüllungsschicht erstreckte sich in nördliche Richtung und nicht auf die südlich gelegene Straße1 zu. Zudem war diese Schicht nach den vorgenommenen Untersuchungen deutlich vom sonstigen Boden abgegrenzt, und es wurde keinerlei Zusammenhang zu dem ehemaligen Tankstellenbetrieb gesehen. Vielmehr ging das Regierungspräsidium Stasdt2 von einem aufgefüllten Bombentrichter aus den Zweiten Weltkrieg aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem Bescheid ausgeführt wird, dass PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) und BTEX (Benzole, Toluole, Ethylbenzole und Xylole) bereits im Grundwasser nachgewiesen werden konnten und diese den Grundstücksbereich z.T. bereits verlassen haben. Denn damit wird lediglich eine Grundwasserverunreinigung beschrieben, die nicht auf eine Ausdehnung der aufgefundenen schwarzen Auffüllungsschicht in den Straßenbereich hinein schließen lässt. Vielmehr begründen diese Angaben in dem Sanierungsbescheid allein die Dringlichkeit der Entsorgung der vorgefunden, weiteren Verunreinigung auf dem Tankstellengrundstück. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass in der Anlage zu dem Sanierungsbescheid die Grundwasserfließrichtung in Richtung Süd-Süd-Ost verläuft. Denn auf Grundlage dieser Information konnte nicht angenommen werden, dass die Ursache der Grundwasserverunreinigung, nämlich die deutlich abgrenzbare schwarze Schicht, sich bis in den Straßenbereich erstreckte. Bei sofortiger Entfernung der schwarzen Schicht auf dem Tankstellengelände, wie dies der Sanierungsbescheid anordnete, war allenfalls mit einer geringen Belastung des Aushubmaterials im Trassenverlauf zu rechnen, das dann abfallrechtlich korrekt zu entsorgen war, jedoch keine Altlastensanierung erforderlich machte. Auf die Möglichkeit des Auftretens von geringfügigen Bodenbelastungen war bereits im Planfeststellungsbeschluss hingewiesen worden. Zudem hatte das Regierungspräsidium die Untersuchung der Böschungsbereiche der Aushubstelle nach der Sanierung angeordnet, so dass bei einer Ausdehnung der schwarzen Verunreinigung weitere Maßnahmen zur Altlastensanierung automatisch angeordnet worden wären.
Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund der Erkenntnisse im Zeitraum nach Beginn der Baumaßnahmen im März 2001. Zwar enthielt die Dokumentation zu dem Antrag auf Altlastenfreistellung vom 22. Juni 2001 konkrete Hinweise auf eine Kontamination des vor dem Grundstück Straße1 72 gelegenen Straßengrundstücks. Das Verschulden der Beklagten hat dabei aber ausnahmsweise hinter dem ganz überwiegenden Mitverschulden der Klägerinnen zurückzutreten. Insofern kann die Frage dahinstehen, ob zusätzliche Untersuchungsmaßnahmen aufgrund dieses Altlastenverdachts nach Beginn der Bauarbeiten, ohne dass die Straße allerdings auf der gesamten Länge geöffnet gewesen wäre, überhaupt noch die von den Klägerinnen geltend gemachten Beeinträchtigungen hätten verhindern können.
In der Dokumentation zu dem Antrag auf Altlastenfreistellung waren konkrete Hinweise auf eine erhebliche Kontamination des Straßengrundstücks, bei dem später die streitgegenständlichen Verunreinigungen gefunden wurden, enthalten. Diesem Verdacht ist die Beklagte, zumindest nach kurzem Abwarten, ob das Regierungspräsidium weitere Maßnahmen anordnen würde, fahrlässig nicht nachgegangen. Da sie zu diesem Zeitpunkt zugleich Eigentümerin des Grundstücks Straße1 72 als auch Aufgabenträgerin des …bahnprojekts war, hätte sie, spätestens nachdem das Regierungspräsidium nach Erhalt der Dokumentation keine zusätzlichen Altlastenuntersuchungen angeordnet hatte, selbst durch einen Antrag auf Planergänzung darauf hinwirken müssen, dass dem bestehenden Altlastenverdacht zum Schutz der Anlieger nachgegangen wird.
Die Dokumentation zum Antrag auf Altlastenfreistellung enthält den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Sanierungsgrube auch in südlicher Richtung bis zur Grundstücksgrenze erweitert worden sei. Dabei habe die Inaugenscheinnahme des Böschungsabschnitts im Grundwasser gesättigten Bereich auf eine Ausdehnung der übel riechenden Auffüllungsschicht in Richtung Süden hingewiesen. Böschungsproben seien aufgrund der Zuständigkeit eines anderen geologischen Instituts, nämlich der G GmbH, nicht genommen worden. Damit bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die stark belastete Auffüllungsschicht von dem ehemaligen Tankstellengrundstück sich in das angrenzende Straßengrundstück hinein erstreckte.
Jedoch trifft auch die Klägerinnen ein erhebliches Verschulden daran, dass auf den konkreten Altlastenverdacht hinsichtlich der vor der ehemaligen Tankstelle gelegenen Straßenfläche hin keine weiteren Bodenuntersuchungen angeordnet wurden. Sie haben jedenfalls fahrlässig gehandelt, indem sie nicht darauf hingewirkt haben, dass dem konkreten Altlastenverdacht nachgegangen wurde. Denn der Antrag auf Altlastenfreistellung ist von der Klägerin zu 1.), deren Geschäftsführer diejenigen der Klägerin zu 2.) sind und mit der sie zusammen das gesamte Großbauvorhaben ausgeführt hat, selbst gestellt worden. Auf Seite 7 des Antrags erklärt die Klägerin zu 1.), dass sie den Antrag als Erschließungsträgerin für den F und „damit interessierte Partei“ stelle, ohne selbst sanierungspflichtig für das ehemalige Tankstellengrundstück zu sein. Insofern müssen sich die Klägerinnen die Erkenntnisse aus der Dokumentation zu dem Antrag vollständig zurechnen lassen. Soweit die Klägerin zu 1.) Bauherrin von den an die Straße1 72 angrenzenden Grundstücken auf der nördlichen Seite der Straße1 und die Klägerin zu 2.) die südliche Straßenseite in diesem Abschnitt bebaute, hätten sie wie die Beklagte selbst bei dem Regierungspräsidium Stadt2 auf eine Ergänzung des bestehenden Planfeststellungsbeschlusses hinwirken können. Dazu waren sie auch ohne weiteres in der Lage, nachdem sie sich als Projektentwicklungsgesellschaften ohnehin mit der Abwicklung eines Großbauvorhabens auskannten und die Klägerin zu 1.) zudem in dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren selbst Einwendungen erhoben hatte.
Der Anteil der Mitverursachung der Klägerinnen daran, dass dem konkreten Altlastenverdacht nicht nachgegangen wurde, lässt den Anteil der Beklagten vollständig in den Hintergrund treten, so dass eine Ersatzpflicht der Beklagten entfällt. Nach § 254 Abs. 1 BGB ist ein mögliches Mitverschulden zwischen den an einem Schadensereignis Beteiligten durch Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dazu sind insbesondere die Verursachungsbeiträge, aber auch der Grad des Verschuldens der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Nur ausnahmsweise kommt im Rahmen von § 254 BGB die Überbürdung des Schadens allein auf einen Beteiligten in Betracht (BGH NJW-RR 1995, 857, 858 ). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
Das Gewicht des Verschuldensanteils der Klägerin zu 1.) ist dadurch gekennzeichnet, dass sie den Antrag auf Altlastenfreistellung auf dem Grundstück Straße1 72 als Erschließungsträgerin selbst gestellt hat. Mit diesem Antrag war als wesentlicher Teil das Altlastengutachten, die sog. Dokumentation, verbunden. Dieses Gutachten hatte sie selbst eingeholt und dem Antrag auf Altlastenfreistellung beigefügt. Demzufolge kannte sie den Hinweis in der Dokumentation, dass die Inaugenscheinnahme des Böschungsabschnittes im grundwassergesättigten Bereich auf eine Ausdehnung der kontaminierten Auffüllungsschicht in Richtung Süden hindeutete. Über die Altlastensituation auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück war die Klägerin zu 1.) bereits vorher umfassend informiert.
Sie wusste, dass das angrenzende Straßengrundstück der Beklagten gehörte und dort die …bahntrasse errichtet werden sollte. Nachdem sie diese Informationen mit dem Antrag dem Regierungspräsidium bekannt gegeben hatte und dieses darauf keine Altlastenuntersuchungen veranlasst hatte, musste sich ihr aufdrängen, dass dieses den neuen, konkreten Altlastenverdacht nicht erkannt hatte. Sie wusste aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Altlastensanierung auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück auch, dass ein Entfernen etwaiger Kontaminationen eine erhebliche Verzögerung des Bauvorhabens mit sich bringen würde. Da im Juni 2001 erst Vorarbeiten auf der Straße1 ausgeführt worden waren, musste ihr klar sein, dass die Altlastensanierung während der eigentlichen Bauarbeiten den Bauablauf weitaus stärker beeinträchtigen würden, als in der Phase, in der nur Vorarbeiten ausgeführt wurden. Da diese zu erwartenden Beeinträchtigungen insbesondere für die Anlieger und damit für die Klägerinnen zu Nachteilen führen konnten, musste die Klägerin zu 1.) ein besonderes Interesse daran haben, dass die Altlastensanierung auf dem Straßengrundstück so schnell wie möglich durchgeführt wurde.
Demgegenüber war die Beklagte auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück nicht mehr umfassend in die konkrete Umsetzung der Altlastensanierung eingebunden, da die Beauftragung des geologischen Gutachtens und die Beantragung der Altlastenfreistellung bei dem Regierungspräsidium
Stadt2 infolge des Erschließungsvertrags mit der Klägerin zu 1.) von dieser alleine ausgeführt werden sollten. Die Klägerin zu 1.) musste insofern davon ausgehen, dass sie selbst für die Weitergabe von erheblichen Informationen, die sich aus dem geologischen Gutachten zur Beantragung der Altlastenfreistellung ergaben, verantwortlich war und konnte nicht mit einem zeitnahen Handeln der Beklagten rechnen. Dabei musste sie auch von der Möglichkeit ausgehen, dass der Hinweis auf den Altlastenverdacht im Fließtext der Dokumentation von der Beklagten übersehen würde, da diese nicht mehr so stark an der Durchführung der Altlastensanierung beteiligt war.
Indem die Klägerin zu 1.) sehenden Auges den Fortgang des Bauvorhabens abgewartet hat, ohne auf den sie selbst maßgeblich betreffenden Altlastenverdacht bei dem zuständigen Regierungspräsidium nachhaltig hinzuweisen und nicht nur gleichsam beiläufig eine bloße Information zu geben, hat sie die Altlastensanierung erst zu einem Zeitpunkt, als die Straße vollständig aufgerissen worden war, ganz überwiegend selbst zu verantworten.
Dieses ganz überwiegende Mitverschulden trifft auch die Klägerin zu 2.). Zwar ist diese nicht selbst als Erschließungsträgerin bei der Altlastensanierung des ehemaligen Tankstellengrundstücks tätig geworden. Der sich aus der geologischen Dokumentation zu dem Antrag auf Altlastenfreistellung ergebende ganz erhebliche Verdacht auf eine Kontaminierung der Straße1 in dem Bereich vor der ehemaligen Tankstelle war ihr aber positiv bekannt. Die Klägerin zu 2.) muss sich das Wissen ihrer beiden Geschäftsführer zurechnen lassen. Denn bei diesen handelte es sich um dieselben beiden Geschäftsführer wie bei der Klägerin zu 1.), die das geologische Gutachten, aus dem sich der massive Altlastenverdacht ergibt, in Auftrag gegeben und bei dem Regierungspräsidium Stadt2 eingereicht hatten. Zudem hat die Klägerin zu 2.) das gesamte Großbauvorhaben mit der Klägerin zu 1.) zusammen ausgeführt. Die Zurechnung des Wissens der beiden Geschäftsführer auf die Klägerin zu 2.) als GmbH erfolgt dabei nicht unmittelbar nach § 166 Abs. 1 BGB. Denn diese Bestimmungen werden nur für die Zurechnung von Wissen, soweit es auf die Folgen einer Willenserklärung ankommt, herangezogen (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 35 Rn. 147 m.w.N.). Die Wissenszurechnung in anderen Beziehungen beurteilt sich nach den jeweils für die konkrete Rechtsfrage maßgebenden Grundsätzen (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, a.a.O., Rn. 152). Bei einem möglichen Mitverschulden nach § 254 BGB wird für die Frage der Kenntnis § 166 Abs. 1 BGB entsprechend angewendet (OLG Karlsruhe, BeckRS 2006, 01857; Staudinger-Schilken, BGB, Neubearbeitung 2014, § 166 Rn. 22; MüKoBGB/Schramm, BGB, 6. Auflage 2012, § 166 Rn. 54). Danach muss sich die Klägerin zu 2.) die Kenntnis des konkreten Altlastenverdachts zurechnen lassen. Diese Kenntnis machte ein Handeln erforderlich, um die Gefahr, dass die Altlasten erst während der Ausführung der Baumaßnahmen entdeckt wurden, abzuwenden.
Die Klägerin zu 2.) traf auch eine eigene Pflicht, dafür zu sorgen, dass dem Altlastenverdacht sofort nachgegangen wurde. Denn sie war Erbbauberechtigte der Liegenschaften Straße1 77 und 77a. Diese befanden sich an der Südseite der Straße1 und waren nicht mehr als ca. 150 m von dem Bereich entfernt, für den der Altlastenverdacht bestand. Insofern musste auch die Klägerin zu 2.) damit rechnen, dass eine Altlastensanierung erst während der Bauarbeiten zu einer deutlichen Erhöhung der mit der Baustelle ohnehin verbundenen Beeinträchtigungen führen würde. Um diese zusätzlichen Beeinträchtigungen abzuwehren, traf sie eine eigene Handlungspflicht zum Schutz ihrer Immobilien und der darin befindlichen Wohnungen und Gewerbebetriebe.
Dagegen lässt sich für eine etwaige Amtspflichtverletzung der Beklagten entgegen der Ansicht der Klägerinnen nichts aus dem Protokoll des Regierungspräsidiums Stadt2 vom 22. Juli 2002 herleiten. Zwar wird dort ein Zusammenhang zwischen den Verunreinigungen auf dem Tankstellengrundstück und denen auf dem Straßengrundstück als möglich erwogen. Dieses Schriftstück ist aber erst nach der Entdeckung der Kontaminationen auf dem Straßengrundstück erstellt worden.
Der Beklagten ist auch nicht deshalb eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB vorzuwerfen, weil sie das Bauvorhaben ab einem Zeitpunkt Anfang Juli 2002 unangemessen verzögert hätte. Eine solche Verzögerung der Bauarbeiten auf der Straße1 im Abschnitt zwischen der Straße4 und der Straße6 kann nicht festgestellt werden.
Zwar wurden erste Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen auf der Straßenfläche bereits am 28. Juni 2002 gefunden. Nachhaltiger Handlungsbedarf ergab sich aber erst am 19. Juli 2002, als die Deponie den Aushub wegen zu hoher Schadstoffbelastung zurückwies. Es folgte dann bereits am 22. Juli 2002 ein Ortstermin mit dem Staatlichen Umweltamt Stadt1, aufgrund dessen Probebohrungen durchzuführen waren. Diese sind am 30. Juli 2002 erfolgt. Danach musste auf der Grundlage weiterer umfangreicher Erkundungsmaßnahmen zunächst unter Beauftragung eines geologischen Instituts ein Sanierungskonzept erstellt werden. Der daraufhin erlassene Sanierungsbescheid des Regierungspräsidiums Stadt2 datiert vom 20. Januar 2003. Die Zeitspanne von fünf Monaten vom Beginn der Altlastenuntersuchungen bis zum Erlass des Sanierungsbescheids ist nicht zu beanstanden.
Auch die Dauer der anschließenden Sanierungsarbeiten begegnet noch keinen Bedenken. Diese erfolgten vom 17. Februar 2003 bis Ende März 2003. Diese Dauer erscheint angesichts der Intensität der Kontaminationen und dem Umstand, dass diese besonders tief im Grundwasser gesättigten Bereich aufgetreten sind, ohne weiteres vertretbar. Zwar hat sich anschließend eine zusätzliche Verzögerung dadurch ergeben, dass der erste Antrag auf Freigabe des Sanierungsbereichs vom Staatlichen Umweltamt am 7. April 2003 zunächst abgelehnt wurde, weil bestimmte Nachweise als nicht ausreichend erschienen und eine Freigabe dann erst am 10. Juni 2003 erfolgte. Auch eine solche zeitliche Verzögerung erscheint aber angesichts der Komplexität der zu führenden Nachweise als noch hinnehmbar.
Dass neben der Altlastenuntersuchung und –beseitigung nicht uneingeschränkt nach dem ursprünglichen Bauplan weitergearbeitet wurde, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Denn aufgrund des Altlastenfundes konnten jedenfalls die kontaminierten Bereiche der Straßenfläche nicht bearbeitet werden und musste hier eine Sperrung der Straße erfolgen. In diesem Bereich musste auch der Erlass des Sanierungsbescheids durch das Regierungspräsidium abgewartet werden, die Beklagte durfte in dem betroffenen Bereich gar keine Bauarbeiten ausführen lassen. Die Klägerinnen können auch nichts aus ihrem ursprünglichen Vortrag herleiten, dass durch den Altlastenfund die Straße1 beidseitig im gesamten Abschnitt zwischen der Straße „H“ und der Straße6 gesperrt worden sei. Denn sie haben im Laufe des Verfahrens eingeräumt, dass Fahrzeuge bis zum eigentlichen Bereich der Altlastenbeseitigung von beiden Seiten heranfahren konnten. Nach dem insofern unbestrittenen Vortrag der Beklagten waren nur etwa 100 Meter in dem Straßenbereich vor dem ehemaligen Tankstellengrundstück wegen des Altlastenfundes beidseitig gesperrt. Auch ist die Behauptung der Klägerinnen, dass im Zeitraum vom 24. Juli 2002 bis zum 11. Mai 2003 in dem genannten Abschnitt in der Straße1 keine Bauarbeiten ausgeführt wurden, anhand der von der Beklagten vorgelegten Bautagesberichte nicht belegbar. Danach handelt es sich bei einem Großteil der genannten Tage, an denen nicht gearbeitet worden sein soll, um Wochenenden und Feiertage, wie insbesondere Weihnachten, sowie um Betriebsferien. Aus den Bautagesberichten der O ergibt sich aber, das im Jahr 2002, Anlage K 29, an folgenden Tagen im Abschnitt zwischen der Straße „H“ und der Straße6 gearbeitet wurde: 1.-5.7., 8.-12.7., 15.7., 30.7., 1.8., 2.8., 29.8., 9.9., 12.-13.9., 16.-18.9., 30.10., 31.10., 27.11., 4.12., 5.12., 9.12., 10.12. und 16.-19.12. Im Jahr 2003 wurde gemäß der Anlage K 30 wie folgt gearbeitet: 20.1.-23.1., 27.1.-30.1., 4.2.-7.2., 10.2.-13.2., 17.2.-20.2., 24.2.-28.2., 3.3.-7.3., 10.3.-14.3., 18.3.-21.3., 24.3.-28.3., 31.3., 1.4.-4.4., 7.4.-11.4., 14.4., 15.4. 28.4.-30.4. und 5.5.-9.5. Dabei wurden ausweislich der Bautagesberichte fast immer Arbeiten ausgeführt, die mehr als 30-40 % der Personal- und Gerätekosten darstellten. Zudem weisen die vorgelegten Bautagesberichte der Firmen P und Q, Anlage B 13, für den genannten Zeitraum von Juli 2002 bis Mai 2003 in der Straße1 zahlreiche Arbeiten im Bereich Kanalbau (durch die Firma P) und im Bereich Fahrleitungsbau (durch die Firma Q) aus. Aus der Vielzahl der Tage, an denen in dem streitgegenständlichen Abschnitt auf der Straße1 gearbeitet wurde, und dem Umfang der ausgeführten Arbeiten ergibt sich, dass der Vorwurf der Klägerinnen, dieser Abschnitt habe über Monate hinweg mit aufgerissener Fahrbahn vollständig brachgelegen, nicht nachvollziehbar ist.
Der Beklagten ist auch nicht deshalb eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, weil sie nach Beendigung der Sanierungsarbeiten auf der Straße1 die Vollsperrung im Bereich des Altlastenfundes noch bis Juli 2003 aufrechterhalten hat. Sie hat hierzu erklärt, dass die Vollsperrung bewusst aufrechterhalten worden sei, um die Bauarbeiten in diesem Bereich ohne Durchgangsverkehr zügig beenden zu können. Dies erscheint nachvollziehbar, nachdem in dem unmittelbaren Bereich des Altlastenfundes bis zur Beendigung der Sanierung gar keine Bauarbeiten ausgeführt werden konnten. Die Klägerinnen haben die Behauptung der Beklagten, dass die Bauarbeiten im Bereich des Altlastenfundes noch mindestens einen Monat länger gedauert hätten, wenn diese bei Durchgangsverkehr ausgeführt worden wären, nicht bestritten.
Eine pflichtwidrige Verzögerung des Bauvorhabens ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die …bahnlinie … erst im Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde. Die Beklagte hat hierzu erklärt, dass bis zum Fahrplanwechsel im Dezember abgewartet werden sollte. Die Klägerinnen waren in der Zeit von Mitte Oktober bis Dezember 2003 auch nicht durch weitere erhebliche Baumaßnahmen beeinträchtigt. Denn auf ihre Behauptung hin, dass die Baumaßnahme insgesamt bis Dezember 2003 gedauert habe, ist von der Beklagten ausgeführt worden, dass in der Zeit von September bis Dezember 2003 nur noch ganz geringfügige Restarbeiten ausgeführt wurden. Dem sind die Klägerinnen nicht mehr entgegen getreten.
Die Beklagte hat auch keine Amtspflichtverletzung dadurch begangen, dass sie oder die von ihr mit der Planung beauftragte M den Klägerinnen eine falsche Auskunft hinsichtlich der Dauer der Baumaßnahme erteilt hätte. Dabei kann zu Gunsten der Klägerinnen als wahr unterstellt werden, dass im April 2002 auf der Straße1 ein Bauschild betreffend den …bahnneubau aufgestellt wurde, auf dem das Ende der Baumaßnahmen mit Herbst 2002 angegeben wurde. Denn offensichtlich wollte die Beklagte damit keine rechtsverbindliche Erklärung gegenüber den Anliegern hinsichtlich des Endes der Baumaßnahmen abgeben, sondern nur das geplante Enddatum mitteilen. Dass es dabei noch zu Verzögerungen kommen könnte, ergibt sich bereits aus der behaupteten Angabe „Herbst 2002“. Denn damit ist kein konkreter Zeitpunkt genannt, sondern nur eine grobe Zeitspanne angegeben worden. Gleiches gilt für die Informationen der M im Internet. Bereits aus der Überschrift der als Anlage K 31 vorgelegten Mitteilung ergibt sich, dass die Fertigstellung bis Herbst 2002 nur geplant war. Aufgrund dieser Formulierung war für jedermann ersichtlich, dass es durchaus zu unerwarteten Verzögerungen bei der Durchführung der Baumaßnahmen kommen konnte. Dies ist bei Bauvorhaben der streitgegenständlichen Größenordnung auch allgemein bekannt. Im Übrigen haben die Klägerinnen nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie konkret im Vertrauen auf das genannte Fertigstellungsdatum ergriffen haben.
Die Beklagte haftet auch nicht, weil sie es nach dem Vortrag der Klägerinnen zugelassen habe, dass aus der Grube, an der die Kontaminationen auf der Straßenfläche gefunden wurden, für die Dauer der dortigen Sanierungsarbeiten krebserregende Stoffe austreten konnten. Denn dieser Vortrag ist hinsichtlich Art und Intensität der krebserregenden Stoffe unsubstantiiert. Auch haben die Klägerinnen nicht vorgetragen, welche Folgen das Austreten der behaupteten Stoffe gehabt haben soll.
Ein Anspruch der Klägerinnen aufgrund eines enteignungsgleichen Eingriffs besteht nicht. Von einem solchen Eingriff ist auszugehen, wenn rechtswidrig durch eine hoheitliche Maßnahme in einen geschützten Gegenstand eingegriffen und dem Berechtigten dadurch ein Sonderopfer für die Allgemeinheit auferlegt wurde (BGH NJW 2007, 830, 833 ).
Die Klägerinnen sind jedoch mit der Geltendmachung eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff ausgeschlossen. Denn derartige Ansprüche unterliegen dem sog. Vorrang des verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes. Dieser aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB entwickelte Vorbehalt wurzelt in der Vorstellung, dass die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht primär eine Wertgarantie darstellt, sondern in erster Linie den Bestand des Eigentums in der Hand des einzelnen absichert. Deshalb ist der durch einen rechtswidrigen Eingriff Beeinträchtigte in erster Linie darauf verwiesen, gegen den Eingriff die ihm von der Rechtsordnung eingeräumten Rechtsbehelfe zu nutzen. (BVerfG NJW 2000, 1402 ; BGH NJW 1984, 1169, 1172). Im Planfeststellungsverfahren kommt insofern vor allem die Anfechtung eines rechtswidrigen Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. Soweit die Klägerinnen rügen, dass es infolge der Baumaßnahmen zu einer erheblichen Staubentwicklung gekommen sei und zu wenige Übergänge über die Straße zu ihren Liegenschaften errichtet worden seien, hätten diese möglichen Folgen des Bauvorhabens im Planfeststellungsverfahren rügen müssen. Denn dabei handelt es sich um typische Beeinträchtigungen eines Bauvorhabens dieser Größe.
Aber auch soweit die Klägerinnen einen Eingriff durch die beidseitige Straßensperrung geltend machen, steht ihnen ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs nicht zu. Denn auch hierbei gilt der Vorrang des primären Rechtsschutzes. Die Klägerinnen haben es unterlassen, gegen die Ursache der Straßensperrung, nämlich das Übergehen des Altlastenverdachts aufgrund des geologischen Gutachtens zum Antrag auf Altlastenfreistellung, vorzugehen. Zwar konnten sie nicht im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren einen Rechtsbehelf gegen das Übergehen des Altlastenverdachts und die dadurch später erforderliche beidseitige Straßensperrung ergreifen. In diesem Verfahren war der Altlastenverdacht noch gar nicht aufgekommen. Aber durch eine Planänderung nach § 76 VwVfG hätte nach Bestandskraft des Planfeststellung noch vor Fertigstellung des Vorhabens erreicht werden können, dass zusätzliche Altlastenuntersuchungen durchgeführt wurden. Bei dieser Art der Planänderung handelt es sich nach § 76 Abs. 1 VwVfG ausdrücklich um eines neues selbständiges Planfeststellungsverfahren (vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs/Neumann, a.a.O., § 76 Rn. 2). Deshalb stand den Klägerinnen die Beantragung der Planänderung nach § 76 Abs. 1 VwVfG als Rechtsbehelf gegen die unterlassene zusätzliche Altlastenuntersuchung zur Verfügung, womit es zu einem neuen Planfeststellungsverfahren hätte kommen müssen.
Aber auch einen Entschädigungsanspruch wegen eines enteignenden Eingriffs können die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen. Ein enteignender Eingriff ist anzunehmen, wenn eine nachteilige Folge auf einen gegen Enteignung geschützten Gegenstand die Nebenfolge einer rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme ist, deren Folgen für den Betroffenen zu einem anderen nicht zugemuteteten Opfer führen, indem sie die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten (BGH NJW 2013, 1736 ).
Dabei kann die Frage dahinstehen, ob die Möglichkeit der Beantragung einer Planänderung nach § 76 VwVfG die Geltendmachung eines Anspruchs wegen enteignenden Eingriffs ausschließt. Zwar kommt wegen der Rechtmäßigkeit von enteignenden Eingriffen bei diesem Anspruch ein Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (BGH NJW 1984, 1876, 1877 ). Jedoch kann die Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses einem Anspruch wegen enteignendem Eingriff entgegenstehen (BGH NJW 1999, 1247, 1251 ). Wenn allerdings bei dem Vorhaben nicht vorhersehbare Wirkungen eintreten, kann diese Ausschlussfunktion des Planfeststellungsbeschlusses wiederum entfallen (MüKoBGB-Ernst, 6. Auflage 2013, vor § 903 Rn. 149; offen gelassen BGHZ 132, 63, Rn. 10f.). Ob die Möglichkeit einer Planänderung nach § 76 VwVfG, um Maßnahmen hinsichtlich eines während des Planfeststellungsverfahrens nicht erkennbaren Altlastenverdachts zu erreichen, auch der Geltendmachung eines Anspruchs wegen enteignenden Eingriffs entgegensteht, muss hier aber nicht entschieden werden.
Denn jedenfalls ist die Schwelle zu einem nicht zumutbaren Sonderopfer bei dem Bauvorhaben nicht überschritten worden.
Straßenbauarbeiten können dann eine Entschädigungspflicht des Trägers der Straßenbaulast begründen, wenn sie nach Art und Dauer deutlich über das hinausgehen, was bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung mit zumutbaren sachlichen und persönlichen Mitteln möglich ist (BGH NJW 1980, 2703, 2704 ). Insbesondere kann von einem enteignenden Eingriff ausgegangen werden, wenn die Straßenbauarbeiten sich existenzbedrohend auf die gewerbliche Tätigkeit von Anliegern auswirken. Die Grenze, bis zu der nachteilige Auswirkungen der Straßenbauarbeiten den Anliegern als zumutbar angesehen werden, liegt dabei grundsätzlich hoch. Ob es gerechtfertigt ist, bei dem Bau von U- und S-Bahnen die Schwelle niedriger anzusetzen, weil es sich um Bauvorhaben besonderer Größenordnungen handelt, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Denn hier ging es lediglich um den Bau einer überirdisch fahrenden …bahn, die die Neubaugebiete A und O mit der Innenstadt verbinden sollte. Dabei handelte es sich jedenfalls nicht um ein Vorhaben überörtlicher Bedeutung, für das eine Herabsetzung der Opfergrenze in Betracht käme.
Die Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben waren für die Klägerinnen hinnehmbar und begründen kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer. Ausweislich des als Anlage B 6 vorgelegten Luftbildes und nach dem unstreitigen Vortrag beider Seiten war die Straße1 bis zum Altlastenfund nur auf der südlichen Fahrbahn gesperrt. Während der Dauer der Sanierungsarbeiten auf der Straßenfläche vor dem Grundstück Straße1 72, d.h. für ein knappes Jahr, war die Fahrbahn für einen Bereich von 100 m beidseitig gesperrt. Die Klägerinnen haben selbst eingeräumt, dass es möglich war, von beiden Seiten bis zu dem gesperrten Bereich auf der Straße1 zu fahren. Damit konnten die Streitverkündeten ihre Geschäfte mit dem Auto beliefern, ohne die Waren über eine große Strecke tragen zu müssen. Auf die Behauptung, dass weniger Pendler, die mit dem Auto unterwegs waren, in den Geschäften eingekauft bzw. dort etwas konsumiert hätten, kommt es bei der Beurteilung des Sonderopfers nicht an. Denn in der Straße1 gab es auch vor der Baumaßnahme keine Parkmöglichkeiten. Allenfalls konnten Verkehrsteilnehmer verbotener Weise am Straßenrand halten, um die Betriebe der Streitverkündeten kurzzeitig zu besuchen. Dies war aber auch nach dem Beginn der Baumaßnahme noch möglich, da von beiden Seiten an die beidseitige Sperrung herangefahren werden konnte. Auch der Besuch der Geschäfte der Streitverkündeten durch Fußgänger war durch die Baumaßnahme nicht besonders beeinträchtigt. Dem Luftbild auf Anlage B 6 lässt sich auch entnehmen, dass es in dem Abschnitt der Straße1 72 bis zur Hausnummer 80 drei mindestens Autobreite und eine schmalere Überquerungsmöglichkeit von der nördlichen zur südlichen Straßenseite gab. Es war mithin ohne weiteres möglich, die Ladenlokale der Streitverkündeten zu Fuß zu erreichen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich vor dem Restaurant der Streitverkündeten zu 2.) unmittelbar eine Überquerungsmöglichkeit befand. Das Geschäft des Streitverkündeten zu 3.) war ohnehin nicht an der Straße1, sondern an der rückwärtigen Seite zur Straße2 hin gelegen. Das Geschäft des Streitverkündeten zu 2.) lag zwar unmittelbar an der Straße1 und war auch nicht weit von der Altlastenfundstelle entfernt. Jedoch konnte es zu Fuß uneingeschränkt und mit dem Auto über die Baustellenfläche oder die rückwärtig gelegene Straße2 erreicht werden. Dass es bei den Bauarbeiten zu einer erheblichen Staubentwicklung und möglicherweise auch zu schlechten Gerüchen kommen konnte, stellt eine zumutbare Folge des Bauvorhabens da. Da der Streitverkündete zu 3.) für die Dauer der Bauarbeiten ohnehin keine Waren vor seinem Geschäft anbieten durfte, war er durch die Staubentwicklung bei der Baustelle nur in geringerem Maße betroffen.
Den Klägerinnen steht auch kein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung dieser Vorschrift zu. Denn ein solcher Anspruch ist bei Vorhaben ausgeschlossen, bei denen ein ausreichender Rechtsbehelf im Planfeststellungsverfahren zur Verfügung steht (BGH NJW 2010, 1141, Tz. 15 ff.). Wie oben bereits ausgeführt konnten die Klägerinnen durch einen Antrag auf Planänderung nach § 76 VwVfG erreichen, dass hinsichtlich des nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses aufgekommenen Altlastenverdachts weitere Maßnahmen angeordnet wurden. Damit stand ihnen ein Rechtsbehelf zur Verfügung, mit dem planungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich ausgeschlossen werden konnten. Im Übrigen sind die Klägerinnen durch das Bauvorhaben und die Verzögerung durch den Altlastenfund, wie oben dargelegt, nicht in unzumutbarem Maße beeinträchtigt worden.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 22 Abs. 2 HStrG besteht ebenfalls nicht. Ob auch dieser Anspruch durch die Möglichkeit der Beantragung einer Planänderung nach § 76 VwVfG ausgeschlossen ist, kann dahinstehen. Denn, wie bereits dargelegt, waren die Grundstücke der Klägerinnen trotz der Baustelle noch zu erreichen. So befanden sich im Bereich der Geschäfte der Streitverkündeten ausreichende Möglichkeiten die Straße1 zu überqueren. Auch gab es auf beiden Seiten Fußgängerwege, von denen nur der südlich gelegene, verkleinert worden war.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.