Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.11.2014 – 18 W 211/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:1128.18W211.14.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 9. Oktober 2014, 10 O 103/14, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Wiesbaden vom 13.10.2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

2

In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin im Auftrag des Landgerichts die Klageschrift von der deutschen in die französische Sprache übersetzt. Die Klageschrift wurde ihr zu diesem Zweck in Papierform zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Landgericht mit Schreiben vom 14.08.2014 (Bl. 73 d.A.) einen Betrag von 2.421,43 € in Rechnung gestellt und dabei ein Honorar von 2,05 € (für jeweils angefangene 55 Anschläge) zugrunde gelegt. Die Kostenbeamtin des Landgerichts ist dagegen von einem Honorarsatz von 1,85 € ausgegangen und hat als Vergütung 2.185,61 € ausgezahlt. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 08.10.2014 (Bl. 86 ff. d.A.) die Vergütung auf 2.421,43 € festgesetzt, da in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG ein Honorarsatz von 2,05 € anzuwenden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse (Bl. 89 f. d.A.), der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

3

1. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die von § 4 Abs. 3, 2. Halbsatz, 1. Var. JVEG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht.

4

2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

5

Zu Recht ist das Landgericht bei der Festsetzung der Vergütung von dem erhöhten Honorar im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG ausgegangen. Wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken beläuft sich dieses erhöhte Honorar vorliegend auf 2,05 € für jeweils angefangene 55 Anschläge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG.

6

Entgegen der Ansicht der Staatskasse sind die Voraussetzungen des erhöhten Honorars nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG erfüllt. Dieser Honorarsatz gilt auch für die Übersetzung von Texten, die dem Übersetzer in schriftlicher Form auf Papier vorgelegt werden (ebenso Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 11 JVEG Rn. 4; Meyer/Höfer/Bach, JVEG, 26. Aufl., § 11 Rn. 3). Der Wortlaut der Regelung, die das erhöhte Honorar „bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten“ vorsieht, scheint zwar nahezulegen, dass dieses Honorar nur beansprucht werden kann, wenn der Text nicht elektronisch zur Verfügung gestellt wurde und editierbar ist. Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Dies wird bereits deswegen deutlich, weil es keine Texte gibt, die nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, aber dennoch editierbar sind. „Editieren“ heißt Daten ändern (vgl. Duden online, Stand 4. Februar 2014); der Begriff „editierbar“ bezeichnet daher in diesem Zusammenhang die Veränderbarkeit des Textes durch den Übersetzer. Diese Möglichkeit kann bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten Texten, die in ihrer körperlichen Gestalt fixiert sind, nie bestehen. Der Gesetzgeber hatte nicht die Absicht, auf diese Weise eine Regelung ohne Anwendungsbereich zu schaffen. Es entsprach vielmehr seinem Willen und dem Zweck der Honorarregelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 JVEG, die in ihrer heute geltenden Fassung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (BGBl I, S. 2586) eingeführt wurde, ein niedrigeres Grundhonorar für elektronisch zur Verfügung gestellte editierbare Texte sowie ein erhöhtes Honorar für alle anderen Texte vorzusehen. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es daher, dass „zwischen einfachen Texten und elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten unterschieden werden [soll]“ (BT-Drs. 17/11471, S. 261). Diesem Willen des Gesetzgebers hätte eine Formulierung der Vorschrift entsprochen, die das erhöhte Honorar „bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten oder nicht editierbaren Texten“ vorsieht. Der stattdessen gewählte Wortlaut beruht daher auf einem Versehen. Dementsprechend ging auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf trotz des Wortlauts davon aus, dass bei der Übermittlung von Texten in schriftlicher Form, bei der es sich um den Regelfall handelt, stets das erhöhte Honorar anfällt (aaO., S. 323). Die Bundesregierung bestätigte dieses Verständnis der Regelung in ihrer Gegenäußerung und begründete die unterschiedlichen Honorarsätze damit, dass „das Übersenden eines editierbaren Textes in elektronischer Form“ dem Übersetzer Aufwand erspare (aaO. S. 354). Die maßgebliche Voraussetzung für das erhöhte Honorar ist daher entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG gerade die Nicht-Editierbarkeit des Textes, die mit einem höheren und entsprechend zu vergütenden Arbeitsaufwand des Übersetzers einhergeht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2013 – 1 Ws 535/13, NStZ-RR 2014, 128).

III.

7

Der Kostenausspruch beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG