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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.12.2014 – 16 U 168/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:1217.16U168.14.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 22. August 2014, 2-18 O 235/13

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. August 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.436,56 € sowie 480,20 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2013.

Ferner werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 75,40 € gegenüber Rechtsanwalt A, B-Straße ..., O1 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Instanzen - haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am ... 2013 auf der C-Straße in O2 ereignete. Zur Kollision kam es, als sich der Beklagte zu 1), der zuvor parallel zur Fahrbahn vor der C-Straße ... geparkt hatte, ausparkte und in den laufenden Verkehr einordnete, während sich das von der Zeugin D geführte Fahrzeug der Klägerin auf der in der Fahrtrichtung der Beteiligten zweispurig geführten C-Straße näherte.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß'§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 169, 170 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben die Klageforderung in Höhe von 1.859,14 €, einem Viertel der Hauptforderung, anerkannt. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen der Klage im Wege des Anerkenntnisurteils in Höhe von 1/4 und im Übrigen in Höhe von zwei weiteren Vierteln, insgesamt also in Höhe von 3/4, entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 171-177 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 27. August 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einer am 22. September 2014 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die in derselben Schrift begründet worden ist.

Die Klägerin rügt, dass das Landgericht die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs in Ansatz gebracht habe. Sie ist der Meinung, der Anscheinsbeweis spreche für eine Alleinhaftung der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2014 - 2-18 O 235/13 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den ausgeurteilten Betrag hinaus an die Klägerin weitere 1.859,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Juni 2013 zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 75,40 € gegenüber dem Rechtsanwalt A, B-Straße ..., O1, freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und sind der Meinung, dass das Landgericht zu Recht die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in Ansatz gebracht habe.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats haften die Beklagten für den gesamten Schaden der Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat bei der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurückzutreten.

Das beruht nach Auffassung des Senats auf folgenden Gesichtspunkten:

Da die Beklagten das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung angegriffen haben, sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts für den Senat bindend. Das betrifft die Feststellung, dass ein Geschwindigkeitsverstoß der Klägerin nicht anzulasten ist, und die weitere Feststellung, dass sich die Kollision auf der linken der beiden parallel verlaufenden Fahrspuren ereignet hat.

Ferner ist die aufgrund des Sachverständigengutachtens festgestellte Tatsache zu berücksichtigen, dass das Beklagtenfahrzeug den Einfahrvorgang in die rechte der beiden Fahrspuren der C-Straße zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht vollständig abgeschlossen hatte, sich vielmehr noch im letzten Drittel des Einfahrvorgangs befand.

Vor diesem Hintergrund findet § 10 S. 1 StVO Anwendung. Nach dieser Vorschrift muss der Verkehrsteilnehmer, der vom Fahrbahnrand anfahren will, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, also zur Not erst herausfahren, wenn kein fließender Verkehr mehr zu sehen ist. Der Beklagte zu 1) hätte daher auf das klägerische Fahrzeug Rücksicht nehmen müssen. Das gilt unabhängig davon, auf welcher Fahrspur sich das klägerische Fahrzeug befand. Befand sich das Fahrzeug, wie im vorliegenden Fall, auf der linken der beiden Fahrspuren, so hätte sich der Beklagte zu 1) auf die rechte der beiden Fahrspuren beschränken müssen. Er durfte daher keineswegs - und sei es auch nur geringfügig - in die linke der beiden Fahrspuren hineingeraten. Eigentlich hätte er sogar den Einfädelvorgang erst beginnen dürfen, als beide Fahrspuren frei waren.

Gemäß § 7 Abs. 5 StVO darf auch ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hier war zwar ein Fahrstreifenwechsel seitens des Beklagten zu 1) nicht gewollt. Aber es war seine Verpflichtung, ein Hineingeraten in den linken Fahrstreifen unbedingt zu vermeiden. In beiden Fällen - sei es gemäß § 10 Abs. 1 StVO oder sei es gemäß § 7 Abs. 5 StVO - muss die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden und spricht die Anscheinsvermutung für ein alleiniges Verschulden des die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausschließenden Verhaltens des ausparkenden bzw. die Fahrbahn wechselnden Fahrers. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs außer Acht zu lassen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dies keine Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2014, 217 f. ) erging in Bezug auf eine Kollision mit einem Fußgänger. Im vorliegenden Fall ging es aber unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 StVG um die Kollision zwischen zwei Fahrzeugen. Aus den genannten Gründen hat insoweit die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs außer Ansatz zu bleiben, da der Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten geht.

Der Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 75,40 € und auf die Zinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.