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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.12.2014 – 2 U 76/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:1218.2U76.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 21. März 2014, 2-8 O 81/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.3.2014 (Az.: 2-08 O 81/13) abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.400,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.288,92 € seit dem 30.8.2012 und aus 111,15 € seit dem 20.9.2012 sowie 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 54 % und die Beklagten 46 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.512,14 € festgesetzt.

Gründe

I. § 313 a Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 2, § 541 ff. ZPO:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 4.400,07 € zu (§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG).

Das Unfallereignis vom ....2012 auf der BAB X bei km 243.000 im Landkreis A in Fahrtrichtung O1-O2 war für keinen der Beteiligten unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 VVG, weil der Unfall für beide Seiten nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, da beide Fahrzeugführer nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben.

Für den Kläger ergibt sich dies daraus, dass er entweder entgegen § 4 Abs. 1 StVO keinen ausreichenden Abstand zu dem vor ihm fahrenden Pkw des Beklagten zu 2) eingehalten hat oder er nicht hinreichend aufmerksam gefahren ist. Sein Abstand hätte so groß sein müssen, dass er auch dann hinter dem Fahrzeug hätte halten können, wenn es plötzlich gebremst wird. Die Frage eines plötzlichen Bremsens und eines möglichen Sorgfaltsverstoßes durch dieses Bremsen seitens des Beklagten zu 2) ist allein eine Frage der etwaigen Mithaftung der Beklagten. Hätte der Kläger entweder einen größeren Abstand gehalten oder sofort nach Bemerken des Bremsens bzw. Verlangsamens des vorausfahrenden Fahrzeugs abgebremst, hätte er demzufolge rechtzeitig zum Stehen kommen oder auch ausweichen können.

Aber auch für die Beklagten war der Unfall nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, da der Beklagte zu 2) ohne hinreichenden Grund zunächst auf der mittleren der drei Fahrspuren auf der Bundesautobahn deutlich abbremste, nämlich bis nach seinen eigenen Angaben allenfalls noch 50 km/h, von ihm in seinen Angaben gegenüber der Polizei sogar auf 30 km/h geschätzt, und sodann noch eine gewisse Zeit entweder auf der mittleren Fahrspur, aber jedenfalls auch auf der rechten Fahrspur noch mehr verlangsamte, obwohl dies durch die Verkehrssituation nicht geboten war. Denn er hätte, nachdem er erreicht hatte, dass das neben ihm fahrende von dem Zeugen B gesteuerte Wohnwagengespann verlangsamte und ersichtlich auf dem Standstreifen anhalten würde, wenn er gleichfalls halten wollte, jedenfalls sogleich die Fahrspuren freimachen und gleichfalls auf den Standstreifen wechseln müssen. Hier hätte er sich gefahrlos vor das Gespann setzen und vor diesem weiter verlangsamen, oder es langsam ausbremsen können. Hingegen verblieb er nach eigenen Angaben weiter parallel zu dem Gespann auf der Fahrbahn und begründete mithin durch das Verlangsamen zunächst auf der mittleren Fahrspur und sodann jedenfalls noch auf der rechten Fahrbahn ein erhebliches und für den fließenden Verkehr gefährliches Hindernis.

Auf Autobahnen wird, sofern kein Stau, dichter oder gar stockender Verkehr herrscht, regelmäßig zügig mit Geschwindigkeiten von mindestens ca. 100 km/h gefahren. Dementsprechend ist das Befahren von Autobahnen gemäß § 18 Abs. 1 StVO auch nur Kraftfahrzeugen gestattet, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Der fließende Verkehr rechnet bei freier Strecke und geringer Verkehrsdichte, wie die Situation hier war, nicht mit derart verlangsamten Fahrzeugen ohne ersichtlichen Grund, erst recht nicht auf der mittleren von drei Fahrspuren. Sofern nicht ein zwingender Grund hierfür vorliegt, muss ein Kraftfahrer vielmehr bei einem derartigen Verlangsamen seiner Geschwindigkeit den Standstreifen aufsuchen. Zudem muss er nicht nur einmal, sondern fortwährend den nachfolgenden Verkehr beobachten, um im Falle des Herannahens nachfolgender Fahrzeuge wieder beschleunigen oder die Fahrspur durch Spurwechsel nach rechts freimachen zu können. Dies hat der Beklagte zu 2) jedoch nicht getan. Zwar ist nicht hinreichend sicher nachgewiesen, dass er nicht die Warnblinkanlage an seinem Fahrzeug angeschaltet hatte, was die durch sein Fahrzeug begründete Gefahr etwas abgemildert hätte. Aus dem Umstand, dass die Zeugin C aber glaubhaft und insgesamt glaubwürdig geschildert hat, dass sie die Warnblinkleuchten an dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) nicht wahrgenommen hat, wird aber deutlich, dass das Anschalten der Warnblinkanlage allein zur Sicherung nicht ausreichte. Denn es war zwar geeignet, nachfolgende Fahrer aufmerksam zu machen, aber dennoch, insbesondere von einer größeren Entfernung aus noch nicht hinreichend deutlich erkennbar. Zumal war zunächst in keiner Weise ersichtlich, warum das Fahrzeug trotz der eingeschalteten Warnblinkanlage entgegen der tatsächlich begründeten Gefahrenlage nicht die Standspur aufsuchte, so dass nachfolgende Fahrer nicht notwendig sogleich mit einer derart verringerten Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs rechnen mussten.

Nicht ausreichend feststellbar ist, ob der Beklagte zu 2) sich mit seinem Fahrzeug auch noch im Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf der mittleren Fahrspur befand. Zwar sprechen hierfür mehrere Umstände. Die Zeugin C hat dies in ihrer Aussage glaubhaft geschildert. Relevante Widersprüche weist ihre Aussage nicht auf. Die Zeugin war wie oben dargelegt uneingeschränkt glaubwürdig. Auch erschiene es als ungewöhnlich, wenn der Kläger, der ersichtlich vor sich sowohl das Wohnwagengespann als auch das Fahrzeug des Beklagten zu 2) sah und der das Wohnwagengespann überholen würde, dennoch weiter auf der rechten Fahrspur verblieben wäre. Denn das Wohnwagengespann befand sich zunächst selbst auf der rechten Fahrspur und wäre nur auf der mittleren Spur zu passieren gewesen. Die Autobahn war nach Angaben beider Parteien nahezu frei, so dass es auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, zum Passieren des Wohnwagengespanns auf die mittlere Fahrspur zu wechseln. Demgegenüber hat zwar der Zeuge B bestätigt, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits auf der rechten Spur befunden haben soll. Seine Angaben sind aber nur eingeschränkt verwertbar. Während die Zeugin C die Fahrbahn und die Verkehrssituation frei vor sich sah, war der Zeuge B in erster Linie damit befasst, sein Wohnwagengespann zum Stehen zu bringen und sich gedanklich mit einem möglichen Defekt an dem Gespann zu befassen. Auf den Umstand, in welcher seitlichen Entfernung von seinem Pkw sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2) zu jedem Zeitpunkt befand, dürfte er nicht mit besonderer Aufmerksamkeit geachtet haben, so dass ohne weiteres vorstellbar ist, dass er dies nicht stets genau wahrnahm. Die Aussage der Zeugin D ist auch zu diesem Punkt kaum verwertbar.

Die Zeugin hat nach ihren Angaben in ganz ungewöhnlicher Weise von dem ganzen Geschehen seinerzeit nichts erfasst mit Ausnahme der Umstände des Betätigens der Warnblinkanlage durch den Beklagten zu 2) und seines Wechseln auf die rechte Fahrspur. Sie hat nach ihren Angaben während des einige Zeit in Anspruch nehmenden ungewöhnlichen Vorgangs weder bei dem Beklagten zu 2), ihrem Lebensgefährten, nachgefragt noch sich selbst weiter über das Geschehen vergewissert und dies auch nach Anhalten auf dem Standstreifen nach dem Zusammenstoß nicht nachgeholt. Diese Umstände nehmen ihren Angaben aber den wesentlichen Beweiswert.

Für ein Fahren auf der rechten Spur zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes spricht aber der auf der vorgelegten Fotographie (nach Blatt 102) erkennbare unregelmäßige Wasserfleck, der in dem Moment des Zusammenstoßes durch die erhebliche Beschädigung des gesamten Motors im Frontbereich des Fahrzeugs des Klägers entstanden sein dürfte. Dieser Fleck befindet sich auf der rechten Fahrspur. Dafür, dass der Beklagte zu 2) diesen Wasserfleck nachträglich geschaffen haben sollte, um ihn fotografieren und sein Fahren auf der rechten Fahrspur nachweisen zu können, bestehen dennoch keine ausreichenden Anhaltspunkt. Ein solches Verhalten wäre äußerst ungewöhnlich und zudem als Agieren auf einer Fahrbahn einer Autobahn sehr gefährlich. Der Umstand, dass der Fleck auf den anderen Fotographien nicht zu sehen ist, muss nicht heißen, dass er nicht da war, oder der Fleck war nach einer gewissen Zeit auch abgetrocknet. Auch ist es denkbar, dass dem Kläger und der Zeugin C in der damaligen Situation der an einer weit zurückliegenden Stelle befindliche Wasserfleck nicht aufgefallen ist, zumal seine Bedeutung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erkennbar war. Jedenfalls können eindeutige Rückschlüsse nicht gezogen werden. Dennoch ist zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) vor dem Zusammenstoß bereits wieder auf die rechte Fahrspur gewechselt hatte.

Letztlich hat dieser Umstand aber nur wenig Einfluss auf die vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge den Unfall betreffend. Denn wie oben dargelegt durfte der Beklagte zu 2) auch auf der rechten Fahrspur nicht weiter in derart verlangsamter Geschwindigkeit fahren, insbesondere wenn sich hinter ihm ein Fahrzeug näherte.

Bei einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist von einer jeweils hälftigen Haftung der beiden Parteien für die durch das Unfallereignis verursachten Schäden auszugehen. Wie oben dargelegt hatte der Beklagte zu 2) eine erhebliche Gefahr in Gestalt eines Hindernisses auf der Fahrbahn der Autobahn begründet. Zwar war sein Handeln von dem uneigennützigen Bestreben gekennzeichnet, die drohende erhebliche Gefahr für den Zeugen B und seine Beifahrerin sowie für deren Wohnwagengespann und möglicherweise für weitere Verkehrsteilnehmer abzuwenden und insoweit erhebliche Schäden zu verhindern. Dieser Umstand kann aber bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, weil es allein um die Verursachung des Unfallgeschehens selbst geht. Gegen den Kläger spricht zwar der Anschein des überwiegenden Verschuldens, da er der Auffahrende ist. Dieser Anschein greift aber nicht in gleicher Weise ein, weil es sich um ein von dem Normalfall abweichendes Unfallgeschehen handelt. Das Auffahren wurde gerade durch das unzulässige ganz erhebliche Verlangsamen des Beklagten zu 2) mitverursacht, welches dieser selbst so darstellt. Zwar ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass er, wie der Kläger dies vorträgt und die Zeugin C es bestätigt hat, eine Vollbremsung gemacht hat, während er schon längst an dem Wohnwagengespann vorbeigefahren war. Ein zunächst nicht bemerktes Verlangsamen und das Bild des plötzlich dem schnellfahrenden Fahrzeug von vorne näherkommenden Fahrzeugs bei gleichzeitigem Betätigen der Bremse durch den Vordermann und Aufleuchten der Bremslichter kann in diesem Moment für nachfolgende Fahrer den Eindruck einer Vollbremsung hervorrufen, auch wenn die Zeugin dies auf Vorhalt nachdrücklich in Abrede gestellt hat. Möglicherweise hat der Beklagte zu 2) auch tatsächlich, wie die Zeugin dies eindringlich bestätigt hat, eine Vollbremsung und noch dazu auf der mittleren Fahrspur gemacht. Dies ist aber aus den genannten Gründen mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte nicht mit einer ausreichenden Sicherheit feststellbar (§ 286 ZPO), so dass von dem für die Beklagten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist. Bei Abwägung der genannten Umstände erscheint eine etwa gleichwertige Gewichtung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der beiden Fahrer als angemessen.

Die Beklagten schulden mithin Erstattung der Hälfte des entstandenen Schadens. Dieser beträgt insgesamt 8.800,14 € und setzt sich zusammen aus dem Sachschaden in Höhe von 8.138,- € unter Berücksichtigung eines Restwerts des beschädigten Fahrzeugs von 2.112,- €, den Gutachterkosten von 409,84 €, den An- und Abmeldekosten von 82,30 €, einer Pauschale von 30,- € sowie einer Nutzungsausfallentschädigung für vier Tage zu je 35,- €, insgesamt also 140,- €. Der Behauptung des höheren Restwerts durch die Beklagten ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Die Beklagten haben den hälftigen Betrag von 4.400,07 € zu tragen.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger ebenso wie die Zinsansprüche in dem zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu (§ 280 Abs. 1, 2, § 186 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB). Die Anwaltskosten berechnen sich nach einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 4.400,07 € und somit 354,90 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,- € sowie Mehrwertsteuer (71,23 €) und betragen mithin 446,13 €.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien nach dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).