Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.12.2014 – 17 U 44/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:1222.17U44.14.0A

Anmerkung

Der vorausgehende Hinweisbeschluss vom 10.11.2014 ist ebenfalls abrufbar.Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 7. Februar 2014, 2-18 O 184/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollsteckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufung wird auf 4.805,32 € festgesetzt. Davon entfallen 1.116,67 € auf den Feststellungsantrag.

Gründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 10.11.2014 Bezug genommen, durch den die Beklagte im Einzelnen von den Gründen in Kenntnis gesetzt wurde, aus denen der Senat ihrer Berufung einstimmig keine Aussicht auf Erfolg beimisst und beabsichtigt, die Berufung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Von der weiteren Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 313 a ZPO abgesehen.

Gegen die im Hinweisbeschluss niedergelegten Bewertungen wendet sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.12.2014 und meint, auch wenn man die Betriebsgefahr des vom dem Versicherten der Klägerin gefahrenen Motorrads möglicherweise nicht als erhöht ansehen wolle, könne indessen die Betriebsgefahr nicht vollständig entfallen.

Dabei hält die Beklagte daran fest, die Aussage des Zeugen Z1 sei widersprüchlich. Die Interpretation seiner Aussage durch den Senat sei nicht zulässig, gehe sie doch ohne konkrete Anhaltspunkte über den Wortlaut der erklärten Protokollierung hinaus.

Den vom Senat verwandten Begriff "stop and go" habe der Zeuge nicht verwandt und der Begriff bezeichne im allgemeinen Sprachgebrauch auch kein millimeterweises Vorrollen, wie sich aus der Definition im Duden ergebe, sondern entspräche einer Vorstufe des Staus im Sinne eines stockenden Verkehrs.

Die Beklagte hält daran fest, dass die Klägerin die Möglichkeit der vom Sachverständigen aufgezeigten Sachverhaltsalternative einer überhöhten Geschwindigkeit des Zeugen ausschließen müsse. Im Übrigen sei ein Sturz bei Einsatz der Vorderradbremse für geübtere Fahrer vermeidbar, wie der Sachverständige bestätigt habe.

Darauf komme es im Ergebnis allerdings auch nicht an, weil die Betriebsgefahr des Motorrads an dessen Betrieb festmache und nur bei sehr groben Verstößen auf Unfallgegnerseite vollständig zurücktrete.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 12.12.2014 Bezug genommen.

Der Senat hat seine im Hinweisbeschluss vom 10.11.2014 niedergelegten Bewertungen unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Einwendungen erneut überdacht und gelangt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Der Senat bleibt bei seiner Bewertung, der von der Beklagten aufgezeigte vermeintliche Widerspruch in der Zeugenaussage Z1 bestehe nicht.

Dabei ist zu konstatieren, dass der Zeuge den Begriff des "stop and go" tatsächlich nicht benutzt hat, sondern diese Begrifflichkeit allein der Senat gebraucht hat. Nachdem die Beklagte die Verwendung dieses Begriffes im konkreten Zusammenhang als nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend gerügt hat, hat sich auch der Senat der Mühe unterzogen, dies nun seinerseits im Duden nachzuprüfen. Nach der Definition des Dudens ist damit ein langsames Fahren mit häufigem Anhalten gemeint. Genau in diesem Sinne hat der Senat auf Seite 6 im ersten Absatz des Hinweisbeschlusses den Begriff des "stop and go" verwendet. Statt "stopp and go" könnte insoweit auch der gute alte Begriff "Stotterbremse" gebraucht werden. Jedenfalls ist es nicht widersprüchlich, soweit der Zeuge Z1 zunächst bekundete, der PKW-Fahrer habe sich langsam aus dem Bereich der Einmündung an der Ringmauer herausgetastet, sei aber entgegen seiner Hoffnung nicht stehen geblieben, sondern einfach immer weiter herausgefahren, bis er auf der Fahrbahn war und er mit dem Motorrad nicht mehr ausweichen konnte und sodann später bekundete, der sei immer "raus, raus, raus" gefahren - das sei für ihn kein zögerliches Hineintasten und er würde das Verhalten des Beklagten als "zügiges" Herausfahren einordnen. Das zielt gerade darauf ab, dass es sich nicht um ein langsames Fahren mit häufigem Anhalten handelte, um Sicht zu gewinnen also - um bei der vom Senat im Hinweisbeschluss gebrauchten Diktion zu bleiben - gerade kein "stop and go".

Der Senat bleibt bei seiner Würdigung der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie auf Seite 4 im letzten Absatz bis Seite 7 Mitte des Hinweisbeschlusses niedergelegt worden ist.

Von einer Unvermeidbarkeit des Verkehrsunfalls für den Zeugen Z1 geht weder das Landgericht noch der Senat aus, wie sich sowohl den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen lässt wie auch dem Hinweisbeschluss des Senats.

Soweit die Beklagte dem Landgericht vorwirft, sich mit der Aussage des Zeugen Z1 nicht hinreichend auseinandergesetzt zu haben, betreffend die Frage, ob der Zeuge mit der Vorderradbremse gebremst habe oder nicht, kann dies nicht zum gewünschten Erfolg führen. Ein gleicher Vorwurf wird offenbar gegenüber dem Senat nicht erhoben. Der Senat bleibt bei seiner Argumentation auf Seiten 6 und 7 des Hinweisbeschlusses.

Von einer grundsätzlich verbleibenden Betriebsgefahr des vom Zeugen Z1 gesteuerten Motorrads ist der Senat offenliegend ausgegangen.

Soweit die Beklagte meint, entgegen der Argumentation des Senats trete die Betriebsgefahr des Motorrads nicht zurück, setzt sie lediglich ihre Bewertung anstelle der Bewertung des Senats. Der Senat bleibt bei seiner Bewertung, dass vorliegend ob des den Zeugen Z2 treffenden Verschuldensvorwurfs und der gesteigerten Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Geländewagens die einfache Betriebsgefahr des vom Zeugen Z1 gesteuerten Motorrads in der Abwägung der unfallursächlichen Umstände zurücktritt, § 17 StVG.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits treffen die Beklagte als unterlegene Partei, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollsteckbarkeit beruht auf § 708 Nr 10 ZPO ivm. § 713 ZPO.