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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.12.2014 – 12 U 150/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:1230.12U150.13.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 30. August 2013, 17 O 386/11, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.8.2013 teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 13.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind von dem Kläger zu 74 %, von der Beklagten zu 26 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Kläger allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

1. Der Kläger schloss mit der Beklagten zum 1. September 2002 einen Unfallversicherungsvertrag nach dem von ihr so genannten Tarif „ BBU Luxus 99“ ab. Im Versicherungsschein vom 30.8.2002 Bl. 12 d.A.Bl. 12 d.A. heißt es unter anderem

„Versicherte Leistungen … Invalidität mit 350 % Progression 60.000,00 €… Vollinvalidität 210.000,00 €…

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach … den AUB 99 - Stand 01.06.2002 … BBU Luxus 99 - Stand 01.06.2002“.

2

Die „ Besonderen Bedingungen zu Unfallversicherung BBU Luxus 99 Stand 01.06.2002“ bestimmen in ihrem Abschnitt A.12. Bl. 15 d.A.Bl. 15 d.A. u.a.:

P rogressive Invaliditätsstaffel bis 350 % der Grundversicherungssumme …

Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:

a) für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,

b) für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe,

c) für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Summe.

Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt

angefügt ist eine Tabelle, die unter anderem die oben wiedergegebenen Zeilen enthält

angefügt ist eine Tabelle, die unter anderem die oben wiedergegebenen Zeilen enthält

:

von %

auf %

30

40 “

3

Der Kläger stürzte am … .12.2009 von einer Leiter und erlitt dabei Verletzungen vor allem am Fersenbein und Sprunggelenk links. Als dauernde Unfallfolge hat sich das untere Sprunggelenk versteift, das obere Sprunggelenk hat sich fast versteift, und die Beweglichkeit der Zehen ist eingeschränkt. Diese körperlichen Folgen hat der im erstinstanzlichen Verfahren mit der Begutachtung betraute Sachverständige A einem Invaliditätsgrad von 3/7 Beinwert zugeordnet Bl. 148 ff d.A.Bl. 148 ff d.A. . Diese Ausgangspunkte sind im weiteren Prozessverlauf unstreitig geworden.

4

Der Kläger reichte am 10.12.2009 eine Unfall-Schadenanzeige ein, deren Eingang die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2009 bestätigte Bl. 29 – 31 d.A.Bl. 29 – 31 d.A. . Mit Schreiben vom 20.7.2010 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vordruck „ Ärztliches Zeugnis zur privaten Unfallversicherung “ und führte dazu aus, sie erbitte „ zur Begründung des angemeldeten Anspruchs auf eine Invaliditätsleistung “ die Rücksendung „ nicht vor Ablauf eines Jahres, spätestens jedoch bis zum 6.6.2011 “ Bl. 32 d.A.Bl. 32 d.A. . Der Kläger übersandte der Beklagten später das ärztliche Zeugnis des B vom 26.11.2010 und den ärztlichen Bericht dieses Arztes vom 13.2.2011 Bl. 33 – 37 d.A.Bl. 33 – 37 d.A. ; dort heißt es u.a.:„… dauernde Beeinträchtigung der körperlichen … Leistungsfähigkeit (Invalidität) … linker Fuß 66 %“.

5

Mit Schreiben vom 14.3.2011 rechnete die Beklagte „ unter Berücksichtigung der uns vorliegenden ärztlichen Unterlagen die Invaliditätsleistung nach der Gliedertaxe ab “ und bestimmte „einen Invaliditätsgrad von 17,5 %“, auf dessen Grundlage sie aus der „ versicherten Invaliditätssumme von 60.000,00 €… eine Invaliditätsleistung in Höhe von 10.500,00 €“ ermittelte. Diesen Betrag zahlte sie an den Kläger aus.

6

Das Landgericht hat dem Kläger eine weitere Invaliditätsleistung in Höhe von 31.500,00 € zugesprochen; es ist hierbei davon ausgegangen, dass die Leistung, welche zunächst in zwei Stufen gemäß der „ Besonderen Bedingungen zu Unfallversicherung BBU Luxus 99 / A.12. a) und b)“ zu berechnen sei, um den in der dort anschließenden Tabelle bezeichneten Wert zu erhöhen sei. Wegen der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und der im Einzelnen gefundenen Gründe wird auf das Urteil vom 30.8.2013 verwiesen.

7

Mit ihrer Berufung verficht die Beklagte eine Berechnung der Invaliditätsleistung auf der Grundlage einfacher Anwendung von A.12. a) und b) der „ BBU Luxus 99 / A.12. a) und b) “ zur Höhe von insgesamt 24.000,00 € und beschränkt ihre Berufung auf den Teil ihrer erstinstanzlichen Verurteilung, der den Betrag weiterer Invaliditätsleistung von 13.500,00 € nebst anteiliger vorgerichtlicher Kosten übersteigt … und diesen Ansatz auf die weiter geltend gemachten zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten überträgt …… und diesen Ansatz auf die weiter geltend gemachten zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten überträgt … .

8

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 13.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2011 zu zahlen,

und die Klage auch abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt ist, an den Kläger mehr als 369,00 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit am 13.10.2011 zu zahlen.

9

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das am 30. August 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 17 O 386/11 zurückzuweisen.

10

Er schließt sich der vom Landgericht angestellten Berechnung für die zweite Instanz an.

11

Wegen des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien im Einzelnen wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze verwiesen.

12

2. Die Berufung der Beklagten ist in der Hauptsache begründet. Das Landgericht hätte die dem Kläger zustehende Invaliditätsleistung nicht höher als auf insgesamt 24.000,00 € bemessen dürfen, ihm also, nachdem die Beklagte vorprozessual bereits 10.500,00 € gezahlt hatte, nicht mehr als weitere 13.500,00 € zusprechen dürfen.

13

a) Es steht nunmehr außer Streit, dass das Ereignis vom … 12.2009 Unfall im Sinne der AUB 99 war und auch die dauerhafte unfallbedingter Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sinne bedingungsgemäßer Invalidität rechtzeitig ärztlich festgestellt wurde, des Weiteren, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad mit 30 % zu bemessen ist.

14

b) Der Senat teilt die Auslegung der Tarifbedingungen zur Berechnung der Invaliditätsleistung gemäß der „ BBU Luxus 99 / A.12. a) und b) “, die der Kläger verfolgt und die dem angefochtenen Urteil auch zugrunde liegt, nicht.

15

c) Versicherungsbedingungen sind – worauf der Kläger zu Recht hinweist – auszulegen nach den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen, mit versicherungsrechtlichen Spezialkenntnissen nicht belasteten Versicherungsnehmers, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und ihren Sinnzusammenhang, soweit er dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist, in den Blick nimmt.

16

Nach der Einschätzung des Senats kann der verständige, unbelastete Versicherungsnehmer der umstrittenen Tarifbedingung allein entnehmen, dass die Regelungen zu lit. A.12. a), b) und c) der der „ BBU Luxus 99“ den Umfang der Progression abschließend umschreiben und die angeschlossene, mit dem Satz „ Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt:“ eingeleitete Tabelle keine weitere Erhöhung der Invaliditätsleistung umschreibt, vielmehr nur zum erleichterten Verständnis die Ergebnisse der Berechnung darstellt, die sich aus der Anwendung der ihr vorangehenden, zu den vorstehenden lit. a) – c) getroffenen Regelungen ergeben.

17

Dies folgt für den verständigen Leser gleichviel, ob er versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse hat oder nicht, schon aus dem unmittelbaren Wortlaut der Ziff. 12: Heißt es einleitend „ … werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt“ , dann ist diese Formulierung eindeutig eine abschließende, bedeutet also, dass das in den folgenden drei Absätzen – lit. a) – c) – Bestimmte die Berechnungsgrundlagen abschließend formuliert. Nichts anderes umschreibt der zur Tabelle überleitende Satz mit den Worten „ erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen“ , konnten doch andere als die vorstehenden Bedingungen zu lit. a) – c) nicht gemeint sein.

18

Die Tabelle selbst macht ihrerseits und nunmehr nicht sprachlich, sondern rechnerisch dasselbe deutlich: Ihr Endwert einer Erhöhung von 100 % auf 350 % gibt exakt das Berechnungsergebnis wieder, das sich aus den zu lit. a) – c) formulierten Bedingungen ergibt: 25/100 (lit. a]) + 3 x 25/100 (lit. b]) + 5 x 50/100 (lit.c]) = 25/100 + 75/100 + 250/100 = 350/100 oder 350 %.

19

Eine letzte Bestätigung findet der abschließende Charakter der zu lit. a) – c) getroffenen Regelungen im Versicherungsschein selbst, ist dort doch die Invaliditätsleistung bei Vollinvalidität mit dem Wert von 350 % der Versicherungssumme von 60.000,00 €, 210.000,00 € angegeben.

20

Alles dies konnte der verständige, unbelastete Versicherungsnehmer bei sorgfältiger Lektüre nicht missverstehen. Für die vom Kläger gefundene hiervon abweichende Auslegung bleibt kein Raum.

21

d) Damit ergibt sich die folgende Berechnung der bedingungsgemäß geschuldeten Invaliditätsleistung:

22

Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades ist die zwischen den Parteien festgelegte Invaliditätssumme von 60.000,00 € zu Grunde zu legen; in die Rechnung ist also einzustellen ein Teilbetrag von 25 % von 60.000,00 € = 15.000,00 €.

23

Für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades, also für die bis zum unstreitig geltenden Invaliditätsgrad von 30 % verbleibenden 5 % ist das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme, also 180.000,00 € zugrunde zu legen; einzustellen ist damit ein Teilbetrag von 5 % aus 180.000,00 € = 9.000,00 €.

24

Insgesamt ergibt sich eine Invaliditätsleistung von insgesamt 24.000,00 €.

25

e) An vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung hat die Beklagte nur den Gebührenaufwand zu ersetzen, der für die Geltendmachung des Betrages angefallen wäre, wäre der seinerzeitige anwaltliche Vertreter des Klägers nur in diesem Umfang mandatiert worden; zu ersetzen ist mithin nur der Gebührenaufwand, der dem damals noch offenen Betrag von 13.500,00 € entsprach. Dies sind 1,3 Gebühren aus diesem Wert zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 899,40 €. Damit stand dem Kläger der ihm seitens des Landgerichts zugesprochene Betrag von 723,78 € auf diese Position zu.

26

f) Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1 und 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision erachtet der Senat nicht für gegeben.

Fußnoten

) Bl. 12 d.A.

) Bl. 15 d.A.

)

angefügt ist eine Tabelle, die unter anderem die oben wiedergegebenen Zeilen enthält

) Bl. 148 ff d.A.

) Bl. 29 – 31 d.A.

) Bl. 32 d.A.

) Bl. 33 – 37 d.A.

) … und diesen Ansatz auf die weiter geltend gemachten zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten überträgt …