Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.01.2015 – 7 U 275/13

ECLI:DE:OLGHE:2015:0105.7U275.13.0A

Anmerkung

Die Berufung wurde zurückgenommen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 18. November 2013, 2-08 O 215/13

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, dass weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und dass eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht notwendig erscheint, weshalb eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen ihm unstreitig zu ersetzenden Verdienstausfallschaden in der Zeit ab dem 01.06.2011 bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in einer näher bezeichneten Höhe auszugleichen.

Der am ...1960 geborene Kläger wurde am ....06.2006 bei einem von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug verursachten Unfall, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat, so schwer verletzt, dass er seine vormalige Tätigkeit bei der A GmbH nicht mehr ausüben kann und stattdessen ab dem 01.07.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Die Beklagte erstattete dem Kläger in dem Zeitraum bis zum 01.06.2011 die Differenz zwischen dem fiktiven Nettogehalt, das der Kläger bei der A GmbH erzielt hätte, und dem Nettobetrag seiner Rente, abzüglich ersparter berufsbedingter Aufwendungen. Darüber hinaus ersetzte sie aufgrund der Legalzession nach § 116 SGB X dem gesetzlichen Rentenversicherer des Klägers, der Deutschen Rentenversicherung Hessen, die von dieser an den Kläger gezahlte Rente.

Die Ehe des Klägers wurde im Jahr 2009 geschieden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 02.03.2011 wurden im Rahmen des Versorgungsausgleichs 14,5983 Entgeltpunkte vom Rentenkonto des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen auf das Rentenkonto seiner früheren Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Deshalb kürzte die Deutsche Rentenversicherung Hessen die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers mit Wirkung ab dem 01.06.2011. Die Kürzung betrug zunächst rund 258 € netto monatlich.

Für die Zeit ab dem 01.06.2011 legte die Beklagte der Berechnung ihrer Zahlungen an den Kläger nicht den Nettobetrag der infolge des Versorgungsausgleichs geminderten Rente zugrunde, sondern denjenigen - höheren - Nettobetrag, der dem Kläger verblieben wäre, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden wäre.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bis zu seinem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze den ihm unfallbedingt entstandenen Verdienstausfallschaden unter Berücksichtigung der Minderung seiner Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugleichen.

Der Kläger hat darauf abgestellt, dass entscheidend für die Einkommensminderung ab dem 01.06.2011 nicht die Scheidung sei, sondern der Unfall, der zu dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente geführt habe. Ohne den Unfall hätte sich die Übertragung der Entgeltpunkte erst bei der Berechnung der Altersrente des Klägers ausgewirkt. Er hat weiter geltend gemacht, dass die Klage als Feststellungsklage zulässig sei, weil der in seiner Berechnung streitige Verdienstausfallschaden sich noch in der Entwicklung befinde. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs entstandenen Differenzbetrags bestritten hat, hat der Kläger ausgeführt, dass die Deutsche Rentenversicherung Hessen bei der Beklagten nur jenen Betrag regressiere, den sie tatsächlich an den Kläger auszahle. Dazu hat er Schreiben seines Rentenversicherers an die Beklagte vorgelegt, denen dies zu entnehmen ist (Bl. 52-54 d.A.).

Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage gerügt und die Auffassung vertreten, dass der Kläger problemlos auf Leistung klagen könne. Sie hat weiter geltend gemacht, dass der Kläger für die Geltendmachung des Differenzbetrags zwischen der ursprünglichen Rente und der aufgrund des Versorgungsausgleichs geminderten Rente nicht aktiv legitimiert sei, weil sein Schadensersatzanspruch auch insoweit auf seinen Rentenversicherer übergegangen sei. Die Beklagte hat in der Klagerwiderung zugestanden, dass sich der Versorgungsausgleich ohne den Unfall erst zu einem späteren Zeitpunkt zu Lasten des Klägers ausgewirkt hätte. Sie hat indessen auch die Auffassung vertreten, dass sie die ab dem 01.06.2011 eingetretene Minderung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers nicht zusätzlich ersetzen müsse, weil dieser Rechtsverlust des Klägers keinen unfallbedingten Schaden darstellte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Mit der Berufung hält die Beklagte daran fest, dass der Kläger im Hinblick auf § 116 SGB X für den im Streit stehenden Differenzbetrag nicht aktiv legitimiert sei. Zwar regressiere der Rentenversicherer des Klägers für die Zeit nach dem 01.06.2011 nur den verminderten Rentenbetrag bei der Beklagten. Doch sei bereits im Zeitpunkt des Unfalls ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte in der ursprünglichen Rentenhöhe auf den Rentenversicherer übergegangen. Die Beklagte meint, dass der Rentenversicherer des Klägers für die Zeit nach dem 01.06.2011 nur einen Teil des nach § 116 SGB X auf ihn übergegangenen Anspruchs geltend mache und stellt unter Bezugnahme auf ein nicht näher bezeichnetes Urteil des Oberlandesgerichts Celle darauf ab, dass eine Aktivlegitimation des geschädigten Versicherten dadurch nicht in Höhe der vom Rentenversicherer nicht beanspruchten Betrags auflebe. Weiter macht die Beklagte geltend, dass sie bereits nicht nach den §§ 249 ff. BGB verpflichtet sei, den streitgegenständlichen Differenzbetrag zu ersetzen, wem auch immer. Denn auch ohne den Unfall wären infolge der Scheidung des Klägers Entgeltpunkte in der betreffenden Höhe von dem Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto seiner früheren Ehefrau übertragen worden. Insoweit räumt die Beklagte jedoch erneut ein, dass sich dies, sofern der Kläger nicht den Unfall erlitten hätte, erst auf seine Altersrente ausgewirkt hätte

Der Kläger stellt darauf ab, dass nach § 116 SGB X Schadensersatzansprüche nur insoweit auf den Sozialleistungsträger übergehen, als dieser Leistungen erbringen muss.

II.

Nach einhelliger Überzeugung des Senats hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger kann die Höhe der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Verdienstausfallschadens für die Zukunft noch nicht beziffern, hat aber ein berechtigtes Interesse daran, diese Frage schon jetzt für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze klären zu lassen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger und nicht etwa sein Rentenversicherer bezüglich desjenigen Differenzbetrags zwischen dem fiktiven Arbeitseinkommen und der gezahlten Rente aktiv legitimiert, der auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein Schadensersatzanspruch auf den Versicherungsträger über, soweit dieser kongruente Sozialleistungen zu erbringen hat. Daraus folgt nicht, dass ein Anspruchsübergang in Höhe des ab dem Unfalltag bestehenden Rentenanspruchs für immer festgeschrieben wäre. Zum einen kann bereits dem Gesetzeswortlaut eine solche Festschreibung nicht entnommen werden. Zum anderen widerspräche sie dem Sinn und Zweck der Legalzession. Diese soll den Sozialversicherungsträger in die Lage versetzen, seine Leistungen an den Versicherten und Geschädigten, soweit sie mit einem Schadensersatzanspruch des Geschädigten kongruent sind, unmittelbar bei dem Schädiger zu regressieren, ohne dass der Schadensersatzanspruch für eine juristische Sekunde bei dem Geschädigten verbliebe und dieser daher vor einem Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger über den Anspruch verfügen könnte. Dies kann indessen nur für den Rentenanspruch in der jeweils aktuellen Höhe gelten. Für Fälle, in denen der Schadensersatzanspruch des Geschädigten/Versicherten den Rentenanspruch übersteigt, kann aus § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinesfalls hergeleitet werden, dass der Rentenversicherer den aus einer Rentenerhöhung resultierenden Zusatzbetrag nicht beim Schädiger regressieren dürfte. Ebenso wenig kann umgekehrt aus § 116 Abs. 1 SGB X hergeleitet werden, dass im Fall einer Rentensenkung der Sozialversicherungsträger berechtigt bliebe, den Schädiger in ursprünglicher Höhe in Anspruch zu nehmen, auch wenn er keine Rentenzahlungen in gleicher Höhe mehr erbringt. Die Übertragung von Entgeltpunkten von dem Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto seiner Ehefrau hat die Rentenanwartschaft der Ehefrau des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erhöht, die einmal in einen Rentenanspruch der Ehefrau des Klägers gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund münden wird. Dafür wird der Rentenversicherer des Klägers aber nicht aufkommen müssen. Dass der Rentenversicherer des Klägers dennoch, und noch bevor die Ehefrau des Klägers überhaupt fällige Rentenansprüche erworben hat, die Beklagte in Anspruch nehmen könnte, erschließt sich daher überhaupt nicht. Deshalb geht der Einwand mangelnder Aktivlegitimation des Klägers ins Leere.

Die weitere Einkommensminderung, bezüglich derer der Kläger die Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt wissen will, ist adäquat durch den Unfall vom .06.2006 verursacht worden. Bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch den Kläger muss die Beklagte daher auch diesen Differenzbetrag ersetzen. Zwar trifft es zu, dass die Erwerbsminderungsrente des Klägers ohne die Übertragung von Entgeltpunkten von seinem Rentenkonto auf das seiner früheren Ehefrau nicht abgesenkt worden wäre. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Scheidung und der Versorgungsausgleich ursächlich für die Verminderung der Rente des Klägers. Doch haben sich die Scheidung und der Versorgungsausgleich nur deshalb auf das aktuelle Nettoeinkommen des Klägers ausgewirkt, weil der Kläger infolge des Unfalls bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Ohne den Unfall bezöge er weiterhin Arbeitseinkommen, auf das sich der Versorgungsausgleich nicht auswirken würde. Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger den vollen Differenzbetrag zwischen dem fiktiven Nettogehalt des Klägers - vermindert um ersparte berufsbedingte Aufwendungen - und dem Nettobetrag seiner Rente zu ersetzen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.02.2015.