Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.01.2015 – 3 Ws 904/14

ECLI:DE:OLGHE:2015:0106.3WS904.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 7. Oktober 2014, 4 a StVK 158/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom 7. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer als Strafvollstreckungskammer - vom 2. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Entscheidung bedarf keiner Begründung (§ 119 Abs.3 StVollzG). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt ist (§ 118 Abs.3 S.2 StVollzG). Ein Aufklärungsmangel ist daraus nicht ersichtlich.

Es bestand für die Strafvollstreckungskammer kein rechtlicher Anlass, vor ihrer Entscheidung, Gerichtsprotokolle des familiengerichtlichen Verfahrens beizuziehen. Zur Überprüfung der von der Justizvollzugsanstalt zu treffenden Ermessensentscheidung über die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Versagung der Gewährung der beantragten Ausführung des Beschwerdeführers mit seinen beiden Kindern am 10. Juni 2014 war dies bereits aus rechtlichen Erwägungen nicht notwendig.

Ausführungen können aus wichtigem Anlass (§ 15 Abs.2 HStVollzG) oder bei entsprechender Eignung des Gefangenen als vollzugsöffnende Maßnahmen zu Erfüllung des Eingliederungsauftrages (§ 13 Abs.2, Abs.3 Nr. 3 HStVollzG) gewährt werden. Die im Rahmen eines Prozessvergleiches vor dem Oberlandesgericht A am 12. Mai 2014 zwischen den Parteien des Familienrechtsstreits wirkende Umgangsregelung entfaltete für die Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der in eigener Verantwortlichkeit zu treffenden Entscheidung über die Gewährung von Ausführungen keine unmittelbar rechtlichen Wirkungen. Zwar hatte die Anstalt die gerichtliche Umgangsregelung als zu fördernden familiären Kontakt (Art. 6 GG) bei ihrer Entscheidung miteinzubeziehen, eine maßgebliche Reduzierung ihres Ermessens (etwa auf Null) war damit aber nicht verbunden. Es bedurfte daher auch keiner genauen Auslegung des Vergleichswortlautes.

Es sind auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich.

Insoweit war es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Anstalt in der gerichtlichen Umgangsregelung keinen akuten, eilbedürftigen Anlass für eine Ausführung aus wichtigem Anlass gesehen hat, da die Umgangsregelung durch Besuchskontakte der Kinder auch innerhalb der Anstalt umgesetzt werden kann. Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Anstalt derzeit keinen Anlass für eine Ausführung des Beschwerdeführers zu Wiedereingliederungszwecken sieht. Unabhängig von der Geeignetheit des wegen eines schweren Gewaltverbrechens (Tötung der Kindesmutter) verurteilten Beschwerdeführers für Lockerungsmaßnahmen, hat dieser derzeit nicht einmal die Hälfte seiner langfristigen Freiheitsstrafe (11 Jahre) verbüßt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

Der Gegenstandswert wird auf 500,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B wird mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.