Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.01.2015 – 15 W 104/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0108.15W104.14.0A
Anmerkung
Der BGH hat den Antrag auf PKH für die Rechtsbeschwerde am 11.02.2015 zum Az. IX ZA 3/15 zurückgewiesen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Marburg, 7. November 2014, 2 O 156/14, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 7. November 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner auf Rückzahlung eines geleisteten Vorschusses in Höhe von 1.000 € auf Anwaltsvergütung. Er ist der Auffassung, das Landgericht sei für die beabsichtigte Klage zuständig, und zwar in der vollen Besetzung einer Zivilkammer, weil das in § 348 Abs. 1 Nr. 2 d) ZPO„festgeschrieben“ sei.
Das Landgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss versagt, weil das Landgericht für die Entscheidung nicht zuständig sei. Eine Zuständigkeit folge auch nicht aus § 348 Abs. 2 Nr. 2 d) ZPO, weil dort nur die Besetzung der Zivilkammer geregelt sei, die sachliche Zuständigkeit aber vor-ausgesetzt werde. Die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch durch den Einzelrichter sei zulässig, weil beim Landgericht Marburg eine Kammerzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) ZPO nicht geregelt sei.
Gegen den ihm am 13. November 2014 zugestellten Beschluss richtet sich der Antragsteller mit seiner am 18. November 2014 eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der er zugleich den entscheidenden Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Das Landgericht hat – durch den abgelehnten Einzelrichter – das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 20. November 2014 nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zwar nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Notfrist der §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe versagt hat.
Der Senat ist zur Entscheidung berufen, weil das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat. Dieser Beschluss ist auch durch den zuständigen Einzelrichter getroffen worden, nachdem er das Ablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig verworfen und der Antragsteller diese Verwerfung nicht binnen der Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO angegriffen hat.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung umfassen auch die Prozessvoraussetzungen, wozu gehört, dass das angerufene Gericht zuständig ist. Für die Prozesskostenhilfebewilligung ist das Gericht des Hauptsacheverfahrens zuständig (das Prozessgericht, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es vorliegend, weil das angerufene Landgericht für die beabsichtigte Klage nach § 23 Nr. 1 GVG nicht zuständig ist, nachdem der Wert des Streitgegenstandes die Summe von 5.000 € nicht übersteigt. Eine besondere Zuständigkeit ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes (vgl. § 71 Abs. 2 GVG) ist für die beabsichtigte Klage nicht begründet. Entgegen der Meinung des Antragstellers folgt sie auch nicht aus § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) ZPO. Denn diese Vorschrift setzt, was das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Zuständigkeit des Landgerichts voraus, woran es vorliegend fehlt.
Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts hat auch zu Recht über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden, weil die Zivilkammer grundsätzlich durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entscheidet (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt zwar für Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte dann nicht, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts die Zuständigkeit der Kammer begründet ist (§ 348 Abs. 1 Satz 2 d) ZPO), worauf sich der Antragsteller bezieht. Eine solche Zuständigkeit ist indes im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Marburg, was dem Senat bekannt ist, nicht begründet. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht auch nicht, was ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 348 Rdnr. 7; Musielak/ Wittschier, ZPO, 10. Aufl., § 348 Rdnr. 6).
Da der Antragsteller ausdrücklich keinen Antrag auf Verweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht gestellt hat, hat das Landgericht ihm zu Recht Prozesskostenhilfe versagt.
III.