Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.01.2015 – 6 W 9/15
ECLI:DE:OLGHE:2015:0126.6W9.15.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2014, 3-8 O 180/14
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 250.000,-€
Gründe
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nicht begründet. Unabhängig von den Erwägungen, die das Landgericht zur Auslegung des Protokolls der Besprechung der Parteien vom 6. Mai 2014 angestellt hat und denen der Senat folgt, stehen dem Verfügungsanspruch weitere Gründe entgegen:
Mit dem Eilantrag soll der Antragsgegnerin aufgegeben werden, der Antragstellerin die Nutzung verschiedener im Markenlizenzvertrag vom 03.05.2012 aufgeführter Marken zu gestatten.
Die von der Antragstellerin begehrte Verfügung ist in dieser Form weder begründet noch vollstreckbar. Eine Art "Belieferungsanspruch" lässt sich weder dem Lizenzvertrag noch den Vorschriften des Markengesetzes entnehmen. Die Abgabe einer Willenserklärung darf durch einstweilige Regelungsverfügung nicht angeordnet werden (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Auflage, Rn 1594).
Das Gericht ist zwar im Eilverfahren berechtigt, das Rechtsschutzbegehren auszudeuten, klarzustellen und - ohne dessen inhaltliche Veränderung - umzuformulieren (§ 938 Abs. 1 ZPO, vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kapitel 54, Rn 38). Das ist hier aber nicht in zulässiger Weise möglich:
Die Antragstellerin will mit ihrem Eilbegehren verhindern, dass die Antragsgegnerin nach Kündigung des Lizenzvertrages Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung der Marken geltend macht. Diese sind im Übrigen in der Kündigungserklärung zwar angekündigt, aber noch nicht durch Abmahnung angemeldet worden.
Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin liegt demnach darin, festzustellen, dass der Marken lizenzvertrag der Parteien durch die Kündigungserklärungen der Antragsgegnerin nicht wirksam beendet worden ist. Eine solche Feststellung kann im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ausgesprochen werden (vgl. Brox/Walker, aaO. Rdn. 1595 mit weiteren Nachweisen; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage Rdn. 3.11 zu§ 12 UWG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.