Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.02.2015 – 13 U 49/13
ECLI:DE:OLGHE:2015:0206.13U49.13.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 6. März 2013, 10 O 114/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 6.3.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an den Kläger 5.124,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 3.5.2010 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen aus 5.124,40 € für den Zeitraum 20.2.2010 bis 2.5.2010 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 484,30 € freizustellen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 1/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/6 zu tragen. Die Kosten der zweiten Instanz haben der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 1) zu 5/6 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadenersatz für einen Unfall, der sich am ...12.2009 in Stadt1 in der ...straße gegen 12 Uhr ereignet haben soll. Die Beklagte zu 1) geht von einem fingierten Unfall aus, während die Beklagte zu 2) als Unfallverursacherin das vom Kläger behauptete Unfallgeschehen bestätigt hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochten Urteils (Bl. 397 bis 401 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage ganz überwiegend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der von Kläger geschilderte Unfall tatsächlich stattgefunden habe und entgegen der Behauptung der Beklagten zu 1) nicht von einem gestellten Unfall auszugehen sei. Auf Grund des groben Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 2) sei von einer 100%igen Haftung der Beklagtenseite auszugehen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt - auch im Rahmen der Streithilfe namens der Beklagten zu 2) - mit welcher sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass von einem gestellten Unfall auszugehen sei. Das Erstgericht habe bei seiner Bewertung eine Reihe von Indizien nicht berücksichtigt, welche bereits in der Klageerwiderung vorgetragen worden seien. Außerdem habe der Kläger keinen Nachweis über eine fachgerechten Instandsetzung des Vorschadens erbracht, so dass der Schadenersatz in der zugesprochenen Höhe nicht gerechtfertigt sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung und die weiteren Schriftsätze der Beklagten zu 1) Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 6.3.2013 die Klage gegen die Beklagten abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe eine umfassende und zutreffende Würdigung der Indizien vorgenommen und habe überzeugend ausgeführt, dass dem Unfall keine Absprache zugrunde gelegen habe. Die Vorschäden seien vom Sohn des Klägers repariert worden, was ausführlich dargelegt und bewiesen worden sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung und der weiteren Schriftsätze Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat mit der Ladungsverfügung vom 10.9.2014 auf wesentliche Gesichtspunkte für das Berufungsverfahren hingewiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Soweit sich die Beklagte zu 1) weiter auf das Vorliegen eines fingierten Unfalles beruft, ist der Berufung insoweit der Erfolg zu versagen. Teilweise erfolgreich ist dagegen die Berufung der Beklagten zu 1), soweit sie sich gegen die Höhe des zuzusprechenden Schadenersatzes wendet. Anstelle der vom Erstgericht zugesprochenen 6.190,19 € ist dem Kläger ein Schadenersatz von 5.124,40 € zuzusprechen.
Bezüglich der wesentlichen Streitfrage des Rechtsstreits, ob vom Vorliegen eines "gestellten Unfalls" auszugehen ist, wird zunächst auf die ständige Rechtsprechung der Obergerichte verwiesen, wonach grundsätzlich der Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung die Beweislast dafür trägt, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges im Vorfeld eingewilligt hat (BGH Urteil vom 6.3.1978 in VersR 1979, 514 ; OLG Hamm Urteil vom 22.3.2000 in VersR 2001, 1127 ; OLG Frankfurt Urteil 21.9.2006 in NJW-RR 2007, 603). Angesichts der Schwierigkeit, eine Verabredung eines Unfalls zu beweisen, wird es im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung als ausreichend angesehen, dass eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vorliegt, die für eine Manipulation sprechen. Die Überzeugungsbildung setzt keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Es genügt eine Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, so die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH Urteil vom 6.3.1978 a.a.O.; OLG Frankfurt Urteil vom 21.9.2006 a.a.O; OLG Stuttgart Urteil vom 9.7.2008 in Schaden-Praxis 2009, 137).
Als Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn der Umstand bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt als bei einem echten Unfall. Der Indizienbeweis ist geführt, wenn das Geschehen eine Häufung solcher Umstände aufweist, die sich in ihrer Gesamtheit nicht mehr durch Zufall erklären lassen. Dem steht nicht entgegen, dass sich in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch eine unverdächtige Bedeutung beimessen lässt (OLG Köln Urteil vom 2.3.2010 in VersR 2010, 1361 ; OLG Köln Beschluss vom 23.7.2010 in Schaden-Praxis 2011, 104; OLG Frankfurt Urteil vom 21.9.2006 a.a.O).
Im vorliegenden Fall liegt eine solch erdrückende Häufung von Anzeichen für eine Manipulation nicht vor, so dass das Landgericht zutreffend einen gestellten Unfall verneint hat. Das Erstgericht hat sowohl den Kläger als auch die Unfallverursacherin, die Beklagte zu 2) informatorisch gehört. Anzumerken ist hierbei, dass in Fällen eines gestellten Unfalls regelmäßig die Unfallverursacher weder als Partei auftreten noch vor Gericht als Zeugen erscheinen. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte zu 2) anwaltlich vertreten lassen, das Unfallgeschehen geschildert, ihre Schuld eingeräumt und sich lediglich gegen die Höhe des Schadens gewandt.
Dieses Einnehmen einer aktiven Prozessrolle der Unfallverursacherin ist ein gewichtiges Indiz, welches gegen einen gestellten Unfall spricht.
Der Sachverständige SV2 hat die Unfallschilderungen des Klägers und der Beklagten zu 2) einer kritischen Würdigung unterzogen und sie für nachvollziehbar erachtet.
Soweit nach dem Unfallgeschehen von den Unfallbeteiligten keine Polizei hinzugezogen worden war, hat das Landgericht dies für den konkreten Fall auf Grund des Schuldzugeständnisses der Beklagten zu 2) für plausibel erachtet.
Der Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) um einen Wagen von geringem Wert handelte und der Pkw für eine Begutachtung nicht mehr zu Verfügung stand, genüge - so das Landgericht - als Indiz auch unter Berücksichtigung der anderen von der Beklagten zu 1) aufgezählten Indizien für einen gestellten Unfall nicht aus. Soweit sich die Beklagte zu 1) mit ihrer Berufung darauf versteht, dass sich das Erstgericht mit neun weiteren in der Berufungsschrift auf Blatt 448 der Gerichtsakte aufgelisteten Indizien nicht befasst habe, ist dieser Berufungseinwand nur insoweit zutreffend als sich das Landgericht explizit nicht mit jedem einzelnen Punkt schriftlich auseinandergesetzt hat. Das Erstgericht hat aber sehr wohl ausgeführt, dass die von der Beklagten zu 1) aufgeführte Reihe von Indizien in der Gesamtschau nicht für einen gestellten Unfall sprechen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Hervorzuheben und zu ergänzen ist bei dieser Gesamtbetrachtung, dass sich der Unfall am ...12.2009 bei winterlichen Straßenverhältnissen in der ...straße in Stadt1 um 12 Uhr mittags ereignet hat. Die Örtlichkeiten und die Uhrzeit sprechen ebenso wie die winterlichen Witterungsverhältnisse gegen einen gestellten Unfall. Bei einem gestellten Unfall sind die Unfallbeteiligten darauf bedacht, dass neben den Sachschäden keine Verletzungen an Leib und Leben der Unfallbeteiligten auftreten. Dieses Risiko ist bei winterlichen Straßenverhältnissen jedoch im Gegensatz zu trockenen Wetterverhältnissen schwer kalkulierbar, so dass auch dieser Umstand gegen einen fingierten Unfall spricht. Zusätzlich handelt es sich bei der Unfallverursacherin um eine schwangere Frau, die mit einem Unfall auch ein zusätzliches Risiko für ihr ungeborenes Kind übernommen hätte. Auch dieser Umstand spricht bei einer Gesamtschau gegen die Annahme, dass dem Unfallgeschehen eine Absprache zugrunde lag.
Der Senat teilt daher die Einschätzung des Landgerichts, dass die für eine Manipulation sprechenden Beweiszeichen und Indizien nicht geeignet sind, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, von einem gestellten Unfall auszugehen.
Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes ist das Urteil des Erstgerichts abzuändern und dem Kläger unter Abzug von 1.065,79 € den im Tenor ausgesprochenen Schadenersatz zuzusprechen.
An dem Fahrzeug des Klägers ist ein Schaden am vorderen Teil der Fahrerseite entstanden durch das Touchieren mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) und ein weiterer Schaden auf der kompletten rechten Seite durch das Berühren der Leitplanke.
Die Reparaturkosten für die rechte Seite des klägerischen Fahrzeuges sind dem Kläger komplett in Höhe von 4.612,25 € zu ersetzen.
Einer differenzierten Betrachtung bedarf der Schaden betreffend der Fahrerseite, da insoweit unstreitig ein Vorschaden vorgelegen hat. Dieser Vorschaden war bei einem Unfallgeschehen am ...8.2009 entstanden und erstreckte sich faktisch über die komplette linke Fahrzeugseite. Beim streitgegenständlichen Unfall wurde im Wesentlichen im linken Bereich der Kotflügel eingedrückt und die linke Tür vorne im Übergang zum Kotflügel eingedellt und verschrammt. Somit decken sich die Unfallschäden vom streitgegenständlichen Unfall teilweise mit den Schäden aus dem Unfall vom ...8.2009
Der Unfallschaden an der linken Fahrzeugseite des Klägers vom ...8.2009 war zwar repariert worden, aber nicht in einer Fachwerkstatt, sondern - in einer so genannten Hobbywerkstatt - und zwar vom ... des Klägers - der kein Kfz-Mechaniker ist. Diese Reparatur entsprach nicht einer fachgerechten Reparatur. Sowohl der SV1 hat in seinem Nachtrag zum Schadensgutachten vom 11.9.2009 (Bl. 77 d.A.) - also nach dem Unfall vom ...8.2009 - zum Reparaturbild ausgeführt, dass der Schaden augenscheinlich behoben ist, aber Reparaturspuren zu erkennen sind: Passungen nicht 100%ig und leichte Verwellungen in der Form. Eine Reparaturkostenrechnung und/oder ein Vermessungsprotokoll zur Achsgeometrie sind nicht vorgelegt worden. Aussagen zur Verkehrssicherheit des Pkws können wir an dieser Stelle nicht machen.
Auch der SV2 hat in seinem Gutachten vom 12.10.2011 auf Blatt 13 (= Bl. 255 d.A.) dargelegt, dass eine Lackschichtdicke am Kotflügel vorne links von 1,70 mm oberhalb des Radausschnitts und maximal von 3,10 mm hinter dem Radausschnitt gemessen wurde, sowie an der Fahrertür in der Mitte eine Schichtdicke vom 1,50 mm vorlag. Im Vergleich dazu lag bei Fahrzeugteilen, bei denen keine Reparaturspuren zu erkennen waren, die Schichtdicke bei 0,17 mm. Auch dieser Umstand spricht für eine nur recht laienhafte Reparatur mit geringem Aufwand.
Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte nach einem Unfall nur Anspruch hat sein Fahrzeug in den Zustand versetzen zu lassen, in welchem sich das Fahrzeug vor der Beschädigung befunden hat (Hanseatischen Oberlandesgericht Urteil vom 28.3.2001 in MDR 2001, 1111 ; OLG Düsseldorf Urteil vom 6.2.2006 in DAR 2006, 324; KG Beschluss vom 29.5.2012 in DAR 2013, 464). Dieser Zustand lässt sich im vorliegenden Fall nur dahingehend feststellen, dass auf der Fahrerseite eine unsachgerechte Reparatur vorangegangen war, leichte Verwellungen vorlagen, die Passungen nicht korrekt waren und der Wagen massiv überlackiert worden war.
Das vom Kläger zur Schadensberechnung vorgelegte ... Gutachten differenziert zwar zwischen den Schäden auf der linken und der rechten Fahrzeugseite, sodass insoweit der Schaden auf der rechten Seite und der linken Seite zu berechnen ist. Hinsichtlich der linken Seite legt das Gutachten dar, welche Kosten zur Behebung der Schäden an der linken Seite in einen fachgerechten Zustand erforderlich wären. In einem fachgerechten Zustand war die linke Fahrzeugseite aber vor dem Unfall am ...12.2009 gerade nicht.
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass Gericht möge notfalls den Schaden schätzen, verkennt er, dass für eine Schadensschätzung greifbare Anhaltspunkte vorliegen müssen, da das richterliche Ermessen nicht völlig aus der Luft gegriffen sein darf ( BGH Beschluss vom 13.11.2013 in NJW-RR 2014, 545; Zöller ZPO Kommentar 30. Auflage § 287 Rdnr. 4). Welcher Abschlag bei einer Türinstandsetzung, bei einem Kotflügel Ein- und Ausbau, bei einer Neuteillackierung in einen nicht fachgerechten Zustand in Betracht kommen, ist jedoch völlig offen. Mangels greifbarer Anhaltspunkte hat sich das Gericht einer Schätzung zu enthalten.
Zu den Reparaturkosten für die rechts Fahrzeugseite in Höhe von 4.612,25 € sind dem Kläger die Kosten für das Gutachten in Höhe von 487,15 € und eine Auslagenpauschale von 25,5 € zuzusprechen. Hieraus ergibt sich die Gesamtsumme von 5.124,40 €.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, wobei insoweit zwischen den beiden Beklagten zu unterscheiden war, wie vom Landgericht zutreffend erkannt.
Die Höhe der außergerichtlichen Anwaltskosten, von welchen der Kläger freizustellen ist, sind entsprechend dem geringeren Schadenersatzzuspruch anzupassen und betragen nunmehr 484,30 €.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Gegen die vorliegende Entscheidung ist unzweifelhaft kein Rechtsmittel mehr gegeben, weil die Urteilsbeschwer unter € 20.000,00 liegt, womit nicht mehr die Möglichkeit eröffnet ist, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht vielmehr auf einer tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts.