Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.02.2015 – 3 Ws 1068/14 (StVollz)
ECLI:DE:OLGHE:2015:0212.3WS1068.14STVOLLZ.0A
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine Haftstrafe wegen Totschlages. Strafende ist auf den 23. Februar 201x notiert. Am 17. Juli 2014 wurde er in die JVA O1 verlegt, wo ihm lediglich Gemeinschaftsduschen ohne Trennwände im Werkhof zur Verfügung stehen. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder (Bl. 9, 10 d.A.) Bezug genommen. Die baulichen Zustände empfindet der Beschwerdeführer als unzeitgemäß und unhygienisch und sieht durch die Gegenwart von anderen Strafgefangenen beim Duschen sein Schamgefühl verletzt, weshalb er die Antragsgegnerin entweder um bauliche Abhilfe oder um die Möglichkeit ersuchte, die Dusche auf der Station B 1 nutzen zu dürfen. Beides lehnte die Antragsgegnerin am 4. August 2014 ab, wogegen sich der Antragssteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. August 2014 wandte.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen die ablehnenden Bescheid der Anstalt aufgehoben und diese verpflichtet, "dem Antragssteller unbefristet Einzelduschen zu gestatten". Im Übrigen hat sie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen diese am 31. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Leiters der JVA O1 vom 26. November 2014, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 116 Abs.1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg und führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit mit ihm die ablehnende Entscheidung der JVA vom 4. August 2014 aufgehoben und eine Verpflichtung der JVA, dem Antragssteller unbefristet Einzelduschen zu gestatten, ausgesprochen wurde. Auch insoweit war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Da die Sache spruchreif ist, konnte der Senat anstelle der Strafvollstreckungskammerentscheiden (§ 119 Abs.4 S.2 StVollzG).
Die Rechtsauffassung des Landgerichts, jeder Strafgefangener habe ausnahmslos einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, seine Körperhygiene unbekleidet vornehmen und duschen zu dürfen, ohne von anderen Gefangenen beobachtet zu werden, wird in dieser Allgemeinheit vom Senat nicht geteilt. Durch die Notwendigkeit der Benutzung von Gemeinschaftsduschen ohne Trennwände wird die Menschenwürde (Art.1 S.1 GG, Art. 2 Ab.1 GG) nicht zwangsläufig tangiert. Auch außerhalb von Haftanstalten gehören derartige Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. in Schulen, Bädern, Kasernen etc.) häufig zur gängigen Einrichtung und werden - unter der Bedingung der Geschlechtertrennung - von weiten Teilen der Gesellschaft ohne weiteres akzeptiert. Die Situation in Haftanstalten mag durch das zwangsweise Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Strafgefangenen gekennzeichnet sein, erfordert aber deshalb allein keine andere Beurteilung. Eine besondere Schamhaftigkeit dieser Gruppe kann nicht unterstellt werden. Auch der Antragssteller trägt keine nachvollziehbaren Gründe vor, warum in seinem Fall eine solche gerechtfertigt ist. Anders wäre dies gegebenenfalls zu beurteilen, wenn bei einem Strafgefangenen etwa besondere körperliche Konstitutionen (z.B. Behinderungen, Entstellungen, Erkrankungen) vorlägen, die das gemeinschaftliche Benutzen der Duschen aus medizinischen/hygienischen Gründen untragbar erscheinen lassen oder den Strafgefangenen der Gefahr der sozialen Ausgrenzung durch Mitgefangene aussetzen würde. Solche Gründe hat der Antragssteller aber gerade nicht angeführt.
Die auf den Lichtbildern abgebildete Gemeinschaftsdusche und die dazu gehörenden Umkleideräumlichkeiten mögen alt und abgenutzt sein, was dem baulichen Alter der Justizvollzugsanstalt entspricht. Dennoch ist der Zustand akzeptabel und bedingt keinen Verstoß gegen die Menschenwürde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.