Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.02.2015 – 26 Sch 23/14

ECLI:DE:OLGHE:2015:0213.26SCH23.14.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Landwirtschaftskammer in Warschau vom 07.04.2014, Geschäftsnummer ..., mit folgendem Tenor wird für vollstreckbar erklärt:

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin den Betrag von 566.934,92 EUR (fünfhundertsechsundsechzigtausendneunhundertvierunddreißig EUR und 92/100) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom 09.02.2011 bis zum Tag der Zahlung zu zahlen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin den Betrag von 48.489,27 Zloty (achtundvierzigtausendvierhundertneunundachtzig Zloty und 27/100) als Ersatz für ihre Verfahrenskosten zu zahlen.

Die Kosten der Prozessvertretung der Parteien werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert wird auf 566.934,92 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von einem Schiedsgericht bei der polnischen Wirtschaftskammer in Warschau erlassenen Schiedsspruchs, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe und Erstattung von Verfahrenskosten verurteilt worden ist.

Die Antragstellerin ist eine GmbH des polnischen Rechts, die kommunale Aufgaben im Bereich der Wasser-, Abwasser-, und Kanalisationsversorgung der Stadt1 wahrnimmt. Die Antragsgegnerin ist ein international tätiges Fachunternehmen.

Dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren lag ein zwischen den Parteien nach einem Ausschreibungsverfahren geschlossener Vertrag vom 18.08.2006 zugrunde, durch den die Antragsgegnerin sich zur Ausführung von Sanierungsarbeiten an bestehenden Hauptwasserleitungen in der polnischen Stadt1 verpflichtete.

Im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien kam es nach Verzögerungen der von der Antragsgegnerin in Bezug auf bestimmte Bau-Lose zu erbringenden Arbeiten aufgrund einer vertraglichen Schiedsgerichtsbarkeitsvereinbarung der Parteien zu einem bei der Landwirtschaftskammer in Warschau geführten Schiedsverfahren. Die Antragstellerin machte gegenüber der Antragsgegnerin in diesem Verfahren u.a. Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen einer Verzögerung der der Antragsgegnerin vertraglich obliegenden Arbeiten geltend. Das Schiedsgericht führte im Rahmen von insgesamt 7 Sitzungen Beweiserhebungen durch und vernahm dabei verschiedene Zeugen.

Am 07.04.2014 erließ das Schiedsgericht den Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt. Dabei stützte es die in der Hauptsache ergangene Entscheidung auf einen Vertragsstrafeanspruch der Antragstellerin wegen zeitlicher Verzögerungen der Ausführung verschiedener Baulose.

Das Bezirksgericht in Stadt1 erteilte der Antragstellerin mit Beschluss vom 17.06.2014 (Anlage A 3 nebst Übersetzung Anlage A 4, Umschlagklappe) für den Schiedsspruch die Vollstreckungsklausel.

Die Antragsgegnerin hat nach ihrem Vortrag beim zuständigen Bezirksgericht in Stadt1 mit Klageschrift vom 17.07.2014 (Anlage AG 1, Bl. 42 ff. d.A., nebst Übersetzung Anlage AG 2, Bl. 63 ff. d.A.) Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs erhoben.

Die Antragstellerin beantragt,

den Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Landwirtschaftskammer in Warschau vom 07.04.2014, Geschäfts-Nr. ... für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebungsklage auszusetzen,

hilfshilfsweise,

die Zwangsvollstreckung von einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Sicherheitsleistung abhängig zu machen,

höchst hilfsweise,

die Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen zu beschränken, bis über die vor dem Bezirksgericht in Stadt1 erhobene Aufhebungsklage rechtskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs seien nicht gegeben. Die Gründe, auf die die Antragsgegnerin ihren Aufhebungsantrag in Polen stützt, seien auch im deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen. Es lägen Versagungsgründe gemäß Artikel 5 Abs. 1 b), d), e) und Abs. 2 b) des UN-Übereinkommens vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vor. Der Schiedsspruch beruhe insbesondere auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, einer Missachtung des in Polen geltenden Verfahrensrechts und einem Verstoß des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen den ordre public. Es sei außerdem bislang keine Schiedsvereinbarung vorgelegt worden.

Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass die von dem Schiedsgericht vorgenommene Beweiswürdigung weder den auch in Schiedsverfahren geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen des polnischen Prozessrechtes noch den in Deutschland gültigen Grundsätzen entspreche. So habe das Schiedsgericht den Zeugen A, B, C und D Glauben geschenkt, mit dem Hinweis, dass deren Aussagen aufgrund der Bestätigung durch die für glaubwürdig erachteten Privatdokumente überzeugend gewesen seien. Demgegenüber hätten tatsächlich in entscheidenden Punkten verschiedene Abweichungen der Aussagen von den Dokumenten bestanden. Entsprechendes gelte auch für die Aussage des als Zeugen vernommenen Geschäftsführers der Antragstellerin, der nach deutschem Rechtsverständnis ohnehin nicht als Zeuge hätte gehört werden dürfen. Das Schiedsgericht scheine insbesondere der Aussage des Geschäftsführers der Antragstellerin zur Qualität und Genauigkeit der vorgelegten Karten geglaubt zu haben. Demgegenüber habe das Schiedsgericht von den anderen Zeugen bestätigte Behinderungen bei der Ausführung der Arbeiten unberücksichtigt gelassen. So habe der Zeuge C erklärt, dass die Antragsgegnerin nicht schneller habe arbeiten können, da die im Angebot angegebene Technologie nicht anwendbar gewesen sei und so vor Ort ad-hoc-Entscheidungen über die Anwendung anderer Technologien hätten getroffen werden müssen. Der Zeuge habe dies auch an Beispielen erläutert und bestätigt, dass verschiedene im Anhang zum Angebot in Tabellenform für jedes Bau-Los vorgegebene Methoden nicht durchführbar gewesen und bei Los 4 nicht vorhersehbare Materialien vorgefunden worden seien. Zudem habe der Zeuge D bestätigt, dass ein weiteres Problem die Verweigerung des Zutritts zu Grundstücken durch deren Eigentümer oder Verwalter gewesen sei. Nach der Aussage des Zeugen hätten die Schwierigkeiten im 2. Halbjahr 2007 begonnen und sich über das ganze Jahr 2008 hingezogen. Der Zeuge habe weiter bestätigt, dass auf viele Bitten der Antragstellerin keinerlei Reaktion erfolgt, eine formale Bitte abgelehnt worden und während der Dauer der Verhandlungen keine neuen Bau-Lose zur Bearbeitung freigegeben worden seien. Nach der Aussage des Zeugen C habe man zunächst die unstrittigen Bau-Lose bauen wollen. Die Antwort der Gegenseite sei stets gewesen, dass dies nicht bewilligt werde und das Unternehmen sich wegen des geltend gemachten Zeitplans nicht damit beschäftigen könne. Es bestehe bei Betrachtung dieser Zeugenaussagen der Eindruck, dass die Antragstellerin es geradezu darauf angelegt habe, die Antragsgegnerin an der Weiterführung der Arbeiten zu hindern, um die Vertragsstrafe zu verlangen. Ein Anfangsverzug habe zudem zwangsläufig zu einem Verzug der Folge-Lose geführt, da die Arbeiten am jeweils nächsten Los erst hätten beginnen dürfen, wenn das vorangehende Los abgeschlossen gewesen sei. Der Schiedsspruch setze sich mit diesen Zeugenaussagen nicht auseinander, obwohl diese die Antragsgegnerin entlasteten und zu einer Verlängerung der Bauzeit und damit einem Entfallen der Vertragsstrafe führten. Stattdessen habe das Gericht die Aussage des Geschäftsführers der Antragstellerin hinsichtlich der von diesem gezogenen Schlussfolgerungen unreflektiert übernommen und seine Begründung auf dessen fragwürdige Schlussfolgerung reduziert. Nach dem deutschen Rechtssystem könne das Gericht nach der Beweisaufnahme von Tatsachen überzeugt sein, nicht aber von Einschätzungen, Folgerungen und Rechtsansichten eines Zeugen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vertrag, dem Inhalt der Verfahrensakte und den weiteren Zeugenaussagen entgegen den Bekundungen des Geschäftsführers der Antragstellerin, dass in den Vertragszeichnungen im Maßstab 1 : 5.000 nicht alles verzeichnet gewesen sei. So seien nach der Aussage der Zeugin B nur die bekannten vertikalen und horizontalen Verschiebungen in den Karten verzeichnet gewesen. Auch hätten nach der Aussage des Zeugen C Hindernisse entweder in den Rohren selbst - in Form zusätzlicher Krümmungen - gelegen oder es seien Genehmigungen zur Ausführung von Arbeiten nicht erteilt worden, etwa weil eine Hauptverkehrsstraße wegen ihrer verkehrstechnischen Bedeutung nicht habe gesperrt werden können. Die 1 : 5.000 Pläne seien nach den Aussagen der Zeugen C und E ungenau gewesen. Insbesondere seien Geruchsverschlüsse etwas anders verlaufen bzw. zum Teil nicht verzeichnet gewesen und daher mit der vorgesehenen CT-Methode nicht zu sanieren gewesen.

Mit der unreflektierten Übernahme der Schlussfolgerungen des Geschäftsführers der Antragstellerin liege ein gravierender Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens vor. Auch habe es das Schiedsgericht unterlassen, die widersprechenden Dokumente und anderen Zeugenaussagen zu würdigen, so dass es an einer den prozessualen Regeln folgenden freien Beweiswürdigung fehle. Es widerspreche allen Denkgesetzen, dass die Antragsgegnerin nach Rechtsauffassung des Schiedsgerichtes verpflichtet gewesen sei, die Arbeiten trotz notwendiger Änderungen nicht zu verlangsamen, bis die Änderungen genehmigt worden seien und nach im Vertrag zudem auch nicht an einer anderen Stelle habe arbeiten dürfen. Dies gelte umso mehr, als der Geschäftsführer der Antragstellerin für sich das Recht beansprucht habe, Änderungen ohne jede Begründung ablehnen zu dürfen.

Der Schiedsspruch verstoße zudem gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen und damit gegen den ordre public, weil das Schiedsgericht im Ergebnis eine unstreitig verjährte Forderung zugesprochen habe. Die Verjährung sei ein zur Wahrung der Interessen des Schuldners unverzichtbares Rechtsinstitut, dass dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit diene und auch in Polen zu den grundlegenden Grundsätzen der Rechtsordnung gehöre. Wegen der vertraglichen Vereinbarung, dass die Gesamthöhe der Vertragsstrafen nach den Bestimmungen des Vertrages 10 % der Vertragssumme nicht überschreiten dürfe, sei der Anspruch in voller Höhe entstanden gewesen, als diese Grenze nach 50 Tagen erreicht war. Der Anspruch sei ab diesem Zeitpunkt in voller Höhe fällig gewesen. Weitere Ansprüche seien danach ungeachtet des Verjährungseintritts nicht entstanden, da verjährte Ansprüche nach deutschem wie nach polnischem Recht bestehen blieben und das Entstehen weiterer Ansprüche blockierten. Das Schiedsgericht habe sich demgegenüber eines Kunstgriffs bedient, indem es gemeint habe, dass für jedes Los ein eigenständiger Anspruch auf Vertragsstrafe entstünde, der einer eigenständigen Verjährung unterliege und ohne Rücksicht auf die bereits verwirkte verjährte Vertragsstrafe geltend gemacht werden könne. Das Schiedsgericht sei dementsprechend von einem Anspruch auf eine Vertragsstrafe von über 18 Mio. EUR ausgegangen. Eine solche Vertragsstrafe stehe zu dem Auftragswert von rund 5,6 Mio. EUR in Missverhältnis und liege zudem auch jenseits eines realistischerweise zu erwartenden Schadens. Das Schiedsgericht habe die in einem einheitlichen Vertrag nach dem Willen beider Parteien einheitlich für alle Lose festgesetzte maximale Vertragsstrafe abweichend vom Recht und der getroffenen Vereinbarung so ausgelegt, dass die maximale Vertragsstrafe von 10 % mehrfach entstehe. Die Beschränkung der Vertragsstrafe auf Verspätungen von maximal 50 Tagen führe auch nicht dazu, dass die Antragstellerin rechtlos gestellt sei, da die Antragstellerin nach den Vertragsbedingungen einen durch weiteren Verzug entstandenen konkreten Schaden hätte geltend machen können.

Der Schiedsspruch verletze mit der Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe zugleich den Kerngedanken des Prozessrechts, nach dem einer Partei nichts zugesprochen werden dürfe, was von ihr nicht beantragt sei (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Gericht habe statt der von der Antragstellerin beantragten vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe von 10 % der Vertragssumme einen Anspruch jenseits dieser 10 % zugesprochen, was nicht dem Antrag entsprochen habe.

Die Antragsgegnerin ist ferner der Ansicht, die von ihr gegen den Bestand des Schiedsspruchs erhobenen Einwendungen begründeten zumindest Zweifel am Bestand des Schiedsspruchs. Das Verfahren sei daher jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufhebungsverfahrens in Polen auszusetzen.

II.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts bei der Landwirtschaftskammer in Warschau vom 07.04.2014 ist zulässig und begründet.

Der Senat ist für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß den §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 2 ZPO zuständig, da sich der Sitz der Antragsgegnerin im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main befindet. Die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO liegen vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Antragsschrift vom 25.09.2014 eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 07.04.2014 vorgelegt (Anlage A 1, Umschlagklappe).

In der Sache liegt kein Grund für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 u. Abs. 2 UNÜ vor.

Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass bislang keine Schiedsvereinbarung vorgelegt worden sei, kann eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung nicht begründen. Es besteht weder ein formelles Erfordernis zur Vorlage der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung, noch sind die Voraussetzungen für einen Versagungsgrund gemäß Art. 5 Abs. 1 a) UNÜ gegeben. Die Antragsgegnerin macht selbst nicht geltend, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung abgeschlossen worden sei und legt auch keine Gründe dar, aus denen sich eine Unwirksamkeit der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung ergeben könnte. Einwände in Bezug auf das Fehlen oder eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung wären im Übrigen ohnehin nur zulässig, wenn die Antragsgegnerin am Schiedsverfahren nicht teilgenommen oder im Schiedsverfahren eine entsprechende Rüge erhoben hätte (vgl. Zöller/ Geimer, ZPO 30. Aufl., Anhang nach § 1061, Rn. 3).

Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund gemäß Art. 5 Abs. 1 e) UNÜ liegt ebenfalls nicht vor, weil die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag ein auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichtetes Verfahren in Polen zwar eingeleitet, das Verfahren aber bislang - soweit ersichtlich - nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs oder einer einstweiligen Hemmung seiner Wirkungen geführt hat.

Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 b) UNÜ wegen eines ordre public-Verstoßes zu versagen. Das Aufhebungsverfahren ist wegen des Verbotes der révision au fond kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs; vielmehr greift der ordre public nur in extremen Ausnahmefällen ein, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47). Ein ausländisches Urteil ist mit dem ordre public international nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter bei einer Entscheidung aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (Zöller/Geimer a.a.O., § 1061 Rn. 41 i.V.m. § 1059 Rn. 47 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den ordre public kann danach nur angenommen werden, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen oder wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. Zöller/ Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 56 f.; Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., Anhang zu § 1061, Rn. 70).

Nach diesen Maßstäben liegt im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin gerügte Beweiswürdigung des Schiedsgerichts insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein Verstoß gegen den ordre public vor. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts verletzt weder den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör noch die im deutschen Recht geltenden Verfahrensgrundsätze der freien Beweiswürdigung oder des fairen Verfahrens. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstößt, ist die vom Schiedsgericht unter Anwendung polnischen Rechts vorgenommene rechtliche Würdigung, die ihrerseits mangels Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public wegen des Verbots der révision au fond der rechtlichen Nachprüfung des Senats entzogen ist. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts kann verfahrensrechtlich unter dem Aspekt des ordre public nur relevant sein, soweit nach der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts Feststellungen zu zwischen den Parteien streitigen Tatsachen zu treffen sind. Die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts entscheidet zudem auch darüber, welche Partei für streitige Tatsachen die Beweislast trägt. Vor diesem Hintergrund betreffen die Angriffe der Antragsgegnerin gegen die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts keine Tatsachen, auf deren Feststellung es nach der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts für die getroffene Entscheidung ankam.

Der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe folgt nach der materiell-rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts aus einer unangemessenen Erfüllung der der Antragsgegnerin obliegenden Leistungspflichten. Die unangemessene Erfüllung ergibt sich nach den Ausführungen des Schiedsgerichts ihrerseits aus einer nicht fristgerechten Ausführung der Bau-Lose, die das Schiedsgericht in tatsächlicher Hinsicht darauf gestützt hat, dass bei den Bau-Losen 1-4 Verzögerungen im Umfang von insgesamt 1615 Tagen eingetreten seien. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ist insoweit für die getroffenen Feststellungen unerheblich, da die Antragsgegnerin, die vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Verzögerungen nach ihren im Schiedsspruch wiedergegebenen Ausführungen nicht in Abrede gestellt, sondern selbst eingeräumt hat. Die Antragsgegnerin greift die Feststellungen des Schiedsgerichts insoweit im vorliegenden Verfahren auch nicht an.

Die weitere rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts beruht darauf, dass das Schiedsgericht der Antragsgegnerin auf Grundlage einer gesetzlichen Vermutung die Beweislast dafür zugewiesen hat, dass die eingetretenen Verzögerungen die Folge nicht von ihr verschuldeter Umstände oder die Folge von Handlungen oder Unterlassungen der Antragstellerin waren. Das Schiedsgericht hat den von ihm danach für erforderlich erachteten Beweis, dass die Antragsgegnerin "die angesichts des professionellen Charakters ihrer Tätigkeit erforderliche Sorgfalt habe walten lassen", nach der Beweisaufnahme deshalb nicht als erbracht angesehen, weil die Antragsgegnerin mangels Eintritts in das vertraglich für die Zulassung anderer Methoden und Technologien vorgesehene Vertragsänderungsverfahren nicht zur Verzögerung ihrer Arbeiten berechtigt gewesen sei und von der vertraglich vorgesehenen Möglichkeit, eine Verlängerung der Ausführungszeit wegen unvorhersehbarer physischer Bedingungen zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe. Die Antragsgegnerin zeigt in Bezug auf diese rechtliche Würdigung nicht auf, dass die von dem Schiedsgericht zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen unrichtig sind. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch aus dem Schiedsspruch ersichtlich, dass das Schiedsgericht aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin oder der Zeugenaussagen zur Frage der Einleitung eines Vertragsänderungsverfahrens oder eines Antrags auf Verlängerung von Ausführungsfristen abweichende Tatsachenfeststellungen hätte treffen müssen. Die Aussage des Zeugen C zu dem Anliegen der Antragsgegnerin, zunächst die unstrittigen Bau-Lose zu bauen, lässt nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin sich insoweit entgegen den Feststellungen des Schiedsgerichts der vertraglich vorgesehenen Verfahren bedient hat. Das Schiedsgericht hatte somit nach seiner rechtlichen Würdigung von vornherein keinen Anlass, in eine Würdigung der Zeugenaussagen zu den tatsächlichen Ausführungsschwierigkeiten einzutreten, da diese nach seiner Rechtsauffassung von der Antragsgegnerin nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise geltend gemacht worden sind. Es kommt ferner für die von dem Schiedsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen ersichtlich auch nicht auf die von der Antragsgegnerin angegriffene Beurteilung des Schiedsgerichts an, dass die Aussagen verschiedener Zeugen glaubhaft seien. Das Schiedsgericht hat seine Feststellungen zu der unterbliebenen Einleitung eines Vertragsänderungsverfahrens und der fehlenden Beantragung einer Verlängerung von Ausführungsfristen nicht auf die Aussagen der Zeugen gestützt. Es hätte im Übrigen nach der von dem Schiedsgericht angenommenen Beweislastverteilung ohnehin der Antragsgegnerin oblegen, den Nachweis zu führen, dass die Verzögerungen aufgrund von ihr nicht verschuldeter Umstände eintraten.

Soweit das Schiedsgericht die von dem Geschäftsführer der Antragstellerin bei seiner Vernehmung als Zeuge vertretene Rechtsauffassung zu dem vertraglich vorgesehenen Vertragsänderungsverfahrens bestätigt hat, handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht um eine dem Schiedsspruch zugrundeliegende "unreflektierte" Übernahme von Rechtsvortrag. Das Schiedsgericht hat vielmehr seine eigene Würdigung der Rechtslage in dem Schiedsspruch im Anschluss an die Wiedergabe der Ausführungen des Zeugen im Einzelnen eingehend und eigenständig begründet und auch im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Äußerung des Zeugen deren Beurteilung als bloße Rechtsauffassung mit dem Hinweis darauf, dass es sich um den "Standpunkt" des Vertreters des Auftraggebers handele, hervorgehoben. Soweit der Vertreter der Antragstellerin im Rahmen seiner von dem Schiedsgericht zitierten Rechtsausführungen erklärt hat, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, Änderungsanträgen von Auftragnehmern zu entsprechen und eine Entscheidung über Änderungsanträge auch nicht begründen müsse, rechtfertigt dies nicht die von der Antragsgegnerin angedeutete Annahme, dass vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung förmliche Anträge der Antragsgegnerin ohnehin erfolglos geblieben wären. Das Schiedsgericht hat in diesem Zusammenhang bei seiner rechtlichen Würdigung dem Umstand, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin auf der Einleitung des vertraglich vorgesehenen formalen Änderungsverfahrens insistierte, keinen Ausschluss der Gutgläubigkeit der Antragstellerin entnommen, sondern ausgeführt, dass die Antragstellerin darauf habe vertrauen dürfen, dass die Antragsgegnerin die für eine Vertragsänderung und einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungszeit geltenden Anforderungen einhalten würde.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass es "allen Denkgesetzen" widerspreche, einen Auftragnehmer bei eintretenden Behinderungen gleichwohl für verpflichtet zu halten, den Vertrag ohne Verlangsamung der Arbeiten zu erfüllen, ergibt sich daraus kein Verstoß der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts gegen den materiell-rechtlichen ordre public. Es widerspricht weder Denkgesetzen noch elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen, einen Auftragnehmer im Falle eines Eintritts von Behinderungen für verpflichtet zu halten, zwecks einer Änderung vertraglicher Vorgaben oder einer Verlängerung von Ausführungsfristen von den dazu vorgesehenen vertraglichen Verfahren Gebrauch zu machen. Eine abweichende Würdigung ergibt sich auch nicht deshalb, weil sich eine Verzögerung der Arbeiten an einem Los nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin wegen des vertraglichen Erfordernisses, das Los vor der Aufnahme von Arbeiten am nächsten Los abzuschließen, zwangsläufig so auswirkte, dass auch ein Verzug der Folge-Lose eintrat.

Die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Vertragsstrafe stellt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb als ordre public-widrig dar, weil das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin erhobene Verjährungseinrede nicht für durchgreifend erachtet hat. Das Schiedsgericht hat sich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung eingehend mit der von der Antragsgegnerin erhobenen Verjährungseinrede befasst und diese auf Grundlage einer in Anknüpfung an die Rechtsprechung polnischer Gerichte vorgenommenen Vertragsauslegung deshalb nicht für gerechtfertigt erachtet, weil die Vertragsstraferegelung der Antragstellerin die nur durch die Höchstsumme von 10 % der Vertragssumme begrenzte Möglichkeit einräume, die Vertragsstrafe für jeden Tag schuldhafter Verspätung nach ihrem Belieben geltend zu machen. Nach der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts schließt die Verjährung von Vertragsstrafeansprüchen bezüglich des Bau-Loses 1 daher nicht die Möglichkeit aus, den geltend gemachten Vertragsstrafeanspruch bis zu der Höchstgrenze von 10 % der Vertragssumme auf unverjährte Vertragsstrafenansprüche wegen der Bau-Lose 2 - 4 zu stützen. Auch wenn die Verjährungsvorschriften gemäß der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung im deutschen Recht dem Gedanken des Schuldnerschutzes sowie dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen (vgl. BGHZ 128, 82), führt dies nicht dazu, dass die Anwendung des Verjährungsrechts im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ohne Einschränkung durch das Verbot der révision au fond in vollem Umfang nachprüfbar ist. Es verbleibt vielmehr auch insoweit bei der nach dem Maßstab des ordre public vorzunehmenden Prüfung, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen widerspricht oder mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die von dem Schiedsgericht zur Verjährung getroffene Entscheidung ist unter diesen Aspekten nicht zu beanstanden. Es widerspricht insbesondere keinen wesentlichen Rechtsgrundsätzen des deutschen Rechts, im Wege einer Vertragsauslegung festzustellen, dass für jedes Bau-Los ein gesonderter Vertragsstrafeanspruch besteht und sich die vertragliche Begrenzung der Höchstsumme der Vertragsstrafe auf den sich aus den Einzelansprüchen zusammensetzenden Gesamtanspruch bezieht. So ist einerseits die Beantwortung der Frage, ob ein Vertragsstrafeanspruch nach einer vertraglichen Regelung als einheitlicher Anspruch besteht oder sich aus einer Mehrzahl von Einzelansprüchen zusammensetzt, maßgebend von dem im Rahmen der Vertragsfreiheit zu berücksichtigenden Regelungswillen der Vertragsparteien abhängig, ohne dass dadurch wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts berührt werden. Andererseits entfaltet die Begrenzung der Vertragsstrafe auf 10 % der Vertragssumme ihre auch nach deutschen Rechtsgrundsätzen anzuerkennende schuldnerschützende Wirkung in Bezug auf eine Mehrzahl einzelner Vertragsstrafenansprüche gerade dann, wenn sie gemäß dem vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Verständnis, auf die Gesamtsumme der kumulierten Vertragsstrafen bezogen wird. Es kommt insoweit gerade nicht auf die vom Schiedsgericht nur rechnerisch vorgenommene Ermittlung einer Summe der einzelnen Vertragsstrafenansprüche an, die für sich genommen als unverhältnismäßig erscheinen könnte.

Die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zur Verjährungsfrage ist im Übrigen auch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen ohne weiteres vereinbar, weil eine abweichende Würdigung zur Folge hätte, dass der Antragsgegnerin aus einem eigenen vertragswidrigen Verhalten Vorteile erwachsen würden. Die Antragstellerin könnte nämlich bei abweichender Würdigung einen wegen einer vertragswidrigen Verzögerung der Ausführung eines Bau-Loses begründeten Vertragsstrafeanspruch nur deshalb nicht durchsetzen, weil zuvor in verjährter Zeit bereits eine vertragswidrige Verzögerung bei einem anderen Bau-Los aufgetreten ist.

Es liegt ferner auch kein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den im Rahmen des verfahrensrechtlichen ordre public erheblichen Rechtsgedanken des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO vor, nach dem für ein Gericht keine Befugnis besteht, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Schiedsgericht hat nach dem Inhalt des Schiedsspruchs mit der in Höhe von 566.934,92 EUR zuerkannten Vertragsstrafe den zuletzt in entsprechender Höhe gestellten Antrag der Antragstellerin nicht überschritten und ist auch hinsichtlich des dem zuerkannten Anspruch zugrunde gelegten Sachverhalts nicht über das Vorbringen der Antragstellerin hinausgegangen, da diese nach den Ausführungen des Schiedsgerichts Verzögerungen gegenüber dem vertraglich vereinbarten Übergabetermin für jedes der 16 Bau-Lose bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages berechnet hatte. Das Schiedsgericht hielt sich danach mit seiner Entscheidung im Rahmen des nach deutschem Recht für die Bindung an die Parteianträge maßgeblichen Streitgegenstandes, der sich als prozessualer Anspruch aus der mit dem Klageantrag geltend gemachten Rechtsfolge und dem zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 308 Rn. 1, Einleitung Rn. 60 ff.).

Nach den vorstehenden Ausführungen liegt insbesondere im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin gerügten Beweiswürdigung des Schiedsgerichts, aber auch im Hinblick auf sonstige Verfahrensverstöße kein Aufhebungsgrund gemäß Art. 5 Abs. 1 d) UNÜ wegen eines Mangels des schiedsrichterlichen Verfahrens vor. Die Antragsgegnerin hat nicht den Beweis erbracht, dass das schiedsrichterliche Verfahren den vom Schiedsgericht zugrunde zu legenden Verfahren in bestimmter Hinsicht nicht entsprochen hat und das ein solcher Verfahrensverstoß für den Schiedsspruch kausal war (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Anhang nach § 1061, Rn. 5).

Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des von der Antragsgegnerin in Polen geführten Aufhebungsverfahrens nach Ermessen des Senats nicht gemäß Art. 6 UNÜ auszusetzen, da eine Aufhebung des Schiedsspruchs durch polnische Gerichte nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu erwarten ist. Es kommt deshalb auch keine Anordnung einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin oder eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Sicherungsmaßnahmen in Betracht, zumal es der Antragsgegnerin auch nicht unzumutbar wäre, ihre im Falle einer Aufhebung des Schiedsspruchs durch polnische Gerichte bestehenden Ansprüche in Polen gegen die Antragstellerin geltend zu machen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 ZPO, 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe der mit dem Schiedsspruch zuerkannten Hauptforderung beruht auf § 3 ZPO.