Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.02.2015 – 5 WF 8/15

ECLI:DE:OLGHE:2015:0216.5WF8.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Büdingen, 4. November 2014, 51 F 204/12, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: bis 1.000,- EUR.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die vom Amtsgericht nach § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG getroffene Kostenentscheidung ist nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH FamRZ 2011, 1933) und im Übrigen nach §§ 567 ff. ZPO auch zulässig.

2

In der Sache hat sie auch Erfolg, weil das Amtsgericht der Antragstellerin die Verfahrenskosten nicht in vollem Umfang hätte auferlegen dürfen.

3

Das Amtsgericht hat seine Kostenentscheidung zu Unrecht auf § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG gestützt, wonach im Falle der Rücknahme des Scheidungsantrages der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Denn mit dem Tod des Antragsgegners am … 2013 hat sich das Ehescheidungsverfahren nach § 131 FamFG erledigt. Anders als bei § 91a ZPO tritt insoweit der Wegfall der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens in der Hauptsache kraft Gesetzes ein und bedarf keiner Erklärung durch Verfahrenshandlungen der Beteiligten (BGH FamRZ 2011, 11; Horndasch FuR 2013, 358). Ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache aber infolge Erledigung entfallen, kann entgegen einer in der Literatur (Helms in: Prütting/Helms § 131 FamFG Rn. 7; Zöller/Lorenz § 131 FamFG Rn. 5) und der älteren Rechtsprechung (OLG Naumburg FamRZ 2006, 867) vertretenen Ansicht der Scheidungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden (so zutreffend MüKo-FamFG/Hilbig-Lugani § 131 Rn. 8; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig § 131 FamFG Rn. 7). Die auf den Hinweis des Amtsgerichts erklärte Antragsrücknahme ging daher ins Leere, so dass die Kostenentscheidung auch nicht auf § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG gestützt werden konnte. Für den Fall der Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache, insbesondere auch durch den Tod eines der Ehegatten, ist die Kostenentscheidung vielmehr nach § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG zu treffen, wonach die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind.

4

Dabei ist durch den Tod des Antragsgegners das Verfahren hinsichtlich der noch zu treffenden Kostenentscheidung im vorliegenden Fall nicht nach der im Ehescheidungsverfahren nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG anzuwendenden Vorschrift des 239 ZPO (Musielak/Borth § 131 FamFG Rn. 3) unterbrochen worden, da der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 246 ZPO). Da auch weder von der Antragstellerin noch vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 246 Abs. 1 HS. 2 ZPO die Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf die noch zu treffende Kostenentscheidung beantragt worden ist, war in der Sache – unabhängig von der Stellung eines Antrages (Keidel/Weber § 131 FamFG Rn. 10) – über die Kosten des Verfahrens nach Maßgabe von § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG zu entscheiden. Die Gegenansicht (MüKo-FamFG/Hilbig-Lugani § 131 Rn. 12), wonach eine Kostenentscheidung nach dem Tode eines Ehegatten nur auf Antrag zu treffen sein soll, findet im Gesetz keine Rechtfertigung.

5

Mithin waren die Kosten des Ehescheidungsverfahrens und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. Hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren war nach § 20 FamGKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und auch im Übrigen eine Aufhebung der außergerichtlichen Kosten nach § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG veranlasst.