Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.02.2015 – 17 U 89/14

ECLI:DE:OLGHE:2015:0218.17U89.14.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 15. April 2014, 2-7 O 75/13, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-07 O 75/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Erteilung einer Anweisung, hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass seine titulierten Forderungen gegen die Beklagte zu 1) gleichrangig mit weiteren Forderungen von anderen Anleihegläubigern zu bedienen seien. Die Beklagte zu 2) nimmt er auf Schadenersatz in Anspruch, hilfsweise will er eine Verurteilung der Beklagten zu 2) dazu erwirken, Zahlungen an Umtauschgläubiger nur dann vorzunehmen, wenn sie zugleich auch die fälligen Forderungen des Klägers bediene.

2

Die Beklagte zu 1) emittierte in den Jahren 1995 bis 1998 Inhaberschuldverschreibungen in verschiedener Stückelung, unter anderem zu den Wertpapierkennnummern WKN 134 090, 130 020, 130 860 und 190 430. Der Kläger erwirkte als Inhaber solcher Inhaberschuldverschreibungen vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem 23.08.2010, Az. 2-21 O 439/09 ein rechtskräftiges Urteil gegen die Beklagte zu 1), in dem dieser verurteilt wurde, dem Kläger folgende Beträge zu zahlen:

1.

27.865,40 € nebst 9 % Zinsen aus 25.564,59 € seit dem 01.01.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002-2003 zur Anleihe mit der WKN 134 090 in Höhe von 50.000,00 DM;

2.

20.451,68 € nebst 10,5 % Zinsen seit dem 01.01.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine des Jahres 2002 zur Anleihe mit der WKN 130 020 in Höhe von 40.000,00 DM;

3.

168.854,14 € nebst 10,25% Zinsen aus 153.387,56 € seit dem 01.01.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002-2003 zur Anleihe mit der WKN 130 860 in Höhe von 300.000,00 DM;

4.

262.292,74 € nebst 10,25 % Zinsen aus 230.081,35 € seit dem 01.01.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002-2004 zur Anleihe mit der WKN 190 430 in Höhe von 450.000,00 DM.

3

Aus diesem titulierten Anspruch errechnet der Kläger einen fälligen Gesamtbetrag zum 11.02.2013 in Höhe von 777.327,79 € sowie weitere Tageszinsen ab 12.02.2013 in Höhe von 119,36 €.

4

Die Beklagte zu 1) stellte mit der Begründung eines Staatsnotstandes im Jahr 2001 den Zahlungsdienst für die betreffenden Schuldverschreibungen und weitere vergleichbare Papiere ein. In den Jahren 2005 und 2010 führte die Beklagte zu 1) unter anderem im Hinblick auf die von Kläger gehaltenen Anleihen einen Umtausch durch. Sie bot den Anleihegläubigern unter einem Abschlag von ca. 70 % auf den jeweiligen Barwert ihrer Altanleihen neue Anleihen in einem Gesamtwert von damals ca. 100 Milliarden US-Dollar (im Folgenden: Umtauschbonds) an. Diese Umtauschbonds werden von der Beklagten zu 1) in voller Höhe und pünktlich zu den jeweiligen Zahlungsterminen bedient.

5

Die Zahlungen erfolgen seitens der Beklagten zu 1) an die Bank of ... welche nach den Anleihebedingungen der Umtauschanleihen als Treuhänderin fungiert. Die Beklagte zu 2) ist in diesem Zusammenhang Korrespondenzbank für die Bank of ... O1, welche für einen Teil der Umtauschbonds Hauptzahlstelle ist, und wickelt die Auszahlungen an die Umtauschgläubiger ab.

6

Die Bedingungen der Altbonds sehen sämtlich eine sogenannte „Pari Passu“-Klausel vor, die beispielsweise in § 7 der Anleihebedingung zu WKN 130 860 lautet wie folgt:

„§ 7 Rang und Negativerklärung

Die Teilschuldverschreibungen und Zinsscheine stellen vorbehaltlich der Absätze (2) und (3) unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin dar, die untereinander stets im gleichen Rang stehen. Die Zahlungsverpflichtungen der Anleiheschuldnerin aus den Teilschuldverschreibungen und Zinsscheinen werden vorbehaltlich der Absätze (2) und (3) stets mindestens im gleichen Rang stehen mit allen ihren sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert).

…“

7

In einem Urteil vom 07.12.2011 (vgl. Anlage K3) stellte der US District Court Southern District of New York hinsichtlich einer inhaltsgleichen Pari Passu-Klausel, die in den Anleihebedingungen einer nach New Yorker Recht begebenen Altanleihe enthalten war, fest, dass Argentinien durch verschiedene Maßnahmen gegen seine aus der Pari Passu-Klausel abgeleitete Pflicht verstoßen habe, fällige Forderungen von Holdout- und Umtauschgläubigern gleichrangig zu behandeln. Insbesondere stellte der District Court als verletzende Maßnahme den Erlass des sogenannten „Lock Law“ fest und erklärte, dass ein Verstoß auch darin zu sehen sei, dass die Umtauschgläubiger im Gegensatz zum dortigen Kläger Zahlungen erhielten. Durch das „Lock Law“ vom 04.02.2005 ist der argentinischen Exekutive jeder Vergleich mit und jede Zahlung an Hold-out-Gläubigern untersagt. Mit Urteil vom 23.02.2012 (vgl. Anlage K4) ordnete der District Court an, dass Argentinien mit jeder Zahlung auf fällige Forderungen der Umtauschgläubiger anteilsmäßig auch Zahlungen an den dortigen Kläger zu erbringen habe und untersagte jegliche Zahlung an Umtauschgläubiger ohne zeitgleiche Zahlung an den dortigen Kläger. Das Berufungsgericht hielt die Entscheidungen des District Courts (Urteil vom 26.10.2012, vgl. Anlage K5) hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und verlangte lediglich Ergänzungen und Erläuterungen der vom District Court angeordneten Maßnahmen, der Supreme Court nahm zwischenzeitlich die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil nicht zur Entscheidung an („Notice of Denial of Certiorari“ vom 16.06.2014, Bl. 359 ff. d.A.).

8

Der Kläger hat behauptet, er sei nach wie vor Inhaber der Schuldverschreibungen, die Gegenstand der titulierten Ansprüche sind. Er hat erklärt, eine Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu 1) sei nicht möglich.

9

Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) verstoße durch ihr Verhalten gegen die jeweils in den Anlagebedingungen enthaltene Pari Passu-Klausel. Aus dieser sei abzuleiten, dass seine Forderungen gleichrangig zu den Forderungen der Umtauschgläubiger zu bedienen seien. Er hat in diesem Zusammenhang behauptet, dass die Beklagten mit der Einrichtung eines Treuhandkontos, welches die Bank of ... verwalte und über das die Umtauschgläubiger befriedigt würden, gemeinschaftlich mit Schädigungsabsicht zu Lasten des Klägers handelten. Die Beklagte zu 2) habe an dem Umtausch der Beklagten zu 1) im Jahr 2010 mitgearbeitet, diesen begleitet und mit abgewickelt. Sie fungiere auch für eine Vielzahl der Altbonds als Hauptzahlstelle und habe daher Kenntnis von der in den Anleihebedingungen enthaltenen Pari Passu-Klausel gehabt.

10

Die Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Sie hat sich auf ihre Immunität als Staat berufen und weiterhin geltend gemacht, mit Zahlung des Geldes an die Treuhänderin, die ausschließlich für die Umtauschgläubiger tätig werde, jede Zugriffsmöglichkeit auf die entsprechenden Mittel zu verlieren. Sie hat weiterhin die Einrede der Verjährung erhoben und Verwirkung eingewandt.

11

Die Beklagte zu 2) hat sich darauf berufen, in keinerlei Rechtsbeziehung zum Kläger zu stehen und hinsichtlich der Kontoführung des Treuhandkontos den Weisungen der Treuhänderin zu unterliegen. Das Konto bestehe im Übrigen bereits seit 1998. Weiterhin hat sie ebenfalls die Verjährungseinrede erhoben.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) mangels Rechtsschutzbedürfnisses und wegen fehlenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig sei. Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet sei, sei sie unbegründet.

13

Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses hat es ausgeführt, dass dessen Vorliegen hier ausnahmsweise deshalb zu verneinen sei, weil die Forderungen des Klägers bereits rechtskräftig tituliert seien. Vom Erkenntnisverfahren sei die Frage der tatsächlichen Vollstreckung des Titels streng zu trennen. Mit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage auf Abgabe einer Willenserklärung strebe der Kläger in der Sache aber die Vollstreckung der bereits titulierten Forderungen in einer besonderen Form an, worauf er nach den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts aber keinen Anspruch habe.

14

Hinsichtlich des Feststellungsantrags bedürfe es schon deshalb keiner weiteren Feststellung, weil der Kläger mit dem erstrittenen Zahlungsurteil bereits über einen weitergehenden und damit besseren Titel verfüge. Zudem fehle insoweit auch das besondere Feststellungsinteresse des § 256 ZPO, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO vorliege. Soweit der Kläger begehre, festzustellen, dass er zusammen mit den Umtauschgläubigern zu bedienen sei, handele es sich um eine reine Rechtsfrage.

15

Weiterhin führt das Landgericht aus, dass aus der fraglichen Klausel der Anleihebedingungen auch materiell-rechtlich kein Anspruch auf eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) abzuleiten wäre. Bei einem Verstoß gegen diese Klausel stünden dem Kläger lediglich ein Kündigungsrecht sowie Schadenersatzansprüche – welche aber nicht streitgegenständlich seien – zu. Auf eine Anweisung der Beklagten zu 1) zur Zahlung in einer bestimmten Art und Weise bestehe aber kein Anspruch. Auch aus unerlaubter Handlung ergebe sich kein solcher Anspruch, insbesondere nicht aus dem Erlass des sogenannten „Lock Law“-Gesetzes. Die Verfassungs- und Rechtmäßigkeit eines argentinischen Gesetzes könne von deutschen Gerichten schon wegen der legislativen Immunität der Beklagten zu 1) nicht geprüft werden. Der Ausnahmefall des Verstoßes des ausländischen Gesetzes gegen den ordre public, in dem der Grundsatz der legislativen Immunität durchbrochen werden könne, liege jedenfalls nicht vor.

16

Gegen die Beklagte zu 2) habe der Kläger keinen Anspruch. Vertragliche Ansprüche schieden mangels vertraglicher Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) aus; deliktische Ansprüche – insbesondere solche aus § 826 BGB - bestünden gleichfalls nicht. Hierzu fehle bereits substantiierter Vortrag; der Kläger sei dem Vortrag der Beklagten zu 2), nach dem sie nur kontoführende Bank der Treuhänderin sei und kein autonomes Zugriffsrecht auf die von der Treuhänderin verwalteten Mittel habe, nicht mit Tatsachenbehauptungen entgegengetreten.

17

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er verfolgt seine Anträge aus erster Instanz weiter, den gegen die die Beklagte zu 1) gerichteten Feststellungsantrag jedoch nur noch hilfsweise.

18

Er rügt, das Landgericht habe sich mit seinem Vortrag nicht ausreichend auseinandergesetzt, sondern lediglich sein eigenes Urteil in der Sache 2-07 O 370/12 (Bl. 376 ff. d.A.) abgeschrieben, welches auf der Basis gänzlich anderen Parteivortrags ergangen sei.

19

Hinsichtlich der Verneinung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses habe das Landgericht die jahrelang gefestigte Rechtsprechung der BGH und der Obergerichte sowie die absolut herrschende Meinung des Schrifttums verkannt. Nur in absoluten Ausnahmefällen fehle es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Ihm stehe aber kein einfacherer Weg zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Zahlungsurteil zu. Insbesondere könne er nicht Ansprüche der Beklagten zu 1) gegen die Bank of ... auf Rückgewähr des Treuguts pfänden lassen, zumal diese Auslandsvollstreckung keineswegs einfacher sei als der mit der vorliegenden Klage eingeschlagene Weg. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Klage bestehe aber bereits dann, wenn die Durchsetzbarkeit des ersten Titels zweifelhaft sei. Dies sei vorliegend gerichtsbekannt der Fall.

20

Auch die Frage des Immunitätsverzichts der Beklagten zu 1) in den Anlagebedingungen habe das Erstgericht fehlerhaft bewertet. Vielmehr habe sich die Beklagte zu 1) in den Anleihebedingungen deutschem Recht und deutscher Gerichtsbarkeit unterworfen.

21

Gerade wenn man den Leistungsantrag für unzulässig halte, so liege umso mehr ein Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag vor, zumal die Beklagte zu 1) andere Gläubiger ausbezahlt habe. Im Hinblick auf zukünftige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Klägers bzw. Regressansprüche gegen andere Gläubiger sei die Frage der Gleichrangigkeit zu klären.

22

Insoweit sei die von den amerikanischen Gerichten vorgenommene weite Auslegung der Pari Passu-Klausel korrekt. Auch im deutschen Recht komme die Auslegung zum gleichen Ergebnis, da die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zumindest entsprechend anzuwenden und mithin die dem Kunden günstigste Auslegung der Klausel geboten sei. Die Klausel könne nur dahingehend verstanden werden, das die Emittentin die Anleihen mit einer erhöhten Zahlungssicherheit für die potentiellen Käufer auszustatten. Dies sei seinerzeit marktüblich gewesen. Jede andere Auswirkung führe dazu, dass die Klausel leerlaufe.

23

Der Kläger rügt weiterhin, sein umfangreicher Vortrag zum kollusiven Zusammenwirken der Beklagten zu 2) mit der Treuhänderin sei nicht berücksichtigt worden. Dieses kollusive Zusammenwirken sei insbesondere dann zu bejahen, wenn Gläubigerrechte ausgehöhlt und Gläubiger benachteiligt würden. Insbesondere die Zwangsvollstreckungsvereitelung zähle hierzu. Ein solches vorsätzliches, planmäßiges und damit sittenwidriges Verhalten der beiden Beklagten und der Treuhänderin sei aber nachgewiesen, insbesondere könne sich die Beklagte zu 2) nicht hinter einer Weisungsgebundenheit betreffend der Mittelverwertung durch die Treuhänderin verstecken. Diese Weisungsgebundenheit sei nämlich Teil des ausschließlich zum Nachteil der Holdoutgläubiger gewählten rechtlichen Konstrukts. Die Treuhänderin sei einzig zu dem Zwecke eingesetzt worden, Zwangsvollstreckungshandlungen der Holdoutgläubiger zu verhindern. Die Beklagte zu 2) erhalte für ihre Dienstleistung von der Klägerin sogar eine Vergütung. Da sie für verschiedene Altbonds als Hauptzahlstelle benannt sei, verstoße sie, indem sie die von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Gelder nicht auch zur Bedienung der Forderungen der Holdout-Gläubiger verwendet, gegen ihre Verpflichtungen aus den Anleihebedingungen. Der Vertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2), nach dem letztere als Hauptzahlstelle der Beklagten zu 1) für diverse Altbonds zu fungieren habe, stelle einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Altbondgläubiger dar, so dass dem Kläger auch vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) zustünden. Zudem ergebe sich ein Anspruch aus § 823 Ab. 2 BGB i.V.m. § 283c StGB.

24

Der Kläger beantragt, das am 15.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-07 O 75/13 abzuändern und

1.

die Beklagte zu 1. zu verpflichten, die von ihr als Treuhänderin eingesetzte Bank of ... …. (… ) bzw. Bank of ... S.A. (LUX), die von ihr benannten Zahlstellen und Korrespondenzbanken (corresponding banks), insbesondere die X Bank AG sowie D Banking unwiderruflich anzuweisen, Zahlungen oder sonstige geldwerte Mittel auf fällige Leistungen betreffend der durch den Umtausch der Beklagten zu 1) der Jahre 2005 und 2010 hervorgegangener Inhaberschuldverschreibungen oder anderen Verbindlichkeiten, welche auf Grund der Verpflichtungen aus den Tauschangeboten der Beklagten zu 1) der Jahre 2005 und 2010 geleistet werden bzw. aufgrund von Verpflichtungen aus Angeboten der Beklagten zu 1), die sie im Tausch oder als Ersatz für diese Tauschangebote begibt, nur vorzunehmen bzw. anzuweisen, wenn sie gleichzeitig oder im Voraus auch die fälligen Forderungen des Klägers in Höhe von Euro 777.327,79 zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von 9,00% / Jahr aus Euro 25.564,59 seit 12.02.2013, 10,50% / Jahr aus Euro 20.451,68 seit 12.02.2013, 10,25% / Jahr aus Euro 153.387,56 seit 12.02.2013 und 10,25 % / Jahr aus Euro 230.081,35 seit 12.02.2013 durch entsprechende Auszahlung / Zahlung bedient;

2.

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger Euro 777.327,79 zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von 9,00% / Jahr aus Euro 25.564,59 seit 12.02.2013, 10,50% / Jahr aus Euro 20.451,68 seit 12.02.2013, 10,25% / Jahr aus Euro 153.387,56 seit 12.02.2013 und 10,25 % / Jahr aus Euro 230.081,35 seit 12.02.2013 zu bezahlen, hilfsweise, die Beklagte 2) zu verurteilen, in Ansehung der von der Beklagten zu 1) bzw. deren Treuhänderin Bank of ... … (… ) bzw. Bank of ... S.A.(LUX), zur Verfügung gestellter Guthaben, Gelder oder sonstiger geldwerter Mittel direkte Auszahlungen bzw. eine Weiterleitung dieser zur Verfügung gestellter Guthaben, Gelder oder sonstiger geldwerter Mittel an Clearingsysteme bzw. Zahlstellen auf fällige Forderungen von Anleiheinhabern betreffend der durch den Umtausch der Beklagten zu 1) der Jahre 2005 und 2010 hervorgegangener Inhaberschuldverschreibungen nur dann vorzunehmen, wenn sie gleichzeitig oder im Voraus auch die fälligen Forderungen des Klägers in Höhe von  Euro 777.327,79 zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von 9,00% / Jahr aus Euro 25.564,59 seit 12.02.2013, 10,50% / Jahr aus Euro 20.451,68 seit 12.02.2013, 10,25% / Jahr aus Euro 153.387,56 seit 12.02.2013 und 10,25 % / Jahr aus Euro 230.081,35 seit 12.02.2013 durch entsprechende Auszahlung / Zahlung bedient;

3.

hilfsweise, festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1) begebenen Inhaberschuldverschreibungen und die sich hieraus ergebenden Forderungen des Klägers zu den streitgegenständlichen WKN 130020, 130860, 190430 und 134090 gemäß den Anleihebedingungen dieser Wertpapierserie mindestens im gleichen Rang mit allen sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten, insbesondere auch den Verbindlichkeiten aus den von der Beklagten zu 1) im Zuge der in den Jahren 2005 und 2010 begebenen Inhaberschuldverschreibungen aus den beiden jeweiligen Umtäuschen stehen und gleichrangig mit diesen zu bedienen sind;

4.

die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger weitere Euro 9.296,28 zzgl. 5 % Zinsen / Jahr über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

25

Die  Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

27

Die Beklagte zu 1) hält die gegen sie gerichtete Klage schon wegen entgegenstehender Rechtskraft sowie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses  für unzulässig. Der Vollstreckung des Antrags zu 2) nach § 894 ZPO stehe der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Im Übrigen könne der Antrag zu 2) gar nicht zum vom Kläger begehrten Erfolg führen, da - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - die Bank of ... als Treuhänder für die Anleihegläubiger und nicht für die Beklagte zu 1) fungiere und damit an Weisungen der Beklagten zu 1) nicht gebunden sei.

28

Die Beklagte zu 2) hält den gegen sie gerichteten Hauptantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses und den Hilfsantrag mangels hinreichend bestimmten Klageantrags für unzulässig. Der Antrag sei in der jetzigen Form nicht vollstreckbar. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte verweist nochmals darauf, dass sie hinsichtlich der vom Kläger angeblich gehaltenen Anleihen gerade nicht Hauptzahlstelle sei, dies sei die E Bank AG bzw. die F Bank AG (nun wohl G Bank AG).

29

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht begründet und somit zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

30

1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich des Hauptantrags bereits unzulässig.

31

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1), scheitert die Klage nicht am Fehlen deutscher Gerichtsbarkeit. Die Beklagte zu 1) beruft sich insoweit auf ihre Vollstreckungsimmunität. § 20 Abs. 2 GVG bestimmt, dass sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 GVG genannten Personen erstreckt, soweit diese nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts genießen ausländische Staaten Immunität, jedoch nur, soweit es sich um hoheitliche Tätigkeit handelt. Wo sich der fremde Staat wie ein Privater im internationalen Wirtschaftsverkehr beteiligt, sind Klagen gegen ihn grundsätzlich zulässig (hierzu grundlegend: BVerfGE 16, 27 ff. ). Die Emittierung von Anleihen stellt einen solchen Fall der Beteiligung am Wirtschaftsverkehr dar. Ein wie hier in den Anleihebedingungen erklärter Immunitätsverzicht (vgl. § 12 Abs. 3, 4 der Anleihebedingungen zu WKN 134390, Anlage K2a) hat im Hinblick auf das Erkenntnisverfahren nur deklaratorische Bedeutung.

32

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich, auch wenn die Motivation des Klägers in der Durchsetzung des bereits erlangten Zahlungstitels liegt, formal betrachtet nach wie vor um ein Erkenntnisverfahren, so dass deutsche Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Dass hier ein ausländischer Staat nicht lediglich zu einer Zahlung, sondern zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden soll, führt gleichfalls nicht zu einer anderen Bewertung. So hat das BVerfG bereits eine Klage gegen einen ausländischen Staat (Jugoslawien) auf Bewilligung einer Grundbuchberichtigung im Hinblick auf ein von der Gesandtschaft des Staates genutztes Grundstück für unbedenklich erachtet (BVerfGE 15, 25 ff. ).

33

Hiervon zu trennen ist die Frage der Vollstreckung, die hier aber gar nicht zu entscheiden ist. Es sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) auch in Bezug auf die Vollstreckung im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten jedenfalls vorbehaltlich der Vollstreckung in bestimmte Vermögengegenstände auf ihre Immunität verzichtet hat, vgl. § 12 Abs. 5 der Anleihebedingungen zu WKN 130 860, und WKN 130 020 sowie § 13 Abs. 4 der Anleihebedingungen zu WKN190 430, Anlagen K2b-d, so dass einer Vollstreckung grundsätzlich nichts im Wege stünde.

34

Auch steht entgegen der Ansicht der Beklagten der Klage nicht die Rechtskraft des bereits erwirkten Zahlungstitels entgegen. Die Verfahren haben einen unterschiedlichen Streitgegenstand.

35

Nach der vorherrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der Streitgegenstand bestimmt durch den Antrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (MüKo –Becker-Eberhard § 253 Rz. 32).

36

Schon die Anträge der Zahlungsklage und der vorliegenden Klage weichen voneinander ab; der eine war auf Zahlung, der hiesige ist auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. Auch in einem solchen Fall kann allerdings ausnahmsweise dann der gleiche Streitgegenstand betroffen sein, wenn mit einer neuen Klage sachlich dasselbe wie mit der ersten Klage erreicht werden soll, beide Anträge also im Kern identisch sind. Auch steht einer neuen Klage dann die Rechtskraft des bereits ergangenen Urteils entgegen, wenn mit ihr nur ein Teil des früheren Streitgegenstands geltend gemacht wird, der neue Antrag also quantitativ hinter dem früheren zurückbleibt (MüKo – Gottwald § 322 Rz. 40).

37

Auch unter Zugrundelegung dieser Kriterien sind die Streitgegenstände jedoch nicht identisch. Denn mit der zweiten Klage begehrt der Kläger nicht dasselbe wie mit der ersten. Die erste Klage war auf Zahlung gerichtet. Zwar begehrt der Kläger auch mit dem hier zu prüfenden Antrag letztlich „sein Geld“, jedoch hat sich die Stoßrichtung verändert; die Klage dient nicht der nochmaligen Titulierung seines Zahlungsanspruchs, sondern der Durchsetzung desselben mittels Erzwingung einer Willenserklärung. Auch stellt sich die neue Klage nicht als Teil der alten dar. Der Kläger stützt seinen nunmehr verfolgten Anspruch auf vertragliche Regelungen, die für die Entscheidung des ersten Rechtsstreits nicht von Bedeutung waren. Damit differiert auch der Lebenssachverhalt, über den zu entscheiden ist, ohne dass es darauf entscheidend ankäme, dass der gleiche Vertrag Gegenstand des Rechtsstreits ist.

38

Die von den Parteien diskutierte Frage, ob ausnahmsweise trotz entgegenstehender Rechtskraft eine neue Klage zulässig ist – insbesondere mangels faktischer Durchsetzbarkeit des Titels – ist daher hier nicht zu beantworten.

39

Zutreffend hat das Landgericht der auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage jedoch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen.

40

Das Rechtsschutzbedürfnis kann nur unter ganz besonderen Umständen verneint werden, da grundsätzlich jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden. So fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem Titel haben kann (Zöller-Greger vor § 253 Rz. 18), insbesondere dann, wenn über den Anspruch bereits ein Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegt.

41

Der diesbezügliche Vortrag des Klägers lässt sich zusammenfassend so verstehen, dass er meint, sein schutzwürdiges Interesse ergebe sich aus der hartnäckigen Zahlungsverweigerung der Beklagten zu 1), die noch dazu damit verbunden sei, dass eine Zwangsvollstreckung in Vermögenswerte der Beklagten zu 1) weder im In- noch im Ausland möglich sei. Sein Zahlungstitel sei faktisch nicht durchsetzbar, was ihn dazu berechtige, neue Wege zur Befriedigung zu suchen.

42

Ein solches schutzwürdiges Interesse des Klägers an der begehrten Entscheidung ist vorliegend jedoch aus zwei Gründen zu verneinen.

43

Zum einen hat, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, der Gesetzgeber für die Vollstreckung titulierter Forderungen nur ein bestimmtes Instrumentarium vorgesehen, welches im 8. Buch der ZPO geregelt ist. Maßnahmen, die den Schuldner zwecks Erfüllung titulierter Zahlungsansprüche zur Vornahme bestimmter Rechtshandlungen zwingen, sieht das Zwangsvollstreckungsrecht nicht vor. Der Kläger hat bereits einen weitergehenden Zahlungstitel erwirkt, auf dessen Grundlage er die sofortige und umfassende Erfüllung verlangen kann und nicht nur die Gleichbehandlung neben anderen Gläubigern. Mehr ist im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens nicht zu erreichen. Ein Abgehen von diesem Grundsatz der Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren ist nicht veranlasst. Die Situation des Klägers unterscheidet sich nicht von der eines Gläubigers, der über einen titulierten Zahlungsanspruch gegen einen zahlungsunwilligen nichtstaatlichen Schuldner verfügt, der seine Vermögenbestandteile durch deren Abzug ins Ausland dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers zunächst entzogen hat. Auch dass bestimmte Vermögensbestandteile der Beklagten zu 1. noch zusätzlich durch die diplomatische Immunität dem Vollstreckungszugriff entzogen sind, rechtfertigt keine andere Bewertung.

44

Hinzu tritt, dass selbst im Falle einer Verurteilung der Beklagten zu 1) der Kläger nicht das erstrebte Ziel – die Befriedigung seines titulierten Anspruchs – erreichen könnte. Selbst wenn die Beklagte zu 1) die eingeklagte Anweisung gegenüber der Bank of ... abgäbe, würde diese die angewiesene Bank nicht zu einer entsprechenden Handlung verpflichten. Insoweit ist die Klage tatsächlich objektiv sinnlos. Dies ergibt sich aus folgendem: Die Beklagte zu 1) hat unter Bezugnahme auf die Anleihebedingungen der Umtauschbonds (Anlage B1, Section 3.5.) und auf die Stellungnahme des Herrn Z1 (Anlage K7) vorgetragen, dass die Bank of ... als Treuhänderin für die Umtauschgläubiger und nicht etwa für die Beklagte zu 1) handelt. Section 3.5 des „Trust Indenture“ (vgl. Anlagenband) lautet sinngemäß, dass die Bank of ... erhaltene Beträge treuhänderisch zum ausschließlichen Nutzen ihrer selbst sowie der anspruchsberechtigten Anleiheinhaber halten solle und der Beklagten zu 1) keine wie auch immer gearteten Ansprüche auf die Beträge zustehen solle (...and the Republic shall have no interest whatsoever in such amounts.“) Z1, der Vizepräsident der Bank of ..., Corporate Trust Division, erklärte, dass die Bank ausschließlich zugunsten der Anleihegläubiger tätig werde („…serves als the paying agent for the exclusive benefit of the holders of the Bonds.“). Argentinien überweise die Beträge zunächst auf ein Konto der Bank of ... bei der argentinischen Zentralbank. Von dort transferiere die Bank die Mittel auf ein Konto bei der X Bank. Kontoinhaber sei die Bank of ... O1.

45

Insbesondere die Anleihebedingungen geben zu erkennen, dass Rückforderungsansprüche der Beklagten zu 1) nicht bestehen, sich die Beklagte zu 1) also im Moment der Überweisung jeglicher Verfügungsmöglichkeit über die überwiesenen Beträge endgültig begibt. Der Kläger behauptet zwar nach wie vor, die Treuhand bestehe zugunsten der Beklagten zu 1). Dies ist vor dem Hintergrund der Anleihebedingungen aber nicht zu halten. Im Ergebnis dürfte die Treuhänderin die vom Kläger begehrte Anweisung der Beklagten zu 1) aufgrund ihrer Verpflichtungen gegenüber den Umtauschgläubigern daher gar nicht befolgen. An der Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Abgabe einer Willenserklärung, die letztendlich ins Leere geht, besteht aber kein schutzwürdiges Interesse. Hier soll nicht verkannt werden, dass im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit materiell-rechtliche Erwägungen grundsätzlich nicht zu treffen sind. Vorliegend betreffen diese Überlegungen aber nicht den klageweise geltend gemachten Anspruch, sondern die Frage, ob bei Unterstellung des Anspruches als bestehend das Ziel des Klägers überhaupt zu erreichen ist.

46

Soweit der Kläger erstinstanzlich das Rechtsschutzbedürfnis daraus abgeleitet hat, dass es zur neuerlichen Hemmung der Verjährungsfrist seiner titulierten Zinsansprüche (§§ 197 Abs. 2, 195 BGB) einer neuen Klage bedürfe, führt auch dies nicht zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses. Mit einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage kann er die Hemmung der Verjährungsfrist für titulierte Zinsansprüche nicht erreichen.

47

2. Mangels Erfolg des Hauptantrags war über den nunmehr nur noch hilfsweise gestellten Feststellungsantrag des Klägers zu entscheiden. Dieser ist mangels rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Hierbei ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs des Klägers auf gleichrangige Bedienung – wohl im Sinn von gleichzeitiger Bezahlung – mit den Umtauschgläubigern gerichtet ist. Bei diesem Verständnis läge ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Unter einem solchen versteht man die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu Sachen. Darunter fallen auch einzelne Folgen solcher Rechtsbeziehungen, z.B. einzelne Ansprüche. Auch ein solcher Anspruch stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar (BGH NJW 1984, 1556, zitiert nach juris, Rz. 10).

48

An dieser Feststellung hat der Kläger aber kein rechtliches Interesse, da er bereits über einen viel weitergehenden Zahlungstitel verfügt.

49

Ein Interesse des Klägers an der bloßen Feststellung, dass die Schuldnerin ihn spätestens gleichzeitig mit anderen Gläubigern zu bezahlen hat, ist neben der bereits erfolgten, rechtskräftigen und vollstreckbaren Titulierung, nach der die Forderung sofort und nicht in Abhängigkeit von weiteren Leistungshandlungen an andere Personen zu begleichen ist, nicht ersichtlich.

50

3. Soweit der Kläger die Beklagte zu 2) in Anspruch nimmt, bestehen zwar keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit. Jedoch hat der Kläger keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2).

51

a. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass vertragliche Anspruchsgrundlagen mangels vertraglicher Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) nicht in Betracht kommen.

52

Soweit der Kläger vorträgt, ein Schadensersatzanspruch aus vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ergebe sich unter Hinzuziehung der Grundsätze zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte daraus, dass die Klägerin Hauptzahlstelle für die von ihm gehaltenen Altbonds sei, trifft diese Behauptung schon ausweislich der vom Kläger selbst zu den WKN130 860, 130 020 und 190 430 vorgelegten Bedingungen (Anlagen K2b-d) nicht zu. Dort werden als Hauptzahlstellen zweimal die E Bank AG und einmal die F Bank AG genannt. Soweit in den vom Kläger vorgelegten Bedingungen zur Anleihe mit der WKN 134 090 (Anlage 2a) die Beklagte zu 2) als Hauptzahlstelle genannt wird, hat die Beklagte zu 2) bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass es sich um die Anleihebedingungen zur Anleihe mit der WKN 134 090 handele, und vorgetragen, dass das vorgelegte Blatt die Bedingungen zu WKN 131 950 enthalte. Die Beklagte zu 2) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger insoweit vorgelegten Bedingungen eine Verzinsung von 10 % vorsehen, der Kläger im Zahlungsurteil jedoch nur 9 % Zinsen für seinen Anlagebetrag aus dieser WKN 134 090 geltend gemacht hatte. Tatsächlich sei auch hier die E Bank AG Hauptzahlstelle. Dem ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr entgegengetreten.

53

Dass die Beklagte zu 2) Hauptzahlstelle hinsichtlich anderer, vom Kläger nicht gehaltener Anleihereihen war, was sie auch nicht in Abrede stellt, führt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertraglichen Ansprüchen zwischen den Parteien.

54

b. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) nach §§ 826, 830 BGB liegt nicht vor.

55

§ 826 BGB setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schadenszufügung voraus.

56

Eine täterschaftlich durch die Beklagte zu 2) begangene Schadenszufügung ist auf der Grundlage der der Entscheidung zugrundezulegenden Tatsachen nicht festzustellen.

57

Unstreitig ist insoweit lediglich, dass die Beklagte zu 2) als Korrespondenzbank ein Konto für die seitens der Treuhänderin benannte Hauptzahlstelle in Europa – die Bank of ... O1 – ein Konto bereitstellte und Zahlungen von diesem ausführte. Hierdurch ist dem Kläger kein Schaden entstanden. Vermögenslage und Vollstreckungsaussichten wären auch bei Hinwegdenken dieser Handlungen unverändert. Im Übrigen führt die Beklagte zu 2) nach ihrem unwidersprochenen Vortrag das Konto für die Bank of ... O1 bereits seit Einführung des Eurozahlungsverkehrs im Jahr 1998, so dass schon kein ursächlicher Zusammenhang der Kontoeröffnung mit einer etwaigen Schädigung des Klägers bestehen kann.

58

Auch die Nichtzahlung an den Kläger durch die Beklagte zu 2) stellt keine unerlaubte Handlung dar. Es fehlte hierfür schon an einer entsprechenden Handlungspflicht der Beklagten zu 2).

59

Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagten hätten gemeinsam mit der Bank of ... das Treuhandsystem ausschließlich zu dem Zweck entwickelt, die Vollstreckung von Altgläubigern zu vereitelt, scheitert ein Anspruch bereits daran, dass die Beklagte zu 2) dem Vortrag des Klägers, an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen zu sein, entgegengetreten ist. 2005 sei weder sie selbst noch ein mit ihr verbundenes Unternehmen an den Verhandlungen beteiligt gewesen. Für 2010 gibt sie an, dass eine Tochtergesellschaft beteiligt war. Beweis für seine Version hat der Kläger nicht angeboten.

60

Eine vorsätzliche Beihilfehandlung ist im Ergebnis ebensowenig feststellbar. Die Frage, ob überhaupt eine Haupttat –ob unter dem Gesichtspunkt des Vertragsbruchs oder unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckungsvereitelung beziehungsweise Gläubigerbenachteiligung - vorliegt, bedarf daher keiner weitergehenden Erörterung. Vor dem Hintergrund, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bestellung eines Treuhänders bei nach us-amerikanischem Recht begebenen Anleihen unüblich oder gar außergewöhnlich ist, ist jedoch schon nicht nachvollziehbar, dass das Treuhandsystem allein und ausschließlich zum Zweck der Schädigung der Holdout-Gläubiger entwickelt wurde, wie es der Kläger behauptet.

61

Die Teilnahme im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB verlangt neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGHZ 184, 365 ff., juris-Rz. 34; BGH Urteil v. 12.10.2010 Az. XI ZR 394/08 juris-Rz. 44). Es reicht jede vorsätzliche Hilfeleistung aus, also objektiv jedes Verhalten, das die tatbestandsmäßige Handlung des Täters fördert, erleichtert oder den Täter in seinem Tatentschluss bestätigt. Subjektiv muss Vorsatz vorliegen, also die Kenntnis der Tatumstände und ein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille, wobei ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ebenso wie beim Haupttäter nicht erforderlich ist. Ebenso wie bei diesem ist die Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, notwendig.

62

Die Beklagte zu 2) hat aber durch ihre Mitarbeiter lediglich das Konto, über welches Zahlungen abgewickelt wurden, zur Verfügung gestellt sowie die Zahlungen entsprechend der Anweisung der Kontoinhaberin ausgeführt, wobei Inhaberin eben noch nicht einmal die Beklagte zu 1) war. Weitere Handlungen beziehungsweise pflichtwidrige Unterlassungen stehen gerade nicht fest.

63

Solche neutralen, berufstypischen Handlungen sind jedoch nur dann als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer unerlaubten Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat oder - falls er nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer unerlaubten Handlung genutzt wird - wenn das von ihm erkannte Risiko deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung des erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt (BGH Urteil v. 12.10.2010, XI ZR 394/08, juris Rz. 48 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erfüllt. Es ist schlechthin nicht vorstellbar, wie die Handlungen der Beklagten zu 1) oder auch des Treuhänders oder der Hauptzahlstelle zur Erfüllung von vertraglichen Forderungen der Umtauschgläubiger als „ausschließlich unerlaubte Handlung“ eingeordnet werden könnten. Die zweite Fallgruppe ist angesichts der Kenntnis der Beklagten zu 2) von der Verwendung der weitergeleiteten Mittel nicht einschlägig.

64

Der vom Kläger herangezogene Fall, in dem ausnahmsweise das Bereitstellen eines Kontos als Beihilfehandlung zur § 826 BGG gewertet wurde (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1717 ) betraf einen nicht vergleichbar gelagerten Fall, in dem die oben dargestellten Kriterien, bei denen eine Einordnung einer an sich neutralen Handlung möglich ist, ausnahmsweise vorlagen. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte die beklagte Bank ihrem Kunden ein Konto zur Verfügung gestellt und diesem Kunden nachfolgend auf dem Konto gutgeschriebene Beträge ausgezahlt, obwohl sie sich der Einsicht bewusst verschlossen hatte, dass ihr Kunde die Beträge beim dortigen Kläger, dem Arbeitgeber des Bankkunden, veruntreut hatte.

65

Vorliegend stammten weder die Gelder, die auf das Konto der Bank of ... gelangten, aus einer Straftat, noch kehrte sie die Beklagte zu 2) anschließend an ihre Kundin oder die Beklagte zu 1) aus. Die hier betroffenen Gelder stammten aus dem Staatsvermögen der Beklagten zu 1) und wurden zur Bedienung von tatsächlich auch bestehenden Verbindlichkeiten verwendet, was der Kläger auch gar nicht angreift. Dass die Gelder nicht zur Bedienung der gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeiten verwendet wurden, macht die Kontoführung durch die Beklagte zu 2) nicht zur Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung. Verfolgte man die vom Kläger gewünschte Argumentation bis an ihr Ende, führte dies zu einer vollumfänglichen Haftung jeder Bank für Verbindlichkeiten ihrer Kunden (oder wie hier, sogar Dritter) immer dann, wenn der Bank bekannt ist, dass ihr Kunde einen Teil seiner Schulden bedient und einen anderen nicht. Eine solche Haftung ist aber durch nichts zu rechtfertigen.

66

Weitergehende Handlungen der Beklagten zu 2) können schlichtweg nicht festgestellt werden. Die rechtliche Schlussfolgerung des Kläger, die Beklagten hätten in kollusivem Zusammenwirken pfändbares Vermögen der Beklagten zu 1) dem Zugriff der Klägerin entzogen, findet in der der Entscheidung zugrundezulegenden Tatsachen keine Stütze.

67

c. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) wegen Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283c StGB liegen nicht vor.

68

Ein solcher Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil die Beklagte zu 2) als ausländischer Staat ebensowenig tauglicher Täter wie die Beklagte zu 2) taugliche Teilnehmerin des § 283c StGB sein kann.

69

4. Mangels Erfolgs des Hauptantrags ist über den gegenüber der Beklagten zu 2) gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

70

Die von der Beklagten zu 2) geäußerten Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags lassen sich durch Auslegung des Antrags unter Hinzuziehung des Vortrags des Klägers ausräumen. Möglich erscheint hier sowohl, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu 2) zu einer Handlung (Zahlung an den Kläger, sobald an die Umtauschgläubiger gezahlt wird) oder einem Unterlassen (keine Zahlung an die Umtauschgläubiger, solange nicht zugleich an den Kläger gezahlt wird) begehrt.

71

Die Auslegung ergibt, dass es dem Kläger hier auf die Unterlassung jeglicher anderen Zahlungen, die seine Ansprüche nicht berücksichtigen, ankommt. Dies ergibt sich bereits aus der im Antrag enthaltenen Formulierung „nur dann“. Umgekehrt und deutlicher formuliert begehrt der Kläger, dass die Beklagte zu 2) jegliche Zahlungen an Umtauschgläubiger unterlässt, wenn sie nicht zugleich seine Forderungen erfüllt.

72

Eine Anspruchsgrundlage für einen auf ein solches Unterlassen gerichteten Anspruch des Klägers existiert jedoch nicht. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien. Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) bestehen nach den obigen Ausführungen gleichfalls nicht, zudem könnten sie auch im Weg der Naturalrestitution nicht zu einem auf Unterlassen der Ausführungen von Anweisungen des Kontoinhabers gerichteten Anspruch führen. Auch § 1004 BGB ist nicht einschlägig. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Geltungsbereich der Norm überhaupt eröffnet wäre – als geschütztes Rechtsgut käme lediglich das über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit verschiedenen Schutzgesetzen aus dem Bereich des StGB  geschützte Vermögen in Betracht - , so ist doch nicht zu erkennen, dass von der zu unterlassenden Handlung, also der Zahlung an die Umtauschgläubiger, eine Beeinträchtigung des Vermögens des Klägers ausginge.

73

Mangels Hauptforderung gegen die Beklagten besteht auch kein Anspruch auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, und zwar weder aus §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 823, 826 BGB.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

75

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

76

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entschiedenen Fragen betreffen allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie das Deliktsrecht. Von höchstrichterlicher Rechtsprechung wird vorliegend nicht abgewichen, divergierende Rechtsprechung der Instanzgerichte liegt nicht vor.