Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.02.2015 – 16 U 122/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0226.16U122.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 18. Juni 2014, 2-24 O 12/13, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.6.2014, Az. 2/24 O 12/13, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten I. Instanz tragen die Klägerin zu 1) 61 % und die Kläger zu 2) – 4) jeweils 13 %.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten II. Instanz tragen die Klägerin zu 1) 67 % und die Kläger zu 2) – 4) jeweils 11 %.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Klägerin zu 1) kann von der Beklagten keine Minderung des Reisepreises verlangen (§ 651 d Abs. 1 BGB). Ebenso wenig steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zu (§ 651 e Abs. 2 BGB).
1.
Dass ein objektiver Mangel der Reiseleistung (§ 651 c BGB) oder eine sonstige Pflichtwidrigkeit des Veranstalters vorlag, ist als anspruchsbegründende Voraussetzung von dem Reisenden zu beweisen [Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 19 Rn. 640]. Diesen Nachweis haben die Kläger zur Überzeugung des Senats nicht erbracht. Nach dem Sach- und Streitstand ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) die Einreise in das Königreich Marokko und damit an das gebuchte Urlaubsziel in X von den marokkanischen Behörden gestattet worden wäre.
a. Zu Unrecht meinen die Kläger, dass die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 3) und 4) entweder als deutsche oder türkische Staatsangehörige eines Visums nicht bedurften. Wie das Landgericht auf der Grundlage der eingeholten Auskunft des Generalkonsulats des Königreichs Marokko vom 5.8.2013 (GA 83) zutreffend festgestellt hat, hätten die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 3) und 4) als türkische Staatsbürger im Besitz eines Flüchtlings-Reisepasses für ihre Einreise nach Marokko ein Visum beantragen müssen. Korrespondierend hierzu wird in den Visa-Informationen der Botschaft des Königreichs Marokko (vgl. Anlage B 1 = GA 156) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Flüchtlinge den Formalitäten für den Visumserhalt unterliegen. Dementsprechend geht auch aus dem Handbuch der Luftfrachtführer (TIM) Stand Juli 2012 (vgl. Anlage K 5 = GA 33) hervor, dass ein Transit ohne Visum nicht für Flüchtlinge gestattet ist (s. „TWOV (Transit Without Visa)“).
b. Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich auch nicht aus Art. 12 des am 2.3.1956 im Königreich Marokko in Kraft getretenen Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 herleiten, dass der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) als anerkannte Flüchtlinge türkischer Staatsangehörigkeit eine visumsfreie Einreise gestattet worden wäre. Die darin erfolgte Anknüpfung des Personalstatuts von Flüchtlingen an ihren Wohnsitz oder Aufenthalt betrifft das auf die persönlichen Lebensverhältnisse anwendbare Recht im Bereich des Personen-, Familien- und Erbrecht. Hierunter fallen die in Rede stehenden Einreisebestimmungen ersichtlich nicht.
c. Die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 3) und 4) haben auch nicht schlüssig dargelegt, dass ihnen ein Anspruch auf Erteilung eines Visums noch nach Ankunft in Marokko zustand. Soweit sie behaupten, sie hätten ein Visum auch in Marokko am Flughafen im Rahmen ihrer Einreise erhalten, steht dieser Vortrag, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, in Widerspruch zu dem von den Klägern als Anlage K 5 (= GA 33) selbst eingereichten Auszug des Handbuchs der Luftfrachtführer (TIM) Stand Juli 2012. Dort heißt es unter „Visa Issuance“ (Visa-Ausstellung), dass israelische Staatsbürger, die in Marokko geboren sind, bei ihrer Ankunft ein Visum beziehen können. Hieraus folgt jedoch im Umkehrschluss, dass mangels ausdrücklicher Regelung für den weiteren Personenkreis, der nicht unter die Ausnahmeregelung „Visa Exemptions“ fällt, eine solche Möglichkeit nicht besteht und das erforderliche Visum bei Ankunft bereits vorliegen muss. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Kläger gewesen, näher darzulegen, aus welchen Umständen sie herleiten, dass - entgegen dieser Regelung - auch der Klägerin zu 1) sowie den Klägern 3) und 4) das erforderliche Visum bei Antragstellung nach ihrer Ankunft von den marokkanischen Behörden am Flughafen von X ausgestellt worden wäre. Soweit dem Landgericht solches zwar zweifelhaft, zumindest aber nicht ausgeschlossen erschien, lässt sich auf diese Einschätzung die Annahme eines objektiven Mangels der Reiseleistung oder einer sonstigen Pflichtwidrigkeit des Luftfrachtführers, welche sich die Beklagte als Veranstalter zurechnen lassen müsste, nicht stützen.
d. Ohne Erfolg verweisen die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 3) und 4) schließlich auf den in der Berufung erstmals vorgelegten Ausdruck aus dem Internetauftritt des Konsulats von Marokko zu den dort angebotenen Dienstleistungen („Prestations consulaires“) (Anlage K 1 – GA 198). Zwar lässt sich dort Ziff. 4 entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden am Grenzposten ausnahmsweise ein Visum zum Zwecke eines Kurzaufenthalts oder Transits erteilen dürfen. Im Hinblick auf das bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis kann indes nicht angenommen werden, dass der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) bei ihrer Ankunft am Flughafen in X ein solches Visum ausgestellt worden wäre. Die Ausstellung eines Visums bleibt ein souveräner Hoheitsakt, welcher in dem Ermessen des Staats liegt, in dem Einreise begehrt wird. Wie aus den Visa-Informationen der Botschaft des Königreichs Marokko (vgl. Anlage B 1 = GA 156) hervorgeht, kann die konsularische Abteilung einen abschlägigen Bescheid erlassen, ohne dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung darlegen zu müssen. Dementsprechend haben auch die betroffenen Kläger nichts dazu vorgebracht, aus welchen Gründen sicher damit zu rechnen gewesen wäre, dass sie bei ihrer Ankunft in Marokko tatsächlich ein Visum von der zuständigen Behörde vor Ort ausgestellt erhalten hätten. Sie räumen selbst ein, das fraglich erscheine, ob dieser als Ausnahmefall anzusehende Umstand im vorliegenden Fall vorgelegen hätte und ziehen sich auf den Hinweis zurück, diese – von der Beklagten bestrittene - Möglichkeit sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen.
Bei dieser Sachlage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) gelungen wäre, sich noch ein Visum am Zielflughafen in X zu beschaffen, selbst wenn sie von dem Luftfrachtführer am Flughafen Y darüber informiert worden wären, dass in Ausnahmefällen ein Visum für ein kurzfristigen Aufenthalt auch an der Grenze erteilt werden kann. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der Klägerin zu 1) sowie der Kläger zu 3) und 4) eine Einreise in das Zielland – Marokko mangels Visum untersagt worden wäre und damit aus Gründen, die aus ihrer Sphäre stammen.
2.
Nach alldem vermag der Umstand, dass der von der Beklagten eingeschaltete Luftfrachtführer der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) am Flughafen Y den Zutritt zu dem gebuchten Flug und damit die Luftbeförderungsleistung nach X verweigerte, keinen objektiven Mangel der gebuchten Reiseleistung bzw. eine sonstige der Beklagten zuzurechnende Pflichtwidrigkeit zu begründen, die die Kläger zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüche ihr gegenüber berechtigten.
Denn der Fluggast ist verpflichtet, bei der Flugabfertigung des Eincheckens u.a. die Einreise- und Ausreisepapiere vorzuweisen, die vom Einreisestaat vorgeschrieben sind. Für den Fall, dass er seiner Pflicht zur Besorgung gültiger Reisedokumente nicht nachkommt und seine Dokumente unvollständig sind, behalten sich die Luftfrachtführer in ihren Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen das Recht vor, den Fluggast von der Beförderung auszuschließen [vgl. Führich aaO., § 35 Rn. 979]. Eine entsprechende Regelung findet sich in. Art. 10.4. ABB…. Demnach führt die Erfüllung von Sicherheitsinteressen des Einreisestaates letztlich zu einer Einschränkung des vertraglichen Beförderungsanspruchs.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.