Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.03.2015 – 6 WF 275/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0310.6WF275.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Darmstadt, 9. Dezember 2014, 59 F 1058/14, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Beschwerdewert: 750,00 €
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Die sofortige Beschwerde kann nicht in eine Beschwerde nach § 58 FamFG umgedeutet werden, da selbige nur gegen urteilsgleiche Endentscheidungen im Sinne des § 38 FamFG gegeben ist (Fischer, FuR 2014, 700). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Zwischenentscheidung, da die öffentliche Zustellung lediglich der Vorbereitung der abschließenden Sachentscheidung dient. Bestimmte Zwischenentscheidungen sind wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung ihres Gegenstandes mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; die Entscheidung über die öffentliche Zustellung zählt hierzu nicht. Jedenfalls in den Nichtstreitsachen ist ein Anfechtungsrecht von Zwischenentscheidungen nur dann eröffnet, wenn dieses ausdrücklich zugelassen wurde. In § 15 FamFG ist ein solches eigenes Anfechtungsrecht nicht vorgesehen (anders als z.B. in § 6 Abs. 2 FamFG für den Fall, dass ein Antrag auf Ablehnung einer Gerichtsperson zurückgewiesen wurde, in § 7 Abs. 5 FamFG für den Fall, dass dem Antrag auf Hinzuziehung eines Beteiligten zum Verfahren nicht entsprochen wurde oder gemäß § 21 Abs. 2 FamFG, wenn der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen wurde). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entschieden (BT-Drucks, 16/6308, S. 203). Er wollte aus Gründen der Verfahrensökonomie ein geschlossenes Rechtsmittelrecht nach dem Enumerationsprinzip schaffen (Müko/Fischer, FamFG, 2. Aufl., § 58 Rdnr. 51); dementsprechend hat er lediglich an verschiedenen Stellen im FamFG die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ff. ZPO ausdrücklich vorgesehen.
Zuzustimmen ist der Antragstellerin gleichwohl dahin, dass die jetzige Rechtssituation nicht dem Kindeswohl entspricht. Nach Auffassung des Senats hat das Amtsgericht ungeachtet des zurückgewiesenen Antrages auf öffentliche Zustellung der Ladung des Kindesvaters im jetzigen Verfahrensstadium dafür Sorge zu tragen, dass dem Verfahren Fortgang gegeben wird. Wie bereits von der Antragstellerin beantragt erscheint es naheliegend, nunmehr die persönliche Anhörung der Beteiligten gem. den §§ 159 ff. FamFG folgen zu lassen.
Im Rahmen seiner ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlungspflicht ist es Aufgabe des Amtsgerichts, die Anschrift des Kindesvaters zu ermitteln, um eine Anhörung gemäß § 160 FamFG, von der nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden kann (§ 160 Abs. 3 FamFG), zu ermöglichen. Dabei hat das Amtsgericht in eigener Verantwortung die ladungsfähige Anschrift des anzuhörenden Elternteils zu ermitteln, sofern ihm Anhaltspunkte für deren Ermittlung vorliegen. Dies ist vorliegend gegeben. Dem gesamten Akteninhalt - zuletzt dem Nichtabhilfebeschluss vom 17.12.2014 - ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner zuletzt und möglicherweise auch noch zum derzeitigen Zeitpunkt in der Haftanstalt Iran, …, einsitzt. Anhand dieses Anhaltspunktes ist das Amtsgericht selbst verpflichtet, die notwendigen Nachforschungen anzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 42 FamGKG und bemisst sich nach einem Bruchteil des Hauptsachewertes (OLG Frankfurt, FamRB 2014, 382).