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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.03.2015 – 13 U 152/13

ECLI:DE:OLGHE:2015:0319.13U152.13.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 29. Juli 2013, 1 O 319/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.07.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.01.2012 wird aus Klarstellungsgründen aufgehoben.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 09.08.2011 (Aktenzeichen ...) wird in Höhe von 724,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.06.2011 aufrechterhalten. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Parteien, die diese selbst zu tragen haben - haben der Kläger 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ....06.2008 ereignet hat. Bei den hieran beteiligten Fahrzeugen handelte es sich um das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug vom Typ ... mit dem amtlichen ... und das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halterin die Beklagte ist.

Die alleinige Haftung der Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat in zwei Teilbeträgen vorgerichtlich zur Regulierung des Schadens an den Kläger insgesamt 2.682,00 € gezahlt.

Der Kläger berühmt sich gegenüber der Beklagten weiterer Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe von insgesamt 5.356,60 €. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (Seite 3 des Urteils; Bl. 129 d.A.).

Am 09.08.2011 hat das Amtsgericht Hünfeld im Mahnverfahren unter dem Aktenzeichen ... einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte in Höhe von 5.356,60 € nebst Zinsen erlassen. Aufgrund des verspäteten Widerspruchs der Beklagten gegen den Mahnbescheid, der als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid anzusehen ist, ging das Mahnverfahren in das streitige gerichtliche Verfahren über, in dem das Landgericht Darmstadt aufgrund der Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2012 im Wege des - ersten - Versäumnisurteils den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 09.08.2011 aufhob und die Klage abwies.

Gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt und beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und den Vollstreckungsbescheid

vom

09.08.2011 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 30. Januar 2012 aufrechtzuerhalten.

Das Landgericht hat mit am 29.07.2013 verkündetem Urteil den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 524,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.06.2011 aufrechterhalten und im Übrigen - entsprechend dem Inhalt des Versäumnisurteil vom 30.01.2012 - den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Höhe des dem Kläger aus dem Verkehrsunfall zustehenden Schadensersatzanspruches hat das Landgericht die nachfolgende Berechnung aufgestellt:

a) Differenz zwischen Rest- und Wiederbeschaffungswert laut A-Gutachten 1.900,00 Euro

b) Standgebühren 210,00 Euro

c) Abholung des Ersatzfahrzeuges aus Stadt1 etc.

Zulassungskosten 60,00 Euro

Zulassungsgebühr 45,80 Euro

neue Kennzeichen 45,00 Euro

d) Totalschadenspauschale 0,00 Euro

e) allgemeine Schadenspauschale 20,00 Euro

f) Navigationsgerät 100,00 Euro

g) weiterer Nutzungsausfall

826,00 Euro

insgesamt

abzüglich Zahlung der Beklagten 3.206,80 Euro

abzüglich Zahlung der Beklagten 1.920,00 Euro

762,00 Euro

verbleibt: 524,80 Euro.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1. ZPO).

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die angefochtene Entscheidung und verfolgt seinen erstinstanzlichen Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. Er vertritt die Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht von den geltend gemachten Schadenspositionen - teilweise erhebliche - Abzüge vorgenommen. Insbesondere habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht den geltend gemachten Wiederbeschaffungswert für seinen - einen Totalschaden erlittenen - Pkw sondern lediglich die Differenz zwischen dem Rest- und dem Wiederbeschaffungswert gemäß dem A-Gutachten vom 09.06.2008 in Höhe von 1.900,00 € zugrunde gelegt. Der Kläger vertritt hierzu weiterhin die Ansicht, die lange Standzeit und die erhebliche Verschlechterung des Zustands des Fahrzeuges seien ihm nicht anzulasten. Für die Verzögerung bei der Verwertung des Fahrzeugs sei der Haftpflichtversicherer der Beklagten verantwortlich, da der ihm mitgeteilte Ankäufer (Firma B) das Fahrzeug trotz mehrerer Aufforderungen hierzu nicht entgegengenommen habe.

Hinsichtlich der weiteren Beanstandungen des Klägers zu den vom Landgericht vorgenommenen Abzügen bei den einzelnen Schadenspositionen wird auf die Berufungsbegründung vom 03.02.2014 (Bl. 153 - 158 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 29.07.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 09.08.2011 vollumfänglich aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld durch das Landgericht aufrechterhalten worden ist. Sie vertritt - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen - die Ansicht, dass durch die vorgerichtlichen Zahlungen ihres Haftpflichtversicherers sämtliche Schäden des Klägers reguliert worden seien und dem Kläger keine weiteren Ansprüche zustünden.

Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf wird auf die Anschlussberufung vom 13.05.2014 (Bl. 170 - 173 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juli 2013 insoweit aufzuheben, wie der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 9. August 2011 in Höhe eines Teilbetrages von 524,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9. Juni 2011 aufrechterhalten wird, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten hat und beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520, 524 ZPO).

Beide Rechtsmittel haben in der Sache jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.

Die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung hält der berufungsrechtlichen Überprüfung weitgehend stand. Lediglich hinsichtlich der Positionen "Standgebühren" und "Navigationsgerät" beurteilt der Senat die Rechtslage abweichend von der landgerichtlichen Auffassung. Hinsichtlich der Standgebühren steht dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB ein um 300,00 € höherer als der ihm vom Landgericht zugesprochene Betrag in Höhe von 210,00 € zu. Lediglich im vorstehenden Umfang hat die klägerische Berufung Erfolg.

Der Anschlussberufung der Beklagten ist demgegenüber der Erfolg lediglich insoweit nicht zu versagen, als der Senat die vom Landgericht mit 100,00 € bezifferte Schadensposition "Navigationsgerät" als unbegründet ansieht.

Im Einzelnen gilt zu den jeweiligen Schadenspositionen das Folgende:

1.

Zu Recht hat das Landgericht bei der Berechnung des dem Kläger entstandenen Fahrzeugschadens den Differenzbetrag zwischen dem Rest- und Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.900,00 € gemäß dem A-Gutachten zugrunde gelegt.

Die von beiden Parteien mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln hiergegen vorgetragenen Gesichtspunkte greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Beklagten war es dem Kläger im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht nicht zuzumuten, die Firma B auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.300,00 € Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des verunfallten Kraftfahrzeuges auf der Grundlage des gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten erklärten Angebotes (vgl. Anlage B 2, Bl. 71 d. A.) gerichtlich in Anspruch zu nehmen bzw. nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den auf Antrag des Klägers ergangenen Mahnbescheid, das streitige Verfahren durchzuführen.

Unabhängig von dem bestehenden allgemeinen Prozessrisiko bestehen auch durchaus - anders als die Beklagte meint - berechtigte Zweifel, dass der Kläger bei Durchführung des gerichtlichen Verfahrens obsiegt hätte.

Bereits das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der Firma B erscheint fraglich. Zwar hat der Kläger selbst mit Schreiben vom 12.11.2008 (Anlage B 3, Bl. 73 d. A.) gegenüber der Firma B angegeben, am 11.08.2008 einen Kaufvertrag "über die Abholung eines ...zum Preis von 2.300,00 €" abgeschlossen zu haben, allerdings er - der Kläger - im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 29.05.2013 (Bl. 98 d. A.) klarstellend vorgetragen, dass er mit dem Schreiben vom 11.08.2008 lediglich schriftlich gegenüber der Firma B die Angaben der Beklagten in deren Schreiben vom 24.07.2008 bestätigt habe und es keinen Kaufvertrag - zwischen dem Kläger und der Firma B - gegeben habe. Aus den zu den Akten gereichten Schreiben des Klägers ergibt sich zwar, dass der Kläger - aus Laiensicht - seinerzeit vom Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen ihm und der Firma B ausgegangen war, ein solcher Kaufvertrag jedoch nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien tatsächlich nicht zustande gekommen sein dürfte.

Unstreitig ist dem Kläger persönlich durch die Firma B direkt kein Angebot unterbreitet worden. Nach dem Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 24.07.2008 hat die Firma B vielmehr der C-Versicherungs-AG ein zeitlich auf zwei Wochen befristetes Angebot unterbreitet (vgl. Anlage B 2, Bl. 71, 72 d. A.). Abgesehen davon, dass es mangels entsprechendem Vortrag bereits zweifelhaft erscheint, ob der Haftpflichtversicherer des Beklagten befugt war, ein Angebot der Firma B für den Kläger entgegenzunehmen, sodass der Kläger zum Zustandekommen des Vertrages dieses Angebots gegenüber der Firma B lediglich noch hätte annehmen müssen, so war jedenfalls zum Zeitpunkt des klägerischen Schreibens vom 11.08.2008 die "Bindungsfrist" an das "übermittelte" Angebot bereits abgelaufen.

Sollte in dem Schreiben des Klägers vom 11.08.2008 seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemäß §§ 145 BGB ff. erblickt werden, so hat dies die Firma B jedenfalls unstreitig nicht angenommen, sodass auch insoweit kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Vielmehr hat auch im Weiteren - ebenso unstreitig - die Firma B auf Erinnerungen und Mahnungen des Klägers überhaupt nicht reagiert.

Bereits aus den dargelegten Gründen wäre eine erfolgreiche gerichtliche Inanspruchnahme der Firma B durch den Kläger zumindest zweifelhaft gewesen, sodass sie ihm auch unter Schadensminderungsgesichtspunkten nicht zuzumuten war.

Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die vom Landgericht gemäß der Differenz zwischen Rest- und Wiederbeschaffungswert nach dem A-Gutachten errechneten Schadenshöhe (1.900,00 €) greifen jedoch ebenfalls nicht durch. Der Kläger muss den vom Landgericht zugrunde gelegten Restwert des Pkws in Höhe von 2.000,00 € gegen sich gelten lassen. Der um 1.400,00 € hinter dem im A-Gutachten zurückbleibende Restwert in Höhe des tatsächlichen Verkaufserlös von lediglich 600,00 € kann der Beklagten nicht angelastet werden. Vielmehr hat der Kläger selbst - schuldhaft - entscheidend durch sein Verhalten zu dem deutlich unter dem seinerzeit im Gutachten ermittelten Restwert liegenden eingetretenen Verkaufserlös beigetragen. Er hat nicht nur verspätet auf das über die C ihm vermittelte Restwertangebot der Firma B reagiert, was ihm aus den vorstehenden Gründen nicht als anspruchsmindernd hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen 2.000,00 € (A-Gutachten) und 2.300,00 € (Angebot B) anzurechnen ist, sondern er hat darüber hinaus - insoweit gegen seine ihn treffende Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßend - weder das bis zum 23.08.2008 gültige Angebot der Firma D zum Ankauf des Fahrzeugs gemäß der Restwertbestimmung im A-Gutachten wahrgenommen, noch hat er sich im Anschluss um eine zeitnahe Veräußerung des Pkws gekümmert. Der Kläger hatte es durchaus selbst in der Hand, seinen Schaden gering zu halten, indem er der Firma B gegebenenfalls eine kurze Frist zur Bezahlung des Kaufpreises und Abholung des Fahrzeuges hätte setzen können und sodann - nach fruchtloser Aufforderung - das Fahrzeug zumindest zu dem ermittelten Wert in Höhe von 2.000,00 € an die Firma D verkaufen können.

Darüber hinaus hat der Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetragen, weshalb er das Fahrzeug schließlich erst nach über einem Jahr verkauft hat. Der Kläger hat insoweit weder zeitnahe konkrete Verkaufsbemühungen dargelegt und unter Beweis gestellt, noch genügt sein Vorbringen, dass der Zustand des Fahrzeugs sich aufgrund der Standzeit "derart verschlechtert" habe, dass "nur noch 600,00 € zu erlösen gewesen seien", den bestehenden Substantiierungsanforderungen.

Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist es dem Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nicht gelungen, den Senat davon zu überzeugen, dass die Verschlechterung des Fahrzeugs, die im Übrigen auch nicht ansatzweise konkret dargelegt wurde, und der letztlich - ebenfalls nur pauschal behauptete - geringere Verkaufserlös in Höhe von 600,00 € der Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherer zuzurechnen seien. Nach Ablauf der mit Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 24.07.2008 (Anlage B 2) gesetzten Ankaufsfrist von 2 Wochen durch die Firma B war es dem - rechtschutzversicherten - Kläger zuzumuten, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, nachdem die Firma B das Fahrzeug nicht beim Kläger abgeholt und auf dessen Aufforderung nicht reagiert hatte. Darüber hinaus hätte der Kläger die Möglichkeit, einschließlich einer ca. zweiwöchigen Überlegungsfrist, nach Ablauf der von der C angebotenen Ankaufsfrist durch die Firma B, das bis zum 23.08.2008 gültige Angebot der Firma D zum Ankauf des Pkws gemäß der Restwertbestimmung im A-Gutachten wahrzunehmen. Schließlich wäre auch bei Fehlschlagen des zweiten Ankaufsangebotes dem Kläger zumindest zuzumuten gewesen, sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht um eine zeitnahe Veräußerung des verunfallten Pkws zu bemühen, um die vorliegende Standzeit von mehr als einem Jahr zu vermeiden.

2.

Hinsichtlich der Überführungskosten ist der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich seiner Substantiierungs- und Beweislast dahingehend nachgekommen, dass "der Fahrzeugmarkt für ihn aufgrund der erforderlichen Größe des Fahrzeugs und erforderlichen Anhängerkupplung stark eingeschränkt" gewesen sei. Ein landgerichtlicher Hinweis im Sinne des § 139 ZPO war insoweit nicht geboten.

Bereits mit der Klageerwiderung (dort Seite 3) hatte die Beklagte bestritten, dass es im Umkreis von Stadt2 keine vergleichbaren Ersatzfahrzeuge gegeben habe. Entsprechende - ergänzende - Ausführungen und Beweisangebote hierzu hätten sich dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter daher geradezu aufdrängen müssen, ohne dass es hierzu eines gesonderten Hinweises des Landgerichts bedurft hätte. Doch selbst im Falle der Annahme eines Verstoßes gegen die richterlichen Prozessleitungspflichten bliebe die diesbezügliche Rüge des Klägers ohne Erfolg, da er in der Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) nicht angegeben hat, was auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (vgl. BGH GRUR 2008, 1126 ). Er hat den Senat daher nicht in die Lage versetzt, die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflicht zu überprüfen.

3.

Hinsichtlich der verlangten "Totalschadenspauschale" ist es dem Kläger weder im ersten noch im zweiten Rechtszug gelungen, schlüssig darzulegen, dass dem Kläger ein entsprechender Schaden "für die Untersuchung eines Ersatz-Kfz auf Mängel" zustehen könnte. Der Kläger hat insoweit nicht einmal schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass derartige Kosten tatsächlich entstanden sind.

4.

Entgegen der Annahme des Klägers ist auch die vom Landgericht auf 20,00 € gemäß § 287 ZPO geschätzte Schadenspauschale für Portokosten, Telefon usw. nicht zu beanstanden. Dass insoweit in unterschiedlichen Bezirken der Höhe nach leicht differierende Schadenspauschalen festgesetzt werden, steht dem nicht entgegen, da jedenfalls die diesbezügliche landgerichtliche Schadensschätzung keinen Ermessenfehlgebrauch darstellt.

5.

Hinsichtlich des vom Kläger verlangten Mehrbetrages für die nach dem Unfallereignis fehlende Nutzungsmöglichkeit des Pkws ist das Landgericht zu Recht von einem Zeitraum von 14 Tagen (18. Juni - 1. Juli 2008) ausgegangen. Der Kläger ist auch insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des länger beanspruchten Zeitraums (4. Juni - 17. Juni 2008) nicht nachgekommen. Er hat insoweit erstinstanzlich selbst vorgetragen, bis zum 17.06.2008 einschließlich auf einer Dienstreise gewesen zu sein, worauf auch die Beklagte in der Klageerwiderung vom 10.08.2012 (dort Seite 4, 5. Absatz) hingewiesen hat. Der Kläger ist so gesehen durch den vorgerichtlich durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten zugestandenen Nutzungsausfall für 18 Tage sogar überzahlt (vgl. Schreiben der C vom 24.07.2008, Anlage B 2; Bl. 71, 72 d.A.). Da die vom Haftpflichtversicherer der Beklagten bewilligte Nutzungsausfallentschädigung von der Beklagten hinsichtlich deren Dauer nicht angegriffen wurde, hat es auch insoweit bei dem vom Landgericht zugrunde gelegten Schadensbetrag (826,00 €) zu verbleiben.

6.

Hinsichtlich der Standkosten erscheint der vom Landgericht dem Kläger zugebilligte Ersatzbetrag als zu gering bemessen. Zweifelsfrei war dem Kläger nach Rückkehr von der Dienstreise, wie das Landgericht zutreffend ausführt, eine gewisse Überlegungszeit hinsichtlich des weiteren Vorgehens zuzubilligen. Dies stellt jedoch hinsichtlich der Dauer der als angemessen anzusehenden Standzeit des Unfallfahrzeuges lediglich einen maßgeblichen Aspekt dar. Unberücksichtigt gelassen hat das Landgericht, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten dem Kläger erst am 24.07.2008 das Restwertangebot der Firma B in Höhe von 2.300,00 € mitgeteilt hat. Eine vorherige - mit erheblichen Kosten verbundene - Umsetzung des nicht mehr verkehrstauglichen Pkws für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und der Abrechnung des Versicherungsfalls durch die C mit Schreiben vom 16.07.2008 bzw. in Verbindung mit dem Restwertangebot vom 24.7.2010 war dem Kläger nicht zuzumuten. Davon ausgehend, dass das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten spätestens gegen Ende Juli beim Kläger eingegangen sein dürfte und ihm auch insoweit eine - erneute - kurze Überlegungszeit hinsichtlich des Restwertangebotes einzuräumen war, hält der Senat der Ersatz der "Standgebühren" bis 10.08.2008 für ausreichend und angemessen, da bis zu diesem Zeitpunkt bei ordnungsgemäßem Verlauf der Kaufvertragsschluss und die Vertragsabwicklung einschließlich der Abholung des Fahrzeuges zu bewerkstelligen gewesen wären.

Für die weiteren ab dem 01.07.2008 angefallenen 40 Tage Standzeit kann der Kläger unter Zugrundelegung des unstreitigen Tagessatzes in Höhe von 7,50 € daher weitere 300,00 € von der Beklagten verlangen.

Die Anschlussberufung hat hinsichtlich der Position "Navigationsgerät" Erfolg, da der Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt hat, dass ihm insoweit überhaupt ein - zusätzlicher - Schaden entstanden ist. Insbesondere geht der Senat weiterhin davon aus, dass das Gerät in die Wiederbeschaffungswertberechnungen des A-Sachverständigen mit eingeflossen sein dürfte und dem Kläger bereits deshalb kein weitergehender Schaden entstanden ist. Darüber hinaus hat der Kläger keine Schätzgrundlagen dargetan, die es dem Senat zumindest ermöglichen würden, eine Schätzung des Wertes gemäß § 287 ZPO vorzunehmen. Es sind insoweit nicht einmal Angaben zur Markenbezeichnung bzw. zum Anschaffungswert gemacht worden.

Das teilweise zu einzelnen Schadenspositionen neue Vorbringen des Klägers gemäß Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2015 ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, da das neue - von der Beklagten umfassend bestrittene - Vorbringen im vorgenannten Schriftsatz aufgrund von Nachlässigkeit erstmals im zweiten Rechtszug vorgetragen wurde.

Aus den genannten Gründen war auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und der Vollstreckungsbescheid in Höhe von 724,80 € aufrechtzuerhalten (Differenz zwischen Rest- und Wiederbeschaffungswert 1.900,00 €, Abholung des Ersatzfahrzeugs/ Zulassungskosten/ Zulassungsgebühr 145,80 €; allgemeine Schadenspauschale 20,00 €; Nutzungsausfall 826,00 €; Standgebühren 510,00 € abzüglich vorgerichtlicher Zahlungen in Höhe von 2.682,00 €).

Den Zinsanspruch hat das Landgericht zutreffend auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit dem 09.06.2011 gemäß § 288 Abs. 1 BGB festgesetzt. Ein in zeitlicher Hinsicht und der Höhe nach darüber hinausgehender Zinsanspruch ist weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen. Auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (vgl. Seite 8, 1. Absatz des Urteils) nimmt der Senat Bezug. Lediglich ergänzend ist hierzu noch anzumerken, dass die im zweiten Rechtszug mit dem Schriftsatz vom 16.03.2015 vorgelegten Kopien der Kontoauszüge des Girokontos des Klägers zum Nachweis des geltend gemachten Zinsschadens nicht geeignet sind. Darüber hinaus ist der Kläger auch insoweit mit diesem - ohne untauglichen - Beweismittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10. Schuldnerschutzanordnungen hatten gemäß § 713 ZPO zu unterbleiben.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).