Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.03.2015 – 14 U 149/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0319.14U149.14.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Fulda, 27. August 2014, 3 O 649/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. August 2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda (3 O 649/13) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Parteien von jeweils nicht über 20.000 Euro unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 544 ZPO).
II.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom ... 2013 in der A-Straße in O1 kein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.969,84 Euro zu. Er hat den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden selbst zu tragen, weil er diesen Schaden durch eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO vorwiegend verursacht hat, § 17 Abs. 2 StVG i. V. mit § 17 Abs. 1 StVG.
a. aa. Die streitgegenständliche Fahrzeugkollision ereignete sich in zeitlich und örtlich nahem Zusammenhang mit dem Abbiegen des Klägers in ein aus seiner Sicht links - jenseits der zweispurigen Gegenfahrbahn - gelegenes - Grundstück. In einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall auf einer Missachtung der gemäß § 9 Abs. 5 StVO für den Abbiegenden geltenden gesteigerten Sorgfaltsanforderungen beruht. Denn nach dieser Vorschrift muss sich ein Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer - insbesondere auch der nachfolgenden - Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 9 StVO Rn. 52, 55 mit Rn. 22 und § 10 StVO Rn. 7 ff. mit weiteren Nachweisen). Insoweit wird von ihm das Äußerste an Sorgfalt verlangt; er muss sogar mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs rechnen, etwa mit Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Fahrspurwechseln (vgl. a. a. O., § 9 StVO Rn. 55 mit § 10 StVO Rn. 8).
bb. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht erschüttert. Vielmehr hat der Sachverständige C in seinem schriftlichen Gutachten vom 18. März 2014 (dort Blatt 8, Blatt 92 der Akten) sogar ausdrücklich festgestellt, dass es dem Kläger bei aufmerksamer Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums möglich gewesen wäre, das von hinten herannahende Beklagtenfahrzeug zu erkennen, den Linksabbiegevorgang zurückzustellen und hierdurch den Verkehrsunfall zu vermeiden.
cc. Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 den streitgegenständlichen Unfall durch ein bei unklarer Verkehrslage durchgeführtes Überholmanöver mit verursacht hat. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände sind unbegründet:
(1) Der Sachverständige C hat nicht festgestellt, dass der Kläger die linke der beiden stadtauswärts führenden Fahrspuren der A-Straße in O1 benutzt hatte, bevor er nach links abbog; vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, der Kläger könne sich entweder auf der rechten oder auf der linken der stadtauswärts führenden Fahrspuren befunden haben.
(2) Es ist auch nicht aufgrund der unstreitigen oder von dem Sachverständigen C festgestellten Umstände "zweifellos" anzunehmen, dass der Beklagte zu 1 versucht hat, den Kläger zu überholen. Vielmehr kann sich der Unfall nach den Ausführungen des Sachverständigen auch so zugetragen haben, dass der Kläger - wie vom Beklagten zu 1 geschildert und in der Skizze Anlage B 1 (Blatt 45 der Akten) dargestellt, von der rechten Fahrspur kommend nach links gezogen war (vgl. Blatt 7 und 8 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 18. März 2014, Blatt 91, 92 der Akten sowie die Sitzungsniederschrift vom 18. Juli 2014, Blatt 125 der Akten).
Bei dieser "Variante B" ist die seitliche Kollision angesichts des Geschwindigkeitsüberschusses des Beklagtenfahrzeugs auch dann ohne weiteres erklärbar, wenn der Beklagte zu 1 nicht versucht hat, den Kläger zu überholen.
(3) Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1 angesichts der Breite der Fahrspuren der A-Straße in dem betreffenden Bereich den Kläger hätte überholen dürfen und ob für ihn insoweit eine unklare Verkehrslage bestand. Denn es nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 1 zu einem Überholen des Klägers angesetzt hatte.
b. Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 2 StVG i. V. mit § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kommt dem schuldhaften Verstoß des Klägers gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO ein so hohes Gewicht zu, dass demgegenüber die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs völlig zurücktritt (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 9 StVO Rn. 55 mit § 10 StVO Rn. 8). Deshalb muss er den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden selbst tragen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711, 713 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.