Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.03.2015 – 8 U 179/13

ECLI:DE:OLGHE:2015:0324.8U179.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 18. Juli 2013, 2 O 384/11, Urteil

nachgehend BGH, VI ZR 275/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.7.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (2 O 384/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 59.199,20 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die 195… geborene Klägerin hat in erster Instanz materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche sowie einen Feststellungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht, die Trägerin des A-Krankenhauses in O1 ist. Sie hat dabei den Vorwurf behandlungsfehlerhaften Verhaltens der Ärzte der Beklagten im Zusammenhang mit einer Hüftgelenksbehandlung erhoben, bei der die Klägerin am ….2009 ein erstes Mal und, nachdem sich daraufhin kein befriedigendes Ergebnis eingestellt hatte, am ….2009 (im selben Monat) ein zweites Mal operiert wurde.

2

Schon vor der streitgegenständlichen Behandlung hatte sich die Klägerin Eingriffen am linken Hüftgelenk unterzogen. Sie war im Bereich der linken Hüfte erstmals im Jahre 1985 operiert und im … 1995 mit eine Totalendoprothese links versorgt worden. Im Jahr 2007 war es ferner zu einem Hüftpfannenwechsel rechts gekommen.

3

Am ….2009 (im Vormonat) stellte sich die Klägerin in der orthopädischen Ambulanz des Krankenhauses der Beklagten mit Hüftbeschwerden links vor. Dort wurde eine „Pfannenbodenfraktur links bei Zustand Hüft-TEP-Wechsel 1995“ und ein „Zustand nach aseptischem Pfannenwechsel rechts im … 2007 in domo“ diagnostiziert.

4

Am ….2009 führten Ärzte der Beklagten bei der Klägerin den ersten streitbefangenen Eingriff durch und zwar unter Verwendung einer Burch-Schneider-Schale zur Rekonstruktion der gebrochenen Hüftpfanne. Wegen der hierbei zu bewältigenden Schwierigkeiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (hier S. 3 oben/ Bl. 381 d.A.) verwiesen; das Gleiche gilt für die anschließende Entwicklung bis zur zweiten streitgegenständlichen Operation am ….2009 (im selben Monat) (S. 3 unten bis 4 oben des angefochtenen Urteils/ Bl. 381, 381 Rs. d.A.).

5

Am ….2009 (im selben Monat) wurde die Klägerin erneut im Krankenhaus der Beklagten an der linken Hüfte operiert. Es wurden ein Pfannenwechsel und ein Kopfwechsel „auf ESKA CL-Cranialsockelpfanne mit anatomischer Lasche mit Abstützstiel bei zusätzlicher Verankerung mehrerer Schrauben im linken Becken durchgeführt“ und ein zugearbeitetes Knochenfragment eingesetzt.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 380 ff d.A.).

7

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B vom 25.12.2012 (Bl. 235 ff d.A.) und dessen mündlicher Erläuterung in der Verhandlung vom 16.5.2013 (Verhandlungsniederschrift des Landgerichts Bl. 327 ff) abgewiesen. Ein Behandlungsfehler sei nicht festzustellen. Eine Klageänderung und -erweiterung im Schriftsatz der Klägervertreterin vom 25.6.2013 sei unzulässig und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 383 ff d.A.), soweit nicht im Nachfolgenden darauf näher einzugehen sein wird.

8

Die Berufung rügt im Wesentlichen eine unzureichende Feststellung der medizinischen Sachverhalte zu behaupteten Behandlungsfehlern und hält dazu näheren Vortrag. Insbesondere habe sich das Landgericht kritiklos den Ausführungen des Sachverständigen B angeschlossen und es an einer Auseinandersetzung mit den Standpunkten des Privatgutachters C fehlen lassen, wonach (u.a.) bei der ersten Operation sogleich diejenige Methode hätte Anwendung finden müssen, die dann bei der zweiten Operation gewählt wurde. Die Berufung legt insoweit eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Privatgutachters C vom 24.3.2014 vor, die dieser gegenüber dem MDK BL1 abgegeben hat. Sie beruft sich ferner erstmals auf eine Stellungnahme des Arztes D vom 24.9.2013. Prozessual fehlerhaft sei die Behandlung des Schriftsatzes vom 25.6.2013 gewesen, dem eine gutachterliche Stellungnahme des Privatgutachters C vom 12.6.2013 beilag.

9

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, verlangt jedoch nunmehr die Zahlung von 22.789,20 EUR materiellen Schadensersatz.

10

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.789,20 EUR zu zahlen nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 17.623,20 EUR seit dortiger Rechtshängigkeit sowie aus 15.338,40 EUR seit dortiger Rechtshängigkeit sowie aus 6.888 EUR seit dortiger Rechtshängigkeit;

2. die Beklagte zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts zustellendes Schmerzensgeld an die Klägerin zu zahlen nebst 5 % Zinsen

hieraus über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 8.9.2011;

3. die Beklagte zu verurteilen, eine Geldrente an die Klägerin zu zahlen á monatlich 105 EUR;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus den operativen Eingriffen am ….2009 und am ….2009 (im selben Monat) noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind;

5. die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 1.761,08 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Standpunkte. Sie erhebt Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, weil die Berufungsbegründungsschrift einen systematischen Aufbau nicht erkennen lasse. Die prozessuale Behandlung des klägerischen Schriftsatzes vom 25.6.2013 sei nicht zu beanstanden und die Vorlage der Stellungnahme des D verspätet.

13

Der Senat hatte zunächst beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, davon aber abgesehen, nachdem die Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zu dem beabsichtigten Vorgehen eine Stellungnahme des Privatgutachters C vom 11.5.2014 vorgelegt hatte.

14

Der Senat hat den Sachverständigen B in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 zur Erläuterung seiner bisherigen Ausführungen mündlich angehört. Gegenstand der Anhörung waren auch prä- und postoperative Röntgenbilder, wobei dem Sachverständigen B anders als dem Privatgutachter C die präoperativen Röntgenbilder in zwei Ebenen vom ….2009 (vier Tage vor dem Ersteingriff) erstmals vorlagen, nachdem der Senat zwischenzeitlich deren Vorlage durch die Parteien betrieben hatte. Auf die Verhandlungsniederschrift (Bl. 639 ff d.A.) wird verwiesen.

15

Nachdem die Klägervertreterin um eine Verlängerung der zunächst antragsgemäß bis 20.1.2015 gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Gutachtenerläuterung bis 2.3.2015 gebeten hat, weil der Privatgutachter C für eine weitere Stellungnahme bis zum Ablauf des Monats Februar 2015 brauchen werde, und der Senat dem nachgekommen ist, musste der auf den 24.2.2015 anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung verlegt werden auf den 24.3.2015. Mit ihrer Stellungnahme vom 2.3.2015 legt die Klägervertreterin eine weitere Stellungnahme des Privatgutachters C vom 11.2.2015 vor.

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II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Berufung ist zulässig. Bei der Sache nach eindeutigen Berufungsanträgen lässt die Berufungsbegründung hinreichend erkennbar werden, dass die Berufung sich im Wesentlichen auf eine unzureichende Tatsachenfeststellung stützt, was einen zulässigen Berufungsgrund darstellt (§ 513 Abs. 1 2. Alt. ZPO). Denn sie bringt insbesondere vor, Äußerungen des Privatgutachters C seien erstinstanzlich nicht hinreichend berücksichtigt worden, bzw. es ergebe sich aus berücksichtigenswerten weiteren Äußerungen etwa des Privatgutachters C oder des D konkreter Anlass, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zu bezweifeln.

18

Die Berufung ist aber unbegründet. Ein Behandlungsfehler, der die Beklagte aus vertraglicher (§§ 630a Abs. 2, 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB) oder deliktischer Sicht (§§ 823, 831, 842 f, 249, 253 Abs. 2 BGB) zur Leistung materiellen oder immateriellen Schadensersatzes verpflichten würde, ist weder für den Ersteingriff (….2009) noch für den Zweiteingriff (….2009) festzustellen. Das geht zu Lasten der Klägerin.

19

Soweit das Landgericht das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 25.6.2013 als Klageänderung (offenbar im Sinne einer nachträglichen objektiven Klagehäufung) bewertet hat, ist diese Auffassung nicht zu teilen. Die Klägerin hat ihren Anträgen als Lebenssachverhalt ausweislich der Klagebegründung den gesamten Behandlungsverlauf und ausweislich ihres Feststellungsantrags ausdrücklich beide Operationen unterlegt. Als Klageänderung ist es u.a. nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird (§ 264 Nr. 2 ZPO).

20

Davon zu unterscheiden ist allerdings, dass die Kammer dem erstmals im Schriftsatz vom 25.6.2013 erhobenen Zweifel, „ob die mit dem streitbefangenen gegnerischen Zweiteingriff gewährte Versorgung die medizinisch richtige war“, im Ergebnis dennoch zu Recht nicht nachgegangen ist. Auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme des D vom 24.9.2013 (Bl. 457 d.A.) bestand daraufhin nämlich weder sachlicher Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung in erster Instanz noch besteht Veranlassung, im Berufungsverfahren neue oder weitere Feststellungen zur behaupteten Behandlungsfehlerhaftigkeit des zweiten Eingriffs zu treffen.

21

Selbst die ärztliche Stellungnahme des D beschreibt nämlich, dass die Behandlung am ….2009 (Zweiteingriff) adäquat „angegangen“ worden sei, allerdings nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe. Von einem Behandlungsfehler ist nicht die Rede. Die unklare Bemerkung des D, dem Eingriff vom ….2009 (im selben Monat) fehle aus radiologischer Beurteilung heraus die Konsequenz des vorausgegangenen Eingriffs vom ….2009 im Hinblick auf die Frakturversorgung, erfordert keine weitere Sachaufklärung. Denn mit der Behandlung am ….2009 (im selben Monat) haben sich sowohl der gerichtlich bestellte Sachverständige B als auch der Privatgutachter C mehrfach eingehend befasst. Sie stimmen in der Beurteilung des operativen Vorgehens am ….2009 (im selben Monat) als nicht zu beanstanden überein. Der Privatgutachter C vertritt sogar die Auffassung, es hätte sogleich (also schon am ….2009) so vorgegangen werden sollen, wie am ….2009 (im selben Monat) vorgegangen wurde. Auch der im Arzthaftungsrecht geltende sog. eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz zwingt nicht dazu, einen bereits sachverständig geklärten medizinischen Sachverhalt auf unklare Bemerkungen eines Privatgutachters hin abermals zu untersuchen.

22

Zu dem Eingriff vom ….2009 hat das Landgericht die Freiheit der Methodenwahl und ihre rechtlichen Grenzen auf S. 8 f des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und hierzu festgestellt, dass die angewendete Methode weder kontra- noch nichtindiziert war, und dass demgegenüber die von der Berufung favorisierte Methode (Einsatz einer Cranialsockelpfanne mit Ileumstiel/Darmbeinzapfen) am ….2009 weder zwingend noch gleichermaßen indiziert war. Denn dies hätte sich als der invasivere Eingriff dargestellt, der darüber hinaus (im Unterschied zur Verwendung einer Burch-Schneider-Schale) mit dem gravierenden Risiko verbunden war, dass bei Eintritt von Komplikationen (Herausbrechen des Schafts aus dem Darmbein) überhaupt keine prothetische Versorgung der Klägerin mehr hätte stattfinden können. Dies hat der Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (§ 529 Nr. 1 ZPO), weil keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten.

23

Maßgebliche Widersprüche zwischen den Ausführungen des Privatgutachters C (Gutachten vom 8.10.2012, B. 88 d.A., Ergänzung vom 18.2.2013, Bl. 302 ff d.A., weitere Ergänzung vom 12.6.2013, Bl. 361 ff d.A. – soweit die Berufungsbegründung auf S. 7 eine Äußerung des C vom 18.10.2013 zitiert, handelt es sich um ein Schreibversehen im Datum) und den Ausführungen des Sachverständigen B liegen insoweit nicht vor. Der Sachverständige B wurde in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts auch zu den bis dahin vorliegenden schriftlichen Äußerungen des Privatgutachters C gehört, hat das Vorgehen der Ärzte der Beklagten kritisch hinterfragt und dennoch nicht als behandlungsfehlerhaft bezeichnet. Das leuchtet zur Frage der Methodenwahl auch deswegen unmittelbar ein, weil der Versuch, eine stabile Lösung mittels Burch-Schneider-Schale herzustellen, im Grundsatz selbst von dem Privatgutachter C nicht als fehlerhaft dargestellt, sondern in erster Linie bemängelt wird, dass dieses nicht gelungen sei (S. 8 des Privatgutachtens vom 8.10.2010/ Bl. 95 d.A.). Der Privatgutachter C hat in der weiteren Stellungnahme vom 12.6.2013 sogar formuliert, er würde dem Vorgehen der Ärzte der Beklagten zustimmen, wenn „die Diktion“ gelautet hätte, man habe bei der ersten Operation eine Variante gewählt, die von der Hoffnung getragen wurde, dass das Verfahren ausreichend stabil sei. Rechtlich könnte das Misslingen eines solchen Versuchs nicht ohne weiteres mit einem Behandlungsfehler gleichgestellt werden, denn ein Arzt schuldet sorgfältige Behandlung, nicht aber einen Behandlungserfolg.

24

Soweit die Berufungsbegründung anführt, der Privatgutachter C habe das Vorgehen der Ärzte der Beklagten für eindeutig fehlerhaft gehalten (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung/ Bl. 492 d.A.), lässt sich das anhand der hierfür benannten Zitate nicht nachvollziehen. Es trifft entgegen der Berufungsbegründung (S. 6 vorletzter Absatz/ Bl. 492 d.A.) nicht zu, dass der Privatgutachter C auf Seite 2 seiner Stellungnahme vom 18.2.2013 darauf hingewiesen hat, 'in dieser instabilen Situation bei Fehllage der Pfanne und der erhöhten Luxationsneigung des Gelenks durfte die Hüfte keinesfalls belassen werden‘. Vielmehr lässt sich eine solche Äußerung seiner Stellungnahme vom 18.2.2013 nicht entnehmen.

25

Es trifft entgegen der Berufungsbegründung (S. 6 unten) nicht zu, dass der Privatgutachter C der Beklagten entgegen gehalten hat, das am ….2009 (im selben Monat) gewählte OP-Verfahren hätte bereits am ….2009 zur Anwendung gelangen müssen‘. Das Fehlzitat intendiert, dass es aus Sicht des Privatgutachters C grundsätzlich ein Verstoß gegen Behandlungspflichten darstellte, den Eingriff vom ….2009 nicht schon nach der von ihm bevorzugten Methode anzulegen. Eine solche Äußerung lässt sich den Ausführungen des Privatgutachters indes nicht entnehmen. Der Privatgutachter C gibt lediglich und durchaus wiederholt zu erkennen, dass es aus seiner Sicht günstiger gewesen wäre, gleich eine Cranialsockelpfanne einzusetzen. Dies kennzeichnet jedoch nicht jedes andere Vorgehen als behandlungsfehlerhaft und insbesondere nicht in der maßgeblichen Bewertung der sich damals bietenden Situation.

26

Es trifft entgegen der Berufungsbegründung (S. 7) nicht zu, dass der Privatgutachter C sich im Hinblick auf die erste Operation dahin geäußert hat, ‚der alleinige Hüftkopfwechsel habe wegen der schwierigen Ausgangslage keine ausreichende Sicherung gegen eine Luxation erbringen können‘. Es trifft vielmehr zu, dass der Privatgutachter C für den Eingriff am ….2009 (Zweiteingriff) beschrieben hat, ein alleiniger Hüftkopfwechsel hätte keine ausreichende Sicherung erbracht. Es trifft aber auch zu, dass am ….2009 nicht lediglich der Hüftkopf gewechselt, sondern auch eine Cranialsockelpfanne mit Ileumstiel/Darmbeinzapfen eingesetzt wurde.

27

Soweit die Kritik des Privatgutachters C darauf gründet, bei dem Ersteingriff sei die erforderliche Stabilität nicht erreicht worden, ergab die Anhörung des Sachverständigen B durch den Senat, dass dies nicht zutrifft. Der Sachverständige B hat erläutert, dass es durchaus gelungen sei, die Burch-Schneider-Schale stabil und damit fachgerecht einzubringen, wenn auch nicht in der dafür zunächst vorgesehenen Weise. Der Sachverständige B hat ausgeführt, Ziel des Eingriffs sei eine stabile Verankerung der Prothese, was dem Operateur, nachdem intraoperativ „der Unterbau nicht gehalten“ habe, durch eine Verankerung im Darmbein gelungen sei. Aus dem Operationsbericht (Bl. 28 f d.A.) folgt nichts anderes. Der Operationsbericht belegt im Übrigen auch, dass das Vorliegen einer Subluxationstendenz und einer Luxationstendenz bei bekannter Veränderung des Drehzentrums intraoperativ geprüft und verneint wurde. Der Senat folgt dem Sachverständigen B. Die weitere Stellungnahme des Privatgutachters C vom 11.2.2015 steht dazu nicht im Widerspruch. Der Privatgutachter C führt hier vielmehr insoweit nur noch an, dass eine ausreichende Primärstabilität zu verlangen sei, ohne sich mit den ihm bekannten Angaben des Sachverständigen B auseinander zu setzen, wonach diese Stabilität tatsächlich erreicht wurde.

28

Soweit die Klägerin in der Stellungnahme vom 2.3.2015 die Formulierung des Sachverständige B bei seiner Anhörung durch den Senat aufgreift, der Operateur habe sozusagen die zweitbeste Option gewählt, und daraus den Vorwurf ableitet, nicht bestmöglich behandelt worden zu sein, unterliegt sie offenbar einem Missverständnis. Wie aus den Ausführungen des Sachverständigen B folgt, war die zunächst präferierte Verankerung der Burch-Schneider-Schale auf Grund der intraoperativen Gegebenheiten nicht durchführbar. Eine bessere Option als diejenige einer Verankerung im Darmbein bestand daher nicht mehr.

29

Schließlich stellt es auch keinen Behandlungsfehler dar, dass die Ärzte der Beklagten präoperativ keine CT-Diagnostik betrieben, sondern es bei Röntgenaufnahmen vom ….2009 (vier Tage vor dem Ersteingriff) belassen hatten, was als solches unstreitig war und ist.

30

Dass präoperativ bei Meidung eines Behandlungsfehlers eine CT-Diagnostik hätte durchgeführt werden müssen, war nach den Angaben des Privatgutachters C vom 12.6.2013 anzunehmen, wenn eine Hüftpfannenprothese spezialangefertigt werden muss. Dass eine behandlungsfehlerfreie Therapie nur unter Verwendung einer spezialangefertigten Hüftpfannenprothese möglich war, hatte der Privatgutachter C nicht behauptet. Auf dieser Grundlage hätte es möglicherweise bei der Wertung des Sachverständigen B sein Bewenden haben können, dass sich erst intraoperativ das Ausmaß der Defektsituation ergebe und gerade dann die regelhafte Verwendung einer Burch-Schneider-Schale indiziert war (mündliche Anhörung am 16.5.2013 S. 3/ Bl. 329 d.A.). Das war auch der Stand der Dinge bei Beschlussfassung des Senats am 23.4.2014.

31

Erstmals beruft sich die Klägerin demgegenüber durch Vorlage einer weiteren Stellungnahme des Privatgutachters C vom 11.5.2014 (Bl. 583 ff d.A.) darauf, dass die Beurteilung einer wie im zu beurteilenden Fall schwierigen Ausgangslage eine präoperative CT-Untersuchung erfordere, die ein präzise Darstellung der Knochenverhältnisse (Ausmaß des Knochenschadens) erlaube (Bl. 586 d.A.). Damit eröffnet sich ein neuer medizinischer Fragenkreis, womit die Klägerin nicht präkludiert ist. Denn es handelt sich um einen Umstand, der zu medizinischen Zusammenhängen zählt, für die der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz gilt, und die Klägerin verfügte über diese Information offenbar auch erst auf Grund der Stellungnahme des Privatgutachters vom 11.5.2014, also nach dem gerichtlichen Hinweis vom 23.4.2014.

32

Nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen B ist nicht davon auszugehen, dass die Ärzte der Beklagten präoperativ eine CT-Diagnose hätten durchführen müssen. Der Sachverständige B hat ausgeführt, dass eine Notwendigkeit zu einer CT-Untersuchung nur gesehen werde, wenn es gelte, ein spezielles Implantat einzubringen. Das war bei der Klägerin nicht der Fall (s.o.). Der Sachverständige B hat bestätigt, dass eine CT-Untersuchung Aufschluss über das Ausmaß der knöchernen Defekte geben könne, hierzu aber auch Röntgenbilder dienen könnten. Er hat ferner die präoperativ gefertigten Röntgenbilder der Klägerin in Augenschein genommen und bestätigt, dass sich im zu beurteilenden Fall das Ausmaß der knöchernen Defekte habe ersehen lassen, insbesondere, dass die Kontinuität des Beckens komplett aufgehoben war. Dem folgt der Senat. Der Privatgutachter C geht zwar in seiner Stellungnahme vom 11.2.2015 weiter von der Notwendigkeit einer CT-Diagnostik aus, befasst sich aber auch insoweit nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen B, sondern beschreibt allgemein die Vorteile eine CT-Diagnostik, welche das Ausmaß der Defekte darzustellen vermöge und die Basis für eventuelle individuelle Produkte sei, setzt sich aber nicht mit der Auffassung auseinander, dass (jedenfalls im zu entscheidenden Fall) diese Informationen bereits durch Röntgenbilder gegeben gewesen seien und fordert auch hier nicht, dass für die Klägerin ein individuelles Produkt hätte vorgesehen werden müssen. Woraus sich ergeben könnte, dass – anders als vom Sachverständigen B angenommen – ein Facharztstandard besteht oder 2009 bestand, eine CT-Diagnostik durchzuführen, legt der Privatgutachter C nicht dar. Schließlich setzt sich der Privatgutacher C auch nicht mit der vom Sachverständigen B begründet verneinten Frage auseinander, ob vor der Operation am ….2009 andere Implantate hätten vorgehalten werden müssen.

33

Ein tragfähiger Ansatz für die Annahme eines Behandlungsfehlers folgt schließlich auch nicht aus dem postoperativen Röntgenbild vom ….2009 (vier Tage nach dem Ersteingriff). Der Sachverständige B hält bereits die Annahme, dass eine von den dort abgebildeten Schrauben locker sei, für spekulativ, weil diese Schraube möglicherweise auch schräg eingebracht worden sei. Der Privatgutachter C befasst sich hiermit in seiner Stellungnahme vom 11.2.2015 nicht.

34

Ein Grund, die Sache zurück zu verweisen (§ 538 Abs. 2 ZPO), ist nicht ersichtlich.

35

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

36

Die Anordnungen zur Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

38

Ausgehend von dem erweiterten Klageantrag zu 1. (22.789,20 EUR) und den im Übrigen unveränderten hauptsächlichen Interessen der Klägerin (Mindestschmerzensgeldinteresse i.H. von 28.000 EUR, Renteninteresse i.H. von 4.410 EUR nach 9 ZPO, Feststellungsinteresse i.H. von 4.000 EUR) ergibt sich ein Berufungswert von 59.199,20 EUR.