Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.04.2015 – 26 U 40/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0402.26U40.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 6. November 2014, 2-12 O 261/13
nachgehend BGH, IX ZR 102/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Tenor
Sowohl die Berufung des Klägers wie auch die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.11.2014 (Az.: 2-12 O 261/13) werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 06.11.2014 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A (nachfolgend: Insolvenzschuldner).
Der Beklagte ist seinerseits Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ... GmbH & Co. KG, einer ...gesellschaft.
Zwischen dem Insolvenzschuldner A und der ...gesellschaft bestand seit Ende 2006 ein Mietverhältnis über ein Ladengeschäft in Stadt1, in dem der Schuldner A einen ... betrieb. Die monatlich zu zahlende Miete belief sich auf € 4.322,09 brutto.
Etwa seit Ende 2009 geriet der Insolvenzschuldner in Zahlungsschwierigkeiten, die dazu führten, dass einzelne Monatsmieten verzögert oder nur teilweise ausgeglichen wurden. Gegen Ende 2010 beliefen sich die rückständigen Mietschulden auf rund € 28.000,00.
Nachdem Anfang 2011 über das Vermögen der Vermietungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, fand am 03.02.2011 ein persönliches Gespräch zwischen dem Insolvenzschuldner A und dem Centermanager, dem Zeugen Z, statt, in dessen Verlauf dem Insolvenzschuldner die Zahlung der rückständigen Mieten bis Herbst 2011 gestundet wurde, mit der Maßgabe, dass künftig die aktuell fälligen Mietzahlungen ausgeglichen würden.
Die von dem Insolvenzschuldner im Zeitraum vom 18.02.2011 bis zum 28.09.2011 entrichteten Mietzahlungen beliefen sich auf insgesamt € 34.738,85, wobei wegen der Einzelheiten auf die Auflistung in der Klageschrift (Bl. 4, 5 d.A.) Bezug genommen wird.
Am 19.07.2011 gab der Insolvenzschuldner vor dem Notar N in Stadt1 (UR-Nr. .../2011, Bl. 24 ff. d.A.) gegenüber dem Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und unterwarf sich wegen rückständiger Mietschulden in Höhe von € 33.216,48 der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Mit Schreiben vom 14.03.2013 (Bl. 29 f. d.A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der zwischen dem 18.02.2011 und 28.09.2011 geleisteten Zahlungen des Insolvenzschuldners und forderte den Beklagten erfolglos zur Rückerstattung dieser Beträge an die Insolvenzmasse auf.
Der Kläger hat behauptet, der Insolvenzschuldner sei bereits Anfang 2011 zahlungsunfähig gewesen, was auch durch die bis Mitte 2011 aufgelaufenen Rückstände bei Sozialversicherungsträgern belegt werde. Auch habe der Beklagte durchgängig Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gehabt.
Demgegenüber hat sich der Beklagte auf das Fehlen der Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung berufen und behauptet, dass der Insolvenzschuldner seine Zahlungsschwierigkeiten anlässlich des Gesprächs vom Februar 2011 mit hohen Investitionskosten für durchgeführte Renovierungsarbeiten erklärt habe. Der Insolvenzschuldner habe zugesichert, die Kredite für diese Arbeiten bis Herbst 2011 getilgt zu haben und danach seine Rückstände bei den Mietzahlungen abbauen zu können, weshalb es vor diesem Hintergrund zu der Stundungsabrede gekommen sei. Von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder gar von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht könne daher keine Rede sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Insolvenzschuldners A sowie des Zeugen Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.09.2014 (Bl. 112 ff. d.A.) verwiesen.
Durch Urteil vom 06.11.2014 (Bl. 142 ff. d.A.) hat das Landgericht der Klage im Umfang von € 14.166,27 nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Hierbei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Mietzinszahlungen des Insolvenzschuldners vom 13.07.2011, vom 23.08.2011 und die beiden Zahlungen jeweils vom 28.09.2011 der Anfechtung unterliegen, während eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht bzw. eine Kenntnis des Beklagten von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit bezogen auf die Zahlungen bis einschließlich 25.05.2011 nicht festzustellen sei.
Denn angesichts der im Februar 2011 hinsichtlich der rückständigen Mieten getroffenen Stundungsvereinbarung könnten diese Rückstände im Rahmen der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht herangezogen werden.
Erst nach dem Ausbleiben der Mietzinszahlung für den Monat Juni 2011 sei von einem Wegfall der Stundungsvereinbarung auszugehen, mit der Folge, dass für die ab dem 13.07.2011 geleisteten Zahlungen jedenfalls ein Anfechtungsrecht nach § 130 Abs. 1 Ziffern 1, 2, Abs. 2 InsO bestehe.
Gegen das ihm am 10.11.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.12.2014 eingelegte und am 12.01.2015 begründete Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgt.
Er ist der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass eine einmal festgestellte Zahlungsunfähigkeit nur dadurch wieder beseitigt werden könne, dass der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnehme; hierfür trage indes der Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast. Die vom Landgericht zutreffend für Anfang 2011 festgestellte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners habe daher nicht allein durch die Stundungsvereinbarung vom 03.02.2011 beseitigt werden können.
Auch habe der Beklagte aufgrund der Umstände des Einzelfalles und mit Blick auf seine einschlägige Erfahrung in Insolvenzsachen über den gesamten Zeitraum Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gehabt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 06.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-12 O 261/13 - den Beklagten zur Zahlung weiterer € 20.572,58 nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2012 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussberufung ,
unter Abänderung des am 06.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zu Az.: 2-12 O 261/13, die Klage abzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist und erstrebt darüber hinaus die vollständige Klageabweisung, da die Feststellungen des Landgerichts zur vermeintlichen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners widersprüchlich seien. So habe allein das Ausbleiben der Mietzinszahlung für den Monat Juni 2011 nicht zu einer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit geführt, zumal dieser Umstand nicht zum Anlass genommen worden sei, die Stundungsabrede aufzukündigen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
A.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil hält den Berufungsangriffen stand. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht ist das Landgericht auf der Basis des zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes davon ausgegangen, dass der Insolvenzschuldner A Anfang 2011 seine Zahlungen i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO eingestellt hatte und somit von seiner Zahlungsunfähigkeit auszugehen war. Nach dieser Vorschrift wird die Zahlungsunfähigkeit vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO (BGH, NJW-RR 2012, 823 ff. ).
Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich "typischerweise" ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, wobei es im Einzelfall genügt, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person, nämlich dem Anfechtungsgegner bekannt ist (BGH, NJW 2013, 940 ff., [941]).
Vorliegend beliefen sich die Mietschulden des Insolvenzschuldner A gegen Ende 2010 unstreitig auf rund € 28.000,00. Dies stellt eine Forderung von nicht unbeträchtlicher Höhe dar und rechtfertigt unter weiterer Berücksichtigung der eigenen Angaben des Schuldners zu seiner finanziellen Lage anlässlich des Gesprächs vom 03.02.2011 die Schlussfolgerung von seiner Zahlungsunfähigkeit (vgl. nochmals BGH, a.a.O.; ebenso BGH, NJW-RR 2012, 823 ).
Diese aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts werden von den Parteien des Berufungsverfahrens auch nicht angegriffen.
Ob diese einmal festgestellte Zahlungsunfähigkeit nur dadurch wieder hätte beseitigt werden können, dass der Schuldner alle seine Zahlungen wieder aufnimmt, wofür der Anfechtungsgegner die Beweislast trägt (vgl. BGH, a.a.O.), kann im Streitfall dahinstehen. Selbst wenn der diesbezüglichen Ansicht des Klägers zu folgen und davon auszugehen wäre, dass die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners auch über den Zeitpunkt der Stundungsabrede hinaus fortbestand, so sind damit gleichwohl nicht sämtliche Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nach § 133 Abs. 1 InsO erfüllt.
Denn soweit das Landgericht unter Berücksichtigung der Bekundungen des Insolvenzschuldners und des Zeugen Z gemäß § 286 ZPO die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass der Beklagte jedenfalls im Zeitraum bis Juni 2011 keine Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte, ist diese Überzeugungsbildung auf der Grundlage der in plausibler Weise gewürdigten Beweisaufnahme nicht zu beanstanden und inhaltlich vertretbar.
Zur Begründung hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt, es sei nach den Einlassungen des Zeugen Z und des Insolvenzschuldners davon überzeugt, dass sich nach dem konkreten Inhalt des Gesprächs vom 03.02.2011 keine Kenntnis des Rückgewährsschuldners von der Zahlungsunfähigkeit feststellen lasse. So habe der Zeuge Z angegeben, dass er zwar von den anlässlich der Renovierung angefallenen Kreditverbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der Fa. C in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten vom Schuldner aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen worden sei. Vielmehr hätte er, der Zeuge Z, seinen Auftraggebern die Kündigung des Mietverhältnisses empfohlen, wenn er nicht den Eindruck gehabt hätte, dass mit der Stundungsabrede die aus seiner Sicht vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten behoben werden könnten.
Diese Darstellung des Zeugen Z werde letztlich auch durch die Einlassung des Insolvenzschuldners bestätigt, der bekundet habe, dass er selbst davon ausgegangen sei, nach der getroffenen Stundungsabrede seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Für diese Bewertung des Landgerichts aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO, wonach der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 13 zu § 286 ZPO).
Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller-Greger, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 286 ZPO; BGH, NJW 1993, 935 ).
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGHZ 158, 269 ff., m.w.N.).
Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts mit der Folge der Bildung richterlicher Überzeugung, wonach eine Kenntnis des Beklagten von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners nicht erwiesen sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch der Kläger selbst hat in seiner Berufungsbegründung eine rechtsfehlerhafte, weil unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht dargetan, sondern sich darauf beschränkt, unter Außerachtlassung der Zeugenbekundungen und lediglich unter Verweis auf die allgemeine Sachkunde des Beklagten dessen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners zu behaupten.
Dies verkennt jedoch, dass der Beklagte aufgrund des konkreten Inhalts der Gesprächs vom 03.02.2011 redlicherweise davon ausgehen durfte, dass der Insolvenzschuldner aufgrund der Stundungsabrede seine Liquidität wieder gewonnen hatte und seine übrigen Gläubiger befriedigen konnte, zumal die laufende Miete vollständig entrichtet werden sollte und dies in den Monaten bis Juni 2011 so auch praktiziert wurde. Insoweit ist die dem Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 01.10.2014 (Az.: 12 U 23/14, zitiert nach juris) zugrundeliegende Fallgestaltung, auf die sich der Kläger bezieht, mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass zum damaligen Zeitpunkt weitere Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners bei Sozialversicherungsträgern bestanden, die in der Folgezeit weiter anstiegen, da der Beklagte hiervon unstreitig keine Kenntnis hatte.
Sonstige stichhaltige Einwände gegen die entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts liegen nicht vor, weshalb sich die Berufung des Klägers wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO insgesamt als unbegründet erweist.
B.
Die gemäß § 524 ZPO statthafte Anschlussberufung des Beklagten bleibt gleichfalls ohne Erfolg, denn auch insoweit liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO vor.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass die nach Juni 2011 geleisteten Zahlungen des Insolvenzschuldners der Gläubigeranfechtung nach § 130 Abs. 1, Abs. 2 InsO unterliegen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Landgerichts Bezug genommen wird.
Die Angriffe des Beklagten gegen die vom Landgericht angenommene Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners greifen nicht durch. Insbesondere steht die für diesen Zeitraum getroffene rechtliche Bewertung entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen, da durch das Ausbleiben der fälligen Miete für den Monat Juni 2011 eine veränderte Sachlage eintrat, die auch aus Sicht des Beklagten einen Handlungsbedarf auslöste.
Anders ist es nicht zu erklären, dass sich der Beklagte am 19.07.2011 eine notarielle Unterwerfungserklärung des Insolvenzschuldners ausstellen ließ, die sämtliche bis zu diesem Zeitraum aufgelaufenen Mietrückstände umfasste und somit zu einem Wegfall der Stundungsvereinbarung führte. Dieser Geschehensablauf belegt hinreichend deutlich, dass der Beklagte jedenfalls seit dem Ausbleiben der Juni-Miete selbst nicht mehr davon ausging, dass der Insolvenzschuldner seine fälligen Zahlungen begleichen konnte und sich damit die noch zu Jahresanfang prognostizierte positive Entwicklung der finanziellen Situation des Insolvenzschuldners nicht bestätigt hatte. Diesen, vom Landgericht ausdrücklich zur Begründung der Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung herangezogenen Umstand lässt der Beklagte im Rahmen seiner Berufungsangriffe gänzlich unbeachtet. Der Verweis auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung erweist sich daher für den Zeitraum ab Juni 2011 als unbeachtlich und ist nicht geeignet, die fehlende Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des zu belegen.
Das angefochtene Urteil hat nach alledem Bestand.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend des anteiligen Unterliegens der Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 1, Ziffer 1; Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO).