Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.04.2015 – 11 U 64/14

ECLI:DE:OLGHE:2015:0407.11U64.14.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.Der vorausgegangene Hinweisbeschluss vom 16.02.2015 ist ebenfalls abrufbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hanau, 23. April 2014, 4 O 875/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23.4.2014, Az. 4 O 875/13, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 10.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, dass es zu der von ihm behaupteten Berührung zwischen dem Fahrzeugreifen und seinem Fuß überhaupt gekommen sei. Nach der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie der Vernehmung der benannten Augenzeugen sei das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass es eine solche Berührung nicht gegeben habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in vollem Umfang weiter. Dabei hat er mit Schriftsatz vom 16.3.2015 klargestellt, dass auch der Berufungsantrag - entsprechend seiner Begründung und entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag - lediglich auf die Zahlung von 10.500 Euro gerichtet ist.

Der Kläger macht - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - geltend, das Landgericht sei infolge fehlerhafter Beweiswürdigung von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Die Aussagen der Zeugen seien in sich widersprüchlich und nicht schlüssig gewesen. Der Zeuge Z habe das Geschehen überhaupt nicht erkennen können. Tatsächlich sei, als er selbst in der Parklücke stand, der Beklagte zu 1) auf ihn zugefahren und habe seinen Pkw benutzt, um ihn, den Kläger, aus dem Weg zu drängen. Dabei sei der Fuß des Klägers durch den PKW-Reifen verletzt worden.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die mangelnde Erfolgsaussicht war dem Kläger mit Beschluss vom 16.02.2015 mitgeteilt worden (Bl. 118 ff. d.A.); auf die dort ausgeführten Gründe wird zunächst verwiesen. Die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 16.03.2015 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Kläger verkennt, dass er in vollem Umfang für die Richtigkeit seiner eigenen Darstellung beweispflichtig ist. Selbst wenn man es entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts als nicht erwiesen ansehen würde, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie ihn die Beklagtenseite geschildert hat, würde das nicht dazu führen, dass umgekehrt die Richtigkeit der klägerischen Darstellung erwiesen wäre. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Zeuge Z, dessen generelle Glaubwürdigkeit im Übrigen auch klägerseits nicht in Zweifel gezogen wird, ausweislich des Protokolls seiner Vernehmung ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie ihn der Kläger geschildert hat. So hat er ausgesagt, er habe sowohl den Reifen des Fahrzeugs als auch den Kläger ganz gesehen; von seinem Standort sei nichts dazwischen gewesen (S. 7 oben des Protokolls vom 23.4.2014, Bl. 68 d.A.). Vor diesem Hintergrund kann seine vorangegangene Aussage, er "habe keine Situation erkannt, in der das Fahrzeug dem Mann über den Fuß gefahren sein könnte" gerade nicht dahingehend verstanden werden, dass die Situation für ihn unklar gewesen wäre.

Der Kläger hat nach wie vor keinen geeigneten Beweis für die Richtigkeit seiner Darstellung angeboten. Er hat zwar mit Schriftsatz vom 16.3.2015 klargestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür angeboten werde, dass die von der Klinik erteilten Befunde auf die Druckausübung des Reifens auf den Fuß zurückzuführen sind. Dieses Beweismittel ist jedoch ungeeignet, da ein Sachverständiger lediglich dazu Feststellungen treffen könnte, ob es abstrakt möglich ist, dass die im Befundbericht der ...- Kliniken vom 8.5.2013 festgehaltenen Beschwerden ("Druckschmerzen und Schwellung über Basis Mittelfußknochen 3-bis 5 linker Fuß") durch ein Überfahren des Fußes mit einem Autoreifen verursacht worden sein können. Angesichts dessen, dass für derartige unspezifische Beschwerden jedoch eine Vielzahl anderer Ursachen denkbar ist, würde auch eine bejahende Feststellung noch nicht einmal einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.