Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.04.2015 – 16 U 202/14

ECLI:DE:OLGHE:2015:0429.16U202.14.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 9. Oktober 2014, 4 O 350/12

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.10.2014 (Az: 4 O 350/12) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.10.2014 sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 16.03.2015 auf 20.809,48 € festgesetzt und ab der Berufungsrücknahme auf 12.485,89 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger verlangt mit der Klage von dem Beklagten die Erstattung von Verdienstausfall, da er infolge eines Verkehrsunfalls vom ...10.2003 in der Zeit von September 2011 bis einschließlich Juli 2013 nicht habe arbeiten können.

Am ...10.2003 kam es zu einem Verkehrsunfall, in dessen Folge der Kläger als Beifahrer schwer verletzt wurde. Der Beklagte war ohne den nachfolgenden Verkehr ausreichend zu beachten mit seinem landwirtschaftlichen Fahrzeug nach links in die Hofeinfahrt abgebogen und hatte dabei den im Überholvorgang befindlichen Pkw übersehen, in dem der Kläger als Beifahrer saß. Der Kläger erlitt durch den Unfall Verletzungen und war zunächst krankgeschrieben, ging dann aber teilweise seiner Arbeit wieder nach. Ab dem 05.02.2004 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 14.03.2004 Krankengeld durch die ...krankenkasse ... Im August nahm der Kläger dann nochmal seine Arbeit bei dem früheren Arbeitgeber, dem Zeugen A auf.

Der Kläger hat einen Hauptschulabschluss erlangt und nach dem Hauptschulabschluss ist er über 3 Jahre zum Beruf1 ausgebildet worden. In den Jahren 1980 bis 1985 war der Kläger als Beruf2 tätig. Von 1986 bis 1990 war er arbeitslos. In den Jahren 1990 bis 1992 war der Kläger wieder als Beruf2 tätig. 1992 leistete er ein soziales Jahr und wurde dann in den Jahren 1993 bis 1994 zum Beruf3 ausgebildet, ohne in diesem Beruf aber eine Tätigkeit zu entfalten. In den Jahren 1994 bis 2000 war der Kläger zeitweise arbeitslos, zwischendurch verrichtete er Tätigkeiten als Beruf4, insbesondere im Jahre 1995. Von 2000 bis 2007 war er bei dem bereits genannten Zeugen A in einem Arbeitsverhältnis als Beruf5 beschäftigt. Danach war der Kläger in der Zeit von Januar 2008 bis Januar 2009 als Beruf6 bei der Firma B GmbH in Stadt1 in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig. Der Arbeitsplatz des Klägers lag 3 km von dessen Wohnort entfernt, die Berufskleidung wurde ihm von dem Arbeitgeber gestellt. Der Kläger hat diverse Bescheinigungen über die Höhe seines Arbeitseinkommens für die Zeit von Februar 2008 bis Januar 2009 vorgelegt, die sich insgesamt rechnerisch auf einen Nettobetrag in Höhe von 19.391,91 € belaufen. Der Kläger ist seit dem Jahre 1994 verheiratet und Vater von 3 Kindern, die in den Jahren 1996, 1998 und 2000 geboren wurden.

Nach dem Rentenbescheid der ... Rentenversicherung ... vom 23.01.2012 bezieht der Kläger wegen voller Erwerbslosigkeit ab dem 01.03.2012 eine monatliche Rente von 645,74 €. Die Erwerbsunfähigkeitsrente, die ursprünglich bis zum 30.07.2013 befristet war, wird dem Kläger weiter gezahlt, da er von der Rentenkasse bis 2016 als vollständig erwerbsunfähig anerkannt wurde.

Durch das Urteil in dem Vorprozess des Landgerichts Gießen mit dem Az: ... wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem von dem Beklagten verursachten Verkehrsunfall am ...10.2003 auf der Landstraße zwischen Stadt2 und Stadt1 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im Hinblick auf diese rechtskräftige Feststellung in dem Urteil hat der Kläger in diesem Prozess für den Zeitraum zwischen September 2012 bis einschließlich Juli 2013 die Differenz zwischen seinem bei der Firma B erzielten Bruttogehalt zu der Erwerbsunfähigkeitsrente geltend gemacht. Zudem hat er den Ersatz von außergerichtlichen Kosten verlangt. Unter Vorlage von Gehaltsabrechnungen der Firma B GmbH hat der Kläger behauptet, er habe ein monatliches Gehalt von durchschnittlich 2.007,89 € brutto erzielt. Er hat ferner behauptet, sein unfallbedingtes posttraumatisches Belastungssyndrom sei nicht ausgeheilt, so dass er aus diesem Grund seit Ende Januar 2009 wieder erwerbsunfähig geworden sei.

Der Beklagte hat erstinstanzlich das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers sowie die Kausalität zwischen dem unfallbedingten posttraumatischen Belastungssyndrom und der behaupteten Erwerbsunfähigkeit bestritten, vielmehr dargelegt, der Kläger sei aufgrund seiner Vorerkrankung und dem sich darstellenden beruflichen Werdegang auch ohne den streitgegenständlichen Unfall nicht in der Lage gewesen, einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Das Landgericht Gießen hat Beweis erhoben durch ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen SV1 sowie dessen mündlicher Anhörung.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit ihnen nicht die Feststellungen in dem Berufungsurteil entgegenstehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit dem dem Beklagten am 31. Oktober 2014 zugestellten Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe eines Betrages von 20.809,48 € nebst anteiligen Zinsen stattgegeben und den Beklagten darüber hinaus verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 523,48 € freizustellen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger in der vorbezeichneten Höhe ein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall zustehe (§§ 823, 251 BGB), da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei feststehe, dass die aufgrund des Verkehrsunfalls vom ...10.2003 bei dem Kläger entstandene posttraumatische Belastungsstörung nicht ausgeheilt sei, er im Zeitraum von September 2011 bis einschließlich Juli 2013 vollständig erwerbsunfähig gewesen sei und diese vollständige Erwerbsunfähigkeit auf die durch den Verkehrsunfall vom ...10.2003 bedingte posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen sei. Dies ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SV1, nach denen keine sonstigen Ursächlichkeiten für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers feststellbar seien. Da ohne den Verkehrsunfall als ursächlichen Auslöser der posttraumatischen Belastungsstörung sich diese nicht hätte entwickeln können, sei die Erwerbsunfähigkeit von September 2011 bis einschließlich Juni 2013 allein auf das fragliche Unfallgeschehen zurückzuführen und deshalb aus medizinischer Sicht der Schadensberechnung zugrunde zu legen, dass der Kläger ohne den Unfall gesundheitlich erwerbsfähig geblieben wäre. Zwar sei der berufliche Werdegang des Klägers wegen diverser Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht gradlinig verlaufen, jedoch lasse eine Einschätzung der hypothetischen Entwicklung des beruflichen Werdeganges des Klägers aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Situation vor dem Unfall die Prognose zu, dass er als gesunder Mensch eine Tätigkeit, die derjenigen entspräche, welche er zuletzt ausgeführt habe, hätte nachkommen können. Er sei vor dem Unfall nicht arbeitslos gewesen, so dass es hinreichend wahrscheinlich sei (§ 287 ZPO), dass der Kläger in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis eine Stelle gefunden hätte, wäre er nicht erneut unfallbedingt erkrankt.

Hinsichtlich der Höhe des Erwerbsschadens ist das Landgericht von einer monatlichen Höhe von 904,78 € ausgegangen und hat bei seiner Berechnung die Nettodifferenzmethode angewandt. Es hat so auf der Grundlage der Gehaltsabrechnungen der Firma B ein Monatsgehalt in Höhe von 1.550,50 € netto errechnet, von dem eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 674,74 € abzusetzen sei. Ein weiterer pauschaler Abzug in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens sei nicht angemessen, da Ersparnisse nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden dürften. Auch bestehe ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der entstandenen notwendigen Rechtsverfolgungskosten.

Gegen dieses ihm am 30.10.2014 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 20.11.2014 bei Gericht eingegangenen Berufung, die mit bei Gericht am 19. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. Mit der Berufung wird nicht mehr angegriffen, dass die Erwerbsunfähigkeit für den geltend gemachten Zeitraum Folge des Unfallereignisses vom ...10.2003 ist, allerdings wird in der Berufung gerügt, dass die Höhe des angenommenen Verdienstausfalles in dem landgerichtlichen Urteil ausgesprochen klägerfreundlich dargestellt worden sei, da das Landgericht keinesfalls ausreichend berücksichtigt habe, dass der Kläger, wenn er in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, längerfristig krankheitsbedingt ausgefallen sei. Die gesamte berufliche Vita des Klägers gebe im Ergebnis nichts Konstantes her, was zum Anlass genommen werden dürfte, davon auszugehen, dass der Kläger zu den von dem Landgericht genannten Konditionen auch über den hier in Rede stehenden Zeitraum beschäftigt worden wäre. Nicht ausreichend habe das Landgericht berücksichtigt, dass die Erwerbstätigkeit des Klägers aufgrund der finanziellen Unterstützung des Arbeitgebers auch durch das Integrationsamt sichergestellt worden sei und hinsichtlich der Firma B dadurch, das der Kläger im ... tätig gewesen sei.

Aufgrund der Vita im Arbeitsleben des Klägers und der Konstantzprobleme im Arbeitsleben des Klägers hätte ein Abschlag in einer Größenordnung von 50 % vorgenommen werden müssen. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 der Kläger 3 Stunden am Tag arbeiten könne, so dass er insgesamt 15 Stunden die Woche einer Aushilfs- oder ...tätigkeit nachgehen könne. Welche Anstrengungen der Kläger gemacht habe, um eine solche Stelle zu erlangen, habe er nicht dargelegt, auch insoweit hätte das Landgericht einen Sicherheitsabschlag vornehmen müssen. Nach dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2005, dass hinsichtlich einer dreistündigen Erwerbstätigkeit des Beklagten am Tag nach Ansicht des Senates kein Abzug vorzunehmen sei, da eine solche Tätigkeit dem Kläger aufgrund seiner konkreten Lebensumstände weder zumutbar noch möglich sei, hat der Beklagte diesen Berufungsangriff zurückgenommen.

Weiterhin beanstandet der Beklagte im Berufungsverfahren die Höhe des zugesprochenen Betrages, da das Landgericht in die Berechnung Gratifikationen eingestellt habe. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers betrage nach den vorgelegten Unterlagen, wie dies in den Schriftsätzen mehrfach ausgeführt worden sei 19.391,91 €, so dass sich ausgehend von diesem Betrag ein monatliches Nettoeinkommen von 1.432,48 € ergäbe. Dies sei ein um 118,02 € niedrigerer Betrag als der Betrag, den das Landgericht angenommen habe, vielmehr sei anstelle des von dem Landgericht ausgeurteilten Betrages von 904,76 € pro Monat von einem Betrag monatlich in Höhe von 786,74 € auszugehen.

Der Beklagte hat mit der Berufung ursprünglich die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte aber die Berufung teilweise zurückgenommen und

beantragt nunmehr

das am 31.10.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Az: 4 O 350/12 insoweit abzuändern, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 12.485,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.857,12 € seit dem 18.10.2012 zu zahlen und der Beklagte verurteilt wurde, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 523,48 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil [(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)].

II.

Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517, 516 f ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsausfallschadens zu, da die Frage der Ursächlichkeit der Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Unfalles von dem Beklagten nunmehr akzeptiert wurde und in dem Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt wird.

Das noch streitgegenständliche Vorbringen des Beklagten in der Berufung vermag aber eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht zu rechtfertigen, da die Ausführungen des Landgerichtes sich hinsichtlich des Erwerbsausfallsschadens im Ergebnis als zutreffend erweisen.

Der von dem Beklagten begehrte Abschlag von 10 % ist in der Berufungsbegründung selbst nicht geltend gemacht worden, sondern nur mit dem Schriftsatz vom 19.02.2005, so dass zweifelhaft ist, ob insoweit überhaupt ein wirksamer Angriff in der Berufung erhoben wurde. Selbst wenn man aber davon ausgeht, ist die Begründung des Beklagten in dem Schriftsatz vom 19.02.2015 aber nicht durch nähere greifbare Tatsachen belegt, vielmehr wird nur abstrakt auf eine Entscheidung des OLG Naumburg verwiesen. Diese abstrakte Verweisung auf einen angeblich vergleichbaren Fall, vermag aber einen Abzug nicht zu rechtfertigen. Das Landgericht hat sich in seiner angefochtenen Entscheidung konkret mit einem pauschalen Abzug in Höhe von 10 % beschäftigt und einen solchen Abzug aufgrund der konkreten Würdigung der Umstände des Einzelfalles verneint. Mit dieser Begründung setzt sich aber die Berufung nicht inhaltlich auseinander, so dass der diesbezügliche Berufungsangriff keinen Erfolg haben kann.

Soweit sich die Berufung gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages richtet, weil dieser falsch errechnet worden sei, da der monatliche Nettoverdienst des Klägers allenfalls 786,74 € betragen habe, greift auch dieser Einwand des Beklagten nicht durch und vermag eine Änderung des angefochtenen Urteils nicht zu berechnen. Aufgrund der vorgelegten Verdienstunterlagen ergibt sich, wie der Beklagte selbst errechnet hat, ein Nettoverdienst für 12 Monate in Höhe von 19.391,92 €. In die Rechnung dieses Nettoverdienstes sind zwar nach den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen der Firma B auch Gratifikationen eingerechnet worden. Diese eingerechneten Gratifikationen sind aber von dem Landgericht zu Recht berücksichtigt worden, da sich die Gratifikationen als Lohnbestandteile darstellen, da sie als Treue für die vergangene Arbeit geleistet werden. Gratifikationen gehören insgesamt im Arbeitsleben dazu arbeitsrechtliche Leistungen zusätzlich zu entlohnen, um auch den Anreiz zu geben, zukünftig weiter diese Leistungen zu erbringen. Sie sind deshalb Bestandteil des von dem Arbeitgeber zu entrichtenden Entgeltes und demzufolge auch bei der Berechnung der durchschnittlichen Höhe eines Monatsverdienstes zu berücksichtigen, da es allgemein üblich ist, dass die in den Gehaltsbescheinigungen aufgeführten Gratifikationen auch in anderen Betrieben gewährt werden, so dass nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch weiterhin damit zu rechnen war, dass der Kläger bei einer Arbeitstätigkeit auch Gratifikationen erhalten würde (§ 252 BGB). Soweit der Beklagte die Berechnung des Landgerichtes beanstandet, hat sich das Landgericht zumindestens nicht zu Lasten des Beklagten verrechnet, weil ausgehend von einem durchschnittlichen 12-Monats-Verdienst von 19.391,92 € sich ein monatlicher Betrag von 1.615,99 € ergibt und nicht wie von dem Beklagten errechnet in Höhe von 1.432,48 €. Auch hinsichtlich der weiteren Berechnung ist die von dem Landgericht vorgenommene Festsetzung nicht zu Ungunsten des Beklagten erfolgt, da eine monatliche Rente von 674,74 € in Abzug gebracht wurde, währenddessen nach dem vorgelegten Rentenbescheid sich die abzuziehende Rente nur auf 645,74 € beläuft.

Auch hinsichtlich der gerügten fehlenden Konstanz im Erwerbsleben des Klägers war von dem zugesprochenen Betrag kein Abschlag zu machen. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08. November 2001 entschieden, dass das beträchtliche Beschäftigungsrisiko eines ungelernten Arbeiters für die Höhe des Erwerbsausfallersatzes nach einem Unfall grundsätzlich zu berücksichtigen sei (NVZ 2002, 268 f) jedoch dürften dabei im Hinblick auf die gesetzlichen Erleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB und 287 Abs. 1 ZPO an die Darlegung der Anknüpfungssachen für den Erwerb keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, vielmehr sei bei noch nicht alten Geschädigten davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die sich ihnen bietenden Möglichkeiten nutzen werden, ihre Existenz durch Arbeitseinkommen zu sichern, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die verletzte Person nicht ohne Arbeit geblieben wäre (BGH NJW 1997, 937 und NJW-RR 1999, 1039 ). Es darf nämlich insoweit nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze und dem gesamten Berufsleben des Klägers ist aber nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Arbeit bei der Firma B keine weitere Arbeit gefunden hätte. Zwar kam es in dem Berufsleben des Klägers zu Unkonstantheiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Diese Zeiten waren aber geprägt als der Kläger noch in einem verhältnismäßig jungen Alter stand und sich noch in einer Berufsfindungsphase befunden hat, was dadurch belegt wird, dass er ein soziales Jahr absolvierte und eine weitere Ausbildung gemacht hat. Nachdem aber eine Festigung eingetreten war, war der Kläger über einen langen Zeitraum bei dem Zeugen A beschäftigt und anschließend bei der Firma B. Dass diese Beschäftigungen möglicherweise auch dadurch gefördert wurden, dass sie durch das Integrationsamt oder die Kirche unterstützt wurden, führt nicht dazu, davon ausgehen zu können, dass es dem Kläger in der Folge nicht möglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Eine Förderung durch das Integrationsamt stand nach wie vor zur Verfügung ebenso wie ein möglicherweise kirchlicher Bezug. Da zudem sich in den Lebensverhältnissen des Klägers ab dem Jahre 2000 eine zunehmende Stabilität gezeigt hat und er seitdem 9 Jahre lang in Arbeitsverhältnissen stand, kann von einer nachweisbaren sicheren unkonstanten Tätigkeit des Klägers nicht mehr ausgegangen werden, zumal er als 3-facher Familienvater darum bemüht sein musste, für die Versorgung der Familie aufzukommen. Dieses nachhaltige Bewusstsein zeigt sich auch in einer durchgehenden neunjährigen Beschäftigungstätigkeit vor und nach dem entsprechenden Unfall. Es liegt deshalb, weil sich weder für eine erfolgreiche weitere Tätigkeit des Klägers noch für einen Misserfolg hinreichend Anhaltspunkte gegeben sind nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis hatte der Senat die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Da der Beklagte zum Ersatz des Erwerbsausfallschadens des Klägers verpflichtet ist, besteht auch der von dem Landgericht zuerkannte Anspruch auf Freistellung von den zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung. Insoweit hat der Beklagte auch in der Berufungsbegründung keine ausdrücklichen Angriffe gegen die Entscheidung des Landgerichts erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Ziff. 8 EG ZPO entnommen.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.