Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.05.2015 – 10 U 124/13
ECLI:DE:OLGHE:2015:0508.10U124.13.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 24. Mai 2013, 2-31 O 164/12
nachgehend BGH, 19. Oktober 2017, VII ZR 121/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.05.2013 (Az.: 2-31 O 164/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.05.2013 (Az.: 2-31 O 164/12) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin fordert von der Beklagten Vergütung aufgrund eines ihrer Ansicht nach zunächst geschlossenen und später gekündigten Werkvertrags.
Die Klägerin unterbreitete der Beklagten am 14.10.2011 ein Angebot zur Sanierung des Dachs der Firma1 "Weg1, Stadt1" in Höhe von 69.409,03 €; auf Bl. 14 f. der Akte verwiesen. Mit Schreiben vom 19.10.2011 erklärte die Beklagte der Klägerin gegenüber die Beauftragung der Dachsanierung gemäß dem Angebot vom 14.10.2011, allerdings unter Streichung mehrerer im Angebot vom 14.10.2011 vorgesehener Alternativleistungen und unter der Maßgabe, dass ihr von der Klägerin 3 % Skonto sowie 2 % Nachlass gewährt werden; auf Bl. 16 der Akte sowie - wegen der einzelnen handschriftlichen Ergänzungen - auf Bl. 14 f. der Akte wird verwiesen. Die Klägerin erklärte der Beklagten gegenüber durch handschriftliche Ergänzung auf deren Schreiben vom 19.10.2011, dieser am selben Tag gefaxt: "2 % Nachlass, ok; 3 % Skonto/ 8 Tage; Beginn voraussichtlich 44./45. KW 2011; Statikfestlegung durch Herrn A müsste jedoch in der 44. KW bei uns vorliegen; 2 Abschlagszahlungen/ 1 Schlußrechnung nach Aufmaß"; wegen der genauen Ergänzungen werden Bl. 44 f. der Akte in Bezug genommen. Die Beklagte ließ der Klägerin am 18.11.2011 einen die Statik betreffenden Prüfbericht zukommen. Mit Schreiben vom 29.11.2011 legte die Klägerin der Beklagten ein so bezeichnetes "Angebot" zur Sanierung des Dachs des vorgenannten Firma1 in Höhe von 77.436,07 € vor, das die Ergebnisse dieses statischen Prüfberichts berücksichtigte; auf Bl. 17 ff. der Akte wird verwiesen. In der Folgezeit fragte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2011 (Bl. 20 der Akte), vom 12.12.2011 (Bl. 21 der Akte) sowie vom 20.12.2011 (Bl. 22 der Akte) wegen des Baubeginns nach. Die Beklagte reagierte hierauf erst mit Schreiben vom 22.12.2011, in dem sie der Klägerin mitteilte, ihrer Auffassung nach seien das Angebot vom 14.10.2011 sowie der Auftrag vom 19.10.2011 hinfällig und das neue Angebot vom 29.11.2011 nicht angenommen worden; Bl. 23 der Akte wird in Bezug genommen. Die Klägerin fasste dieses Schreiben als Kündigung nach §§ 8 VOB (B), 649 BGB auf und übermittelte der Beklagten darauf am 02.02.2012 eine Rechnung vom 01.02.2012, mit der sie unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen eine werkvertragliche Vergütung in Höhe von 48.338,64 € von dieser forderte; auf Bl. 24, 25 ff. der Akte wird verwiesen. Die Beklagte leistete auf diese Rechnung, auch nach Mahnschreiben vom 28.02.2012 (Bl. 27 der Akte) und 20.03.2012 (Bl. 28 f. der Akte), keine Zahlung. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin zahlte für das letztgenannte Schreiben Anwaltskosten in Höhe von 1.379,80 €.
Die Klägerin hat erstinstanzlich insbesondere die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag zustande gekommen. Diesen habe die Beklagte nach §§ 8 VOB (B), 649 BGB gekündigt. Ihr stehe der mit der Rechnung vom 01.02.2012 abzüglich Position 4 geltend gemachte Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu. Wegen der Einzelheiten werden die Schriftsätze vom 04.07.2012 (Bl. 7 ff. der Akte), vom 15.11.2012 (Bl. 55 ff. der Akte), vom 08.04.2013 (Bl. 102 ff. der Akte) sowie vom 24.04.2013 (Bl. 109 ff. der Akte) in Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich ursprünglich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.338,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2012 sowie weitere 1.379,80 € nicht festsetzbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2012 zu zahlen.
Mit am 16.11.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 15.11.2012 hat die Klägerin die Klage in Höhe einer Hauptforderung von 324,31 € nebst anteiligen Zinsen hieraus zurückgenommen. Es handelt sich um den Betrag aus Position 4 der Rechnung vom 01.02.2012.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.014,77 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2012 sowie weitere 1.379,80 € nicht festsetzbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich insbesondere die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei aufgrund der jeweils erklärten Modifikationen kein Werkvertrag zustande gekommen. Durch das neue Angebot vom 29.11.2011 habe die Klägerin selbst gezeigt, nicht an ihren früheren Angeboten festhalten zu wollen. Diese hätten ohnehin unter der Bedingung bzw. unter dem Vorbehalt der statischen Möglichkeit der Ausführung gestanden und sich durch die Ergebnisse des Prüfberichts erledigt gehabt. Im Übrigen habe ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestanden, da die Klägerin zur Untersuchung der statischen Möglichkeit der von ihr angebotenen Leistung verpflichtet gewesen sei; dieser Pflicht sei die Klägerin vor dem Angebot vom 29.11.2011 nicht nachgekommen. Schließlich wären im Fall der Bauausführung auch deutlich höhere Kosten als die seitens der Klägerin behaupteten entstanden. Wegen der Einzelheiten werden die Schriftsätze vom 10.10.2012 (Bl. 40 ff. der Akte) sowie vom 15.03.2013 (Bl. 95 ff. der Akte) in Bezug genommen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 24.05.2013 (Az.: 2-31 O 164/12) abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, ein Werkvertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, da die Beklagte das Angebot der Klägerin vom 14.10.2011 mit Schreiben vom 19.10.2011 nur unter Modifikationen angenommen habe, was gemäß § 150 Abs. 2 BGB eine mit einem neuen Angebot verbundene Ablehnung des Angebots dargestellt habe. Dieses habe die Klägerin ihrerseits nicht angenommen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlender Klarstellung durch die Beklagte vor dem 22.12.2011, dass ein Werkvertrag nicht zustande gekommen sei, bestehe ebenfalls nicht, da die Klägerin keine Umstände vorgetragen habe, aufgrund welcher sie auf den Erhalt des Auftrags hätte vertrauen dürfen.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der festgestellten Tatsachen und der Begründung der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts vom 24.05.2013 verwiesen (Bl. 114 ff. der Akte).
Gegen das ihr am 30.05.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.06.2013 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 29.08.2013 mit am 29.08.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren insbesondere vor, das Landgericht habe übersehen, dass sie das Angebot der Beklagten vom 19.10.2011 am selben Tag durch den handschriftlichen Zusatz auf deren Schreiben angenommen habe. Dass die Beklage vom Abschluss eines Werkvertrags ausgegangen sei, zeige sich auch daran, dass sie der Klägerin am 18.11.2011 den Prüfbericht habe zukommen lassen. Das Angebot vom 29.11.2011 habe eine mögliche Alternative und nicht einen Ersatz im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen darstellen sollen. Wegen § 632 BGB sei eine fehlende Vergütungsabrede unerheblich. Aufgrund § 632 a BGB gelte dies auch für die Ergänzungen zu den Abschlagszahlungen und der Schlussrechnung. Anders als in der ersten Instanz werde im Berufungsverfahren nur noch der Nettobetrag aus der Rechnung vom 01.12.2012 gefordert. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 29.08.2013 (Bl. 151 ff. der Akte) und vom 30.04.2015 (Bl. 179 ff. der Akte) verwiesen.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.05.2013 (Az.: 2-31 O 164/12) abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40.620,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2012 sowie weitere 1.266,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in zweiter Instanz werden ihre Schriftsätze vom 01.11.2013 (Bl. 161 ff. der Akte) und vom 05.05.2015 (Bl. 184 f. der Akte) in Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.05.2013 (Az.: 2-31 O 164/12) ist unbegründet.
Die Klage auf Zahlung von - im Berufungsverfahren noch geforderten - 40.620,71 € ist unbegründet.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB (B), 649 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht.
Zwischen den Parteien ist kein Werkvertrag geschlossen worden. Das Schreiben der Beklagten vom 19.10.2011 enthält neben der Streichung mehrerer im Angebot vom 14.10.2011 vorgesehener Alternativleistungen die ausdrückliche Maßgabe, dass ihr von der Klägerin, wie in deren Angebot vom 14.10.2011 in keiner Weise vorgesehen, 3 % Skonto und 2 % Nachlass gewährt werden. Damit sieht diese "Annahme" gleich mehrere Änderungen im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB vor, aufgrund der diese nicht als Annahme des Angebots der Klägerin, sondern als mit der Ablehnung desselben verbundenes neues Angebot an diese zu erachten ist. Da es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 19.10.2011 erkennbar nicht um ein den Inhalt eines (vermeintlich) bereits geschlossenen Vertrags bestätigendes Schriftstück, sondern eine für dessen Zustandekommen (vermeintlich) konstitutive Erklärung handelt, sind auch nicht etwa die Grundsätze über das "kaufmännische Bestätigungsschreiben" anzuwenden (vgl. Palandt/ Ellenberger, 74. Auflage, § 147 Rn. 12). Deshalb kommt es auch nicht - wie bei diesem (vgl. hierzu nur Palandt/ Ellenberger, 74. Auflage, § 147 Rn. 16) - auf die Wesentlichkeit der von der Beklagten gegenüber dem vorausgegangenen Angebot der Klägerin vom 14.10.2011 vorgenommenen Modifikationen an; § 150 Abs. 2 BGB greift vielmehr vollkommen unabhängig von der Wesentlichkeit der Änderungen ein (vgl. nur BGH, NJW 2001, 222; Palandt/ Ellenberger, 74. Auflage, § 150 Rn. 2). Das von der Klägerin zitierte Urteil des OLG Dresden vom 31.07.2012 (Az.: 5 U 1192/11) verhält sich dagegen ausschließlich zu den - nicht mit denen des § 150 Abs. 2 BGB übereinstimmenden - Anforderungen des "kaufmännischen Bestätigungsschreibens" und ist demgemäß vorliegend nicht einschlägig. Die Frage, ob ein Schweigen auf ein (Gegen-)Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB wegen der Unwesentlichkeit der in diesem enthaltenen Änderungen nach § 242 BGB als dessen Annahme zu werten ist (vgl. Palandt/ Ellenberger, 74. Auflage, § 150 Rn. 3, mit weiteren Nachweisen), stellt sich in Anbetracht der ausdrücklichen (handschriftlichen) Erklärung der Klägerin vom 19.10.2011 nicht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe ist ein Vertrag zwischen den Parteien aber auch durch die (handschriftliche) Erklärung der Klägerin vom 19.10.2011 nicht zustande gekommen. Auch insoweit greift § 150 Abs. 2 BGB unabhängig von der (etwaigen) Wesentlichkeit der von der Klägerin gegenüber dem Angebot der Beklagten vom 19.10.2011 vorgenommenen Änderungen ein, so dass in der handschriftlichen Erklärung der Klägerin vom 19.10.2011 die mit einem neuen Angebot an die Beklagte einhergehende Ablehnung deren Angebots vom selben Tag liegt. Dieses Angebot hat die Beklagte nicht angenommen. Insofern ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits allgemein die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme ihres Angebots durch die Beklagte trifft und zum anderen, dass die Klägerin zumal auch die Erfüllung der besonderen Ausnahmetatbestände des § 151 Satz 1 BGB - und insofern eine unzweideutige Betätigung des Annahmewillens (vgl. Palandt/ Ellenberger, 74. Auflage, § 151 Rn. 1) - bzw. des § 242 BGB - und insofern ein Schweigen der Angebotsempfängers entgegen Treu und Glauben (vgl. Palandt/ Ellenberger, 74. Auflage, § 150 Rn. 3, mit weiteren Nachweisen) - darzutun und zu beweisen hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass in der Zurverfügungstellung des statischen Prüfberichts durch die Beklagte am 18.11.2011 - als einziges von Seiten der Klägerin substantiiert vorgetragenes aktives Verhalten der Beklagten vor deren Ablehnungsschreiben vom 22.12.2011 - eindeutig ein bei dieser bestehender Annahmewille seinen Ausdruck gefunden hätte. Es kann bereits nicht in vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietender Weise ausgeschlossen werden, dass diese Übermittlung der Klägerin - ohne bereits zuvor abgeschlossenen Vertrag - lediglich die Erstellung ihres Angebots vom 29.11.2011 ermöglichen sollte. Die in dem handschriftlichen Zusatz der Klägerin vom 19.10.2011 sowohl enthaltene Bedingung für die Gewährung des Skonto von 3 % - nämlich Zahlung innerhalb von 8 Tagen - als auch enthaltene Forderung von 2 Abschlagszahlungen stellt sich auch angesichts der §§ 632, 632 a BGB nicht als unwesentlicher Vertragsbestandteil dar. Die fehlende ausdrückliche Ablehnung des Angebots der Klägerin durch die Beklagte ist deshalb auch nicht als treuwidrig anzusehen und gemäß § 242 BGB als Annahme zu behandeln. Denn die Voraussetzungen für das Eingreifen eines Skontoabschlags zugunsten des Bestellers wie auch die Anzahl der von diesem an den Unternehmer zu leistenden Abschlagszahlungen betreffen nicht unerhebliche Gesichtspunkte der Vergütungspflicht, hinsichtlich der die Beklagte keineswegs nach Treu und Glauben eine ausdrückliche Ablehnung gegenüber der Klägerin zu erklären verpflichtet war. Vielmehr oblag es der Klägerin - und war es dieser auch völlig unschwer möglich -, sich im Hinblick auf die Abklärung des Einverständnisses der Beklagten mit diesen Vertragskonditionen ihrerseits noch einmal an diese zu wenden, was allerdings nicht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf den Umständen des Einzelfalls. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts.