Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.05.2015 – 25 U 174/13
ECLI:DE:OLGHE:2015:0508.25U174.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 24. Oktober 2013, 11 O 4128/11
nachgehend BGH, VII ZR 123/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24.10.2013 - 11 O 4128/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110... des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin war mit Rohrverlegungsarbeiten am Bauvorhaben "A" beauftragt. Sie fordert von der Beklagten, die im Wege der formwechselnden Umwandlung aus der B GmbH (nachfolgend einheitlich: Beklagte) entstanden ist, wegen angeblicher Bauzeitverzögerung durch verspätete Übergabe der Pläne für Kavernenleitungen und wegen zusätzlicher Leistungen an der so genannten Messtrecke Entschädigung gemäß § 642 BGB und Mehrvergütung nach § 632 Abs. 1 BGB.
Anfang 2008 plante die Beklagte westlich der ... in der Nähe der Ortschaft A den Neubau eines Kavernenspeichers für Erdgas, der im Endausbau bis zu 1,2 Milliarden Kubikmeter Gas in 18 Kavernen aufnehmen sollte. Die Kavernen befinden sich in einem Salzstock und müssen im Rahmen des Solprozesses hergestellt werden. Dazu werden Tiefenbohrungen vorgenommen, durch welches der ... entnommenes Wasser mittels Rohren in den Salzstock gepumpt wird. Die dabei entstehende Sole sollte in die Nordsee abgeleitet werden. Dazu wurden verschiedene Rohrverlegungsarbeiten durchgeführt, insbesondere:
1. Verlegung der 12,5 km langen Soleleitung für den Transport der ausgespülten Salzlösung,
2. Verlegung weiterer so genannter Kavernenleitungen/Feldleitungen für Gas, Frischwasser u.a. auf einer Strecke von 1,2 km parallel zur Soleleitung,
3. Verlegung von Rohrleitungen als Weiterführung der Kavernenleitungen im Bereich der weiteren Betriebsgebäude im südlichen Areal der Anlage (so genannte Messstrecke, im Lageplan K 16 mit einem rotgestrichelten Kreis umrandet und in Anlage K24 - Bl. 214 Bd. II d.A. - in einer Vergrößerungszeichnung mit Rotlinierung der Messtrecke dargestellt).
Die von der Beklagten verfassten Ausschreibungsunterlagen für Rohrverlegungsarbeiten erhielt die Klägerin ab Ende März 2008. In den Hinweisen für den Bieter (Anlage K 3, Bd. I Bl. 37 - 44 d.A.) heißt es auf Seite 2 u. a.:
"Der Leitungsbau wird am 1.7.2008 beginnen. Die komplette Leitung muss bis zum 1.12.2008 zur Aufnahme von Sole bereit sein. Der Bereich im Deichvorland ist fast durchgängig ...-Gebiet. In diesem Bereich muss die Baumaßnahme zum 27.9.2008 komplett abgeschlossen sein".
Hintergrund dieses Termins war, dass für den Zeitraum ab dem 27.9.2008 ein Aufstau der ... mit entsprechender Überflutung des ...vorlandes bis zum Deichbereich geplant war, so dass die Arbeiten ...seitig vor diesem Zeitpunkt beendet sein mussten. Auf Seite 7 der Hinweise für den Bieter wird gefordert, dass dem technischen Teil des Angebotes ein "Bauzeitenplan der die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Eck- und Endtermine berücksichtigt" beigefügt wird. Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen waren ferner die technischen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis (Anlage K 7, Bd. I Bl. 49 -79 d.A.). Darin heißt es auszugsweise:
"2.8 Bauzeitenplan, Bauwertdiagramm
- Bei Auftragsvergabe hat der AN der B Bauleitung einen Rahmenbauzeitenplan zur Genehmigung vorzulegen, in dem die Eck- und Endtermine verbindlich festgelegt sind.
- 2 Wochen nach Auftragsvergabe sind ein detaillierter Bauzeitenplan, sowie ein Bauwertdiagramm zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Liefertermine für die von der B zur Verfügung gestellten Materialien sind zu berücksichtigen.
- Der detaillierte Bauzeitenplan und das Bauwertdiagramm werden nach Genehmigung durch die B Bauleitung Vertragsbestandteil.
...
- 2.10 Besprechungen, Berichtswesen
- Eröffnungsbesprechungen: Vor Beginn der Arbeiten wird in einer Besprechung der Ablauf der Bauarbeiten festgelegt. Der Stand der Wegerechtsverhandlungen, der erteilten Genehmigungen, Materiallieferungen und der Detailplanung muß bei der Durchführung der Arbeiten berücksichtigt werden. ...
- Tages-, Wochen- und Monatsberichte:
Der AN führt die o.g. Berichte und übergibt der B Bauleitung das Original- Im Bericht werden Geräte- und Personaleinsatz, sowie der Arbeitsfortschritt der einzelnen Kolonnen anhand der Trassenkilometrierung aufgeführt. Stillstände sind ebenfalls in Tagesberichten zu vermerken; sie sind von der Bauleitung gegenzuzeichnen.
- 2.14 Bauleitung des AN
Der AN hat für die Bauarbeiten in ausreichender Anzahl fachlich und persönlich geeignetes Bauüberwachungspersonal zu stellen und rechtzeitig vor Baubeginn der B schriftlich zu benennen. ... Der verantwortliche Bauleiter muß so bevollmächtigt sein, dass er technische und wirtschaftliche Verhandlungen rechtsverbindlich führen kann. ...
- 9. Stillstände
Drohender Stillstand ist spätestens drei Arbeitstage vor dem zu erwartenden Eintritt der B-Bauleitung schriftlich bekanntzugeben.
Für einen Stillstand der Hauptkolonne (Tiefbau und Rohrbau) oder einzelner Teilkolonnen erfolgt nur eine Vergütung, wenn
- der Stillstand auf verzögerte Materiallieferungen durch die B GmbH
- oder verspätete Freigabe von Grundstücken
- oder nicht rechtzeitige Erteilung von Kreuzungsgenehmigungen zurückzuführen ist,
- und wenn die Summe der aus vorstehenden Gründen anerkannten Einzelverzögerungen insgesamt pro in der entsprechenden Tabelle für die Leitungsposition aufgeführten Kolonne fünf Tage, bezogen auf die gesamte Bauzeit, überschreitet.
...
Jeder Stillstand, auch ein solcher, der zu den ersten fünf Tagen ohne Vergütung zählt, ist der B-Bauleitung vom AN unverzüglich schriftlich mit Angabe des Grundes und Nennung der stillstehenden Kolonne(n) unter Angabe der einzelnen Geräte und Namen der Arbeitskräfte zu melden. Er muß von der BBauleitung durch Gegenzeichnung anerkannt werden. Für Geräte und Arbeitskräfte, die anderweitig beschäftigt sind, kann kein Stillstand angemeldet werden."
Nach Ziffer 1 der technischen Vorbemerkungen sind die Planungsunterlagen von der Beklagten zu übergeben.
Eine Ziff. 2.14 der Technischen Vorbemerkungen entsprechende Regelung findet sich auch im Rahmenvertrag unter 4.4. Dort unter 4.8. wird dem Auftragnehmer zudem abverlangt, es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung gehindert ist. Der Rahmenvertrag sieht in solchen Fällen bei einem durch höhere Gewalt oder einem durch den Auftraggeber zu vertretenden Umstand die Verlängerung der Ausführungsfrist, bei Arbeitsunterbrechungen, die möglicherweise den Endtermin gefährden könnten, Kompensation durch verstärkten Personaleinsatz in Abstimmung mit dem Auftraggeber vor.
Am 16.4.2008 übersandte die Klägerin ein Angebot/Leistungsverzeichnis mit ihren Preisen. Im Anschreiben wies sie darauf hin, dass das Angebot sseine Gültigkeit über die "komplette Bauzeit (Realisierung des Projekts) bis zum 1.12.2008" behält. Dem Angebot, das mit einer Angebotssumme von 19.155.346,09 € endete, war der Bauzeitenplan K 6 (Bd. I Bl. 48 d.A.) beigefügt, der einen Baubeginn am 1.7.2008, die mechanische Fertigstellung am 1.12.2008 und den Zwischentermin 27.9.2008 für das ...-Gebiet vorsieht.
Nach Erteilung des Zuschlags im Juni 2008 fand am 10. Juni 2008 im Ostfriesenhof in Stadt1 das Baustelleneröffnungsgespräch statt, bei dem die Klägerin die Planunterlagen für den Bereich der Soleleitung erhielt; alle Pläne wurden von der Beklagten selbst erstellt. Der Ablauf der Besprechung ist im Protokoll vom 11.6.2008 (Anlage K 29, Bd. IV Bl. 9 - 12 d.A.) festgehalten.
Das Protokoll des Baustelleneröffnungsgespräches enthält auf Seite 2 Abs. 4 die folgenden Vorgaben zur Ausführung der einzelnen Montageabschnitte, wobei unter Ziffer 3 die Verlegung der Kavernenleitungen aufgeführt ist:
"Die Montageabschnitte sind in der Reihenfolge wie folgt auszuführen:
- 1 a. Offene Deichquerung in A
- 1 b. HDD ... Siel
- 2 a. Verlegung der Soletransportleitung Außendeichs (bis zum Flügeldeich)
- 2 b. Verlegung der Soletransportleitung Binnendeichs innerhalb der Ortschaft A
- 3. Verlegung der Soletransportleitung Binnendeichs mit Feldleitungen von der Solstation bis A
Für die Position 1 a, 1 b, 2 a, 2 b steht das Montagefenster 1.7. bis 26.9. einschließlich Druckprobe und Rekultivierung des Deichs sowie der Deichberme zur Verfügung. Für die Pos. 3 bestehen keine besonderen Zeitvorgaben. Da aber tw. Rohrmaterial vorauss. erst im September geliefert werden, ist dieser Bereich als letztes zu verlegen."
Am 25.6./1.7.2008 wurde der "Rahmenvertrag über die Rohrverlege- und Erdarbeiten für die Sole-Leitung A" unterzeichnet. Dies geschah dergestalt, dass der Vertragsordner zunächst der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde, die hinter dem Vorblatt "4. Bauzeitenplan" den Bauzeitenplan vom 6.6.2008 (Anlage K 10, Bd. I Bl. 82 d.A.) beiheftete, alle Seiten der Vertragsunterlagen einschließlich des Vorblattes und des Bauzeitenplanes paraphierte und den Ordner der Beklagten übersandte. Diese entnahm den Bauzeitenplan und übersandte der Klägerin den restlichen Ordner mit den von ihr einschließlich des Vorblattes "4. Bauzeitenplan" paraphierten Seiten.
Der Bauzeitenplan wird im Rahmenvertrag unter Ziffer 2 unter Punkt 4 als Vertragsbestandteil genannt. Unter Ziffer 4.4 des Rahmenvertrages benannte die Klägerin den Zeugen1als örtlichen Bauleiter.
Unter 4.7 ist im Rahmenvertrag zu den Ausführungsfristen ausgeführt:
"Die Ausführung ist nach den vertraglichen Fristen (Bauzeitenplan) zu beginnen, angemessen zu fördern und fristgemäß zu vollenden. Abgesehen von der Vollendungsfrist sind auch die in dem genehmigten Bauzeitenplan festgelegten Zwischentermine einzuhalten. Vom Bauzeitenplan darf der AUFTRAGNEHMER weder zeitlich noch sachlich abweichen, es sei denn im Einvernehmen mit der AUFTRAGGEBER-Bauleitung. Im Übrigen gilt der Eckterminplan des Leistungsverzeichnisses. Die exakten Bautermine werden rechtzeitig vor Baubeginn mit dem AUFTRAGNEHMER abgestimmt. Der Baubeginn erfolgt voraussichtlich am 1.7.2008. Bei einem späteren Baubeginn bis zum 8.7.2008 garantiert der Auftragnehmer eine komplette Fertigstellung des ...seitigen Deichbereichs bis zum 27.9.2008 ohne Mehrkosten."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Ablichtungen des Vertrages (Anlage K 13, Bd. I Bl. 83 - Bd. II Bl. 72 d.A.) und der technischen Vorbemerkungen (Anlage K 7, Bd. I Bl. 49 - 79 d.A.) Bezug genommen.
Am 1.7.2008 begann die Klägerin mit den Arbeiten an den Soleleitungen.
Mit Schreiben vom 10.7.2008 (Anlage K 22, Bd. II Bl. 155 d.A.) teilte die Klägerin mit:
"Laut Vertrag sollten die Arbeiten für die Kavernenleitungen (DN 700 bis DN 800) am 1.7.2008 beginnen. Derzeit sind nicht alle notwendigen Materialien (Rohre, Bögen etc.) geliefert.
Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass der vereinbarte Endtermin, 1.12.2008 durch die verspätete Lieferung der Materialien gefährdet ist.
Für die weitere Planung unseres Bauablaufs bitten wir sie um Übergabe der Liefertermine für die notwendigen Materialien."
Am 10.9.2008 wurden der Klägerin Ausführungspläne für die Kavernenleitungen übergeben; inwieweit ihr für diesen Streckenabschnitt schon vorher Planunterlagen zur Verfügung standen, ist streitig. Bereits am Tag zuvor, am 9.9.2008 nahm die Klägerin die Arbeiten an der Messstrecke auf, welche die Kavernenleitungen nach Süden hin verlängert. Diese Messstrecke soll nach der Behauptung der Klägerin erstmals aus dem Planungsstand der am 10.9.2008 übergebenen Ausführungspläne für die Kavernenleitungen ersichtlich und weder in den zur Kalkulation überreichten Plänen verzeichnet noch massenmäßig im Leistungsverzeichnis erfasst gewesen sein.
Der Zwischentermin für das ...-Gebiet wurde eingehalten, die Gesamtfertigstellung der Arbeiten erfolgte jedoch erst im Mai 2009. Die Ursachen hierfür sind zwischen den Parteien streitig.
Die Arbeiten der Klägerin wurden nach Fertigstellung schlussabgerechnet und nach Maßgabe der gemeinsamen Aufmaße, Massenberechnungen und der Schlussrechnung vergütet. Die Messstrecke wurde in der Schlussrechnung mit den vertraglichen Einheitspreisen abgerechnet und entsprechend vergütet. Entsprechende Nachtragsleistungen enthält die Schlussrechnung nicht.
Die Klägerin begehrt mit der Behauptung, durch verspätete Übergabe der freigegebenen Pläne für die Kavernenleitungen und zusätzliche Arbeiten im Bereich der Messstrecke habe sich der Fertigstellungstermin für die Kavernenleitungen vom 1.12.2008 auf den 28.4.2009 verschoben, weitere Vergütung. Ihre Forderungen hat sie erstinstanzlich teilweise auf Verzögerungen durch die verspätete Planübergabe aus § 642 BGB und hinsichtlich der Messstrecke aus § 632 Abs. 1 BGB hergeleitet und wie folgt beziffert:
Baustellenvorhaltekosten: Euro 558.193,34
Stillstandskosten: Euro 706.113,06
Nicht gedeckte Kosten der Einzelleistung:
Euro 863.438,15
Euro 2.127.745,35
Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, diese sei ihrer Mitwirkungspflicht zur Bereitstellung der Pläne für die Kavernenleitungen nicht rechtzeitig nachgekommen. Sie hat gemeint, die Beklagte sei auch ohne weitergehendes Angebot der entsprechenden Arbeiten oder Anmahnung der Pläne verpflichtet gewesen, die Ausführungspläne für die Kavernenleitungen Mitte Juni 2008 bereitzustellen, weil der als Anlage K 10 vorgelegte Bauzeitenplan Vertragsbestandteil geworden und daher ein Angebot der Klägerin gemäß § 296 BGB entbehrlich gewesen sei. Jedenfalls sei in der Übergabe des Bauzeitenplans ein wörtliches Angebot der Klägerin gemäß § 295 BGB zu sehen, die Arbeiten an den Kavernenleitungen ab dem 1.7.2008 auszuführen, so dass die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Bereitstellung für die Beklagte auch offenkundig gewesen sei.
Ihrer Mitwirkungspflicht sei die Beklagte jedoch nicht nachgekommen, vielmehr habe sie erst am 10.9.2008 die vollständige Planung für die Kavernenleitungen zur Verfügung gestellt und überdies das erforderliche Rohrmaterial verspätet geliefert. Erstmals aus dem Stand der am 10.9.2008 übergebenen Planung habe sich auch ergeben, dass zusätzliche, bis dahin nicht beauftragte Leistungen im Bereich der Messstrecke auszuführen seien.
Infolge der verspäteten Vorlage der Pläne habe sie ihre Arbeiten an den Kavernenleitungen nicht wie geplant zum 1.7.2008 bzw. 10.7.2008, sondern erst ab dem 10.9.2008 aufnehmen können. Durch die verspätete Übergabe der Pläne für die Kavernenleitungen und die Zusatzarbeiten an der Messstrecke sowie einer sich aufgrund dieser Umstände ergebenden Sekundärverzögerung habe sich der Fertigstellungstermin für die Kavernenleitungen vom 1.12.2008 auf den 28.4.2009 verschoben. Sie habe für die Verlegung der Kavernenleitungen zwei Kolonnen ("Tiefbauarbeiten" und "Rohrverlegungsarbeiten") kalkuliert, die Kolonne "Tiefbauarbeiten" habe entsprechend der Kalkulation ihre Arbeiten vom 1.7.2008 bis Ende November 2008 erbringen sollen, die Kolonne "Rohrverlegungsarbeiten" habe nach der Kalkulation vom 10.7.2008 bis Ende November 2008 eingesetzt werden sollen. Mit dem kalkulierten Personal und Gerät sei sie in der Lage gewesen, die vertraglich geschuldeten Leistungen im Bereich der Kavernenleitungen im vorgesehenen Zeitraum 1.7.2008 bis November 2008 zu erbringen. Infolge der verspäteten Vorlage der Pläne hätten die Kolonnen nicht wie ursprünglich kalkuliert und vorgesehen die Arbeiten aufnehmen können; gleichwohl hätten sie von der Klägerin bis zum Ablauf der Behinderung vorgehalten werden müssen, ohne dass die Möglichkeit bestanden habe, die Mitarbeiter bzw. das kalkulierte Gerät anderweitig einzusetzen. Infolge dessen seien ihr verzögerungsbedingte Mehraufwendungen in Höhe von 558.193,34 € Baustellenvorhaltekosten, 706.113,06 € Stillstandskosten und 863.438,15 € nicht gedeckte Kosten der Einzelleistung, zusammen 2.127.745,35 €, entstanden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und deren Begründung wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 21.9.2012 (Bd. III Bl. 2 - 68 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 2.268.567,81 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Ausführungsplan für den Bau der Kavernenleitungen habe bereits seit Juli 2008 im Baubüro der Klägerin ausgehangen und der Klägerin bereits am 15.7.2008 vorgelegen. Bei dem Plan vom 10.9.2008 handele es sich lediglich um den um die Stückliste fortgeschriebenen Plan vom 15.7.2008. Zwischen der Bauleitung der Beklagten und dem damaligen Bauleiter der Klägerin, Zeugen1, sei einvernehmlich festgelegt worden, dass seitens der Klägerin zunächst die gesamte Mannschaft für den Bau der Soleleitung eingesetzt werden solle, um den Termin 27.9.2008 zu halten. Es sei von der Klägerin auch nicht beabsichtigt gewesen, weitere Mitarbeiter an die Baustelle A zu entsenden, die dort tätige Mannschaft sei vielmehr die gesamte vorgesehene Mannschaft der Klägerin gewesen.
Nach Vernehmung der Zeugen2, Zeugen3, Zeugen4, Zeugen5, Zeugen1, Zeugen6 und Zeugen7 (Bl. 125 - 271 Bd. III d.A.) hat das Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2013 mit Urteil vom 24.10.2013 die Klage insgesamt abgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Klägerin wegen der behaupteten Bauzeitverschiebung infolge fehlender Ausführungspläne für die Kavernenleitungen ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 642 BGB nicht zustehe. Insoweit fehle es an der Tatbestandsvoraussetzung, dass der Auftragnehmer seine Leistungen so, wie geschuldet angeboten haben müsse, um den Auftraggeber in Gläubigerverzug zu setzen. Ein tatsächliches oder wörtliches Angebot liege nicht vor. Die Anwesenheit von Mitarbeitern und Gerät der Klägerin auf der Baustelle ersetze ein solches Angebot nicht, weil sich die Anwesenheit im Hinblick auf die Arbeiten an den Soleleitungen erkläre. Unstreitig habe die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum weder konkret mitgeteilt, dass sie die Arbeiten an den Kavernenleitungen zu einem bestimmten Zeitpunkt aufnehmen wolle, noch habe sie entsprechende Pläne angefordert. Im Schreiben vom 10.7.2008 sei von fehlenden Ausführungsplänen keine Rede; das Schreiben lasse auch in keiner Weise erkennen, dass die Klägerin plane, mit den Arbeiten an den Kavernenleitungen zeitnah oder überhaupt vor Abschluss der kompletten Fertigstellung des ...seitigen Deichbereichs bis zum 27.9.2008 zu beginnen. Vielmehr werde für die weitere Planung des Bauablaufs überhaupt erst um Übergabe der Materialliefertermine für die Kavernenleitungen gebeten. Dass bei der Klägerin am 10.7.2008 bereits irgendeine genaue Zeitplanung hinsichtlich der Kavernenleitungen bestanden habe, ergebe sich aus diesem Schreiben nicht.
Ein Angebot sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil für die Übergabe der Ausführungspläne für die Kavernenleitungen vertraglich vereinbarte, kalendermäßig bestimmte Termine bestanden hätten oder für die Beklagte offenkundig war, dass die Klägerin mit den Arbeiten an den Kavernenleitungen beginnen wollte und dazu die Ausführungspläne zu den entsprechenden Zeitpunkten benötigt wurden. Planliefertermine und Vorlaufzeiten seien vertraglich nicht vereinbart. Der Rahmenvertrag enthalte keine Vorgaben, wann der Klägerin die Ausführungspläne für die einzelnen Leitungsstrecken zur Verfügung zu stellen seien. Vertragliche Fristen für den Beginn der einzelnen Bauabschnitte ergäben sich auch nicht aus dem Bauzeitenplan. Dieser enthalte nach Ziffer 4.7 des Rahmenvertrages und Ziffer 2.8 der technischen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis verbindliche Festlegungen nur hinsichtlich der Eck- und Endtermine 1.7.2008 und 1.12.2008. Der detaillierte Bauzeitenplan, der den Arbeitsbeginn an den einzelnen Leitungsstrecken festlegt, sei nach Ziffer 2.8 der technischen Vorbemerkungen erst nach Auftragsvergabe vorzulegen und habe der Genehmigung bedurft. Nach Ziffer 4.7 des Rahmenvertrages seien die Bautermine nach Vertragsschluss zwischen den Parteien abzustimmen. Infolge dieser Vertragsbestimmungen hätten die von der Klägerin vorgesehenen Einzeltermine zu den von ihr vorgesehenen Arbeitsschritten nur durch Genehmigung eines weiteren, nach Auftragsvergabe von der Klägerin einzureichenden Bauzeitenplanes durch die Bauleitung der Beklagten Vertragsbestandteil werden können; daran fehle es jedoch.
Zwar könne ein Bauzeitenplan auch dann zur Grundlage der Bauabwicklung werden, wenn für den Auftraggeber offenkundig sei, dass Ausführungspläne zu den im Bauzeitenplan vorgesehenen Zeitpunkten benötigt werden. Diese Voraussetzungen sei hier bezüglich der Ausführungspläne für die Kavernenleitungen jedoch nicht gegeben. Der Auftrag an die Klägerin habe verschiedene Streckenbereiche betroffen, die in verschiedener Reihenfolge sowohl nacheinander als auch zeitgleich durchgeführt werden konnten. Daraus folge zugleich, dass nicht zwangsläufig an allen Trassenabschnitten zeitgleich mit den Arbeiten zu beginnen war.
Die Bauzeitenpläne der Klägerin hätten zwar einen einheitlichen Arbeitsbeginn am 1.7.2008 vorgesehen. Daraus habe die Beklagte jedoch für den Beginn mit den Arbeiten an den Kavernenleitungen nicht herleiten können, dass zu diesem Zeitpunkt die Pläne benötigt wurden, weil zwischen den Bauleitungen der Parteien ein anderer Bauablauf besprochen gewesen sei. Bereits aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Protokoll des Baustelleneröffnungsgesprächs vom 10.6.2008 ergebe sich, dass bei dieser Gelegenheit abweichend von der in dem Bauzeitenplan der Klägerin vorgesehenen Reihenfolge die Kavernenleitungen als letztes zu verlegen gewesen seien. Dementsprechend hätten auch die Zeugen4, Zeugen5 und Zeugen1 bekundet, dass diese Arbeitsreihenfolge so vereinbart worden sei, wonach zunächst nur mit den Soleleitungen begonnen werden solle. Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen bestünden nicht, zumal das Baustellenprotokoll vom 11.6.2008 die Aussagen der Zeugen4 und Zeugen5 bestätige. Dass sich der Zeuge1 auf die von der Bauleitung der Beklagten geforderten Reihenfolge eingelassen habe, folge daraus, dass nach seiner Angabe ohnehin kein ausreichendes Personal und Gerät zur Verfügung gestanden habe, um zeitgleich Soleleitungen und Kavernenleitungen auszuführen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob diese Annahme des Zeugen im Ergebnis zutreffend gewesen sei, sondern nur darauf, dass der Zeuge nach seiner Angabe davon ausgegangen sei, dass sich der ursprünglich geplante Bauablauf ohnehin nicht habe realisieren lassen, so dass sich durch die von der Beklagten angekündigte Verzögerung der Materiallieferungen für die Kavernenleitungen ohnehin keine Veränderung ergeben hätte. Letztlich passe auch das Schreiben vom 10.7.2008 zu diesem Bild. Pläne für die Kavernenleitungen seien zu keinem Zeitpunkt angemahnt worden, insbesondere nicht im Schreiben vom 10.7.2008. Das Schreiben lasse auch in keiner Weise erkennen, dass die Klägerin beabsichtige, mit den Arbeiten an den Kavernenleitungen zeitnah oder überhaupt vor Abschluss der kompletten Fertigstellung des ...seitigen Deichbereiches bis zum 27.9.2008 zu beginnen. Wenn die Klägerin am 10.7.2008 tatsächlich bereits die Ausführungspläne benötigt hätte, hätte nichts näher gelegen, als dies mit diesem Schreiben ausdrücklich anzufordern und ihre Leistung konkret anzubieten, zumal nach dem Vortrag der Klägerin durch die Bauverzögerung täglich Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro angefallen seien. Eine plausible Begründung dafür, dass weder dies geschehen sei, noch Behinderungsanzeigen gefertigt oder Vermerke über Behinderungen hätten vorgelegt werden können, obwohl nach Vortrag der Klägerin ein großer Teil ihres Personals infolge des Fehlens der Pläne unbeschäftigt gewesen sei, habe die Klägerin trotz der gerichtlichen Hinweise vom 28.6.2012 und 2.8.2012 nicht abgegeben.
Unabhängig davon, ob die im Rahmenvertrag vorgesehenen Vollmachten des Zeugen1 am 10.6.2008 bereits vorlagen oder noch nicht, sei danach aufgrund des im Baustelleneröffnungsprotokoll vom 11.6.2008 festgehaltenen Bauablaufs und der Kommunikation mit dem Zeugen1 davon auszugehen, dass dem in den Bauzeitenplänen der Klägerin für die Kavernenleitungen angeführten Baubeginn 1.7.2008 keine Bedeutung zukam und mit der Ausführung der Kavernenleitungen erst nach Fertigstellung der Soleleitungen begonnen werden würde. Demgemäß sei auch in keiner Weise erkennbar gewesen, dass die Klägerin die Kavernenleitungen abweichend von der mit ihrem Bauleiter geführten Kommunikation bereits im maßgeblichen Zeitraum ausführen wollte und konnte und hierzu Ausführungspläne und Materialien benötigte. Belanglos sei, dass Anlass der mit dem Zeugen geführten Kommunikation mögliche Lieferungsverzögerungen bei den Materialien für die Kavernenleitungen gewesen seien mögen. Wenn die Klägerin zu einer Änderung ihres geplanten Bauablaufs nicht bereit gewesen wäre, habe sie sich nicht auf eine solche Änderung im Baustelleneröffnungsgespräch einlassen dürfen. Jedenfalls sei aufgrund der aus dem Protokoll vom 11.6.2008 ersichtlichen Änderung der zeitlichen Ausführung und der hierauf erfolgten zustimmenden Reaktion des Zeugen1 nicht mehr erkennbar gewesen, dass die Klägerin an der in den zeitlich früheren Bauzeitenplänen K 6 und K 8 vorgesehenen zeitgleichen Ausführung festhalten wollte. Daran ändere auch die Übersendung des weiteren Bauzeitenplanes vom 16.7.2008 nichts, weil dieser nur wieder den alten Stand vom 10.6.2008 mit dem Baubeginn 1.7. aufgewiesen habe, der im Zeitpunkt der Übersendung bereits verstrichen gewesen sei. Irgendwelche aktuelleren Angaben zum Baubeginn, als mit dem Zeugen1 abgesprochen, habe die Beklagte diesem Bauzeitenplan somit nicht entnehmen können.
Unerheblich sei, dass der Zeuge1 zum 31.7.2008 aus dem Unternehmen der Klägerin ausgeschieden sei. Es sei Sache der Klägerin gewesen, sich über die mit ihrem Bauleiter getroffenen Abreden bzw. den von ihm signalisierten Bauablauf zu informieren. Einen davon abweichenden Bauablauf aufgrund des Wechsels ihrer Bauleitung habe sie der Beklagten mitteilen und die etwa erforderliche Mitwirkung anfordern müssen.
Überdies sei die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum, in dem die Pläne nach ihrer Behauptung hätten übergeben werden müssen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht leistungsbereit gewesen. Der Zeuge1 habe ausgeführt, dass eine zeitgleiche Verlegung der Sole- und Kavernenleitungen von Seiten der Klägerin weder beabsichtigt noch möglich gewesen sei. Auch insoweit sei es im Ergebnis wieder unerheblich, ob diese Einschätzung des Zeugen zutreffend gewesen sei. Vielmehr sei maßgeblich, dass nach der Einschätzung des Zeugen der von ihm für die Klägerin verantwortete Bauablauf einen zeitgleichen Beginn an den Kavernenleitungen nicht vorgesehen hätte.
Es komme des Weiteren nicht darauf an, ob Anlass für die nach der Behauptung der Klägerin verspätete Planübergabe Verzögerungen bei den Materiallieferungen gewesen seien oder diese im Zusammenhang mit der Umlegung von EWE-Leitungen gestanden habe. Am fehlenden Gläubigerverzug ändere sich dadurch nichts. Da sich nach Behauptung der Klägerin bereits aus der verspäteten Planübergabe und den zusätzlichen Leistungen im Bereich der Messstrecke die Bauzeitenverlängerung vom 1.12.2008 auf den 28.4.2009 ergeben habe, seien die Folgen etwaig verspäteter Materialübergaben oder Leitungsumlegungen durch die verspätete Planübergabe überlagert und daher für die behauptete Verzögerung nicht ursächlich geworden. Hinsichtlich der behaupteten Materialverzögerung habe dies die Klägerin ohnehin in der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2012 klargestellt; für die Umlegung der EWE-Leitungen ergebe sich dies auch daraus, dass diese bereits vor Planübergabe abgeschlossen gewesen sein solle.
Ein Anspruch aus § 642 BGB oder 632 Abs. 1 BGB auf Entschädigung oder Mehrvergütung für die Arbeiten an der Messstrecke stünden der Klägerin gleichfalls nicht zu. Die Klägerin habe bereits nicht schlüssig dargetan, dass durch die Arbeiten an der Messstrecke eine Bauzeitverzögerung eingetreten sei. Die Klägerin mache insoweit eine Verschiebung von insgesamt 5 Wochen zuzüglich Sekundärverzögerung geltend, wobei sie diese kumulativ mit einem Mehraufwand für die in der Ausschreibung nicht enthaltene Zusatzleistung (18 Tage) und mit der verspäteten Übergabe von Planunterlagen begründe, ohne zwischen beiden Ursachen genauer zu differenzieren. Eine solche Differenzierung sei jedoch erforderlich, um schlüssig eine die Preisanpassung rechtfertigende Bauzeitverzögerung darzulegen. Ein Mehrvergütungsanspruch wegen Verzögerungen durch verspätete Übergabe von Planunterlagen liege nicht vor und ob durch die zusätzlichen Arbeiten als solche überhaupt eine Bauverzögerung eingetreten sei und wie sich diese auf den Bauablauf konkret ausgewirkt habe, lasse sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Ungeachtet des dahingehenden Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 18.4.2013 sei weiterer Vortrag der Klägerin nicht erfolgt.
Gegen dieses ihr am 28.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. November 2013 Berufung eingelegt und diese durch einen am 17. Dezember 2013 eingereichten Schriftsatz mit einer Begründung versehen.
Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Ziele im Umfang eines Zahlungsanspruches von 2.127.745,35 € weiter.
Sie ist der Auffassung, dass entgegen der Annahme des Landgerichts sich die Beklagte sehr wohl im Gläubigerverzug befunden habe. Die Beklagte habe die nach den technischen Vorbemerkungen unter Ziffern 1.1 und 1.2 geschuldeten Ausführungspläne sowie Materiallieferungen unstreitig erst am 10. September 2008 bereitgestellt. Der übergebene Plan enthalte erstmalig die für die Ausführung entscheidenden Informationen wie Rohrdurchmesser, Lage der verschiedenen Leitungen zueinander und die Positionskoordinaten. Vorangegangene Pläne seien als Ausführungspläne untauglich gewesen, weil sie eben diese Daten nicht umfasst hätten. Gläubigerverzug liege vor, weil ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB ausreichend gewesen sei. "Schier unnachvollziehbar" sei die Auffassung des Landgerichts, dass sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 10. Juli 2008 (Anlage K 22) ein solches wörtliches Angebot nicht ergebe. Vielmehr ergebe sich das wörtliche Angebot aus den Wendungen im Schreiben vom 10.7.2008: "... Laut Vertrag sollten die Arbeiten für die Kavernenleitungen (...) am 1.7.2008 beginnen. Derzeit sind nicht alle notwendigen Materialien (Rohre, Bögen etc. ) geliefert.
Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass der vereinbarte Endtermin , 1.12.2008 durch die verspätete Lieferung der Materialien gefährdet ist." (Hervorhebungen nicht im Original).
Damit habe die Klägerin eindeutig darauf verwiesen, dass der 1. Juli als Baubeginn für die Kavernenleitungen vereinbart gewesen sei und die Einhaltung des Endtermins nunmehr gefährdet sei. Richtig sei zwar, dass nicht auch explizit die Ausführungspläne in Bezug genommen würden. Jedenfalls aber ergebe sich aus dem Schreiben, dass die Klägerin infolge unterbliebener Mitwirkung der Beklagten nicht in der Lage gewesen sei, die Arbeiten an den Kavernenleitungen zu beginnen. In der nachvollziehbaren Annahme, dass sich die Beklagte darüber in Kenntnis befunden habe, welche Voraussetzungen ihrerseits für den Bau der Kavernenleitungen zu schaffen gewesen seien, habe dieses Schreiben die Beklagte zur Verwirklichung aller Voraussetzungen für den Baubeginn der Kavernenleitungen mahnen sollen. Dies folge auch aus der lediglich beispielhaften Aufzählung der noch fehlenden Materialien ("etc."). Wie angesichts der ausdrücklich auf die Kavernenleitung bezogene Verzögerungsrüge der Klägerin das Landgericht zu der Annahme komme, es sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin bereits vor Abschluss der Arbeiten an den Soleleitungen mit dem Bau der Kavernenleitungen beginnen wolle, sei schlechthin nicht verständlich.
Im Übrigen sei ein Angebot auch im Sinne von § 296 BGB entbehrlich gewesen. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, ein Angebot sei nicht entbehrlich gewesen, da ein Termin zur Übergabe der Pläne weder bestimmt noch deren Notwendigkeit offenkundig gewesen sei. Die Annahme einer fehlenden kalendarischen Zeit für die Mitwirkungshandlung fuße auf einer nicht nachvollziehbaren Auslegung bzw. auf einem Missverständnis der insoweit völlig eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen. Aus Ziffer 4.7 des Rahmenvertrages sowie Ziffer 2.8 des Rahmenvertrages sowie Ziffer 10 der Bedingungen für Bau- und Montageleistungen ergebe sich eindeutig, dass der Baubeginn zum 1. Juli spätestens aber am 7. Juli 2008 zu erfolgen habe. Ohne die seitens der Berufungsbeklagten zu erbringenden Planungsunterlagen sei ein Baubeginn jedoch nicht zu realisieren gewesen. Mithin habe ihre Ablieferung denknotwendig von diesen Baubeginnfristen miterfasst sein müssen. Wenn der Baubeginn die Ausführungspläne voraussetze, müsse eine Abgabefrist bezüglich dieser Pläne vor jenem Zeitpunkt enden, ab welchem der Auftragnehmer zum Bauen verpflichtet ist. Fehl gehe insoweit der Einwand des Landgerichts, es habe erst noch ein weiterer, detaillierter Bauzeitenplan nach Auftragsvergabe eingereicht und genehmigt werden müssen. Zwar sehe die Regelung in Ziffer 2.8 Abs. 2 des Rahmenvertrages dieses vor. Jedoch seien die Eck- und Endtermine bereits mit dem bei Auftragsvergabe überreichten Bauzeitenplan festgelegt, so dass es auf diesen zweiten, detaillierten Bauzeitenplan nicht mehr ankomme.
Der vertraglich festgelegte Termin für den Baubeginn habe sowohl die Arbeiten an den Soleleitungen als auch jene an den Kavernenleitungen umfasst. Dies ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass das vorgesehene Zeitfenster vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2008 nichts anderes zugelassen hätte. Insoweit hätten vom 5. Juli bis 3. Oktober 2008 die Tiefbauarbeiten für die Kavernenleitungen erfolgen sollen sowie in der Zeit zwischen 15. Juli und 8. September 2008 die Rohrarbeiten. Nach der Aussage des Zeugen3 habe von diesem vorgesehenen Arbeitsablauf abgewichen werden müssen, weil die Detailpläne für die Kavernenleitungen erst im September 2008 vorgelegen hätten und im Übrigen auch die Materialien für die Leitungen erst im September 2008 bereitgestellt worden seien. Diese Aussage habe das Gericht unbeachtet gelassen. Die beabsichtigte Parallelverlegung ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin bei der Subunternehmerausschreibung für Schweißarbeiten an den Soleleitungen auch die Option für die Verlegung der Kavernenleitungen anbieten ließ. Dies habe als Vorsorgemaßnahme gedient, um die Parallelverlegung für den Fall abzusichern, dass die eigenen Ressourcen durch zusätzliche Angebote gebunden gewesen wären.
Fälschlich gehe das Landgericht davon aus, dass die Festlegungen im Bauzeitenplan infolge einer beim Baustelleneröffnungsgespräch am 10. Juni 2008 getroffenen Vereinbarung obsolet geworden seien. Eine Vereinbarung des Inhalts, dass abweichend von der in den Bauzeitenplänen vorgesehenen Reihenfolge die Kavernenleitungen als letztes zu verlegen seien, könne nach der erfolgten Beweisaufnahme nicht als erwiesen betrachtet werden. Überdies sei sie jedenfalls durch den zeitlich später erfolgten Vertragsschluss überlagert und auch nicht von einer Vertretungsmacht des Bauleiters gedeckt und überdies formunwirksam gewesen.
Von den Zeugen5 und Zeugen4 sei eine konkrete Vereinbarung zu den Kavernenleitungen überhaupt nicht bekundet worden. Vielmehr habe der Fokus auf den Soleleitungen gelegen, während über die Kavernenleitungen gar nicht gesprochen worden sei. Zudem habe es nach der Aussage des Zeugen1 gar keine Vereinbarungen mit den Zeugen4 und Zeugen5 gegeben, sondern nur eine solche mit dem Mitarbeiter der Beklagten Zeugen8, während es nach Angabe der Zeugen4 und Zeugen5 zu einer Vereinbarung mit dem Zeugen1 gekommen sein solle. Insbesondere die Aussagen des Zeugen1 seien allerdings auch nicht glaubhaft. Ungereimt sei insoweit z.B., dass der Zeuge1 unmittelbar vor seinem Urlaubsantritt am 17. Juli 2008 am 16. Juli 2008 per E-Mail einen Bauzeitenplan "Revision 1" (Anlage K 33) versandt habe, der abermals die parallele Verlegung von Sole- und Kavernenleitungen sowie den 1. Juli 2008 als Baubeginn ausgewiesen habe. Auch die von ihm verfasste Rüge vom 10.7.2008 im Hinblick auf die Verzögerungen mit der Materiallieferung für die Kavernenleitungen lasse sich mit der Aussage, er habe die spätere Ausführung der Kavernenleitungen abgesprochen, schwer vereinbaren. Übergangen habe das Landgericht insoweit auch die Aussage des Zeugen9, der ab Juni 2008 als Bauleiter für die Klägerin zusätzlich tätig gewesen sei. Dieser habe bekundet, dass ihm ein Gespräch über eine Änderung der ursprünglichen Ablaufplanungen normalerweise hätte bekannt gemacht werden müssen. Zudem habe er auch angegeben, dass die Pläne bereits vor dem 10. September 2008 von der Beklagten verlangt worden seien, aber mit dem Hinweis darauf, dass die Pläne in Arbeit seien, vertröstet worden sei.
Nicht verständlich sei überdies, dass die angebliche Vereinbarung, obwohl sie dem Vertragsschluss vom 25. Juni/1. Juli 2008 zeitlich vorausgegangen sei, keinen Eingang in den Vertrag gefunden habe, während etwa die Karenzzeit von 7 Tagen in Ziffer 4.7 des Rahmenvertrages erst als Ergänzung hinzugefügt worden sei.
Eine Vereinbarung ergebe sich auch nicht, wie vom Landgericht unrichtig angenommen, aus dem Protokoll der Baustelleneröffnung vom 1. Juni 2008. Dieses für die Beklagte erstellte Protokoll weise in keiner Form die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien mit dem Inhalt nach, dass man sich auf einen späteren Baubeginn hinsichtlich der Kavernenleitungen geeinigt habe.
An einer Vollmacht des Zeugen1 für eine solche Vereinbarung habe es gefehlt. Nach der vom Landgericht zitierten BGH-Entscheidung sei es entscheidend für die Vollmacht, dass sich hinsichtlich der Vereinbarung der Bauzeiten keine Widersprüche zu vertraglichen Vorgaben ergäben. Genau dies sei hier jedoch der Fall gewesen.
Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die Beklagte eine vorrangige Ausführung der Soleleitung angeordnet und der Zeuge1 dies hingenommen habe, sei darin keinesfalls auch ein Verzicht auf die durch eine Bauzeitenverzögerung eintretende Rechtsfolge zu erblicken.
Des Weiteren habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, die Frage des Leistungsvermögens der Klägerin sei irrelevant. Festgestellt worden sei ein fehlendes Leistungsvermögen im Urteil nicht. Die Beweislast für das Leistungsvermögen und den fehlenden Leistungswillen des Schuldners trage indes der Gläubiger. Der umfangreiche Vortrag der Klägerin zu dem von der Beklagten bestrittenen Leistungsvermögen habe deswegen nicht mit dem Hinweis auf eine Einschätzung des Zeugen1, dass eine zeitgleiche Ausführung nicht realisierbar sei, abgetan werden können.
Schließlich habe das Landgericht, wenn es die Übergabe der Pläne als irrelevant angesehen habe, sich mit der alternativen Ursächlichkeit der fehlenden Materialien für die Bauzeitenverzögerung auseinandersetzen müssen. Die Klägerin habe auch nicht etwa erstinstanzlich die Irrelevanz der unterbliebenen Materiallieferung zugestanden.
Die nach der Regelung des § 642 BGB grundsätzlich erforderliche Behinderungsanzeige sei bereits im Schreiben vom 10. Juli 2008 zu erblicken, wenn man redlicherweise davon ausgehe, dass ein Angebot gemäß § 296 BGB entbehrlich gewesen sei. Überdies werde eine solche Behinderungsanzeige jedenfalls entbehrlich, wenn die Tatsache der Behinderung und deren Auswirkungen auf den Bauablauf für den Auftraggeber offenkundig seien. Dass ohne die entsprechenden Pläne und Materialien die Arbeiten nicht aufgenommen werden konnten, sei für die Beklagte ohne jeden Zweifel erkennbar gewesen. Stelle man auf den Zweck der Behinderungsanzeige ab, den Auftraggeber über die Störung zu informieren und ihn zu warnen, könne man vernünftigerweise eine Behinderungsanzeige im vorliegenden Fall nicht als notwendig erachten. Insoweit folge aus der Aussage des Zeugen9, dass die Klägerin hinsichtlich der Pläne mehrfach mit der Beklagten in Kontakt getreten sei und diese stets darauf verwiesen habe, dass sich die Pläne in Arbeit befänden.
Hilfsweise ergebe sich ein Vergütungsanspruch für die Klägerin aber auch dann, wenn man die Voraussetzungen des § 642 BGB verneine und annehme, dass die Klägerin von der Beklagten die Anweisung erhalten habe, den Baubeginn der Kavernenleitungen zurückzustellen und diesen auf einen Zeitpunkt nach Fertigstellung der Soleleitungen zu verschieben. Die Vergütungspflicht folge in diesem Fall aus Ziffer 9.1 der Bedingungen für Bau- und Montageleistungen.
Abweichend vom landgerichtlichen Urteil ergebe sich mithin ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr infolge der Bauverzögerung entstandenen Kosten. Wie bereits im Schriftsatz vom 21. September 2012 vorgetragen und erläutert seien der Klägerin infolge dieser Verzögerung zwischen 1. Dezember 2008 und 28. April 2009 Kosten in Höhe von 2.127.745,35 € entstanden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 24. Oktober 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel, Az. 11 O 4128/11, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.127.745,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Ein Anspruch stehe der Klägerin weder auf Grundlage des § 642 Abs. 1 BGB noch als vertraglicher Anspruch aus Preisanpassung gemäß Ziffer 9.1 der Bau- und Montagebedingungen zu.
Zwar sei gemäß Ziffer 1.1 der technischen Vorbemerkungen die Beklagte gehalten gewesen, die Planungsunterlagen, das Rohr der Gasleitung und die Werksbögen der Gasleitung zu erstellen bzwbeizustellen. Die vertragliche Regelung sage aber nichts darüber aus, in welchem Zeitpunkt die Planungsunterlagen seitens der Beklagten an die Klägerin zu übergeben sind. Eine Vereinbarung des Inhalts, dass alle Ausführungspläne vor oder bei Baubeginn vollständig übergeben sein müssten, gebe es gerade nicht. Allenfalls lasse sich aus dem Sinnzusammenhang ableiten, dass Planungsunterlagen dem Unternehmer so rechtzeitig zu übergeben seien, dass der Unternehmer auf der Grundlage der jeweils übergebenen Planunterlagen, also auch Teilplanunterlagen, in der Lage sei, die von ihm geschuldete Werkleistung zu erbringen. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, stimme es gerade nicht, dass die Beklagte der Klägerin erst am 10.9.2008 "taugliche" Pläne übergeben habe. Vielmehr hätten bereits bei der Baueröffnungssitzung die zur Durchführung des Werkes erforderlichen Pläne vorgelegen, und zwar auch hinsichtlich der Kavernenleitungen, wie sich aus der Aussage des Bauleiters der Beklagten Zeugen4 ergebe. Damit habe die Beklagte die Klägerin in jeder Hinsicht in die Lage versetzt, mit dem Werk zu beginnen. Die Klägerin bleibe auch jede Erklärung dafür schuldig, warum die ihr übergebenen Pläne "untauglich" gewesen sein sollen. Sie beschränke ihre unsubstantiierte Behauptung lediglich darauf, dass erst der Plan vom 10.9.2009 für die Ausführung entscheidende Informationen enthalten habe. Dies sei jedoch objektiv unzutreffend.
Auch hinsichtlich der Bereitstellung von Materialien enthalte die vertragliche Regelung keine Aussage darüber, wann die von der Beklagten beizustellenden Rohre und Werksbögen der Gasleitungen an der Baustelle vorhanden sein müssen. Es gebe auch keinen Grundsatz des Inhalts, dass alle Baumaterialien bei Beginn der Bauausführung an der Baustelle sein müssten; vielmehr genüge es, wenn die Baumaterialien so rechtzeitig vorhanden seien, dass die Ausführung dadurch nicht behindert werde. Eine Anlieferung entsprechend dem Baufortschritt entspreche insoweit der Regel. Im Übrigen seien die Materialien auch vorhanden gewesen, wie erstinstanzlich bereits vorgetragen. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin bleibe abstrakt. Damit stehe nicht einmal fest, dass die Beklagte von ihr zu erbringende Handlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen habe. Insbesondere könne der Vortrag der Klägerin nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Klägerin an keiner einzigen Stelle konkret vorgetragen habe, welcher Plan oder welches Material ihr an einem bestimmten Zeitpunkt gefehlt habe, um eine bestimmte Bauleistung erbringen zu können. Vorzutragen, dass Arbeitskolonnen vorgehalten worden seien, die freilich zu keinem Zeitpunkt an der Baustelle erschienen seien und über deren Existenz die Klägerin die Beklagte auch nie informiert habe, genüge insoweit nicht.
In diesem Zusammenhang könne die Klägerin sich auch nicht auf einen Bauzeitenplan berufen. Der vertraglich vorgesehene Bauzeitenplan der dritten Stufe sei gerade nicht vereinbart worden und auch im Übrigen gebe es keine Festlegungen oder Vereinbarungen des Inhalts, dass Kavernenleitungen und Soletransportleitungen "einzeitig" gebaut werden sollten. Allein richtig sei, dass aufgrund der Vereinbarungen der Parteien die Klägerin ihre verfügbaren Kräfte auf den Bau der Soletransportleitung konzentrieren musste, um das Eckdatum 27.9. einhalten zu können. Über weitere personelle Ressourcen und Kapazitäten habe die Klägerin für diese Baustelle nicht verfügt.
Die Voraussetzungen für den Gläubigerverzug lägen ebenfalls nicht vor.
Ein tatsächliches Angebot der Leistungen (§ 294 BGB) habe die Klägerin - insoweit unstreitig - nie unterbreitetVon vorgehaltenen oder beschäftigungslosen Kolonnen sei im Übrigen während der gesamten Bauzeit niemals die Rede gewesen. Ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB habe schon deswegen nicht gelingen können, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erklärt habe, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Auch die zweite Vollvariante des § 295 Satz 1 BGB - Nichtvornahme einer erforderlichen Handlung bzw. Aufforderung, die erforderliche Handlung vorzunehmen - liege nicht vor. Insbesondere stelle das Schreiben vom 10.7.2008 weder ein wörtliches Angebot noch eine Aufforderung dar, erforderliche Handlungen vorzunehmen. Zu der etwaigen Entsendung weiterer Kolonnen enthalte das Schreiben ebensowenig etwas wie zur Frage der Aufforderung zur Übergabe von Ausführungsplänen, geschweige denn ein Hinweis darauf, dass sie wegen angeblich nicht vorliegender Ausführungspläne mit dem Bau der Kavernenleitung nicht beginnen könne. Hinsichtlich der Materiallieferungen enthalte das Schreiben zwar die - unzutreffende - Mitteilung, dass noch nicht alle notwendigen Materialien geliefert seien. Ein Angebot des Inhalts, dass die Klägerin mit weiteren personellen und sachlichen Mitteln bereitstehe, um parallel zum Bau der Soletransportleitung die Kavernenleitung in Angriff nehmen zu können, fehle indes.
Den Anforderungen an einer Behinderungsanzeige genüge das Schreiben vom 10.7.2008 nicht. Dafür sei nämlich erforderlich, dass zum einen der Behinderungstatbestand konkret benannt werde, zum anderen aber auch die voraussichtlichen oder sicheren Folgen der Behinderung angegeben werden. Hier fehle es indes bereits an einer hinreichend konkretisierten Bezeichnung der Störung. Welche Rohre, welche Bögen nicht geliefert worden seien und weswegen dies die Aufnahme der Arbeiten behindere, sei nicht angegeben. Mit einem Zusatz "etc." lasse sich eine Behinderungsanzeige nicht ordnungsgemäß ausführen. Der Hinweis auf die Gefährdung des vereinbarten Endtermins 1.12.2008 lasse sich für den Auftraggeber nur als Warnung verstehen, dass die Endfertigstellung möglicherweise nicht fristgerecht erfolgen könne, eine Warnung des Inhalts, dass die Klägerin gegenwärtig vergütungspflichtige Vorhaltungen tätigen wolle und dementsprechend Ansprüche auf den Auftraggeber zukommen könnten, ergebe sich daraus nicht. Die von der Klägerin behaupteten Störungen und ihre Folgen seien auch keineswegs offenkundig gewesen, weil die Beklagte mit einem Schaden des jetzt geltend gemachten Umfangs nicht habe rechnen können und müssen, dies insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der zwischen den Bauleitern abgesprochenen Vorgehensweise, zunächst mit dem Bau der Soletransportleitungen zu beginnen.
Zu Unrecht nehme die Klägerin an, ein Angebot sei nach § 296 BGB entbehrlich gewesen. Eine kalendarische Bestimmung der von dem Gläubiger vorzunehmenden Handlung fehle. Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, sei ein Bauzeitenplan des von der Klägerin vorgetragenen Inhalts gerade nicht vereinbart worden. Darüber hinaus seien dem Bauzeitenplan auch keine nach dem Kalender bestimmten Fristen zur Bewirkung von Mitwirkungshandlungen der Beklagten zu entnehmen. Vielmehr würden lediglich Mitwirkungshandlungen ohne zeitliche Definition geregelt. Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 2.8 der Rahmenvereinbarung. Hier sei lediglich geregelt, wann der für die Ausführung maßgebliche Bauzeitenplan festzulegen sei.
Bereits erstinstanzlich habe die Beklagte deutlich gemacht, dass im Vertrag drei verschiedene Bauzeitenpläne zu unterscheiden seien. Maßgeblich für die Bauausführung sei nur der nach Auftragsvergabe zu entwickelnde und von der Bauleitung der Beklagten zu genehmigende Bauzeitenplan gewesen. Wenn überhaupt ein solcher Bauzeitenplan festgelegt worden sei, dann allenfalls in der Weise, dass das zur Verfügung stehende Personal der Klägerin für die Fertigstellung der Soleleitungen einzusetzen sei nicht aber im Sinne einer parallelen Tätigkeit. Dies folge aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Klägerin interpretiere die Aussage des Zeugen1 auch insoweit falsch, als daraus ein Widerspruch zu den Angaben der Zeugen4 und Zeugen5 entwickelt werde. Dass sich der Zeuge1 an die Gespräche mit dem Zeugen4 und Zeugen5 nicht erinnere, bedeute weder, dass diese Gespräche nicht stattgefunden hätten, noch dass die vom Zeugen1 inhaltlich bestätigte Abrede gar nicht getroffen worden sei. Aus der Aussage des Zeugen9 könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil dieser gar keine eigenen Kenntnisse über die im Juni/Juli getroffenen Vereinbarungen über den Zeitablauf beim Leitungsbau gehabt habe. Dementsprechend habe der Zeuge selbst seine Erklärungen nur als Wiedergabe dessen gekennzeichnet, was ihm selbst gesagt worden sei. Überprüft habe er das nach eigener Bekundung nicht.
Auch aus der Angabe des Zeugen3 ergebe sich nur, dass dieser sich an die Urkalkulation mit einem einzeitigen Bau der Sole- und Kavernenleitungen erinnerte. Andererseits habe er aber nicht einmal gewusst, ob Personal für Kavernenleitungen anderweitig eingesetzt worden sei oder nicht.
Wenn überhaupt ein Bauzeitenplan vereinbart worden sei, dann der Plan, der zwischen den Zeugen4 und Zeugen5 bzwdem Mitarbeiter Zeugen8 der Beklagten einerseits und dem zuständigen Bauleiter Zeugen1 der Klägerin andererseits festgelegt worden und von der Beklagten genehmigt worden ist. Danach aber hatte die Klägerin alle Kräfte für die Soleleitungen zu bündeln, um das Fixdatum 27.9.2008 halten zu können. Weitere Kräfte habe die Klägerin nicht gehabt. Die Beklagte habe also weder eine Mitwirkungshandlung unterlassen noch sei der Klägerin ein irgendwie gearteter Schaden entstanden.
Entgegen der Darstellung der Klägerin sei eben zu keinem Zeitpunkt das Fehlen von Plänen angemahnt worden, zumal ohnehin ausführungsreife Pläne und Absteckungen ebenso wie alle dazu erforderlichen Materialien tatsächlich vorhanden gewesen seien, so dass eine Behinderung der Klägerin nicht vorgelegen habe.
Irrig nehme die Klägerin an, dass eine Vollmacht des Zeugen1 nicht bestanden habe. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, gäbe es dann allenfalls keinerlei Bauzeitenplan, nicht aber den von der Klägerin angenommenen.
Die Beklagte bestreitet auch in der zweiten Instanz die Leistungsbereitschaft, Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit der Klägerin, um zeitgleich neben den Arbeiten an der Soleleitung die Arbeiten an den Kavernenleitungen vorzunehmen. Dies folge nicht nur aus der Aussage des Zeugen1, sondern auch daraus, dass die Klägerin auf die angeblich massive Störung in der eigenen Planung weder mündlich noch schriftlich in irgendeiner Weise eingegangen sei, obwohl dies das Nächstliegende gewesen sei, was man in einem solchen Fall hätte erwarten können.
Die Hilfsbegründung, gestützt auf zu spät geliefertes Material greife ebenfalls nicht durch, weil sich sogar aus der Aussage des Zeugen9 ergebe, dass alle Materialien stets vorhanden waren, so dass eine dadurch denkbare Behinderung sich nie realisiert habe.
Ein Vergütungsanspruch wegen einseitiger Leistungsanordnung gemäß Ziffer 9.1. der Bedingungen für Bau- und Montageleistungen bestehe schon deswegen nicht, weil es keine einseitige Änderungsanordnung der Beklagten gegeben habe. Vielmehr wurde die tatsächliche Art der Ausführung einvernehmlich zwischen den Bauleitungen festgelegt und von der Klägerin genehmigt. Mehrkosten seien der Klägerin dadurch ohnehin nicht entstanden.
Das Vorbringen der Klägerin zur Schadenshöhe bestreitet die Beklagte ausnahmslos mit Nichtwissen; ein Schaden sei der Klägerin insgesamt nicht entstanden.
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie innerhalb der verlängerten Frist mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. § 642 BGB setzt neben dem geschlossenen Werkvertrag eine Mitwirkungspflicht des Bestellers vorausInsoweit scheint im Grundsatz Einigkeit zu bestehen, dass sowohl die Planerstellung als auch die Rohrbereitstellung zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers gehörte.
Unabhängig von der Frage, ob es überhaupt auf die erst im September 2008 übergegebenen Pläne ankam, um mit Leistungen beginnen zu können, lagen die Voraussetzungen des § 642 BGB nicht vor.
Entscheidendes Merkmal des § 642 Abs. 1 BGB ist, dass der Besteller "durch das Unterlassen der Mitwirkung in Annahmeverzug" gekommen sein muss. Dabei trägt der Schuldner (die Klägerin) die Darlegungs- und Beweislast für die Merkmale des Annahmeverzuges mit Ausnahme der Frage der Leistungsbereitschaft und des Leistungswillens. Allerdings trifft den Schuldner hinsichtlich seiner Leistungsbereitschaft und seines Leistungswillens die sekundäre Behauptungslast. Er muss also in einer Weise substantiiert vortragen, dass er leistungsfähig und leistungswillig war, dass die Gegenseite den ihr obliegenden Beweis überhaupt führen könnte.
a) Schon an einer ordnungsgemäßen Darlegung eines Minimalsachverhaltes, aus dem sich für den Gegner die Möglichkeit ergibt, diesen ggfzu widerlegen, fehlt es für die Leistungsbereitschaft und die Leistungsfähigkeit.
Die Klägerin trägt zwar gleichbleibend vor, sie sei leistungsbereit und leistungsfähig gewesen. Tatsächlich erschöpft sich ihr Vortrag jedoch in der substanzlosen Behauptung, es habe eine weitere Kolonne bereit gestanden, nebst einem darauf bezogenen Beweisantritt durch Benennung von Zeugen (Bl. 8, 50 Bd. IV d.A.), dafür, dass Personal und Gerät "per 1.7.2008 auf Abruf zur Verfügung" gestanden hätten, was schon nichts dazu besagt, dass die abrufbereite Mannschaft nicht in Wahrheit anderweitig, nämlich für die Soleleitung eingesetzt wurde, so dass auch deswegen der Beweisantritt nicht nur auf Ausforschung gerichtet ist, sondern auch noch das Thema verfehlt. Dem gegenüber hat der Zeuge1 eindeutig bekundet, dass sich für ihn als dem im Juli 2008 noch verantwortlichen Bauleiter der Klägerin die Frage danach, mit dem Bau der Kavernenleitungen zu beginnen, gar nicht stellte, weil dafür neben den bei der Soleleitung eingesetzten Kräften gar kein weiteres Personal zur Verfügung gestanden habe. Genau das entspricht dem, was sich aus den Tagesberichten über den Personaleinsatz an der Soleleitung schließen lässt. Die Vorstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 16.9.2014, der Zeuge3 habe "konkrete Angaben" zur Disposition des Personals und der Geräte gemacht, hilft ihr nicht weiter, da der Zeuge zur entscheidenden Frage, ob und wie das - angeblich - für die Kavernenleitung eingesetzte Personal tatsächlich ab Juli 2008 eingesetzt wurde, gerade nichts sagen konnte.
Irgendeinen prüfbaren Anhaltspunkt, z.B. um welche konkreten Personen es sich gehandelt haben soll, bietet die Klägerin nicht an. Ohne Erfüllung der sekundären Behauptungslast ist jedoch der Vortrag der Gegenseite, es mangele an Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Beurteilung zugrunde zu legen.
Der Vortrag der Klägerin, mit 2 Kolonnen kalkuliert zu haben, die zeitgleich an Kavernenleitung und Soleleitung arbeiten, ist ohne Darstellung, welches Personal während des durch die enge Fristvorgabe vorrangigen Baus der Soleleitung tatsächlich gebunden und welches zusätzlich vorhanden war, nicht einmal im Ansatz plausibel. Es liegt auf der Hand, dass die Notwendigkeit, die Frist 27.9.2008 für die Soleleitung einhalten zu müssen, organisatorische Vorkehrungen verlangt, die zu einem Mitarbeitereinsatz führt, der sich von dem unterscheidet, wie er sich ergeben hätte, wenn beide Leistungsteile einheitlich in der Gesamtfertigstellungsfrist 1.12.2008 hätten vollendet werden müssen, ohne durch externe Umstände zu vorzeitigen Teilfertigstellungen gezwungen zu sein. Genau dieses Bild lässt sich aus den Tagesberichten zumindest für August 2008 ablesen. Dort tauchen durchweg Baustellenbesetzungen >100, in der Spitze bis 119 Personen (Bl. 162 bis 166, 179 bis 181, 183 bis 185 Bd. II d.A) auf, während in der Zeit ab Oktober, wo nun beide Kolonnen für die angebliche Zusatzleistung Messstrecke und die Kavernenleitungen zur Verfügung hätten stehen müssen, in den ersten Oktobertagen maximal 55 Personen und ab 14. Oktober durchgängig 78 Personen eingesetzt waren (Bl. 167f., 186 bis 204 Bd. II d.A.). Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Klägerin falsch zum Vorhandensein zusätzlicher Arbeitskräfte vorträgt; vielmehr waren die allenfalls verfügbaren Kräfte vollständig im Einsatz. Jedenfalls fehlt in ihrem Vortrag irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass mehr Kräfte als im August eingesetzt waren, vorhanden und zur parallelen Arbeit an den Kavernenleitungen bereit gestanden haben könnten. Ausweislich Anlage K19 und K20, die von der Klägerin auch als Beleg für das vorhandene Personal eingereicht wurden, wie sich aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 21.9.2012 (dort ab S. 7 = Bl. 8ff. Bd. III d.A.) ergibt, verfügte die Klägerin, in der Phase, in der sie nach den vertraglichen Bestimmungen gehalten war, durch Anspannung aller Arbeitskräfte die fristgerechte Fertigstellung sicherzustellen, insbesondere ab 1.11.2008 nur über insgesamt 83 Arbeitskräfte. Mit dem Einsatz von 119 Kräften im August 2008 hatte sie also weit mehr Personal im Einsatz, und aus der Anlage K26, dort Bl. 2 bis 14, lässt sich nicht entwickeln, dass ein Einsatz von 119 Kräften im August für die Soleleitung kalkuliert gewesen sei, sondern selbst unter Ausblendung des Umstandes, dass sich nicht alle kalkulierten Einsatzzeiträume vollständig überlappen, vielmehr deutlich weniger, so dass es näherer Darlegung bedurft hätte, wie sich die angebliche 2. Kolonne von weiteren 29 Personen (Bl. 12 Bd. III d.A.) über die bereits eingesetzten 119 Kräfte hinaus zusammensetzen soll.
Wenn weitere Arbeitskräfte vorhanden gewesen wären, hätte die Klägerin sie im übrigen nach Fertigstellung der Soleleitung gemäß ihrer vertraglicher Verpflichtung vollständig für die restlichen Arbeiten einsetzen müssen, so dass die durch die Tagesberichte belegte Unterlassung wiederum zur Unschlüssigkeit der auf den Vorwurf der gläubigerseitigen Verzögerung über den 1.12.2008 hinaus gestützten Klage geführt haben würde.
Zusätzlich bleibt im Vortrag der Klägerin im Übrigen völlig rätselhaft, wie sie denn anstatt des arbeitsökonomischen Vorgehens, eine 11 m breite Baugrube über eine Länge von 1,2 km zu schaffen, tatsächlich vorgegangen sein will. Davon, dass sie die Baugrube wegen des Fehlens von Plänen nur auf die Breite der Soleleitung ausgehoben hätte, ist in ihrem breit angelegten Vortrag nirgends die Rede. Nur dann aber könnte sich überhaupt plausibel machen lassen, dass mit den Arbeiten an den Kavernenleitungen insgesamt (d.h. einschließlich Tiefbau) erstmals nach Vorlage der Pläne hätte begonnen werden können. Hat sie demgegenüber mit dem Aushub in Wahrheit begonnen, stimmt ihr Vortrag zum Stillstand auch aus diesem Grunde nicht.
Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich der Leistungsbereitschaft ferner an der Voraussetzung, dass die Klägerin gem. 2.8 der Technischen Vorbemerkungen binnen 2 Wochen nach Auftragsvergabe einen detaillierten Bauzeitenplan zur Genehmigung vorzulegen hatte, dies aber nicht getan hat. Wenn man darin eine Anforderung der Verschriftlichung des konkretisierten Leistungswillens sieht, kann die Klägerin nun nicht mehr geltend machen, sie sei auch ohne diesen Plan leistungsbereit gewesen.
Dasselbe ergibt sich, wenn man die Voraussetzung, den detaillierten Bauzeitenplan zur Genehmigung vorzulegen, als Aspekt der eigenen Leistungstreue betrachtet, deren Fehlen Annahmeverzug ausschließt. Wer seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt, kann den anderen nur in Verzug setzen, wenn er den eigenen Mangel behebt. Der detaillierte Bauzeitenplan ist für die Mitwirkungspflichten der Beklagten auch nicht bedeutungslos, weil aus ihm nämlich für die Beklagte ablesbar gewesen wäre, wann sie sich auf die eigene Mitwirkung einstellen muss. So, wie die Klägerin das gehandhabt hat, hat sie die Beklagte hinsichtlich der Organisation ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Dunkeln tappen lassen.
b) Es fehlt jedoch auch an den übrigen Voraussetzungen des Annahmeverzugs, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat.
Ein tatsächliches Angebot hat die Klägerin nicht abgegeben. Mit der Leistung "Kavernenleitung" hat sie nicht begonnen und sie hat auch niemanden aus dem angeblich vorhandenen 2. Trupp zur Baustelle geschickt, um die Leistung so anzubieten, wie sie zu bewirken gewesen wäre.
Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Eine Erklärung der Beklagten, sie werde eine Leistung nicht oder nicht zu dem von der Klägerin angebotenen Zeitpunkt annehmen, gibt es nicht.
Gleichstehend zu einem abgelehnten Leistungsangebot wäre nach § 295 Satz 1, 2. Variante BGB die Notwendigkeit einer Handlung des Gläubigers, ohne die der Schuldner seine Leistung nicht erbringen kann.
Diese Lage hätte theoretisch bestehen können, weil die Klägerin ohne Material und ohne Bestimmung des Leistungsortes die Arbeiten an der Kavernenleitung nicht ausführen konnte. Dass sie allerdings kein Material hatte, um zu beginnen, und die vorhandenen Pläne nicht ausreichten, das an irgendeiner Stelle zu tun, hat die Klägerin, die dafür darlegungsbelastet ist, nirgends dargestellt. Zwar ist unstreitig, dass ein mit Koordinaten versehener Plan erst im September vorgelegt worden ist. Ebenso unstreitig ist jedoch, dass bereits zuvor Pläne übergeben worden waren. Dass mit diesen Plänen nicht einmal mit dem Bau begonnen werden konnte, wird von der Klägerin nur unter Zumutbarkeits- und Präzisionsaspekten bearbeitet. Darauf kommt es aber nicht an, sondern darauf, ob es ausgeschlossen war, auf der Grundlage der Pläne von Juli 2008 mit Leistungen zu beginnen, wenn dies überhaupt jemals in der Zeit nach Vertragsabschluss seitens der Klägerin beabsichtigt gewesen wäre.
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der für die Leistungsausführung erforderlichen Rohre.
Unabdingbar ist aber auch im Falle unterlassener Mitwirkungshandlungen, dass ein wörtliches Angebot erfolgtEin solches liegt jedoch gerade nicht vor, und zwar auch nicht im Schreiben vom 10.7.2008. Ein wörtliches Angebot muss die Erklärung enthalten, mit der Leistung, so wie sie geschuldet ist, beginnen zu wollen. Einen solchen Erklärungsgehalt hat das Schreiben vom 10.7.2008 jedoch nicht. Von irgendeinem konkreten Leistungswillen in Bezug auf die Kavernenleitungen ist nicht die Rede, sondern nur von einer abstrakten Bezugnahme auf das - letztlich aber auch für die Soleleitung geltende - Eckdatum 1.7.2008, so dass hier nur die Rechtsansicht wiedergegeben wird, was der Vertrag als "Soll" vorgesehen habe; eine isolierte Leistungsbeginnfestlegung für die Kavernenleitungen gibt es im Vertrag in Wahrheit nicht, und die Klägerin macht in dem Schreiben folgerichtig auch gar nicht geltend, dass sie beabsichtigte, genau diese Arbeiten an den Kavernenleitungen nunmehr aufzunehmen. Dem entsprechend verhält sich das Schreiben auch nur zu Risiken für den Fertigstellungstermin, nicht aber dazu, dass für einen bestimmten Zeitpunkt der Arbeitsbeginn erfolgen müsse, um diese Frist noch zu halten, geschweige denn, dass diese Arbeitsaufnahme tatsächlich beabsichtigt sei. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte davon ausgehen durfte, dass - wie abgesprochen - das Personal der Klägerin für den Bau der Soleleitung gebündelt würde, um die wichtige Zwischenfrist 27.9.2008 zu halten. Genau davon distanziert sich der Zeuge1 im Schreiben vom 10.7.2008 jedoch nicht. Das berechtigte Vertrauen der Beklagten, dass es beim Abgesprochenen bleibe, lässt sich so nicht zerstören.
Eine Aufforderung an den Gläubiger, die "erforderliche Handlung" vorzunehmen, stünde gemäß § 295 Satz 2 BGB einem wörtlichen Leistungsangebot gleich. An einer Aufforderung im Sinne von § 295 Satz 2 BGB fehlt es jedoch.
Hinsichtlich der Pläne gibt es keinen Vortrag oder jedenfalls keinen Beweis dafür, dass diese überhaupt jemals vor dem 10.9.2008 in diesem Sinne angefordert wurden. Geht man von Nr. 9 der Technischen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis aus (Bl. 74 Bd. I d.A.), wäre die Klägerin jedoch gehalten gewesen, die Vornahme von Mitwirkungshandlungen in Schriftform einzufordern und mit einer Stillstandswarnung zu verbinden, und zwar in doppelter Weise: Einerseits nach Ziff. 9 der Technischen Vorbemerkungen durch schriftliche Bekanntgabe drei Arbeitstage vor dem zu erwartenden Eintritt, ansonsten durch unverzügliche schriftliche Meldung bzwunverzügliche schriftliche Anzeige (Ziff. 4.8. des Rahmenvertrages) und zum anderen gem. Ziff. 2.10 der Technischen Vorbemerkungen durch entsprechenden Vermerk in den Tagesberichten. Eine entsprechende Verpflichtung zur Wahrung der Schriftform folgt zudem auch aus Ziff. 10.3 der Bau- und Montagebedingungen (Bl. 99 Bd. I d.A.).
Eine solche schriftliche Aufforderung zur Vornahme der angeblich erforderlichen Mitwirkungshandlungen gab es jedoch zu keiner Zeit, und auch in den Tagesberichten, soweit sie vorgelegt wurden (Bl. 160ff. Bd. II d.A.), findet sich insoweit nichts, insbesondere auch nichts dazu, dass irgendwann Leistungsstillstand mangels Materials oder mangels Plänen eingetreten sei.
Vielmehr hat sich die Klägerin in keiner Weise - auch nicht im Prozess - an den Anforderungen der Ziffer 9 der Technischen Vorbemerkungen und der übrigen Schriftformbestimmungen für Stillstandsmeldungen orientiert, weswegen sich die in der Berufungsbegründung hilfsweise angebrachte Frage einer "Vergütung wegen einseitiger Änderungsanordnung" von vornherein nicht stellt; das Vorbringen ist insoweit idealförmig unschlüssig.
Schon wegen dieser ausdrücklichen und wegen des Warn- und Beweisinteresses auch wirksamen Vereinbarung über das Vorgehen bei Stillständen, kann sich die Klägerin nunmehr nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch ohne Wahrung des in Ziffer 9 der Technischen Vorbemerkungen und den übrigen genannten Vertragsbestimmungen vorgesehenen Weges die schriftliche Aufforderung zur Vornahme der Mitwirkungshandlung, geschweige denn eine ausdrückliche Aufforderung zur Mitwirkung überhaupt, entbehrlich gewesen sei.
Nicht einmal von einer mündlichen Aufforderung zur Vorlage bestimmter Pläne kann indes erwiesenermaßen ausgegangen werden. Vom Zeugen9 wurde zwar der Vortrag der Klägerin bestätigt, dass Pläne verlangt worden seien, jedoch nur immer wieder eine vertröstende Antwort gekommen sei. Vortrag der Klägerin und die Zeugenangabe sind jedoch derart vage und inhaltlich unkonkret ("wohl" von Herrn Zeugen5), dass eine darauf gestützte Überzeugungsbildung ausscheidet. Irgendwelche weiteren objektivierbaren Anknüpfungspunkte, die geeignet wären, die Behauptung der Klägerin inhaltlich aufzufüllen und wahrscheinlicher zu machen, fehlen. Vor allem aber steht einer Überzeugungsbildung zu Gunsten der Klägerin im Wege, dass ausgerechnet im einzigen Schriftstück, dem Schreiben vom 10.7.2008, die Pläne nicht erwähnt sind als etwaiges Leistungshindernis. Das lässt sich nur damit erklären, dass die Pläne entweder - mangels Leistungsbereitschaft - überhaupt nicht erforderlich waren zu diesem Zeitpunkt oder aber sich daraus für den Zeugen1 kein Hindernis ergab (z.B. weil die Pläne, die vorlagen, als ausreichend angesehen wurden)- Aus "etc." die Anforderung von Plänen zu machen, wäre schlicht abwegig.
Hinsichtlich der Rohre enthält das Schreiben nur scheinbar eine Aufforderung im Sinne von § 295 Satz 2 BGB- Bei der gebotenen genauen Lektüre findet sich dort die These der Klägerin, dass "sämtliche" Rohre fehlten, nicht bestätigt, sondern es heißt umgekehrt, dass "nicht alle" Rohre vorhanden gewesen seien. Das könnte also exakt ein einziges Rohr gewesen sein. Welche Leistung von der Beklagten gefordert werden soll, bleibt bei einem solchen Schreiben im DunkelnDie Abstraktion, wonach irgendetwas aus einer umfangreichen Sachgesamtheit fehle, erlaubt es dem Gläubiger nicht, überhaupt nur zu prüfen, ob der Vorwurf, es fehle etwas, berechtigt ist, geschweige denn, diese Leistungshandlung vorzunehmen. Eine solche abstrakte Beschreibung, dass "nicht alle" Rohre vorhanden seien, ist keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Erbringung der "erforderlichen" Mitwirkungshandlung. Hier hätte benannt werden müssen, welche Rohre nach Auffassung der Klägerin noch fehlen, um mit den Arbeiten überhaupt beginnen (!) zu können. Es ist nämlich bei einem solchen Projekt, das in mehreren Leistungsphasen abgewickelt wird, keineswegs so, dass selbst mit den Vorarbeiten nur begonnen werden kann, wenn sämtliche sukzessiv zu verbauenden Materialien an der Baustelle vorhanden sind. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass ein solches Vorgehen eher die Bauabläufe stören würde, weil das Baumaterial entweder in der Nähe der Baustelle, aber abseits des Baufeldes, hätte gelagert werden müssen oder schlicht das Baufeld verstopft hätte. Angesichts der Rohrübernahme ab August lässt sich in der Pauschalität, wie dies die Klägerin tut, nicht begründen, dass die Klage jedenfalls wegen der verspäteten Rohrlieferung in derselben Weise begründet sei wie wegen der (angeblich) verspäteten Planübergabe. Nach der Aussage des der Klägerin durchaus gewogenen Zeugen9 fehlten zu keiner Zeit Materialien, sondern es standen immer die Rohre zur Verfügung, die benötigt wurden.
Geht man davon aus, dass weder ein tatsächliches noch ein wörtliches Angebot vorhanden war, könnte die Klage nur Erfolg haben, wenn das Angebot ggf. gem. § 296 BGB überflüssig war. Auch die dahingehende Auffassung der Klägerin ist unrichtig.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es für die Mitwirkungshandlung der Beklagten keine kalendarische Bestimmung. Der Vertrag enthält an keiner Stelle einen Hinweis darauf, wann genau die Beklagte bestimmte Handlungen vorzunehmen hätte. Das lässt sich auch nicht auf dem Umweg über Vertragsfristen, welche die Klägerin selbst betreffen, in den Vertrag hineinlesen. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, am 1.7. mit der Ausführung hinsichtlich der Kavernenleitungen zu beginnen, läge damit ein kalendermäßig bestimmtes Datum für die Leistung der Beklagten, Pläne bereitzustellen, nicht vor. Denn Leistungsbeginn der Klägerin heißt ja nicht notwendigerweise, dass bereits alle Details für die Leitungslage bestimmt sein müssten. Gerade weil erst einmal Vorbereitungsleistungen wie Baustelleneinrichtung u.ä. zu erbringen waren, ist der 1.7. keineswegs gleichbedeutend mit dem Tag, zu dem die Klägerin spätestens die Pläne hätte haben müssen.
Indes stimmt bereits die Auffassung der Klägerin nicht, dass sie selbst am 1.7. mit den Kavernenleitungen hätte beginnen müssen. Der Vertrag sieht das nicht vor, sondern nur den Beginn mit irgendeinem Teil der Gesamtleistung aus Soleleitung und Kavernenleitungen. Deswegen ist das auch nur als "Ecktermin" bezeichnet. Eine verbindliche Festlegung des Ablaufs hinsichtlich der Kavernenleitungen gab es nicht. Dazu hätte die Klägerin den detaillierten Bauzeitenplan nach Nr. 2.8 der Technischen Vorbemerkungen erstellen müssen. Der "Rahmenbauzeitenplan" bezieht sich nur auf die Eck- und Endtermine. Alles andere, was die Klägerin breit angelegt vorträgt, geht insoweit an der Sache vorbei.
Schließlich scheitert Annahmeverzug jedenfalls deswegen aus, weil die Klägerin sich zur Begründung von Annahmeverzug zunächst von den Ergebnissen der Besprechung vom 10.6.2008 hätte lösen müssen.
Die Klägerin verortet diesen Aspekt vollkommen grundlos unter dem Aspekt eines rechtsgeschäftlichen Verzichts. Darum geht es nicht, sondern allein um die auch bei § 642 BGB vorausgesetzte Redlichkeit im Geschäftsverkehr. Wer einen zum Bauleiter erkorenen Repräsentanten an einer Besprechung teilnehmen lässt, in welcher der Bauablauf in einer Weise einvernehmlich oder zumindest ohne dokumentierten Widerspruch des Auftragnehmers ("Vorgabe der Beklagten", Schriftsatz vom 15.4.2013, Bl. 3f. Bd. IV d.A.) festgelegt wird, die unter Umständen gehegten Bauablaufvorstellungen der Klägerin zuwiderläuft, muss spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Phase, für die später Entschädigung verlangt werden soll, ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass er dies zum Anlass für Entschädigungsforderungen nehmen wird. Alles andere lässt sich mit redlichem, widerspruchsfreiem Geschäftsgebaren nicht vereinbaren. Das Schreiben vom 10.7.2008 erfüllt diese Anforderung nicht, vielmehr wird nichts von den nunmehr entscheidenden Aspekten überhaupt angesprochen, geschweige denn Mehrvergütung für Stillstandszeiten als Forderung in Aussicht gestellt, wenn nicht konkrete Mitwirkungshandlungen erbracht werden.
2. Auch hinsichtlich der weiteren Forderungsteile hat die Berufung keinen Erfolg.
Hinsichtlich der Messstrecke bleibt schon unklar, was die Klägerin insoweit geltend machen möchte. Einerseits berühmt sie sich insoweit eines weiteren Vergütungsanspruchs nach § 632 BGB, der freilich nirgends individualisiert wird. Insbesondere in der Zusammenfassung der Forderungsteile auf S. 32 der Klageschrift taucht eine Position "Vergütung Messstrecke" gar nicht auf. Andererseits trägt sie im Schriftsatz vom 16.1.2012 (dort S. 4 = Bl. 142 Bd. II d.A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2012 (Bl. 246 Bd. II d.A.) selbst ausdrücklich vor, dass die Beklagte die zusätzlichen Leistungen für die Messstrecke in Auftrag gegeben und bezahlt habe. Dann aber würde die Klägerin mit der Klage schlicht bereits Bezahltes nochmals verlangen. In beiden Fällen bleibt eine Klage mit solchem Vorbringen unbegründet.
Sollte - entgegen dem Vortrag der Klägerin - die Messstrecke nicht bereits bezahlt sein, scheiterte die Klägerin mit einem zusätzlichen Vergütungsanspruch schon an den Regelungen im Vertrag über Nachträge und die Vergütungspflicht bei geänderten Leistungen.
Für die Messstrecke könnte die Klägerin selbst dann keine Vergütung fordern, wenn es sich um eine geänderte oder zusätzliche Leistung auf Verlangen der Beklagten gehandelt hätte. Denn nach Ziff. 9.2 der zum Vertragsbestandteil gewordenen Bau- und Montagebedingungen hätte die Klägerin vor Beginn mit der Ausführung der Leistung den Anspruch auf besondere Vergütung der Beklagten ankündigen müssen. Damit hat sich die Klägerin nicht auseinander gesetzt und die vertragliche Bedingung für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch auch nicht eingehalten.
Mit der Vorlage der Anlage K16 ist eine veränderte Leistungsausführung nicht zu belegen. Die Klägerin legt nämlich schon nicht dar, inwieweit diese Zeichnungen für den Leistungsteil Kavernenleitungen Vertragsbestandteil geworden sein könnten. Das nach dem Rahmenvertrag vorrangige Leistungsverzeichnis für diesen Auftragsteil hat sie nicht vorgelegt, sondern nur das Auftragsleistungsverzeichnis für die Sole-Leitung DN 1000 (dementsprechend deckt dieser Teil auch nur etwa die Hälfte des Vergütungsvolumens ab), hinter das sie die Anlagen K14 bis K16 geheftet hat, die ihrerseits aber keinen konkreten verbindlichen Bezug zu zugehörigen vertraglichen Unterlagen aufweisen, sondern sogar durchweg als Entwürfe gekennzeichnet sind.
Soweit die Klägerin daraus etwas für sich herleiten will, dass die Kavernenleitungen "parallel zur Sole-Leitung" verlaufen sollten, ersetzt das nicht den anhand der Auftragsunterlagen zu konkretisierenden Vortrag, welche der erbrachten Leistungen vom ursprünglichen Auftrag umfasst waren. Die Kavernenleitungen laufen über eine Strecke von 1,2 km offenbar tatsächlich parallel zur Soleleitung. Aus der Vokabel "parallel" allein kann aber nicht geschlossen werden, dass es keine verspringenden oder abzweigenden Leistungsteile gab.
Die Klägerin differenziert auch nicht zwischen den Anlagen K14 und K16. Selbst in den zeichnerischen Darstellungen der Anlage K14 finden sich nämlich - anders als von der Klägerin dargestellt - schon bei Schnitt II und III deutlich erkennbar Abzweige, die sodann mit den Schnitten IV, V und XII leitungstechnisch näher umschrieben sind. Die Klägerin will offenbar selbst vortragen, dass die Schnitte, die sie mit der Anlage K15 vorgelegt hat, zur Leistungsbeschreibung gehören. Dann aber war schon aus der Lage der Schnitte abseits der Trasse der Soleleitung für einen kompetenten Unternehmer an der Stelle der Klägerin klar, dass es im Bereich der Schnitte II und III zu Abzweigungen und im Bereich des Schnittes I zu einer Verschwenkung der Rohre kommen würde.
Mit der Messstrecke hat dies alles jedoch nichts zu tun. Dies wird mit der Klageschrift vernebelt und, ohne den Widerspruch zur Klageschrift zu bewältigen, erstmals im Schriftsatz vom 16.1.2012 anders dargestellt, nämlich dahingehend dass "die Kavernenleitungen nicht vollständig am nördlichen Rand der Anlage enden, sondern teilweise östlich der weiteren Anlagen nach Süden geführt werden", um dann im Schriftsatz vom 27.3.2012 (Bl. 229f. Bd. II d.A.) wieder auf den Parallelitätsgedanken zur Begründung, die Messstrecke müsse ein Zusatzauftrag gewesen sein, abzustellen. Das ist nicht nachvollziehbar.
3. Damit kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Klageforderung auch der Höhe nach von vornherein ganz oder zumindest im Wesentlichen unschlüssig ist.
Die Parteien haben einen Werkpreis vereinbart, der nicht von bestimmten Arbeitseinsätzen, sondern vom definierten Werkerfolg ausgeht, der auf kalkulierten Arbeitsschritten beruht. Es kommt deswegen im Grundsatz nicht z.B. auf erbrachte Arbeitsstunden an, sondern auf die dem vereinbarten Umfang entsprechende Leistung. Die Klägerin erhält also die Vergütung für die fertige Leistung, gleichgültig mit wie viel Personal sie dies bewältigt. Wenn - wie sie vorträgt - ursprünglich 2 Kolonnen bereit standen, die eine Kolonne aber untätig belassen wurde, dann betrifft das die interne Arbeitsverteilung der Klägerin, nicht aber den Vergütungsanspruch.
Die eintretende zeitliche Verzögerung, wenn sie denn nachvollziehbar auf dem Nichteinsatz der 2. Kolonne beruht hätte, mag - wenn die Voraussetzungen des § 642 BGB vorlägen - ein Mal zu einem Nachvergütungsanspruch führen, nicht aber, wie bei der Berechnung durch die Klägerin zu einer doppelten bzwsogar dreifachen Nachvergütung. Denn die Klägerin rechnet ja nicht nur die anfänglichen Stillstandskosten ab, sondern auch noch die Kosten, die entstanden sein sollen dadurch, dass sie über den 1.12.2008 hinaus tätig war- Und ein drittes Mal wird ein angeblicher Verzögerungszeitraum ganz oder zumindest (Schriftsatz vom 27.3.2013, Bl. 229 Bd. II d.A., und Schriftsatz vom 18.6.2012, Bl. 237 Bd. II d.A.: 24.2.2009 bis 2.4.2009) für den Zeitraum von 5 Wochen oder sogar 2 Monaten (10.9.2008 bis 19.11.2008) dadurch mit einem Vergütungsanspruch belegt, dass die Klägerin die vertraglich geschuldete Leistung - Kavernenleitungen - durch die angebliche Zusatzleistung an der Messstrecke schlicht aus dem Vertragszeitraum hinausgeschoben hat.
Bei korrekter und redlicher Darlegung hätte erkannt werden müssen, dass die initiale Verzögerung sich allenfalls zeitverschoben auf die Gesamtfertigstellung hätte auswirken können und so - ggf. mit zusätzlich im konkreten Einzelfall, nicht wie geschehen fallbezugslos abstrakt darzulegender weiterer Verzögerung durch winterliche Arbeitsbedingungen - zu einer einmaligen Vergütung wegen genau dieses zeitlichen Überhangs führen können. Daneben bliebe - wenn die vertraglichen Voraussetzungen dafür vorlägen - die Messstrecke zu vergüten, wenn dies eine im Vertrag nicht bereits zur Vergütung vorgesehene und vergütete Leistung gewesen wäre. Die Klägerin nimmt die Messstrecke in der Klageschrift als Begründung dafür, warum mit dem Bau der Kavernenleitungen bis zum 19.11.2008 nicht habe begonnen werden könnenDas ist jedoch nicht unter dem Aspekt einer Entschädigung nach § 642 BGB zu fassen, sondern ist eine Frage der Neuberechnung der Vergütung nach den vertraglichen Grundlagen unter Einbeziehung eines Zusatzauftrages. Wenn der Zusatzauftrag also zu einem zusätzlichen Zeitbedarf führt, sind selbstverständlich die vertraglichen Ausführungsfristen anzupassen, und der Auftragnehmer erhält eine Vergütung so, wie sie bei originärer Einbeziehung des Zusatzauftrages angefallen wäre; die Frage einer Verzögerung im Sinne von § 642 BGB stellt sich in solchen Fällen überhaupt nicht. Neben der Anpassung der vertraglichen Vergütung im Hinblick auf die zusätzliche Leistung gibt es mit der Begründung, durch den Zusatzauftrag habe sich die Gesamtausführungsdauer verlängert, keine Grundlage, eine Entschädigung nach § 642 BGB zu verlangen. Das verkennt die Klägerin, indem sie über die Vergütung für die Messstrecke hinaus Baustellenvorhaltekosten, Bauleitungs- und Verzögerungskosten nach dieser Vorschrift abrechnen möchte. Eine "Umbuchung" auf die Anspruchsgrundlage § 632 BGB ist - worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hatte - ohne grundlegende Veränderung des Sachvortrages nicht möglich und würde in jedem Fall scheitern, weil die Klägerin selbst vorträgt, für die Leistung "Messstrecke" bereits vergütet worden zu sein.
Verzögerungen, die sich durch einen Zusatzauftrag ergeben, sind zu unterscheiden von Verzögerungen aus anderen Ursachen. Um die Mehrkosten für die Messstrecke schlüssig darzutun, genügt es deswegen nicht, auf Verzögerungstage abzustellen, sondern es muss das gesamte Kalkulationspaket neu dargestellt werden unter Einbeziehung der zusätzlichen Leistung. Nur dann nämlich ist sichergestellt, dass zu Vertragspreisen abgerechnet wird, nicht aber zu fiktiven Preisen. Eine solche Gegenüberstellung der Ist-Kalkulation zur Soll-Kalkulation unter Einbeziehung des angeblichen Zusatzauftrages fehlt jedoch.
Das führt dazu, dass der zeitliche Überhang zum vertraglich vorgesehenen Fertigstellungszeitpunkt von der Klägerin kurzerhand allein dem Bereich des ursprünglichen Auftrags zugeordnet wird, so dass über die separate Vergütung für die Messstrecke, die sie fordert oder nach eigenem Vortrag im Schriftsatz vom 16.1.2012 sogar erhalten hat, die zeitliche Verzögerung, die eingetreten sein soll, ein drittes Mal abgerechnet wird. Angesichts des im Schriftsatz vom 16.1.2012 dargelegten Umstandes, dass die Klägerin nach den ursprünglichen Plänen davon ausgegangen sei, dass die Kavernenleitungen im nördlichen Bereich der Anlage enden und erst durch den Zusatzauftrag "Messstrecke" eine südliche Verlängerung zu erbringen gewesen sei, ist der Eindruck in der Klageschrift, wonach die Messstrecke die Ausführung der Arbeiten an den Kavernenleitungen verhindert habe, nicht mehr nachvollziehbar. Vielmehr stellen sich die beiden Leistungsteile als räumlich unabhängig voneinander dar. Wenn es also einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand durch die Erstellung der Messstrecke gab, hat die Klägerin dafür - wie sie im Schriftsatz vom 16.1.2012 selbst angibt - die Vergütung bereits erhalten. Die Klage, gestützt auf zeitlichen Versatz wegen der Messstrecke, ist deswegen unter allen Aspekten unschlüssig.
Daran ändert sich nichts durch die von der Klägerin vorgenommene, nicht differenzierende Verknüpfung mit dem Aspekt der Rohrlieferungen für die Kavernenleitungen, weil sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt, dass ab August 2008 hätte produziert werden können, weil ab dann Rohre geliefert wurden. Wenn das letzte Rohr erst am 3.11.2008 geliefert wurde, dann hätte es - auch das folgt letztlich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin -sogleich eingebaut und damit der Endtermin 1.12.2008 gehalten werden können. Etwas Gegenteiliges lässt sich jedenfalls aus dem Vortrag der Klägerin nicht entwickeln. Blendet man - wie es erforderlich gewesen wäre, wenn die Messstrecke ein Zusatzauftrag gewesen sein sollte - die Messstrecke beim Zeitbedarf aus, ist die Begründung der Klägerin, verspätete Übergabe von Plänen und/oder Rohren für die Kavernenleitung seien für die Verzögerung bis April 2009 ursächlich geworden, nicht mehr verständlich, also unschlüssig. Vielmehr hätte sie - nach eigenem Vortrag - spätestens am 10.9.2008 mit den Arbeiten im Bereich der Kavernenleitungen (soweit nicht ohnehin bereits im Zusammenhang mit der Errichtung der Soleleitung erledigt oder zumindest begonnen wie z.B. hinsichtlich des Grabenaushubs) beginnen bzwsie fortsetzen können, ohne dass ersichtlich ist, dass dadurch der Endtermin - bei Einsatz der angeblich vorhandenen beiden Kolonnen, da die Solenkolonne ja mit Fertigstellung der Soleleitung für die Kavernenleitungen zur Verfügung stand - nicht mehr zu halten gewesen wäre. Nach dem Bauzeitenplan vom 6.6.2008 waren - nach Eröffnung des Grabens - nur noch 8 Wochen für Rohrausfuhr und Verschweißen vorgesehen. Wie das entsprechende Diagramm bei der Soleleitung zeigt, kann das Verfüllen sukzessiv erfolgen, so dass nach dieser Planung alle Arbeiten bis Mitte November zu bewältigen gewesen wären und auch die abschließende Rekultivierung noch fristgerecht hätte erfolgen können. Ähnliche zeitliche Betrachtungen folgen aus der Anlage K26 (dort Bl. 11 = Bl. 65 Bd. III d.A.), wonach 11 Tiefbauer und 18 Rohrverleger, also insgesamt 29 Personen sämtliche Arbeiten im Bereich der Kavernenleitungen in 3 Monaten ab 5.7.2008 zum Abschluss hätten bringen sollen. Wenn man, wie die Klägerin Glauben machen will, ihr bis zu 148 (119 plus 29) Arbeitskräfte, die nach Fertigstellung der Soleleitung - eingesetzt wurden allerdings bereits im September nach dem 5.9. - mit Ausnahme des 9.9. - insgesamt für alle Arbeitsbereiche durchgehend maximal 31 Personen, obwohl die Arbeiten an der Soleleitung erst Ende September fertig gestellt waren, zur Verfügung gestanden hätten, lässt sich nicht begründen, warum der Zeitraum vom 10.9.2008 bis 30.11.2008 nicht ausreichend gewesen sein soll, um die Arbeiten fertig zu stellen.
Nach der Aussage der Zeugen7, Zeugen4 und Zeugen6 lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin mit ihrer Forderung lediglich ihre Inkompetenz im Bereich der Schweißarbeiten kaschieren will, selbst wenn der Zeuge9 es so darzustellen können glaubt, dass die "dann" gebildete zusätzliche Reparaturkolonne die Fehler ohne Einfluss auf den ursprünglich vorgesehenen Arbeitsablauf nachgearbeitet habe. Vor Durchführung der Reparaturarbeiten war die Leistung nicht fertig, so dass die Reparaturarbeiten - auch wenn sie von einem Subunternehmer durchgeführt worden sein sollten - zwingend Einfluss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung haben. Z.B. für die Schritte Druckprüfung und Verfüllung sowie Rekultivierung liegt es unabweisbar auf der Hand, dass diese erst durchgeführt werden können, wenn alle Schweißarbeiten erledigt sind. Die gegenteilige Bekundung des Zeugen9 ist daher schlicht unlogisch.
Dass es Verzögerungen aufgrund von Schweißproblemen gab, räumt die Klägerin ja selbst ein, wobei sie dies allein auf die Soleleitung beziehen möchte, während sich aus den Aussagen Zeugen7 auch eine erhöhte Fehlerquote bei den Kavernenleitungen gezeigt hat. Für eine kausale Verknüpfung zwischen angeblich verspäteter Planübergabe oder angeblich verspäteter Rohrlieferungen fehlt auf diese Weise selbst im Sinne einer Mitursächlichkeit jeglicher Anknüpfungspunkt.
4. Im Ergebnis ist damit das gesamte Zahlenwerk der Klägerin, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, nicht nachvollziehbar. Es ist ein beliebig austauschbares, ebenso wortreich wie inhaltsfrei vorgetragenes abstraktes Phantasieprodukt ohne irgendeinen prüfbaren Kontakt zur Realität. Gänzlich ohne Untermauerung mit Vortrag ist z.B. der Zeitraum vom 3.4. bis 28.4.2009. Einerseits wird nämlich vorgetragen, dass die vertraglich geschuldete Leistung im Zeitraum bis 2.4.2009 ausgeführt worden sei, anderseits werden die Ansprüche wegen der durch Verzögerung entstandenen Kosten durchgerechnet bis zum 28.4.2009. Welche konkreten Leistungen nach dem 2.4.2009 noch ausgeführt wurden, für welche die Klägerin meint, Vergütung beanspruchen zu können, bleibt im Vortrag im Dunkeln. Die angefügten Listen Anlage K19 bis K 21 ersetzen weder anwaltlich verantworteten Vortrag noch würden sie genügen, um das Defizit zu beheben. Mehr als dass bestimmte Personen auch im April 2009 noch gearbeitet haben und bestimmte Maschinen im Einsatz gewesen sein sollen, folgt daraus nicht. Was nach "Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung" im Zeitraum bis 2.4.2009 an Arbeiten noch angefallen sein soll, lässt sich auch den Anlagen nicht entnehmen.
Aber auch für die davor liegenden Zeiten beschreibt die Klägerin - ungeachtet der berechtigten Beanstandung durch die Beklagte - die eingetretene Verzögerung sowie die Gründe dafür lediglich abstrakt. Es wird also nicht dargelegt, welcher Arbeitsschritt wann unternommen und weswegen ggf. längere Zeit in Anspruch genommen hat, als im Vertrag dafür kalkuliert war.
Vollends unschlüssig wird die Berechnung der Klageforderung dadurch, dass nach dem Willen der Klägerin ausdrücklich die Folgen eines erhöhten Arbeitsaufwandes wegen Minderwertigkeit der von der Beklagten gelieferten Rohre mit der Folge erschwerter bzwzu wiederholender Schweißarbeiten nicht Gegenstand der Klage sein sollten (S. 2 des Ss. v. 16.1.2012, Bl. 140 Bd. II d.A.), ebenso wenig die diversen Abzweigungen (Bl. 141 Bd. II d.A.). An welcher Stelle und in welcher Weise sie diese Leistungen, die nicht Gegenstand der Klage sein sollen, aus der Mehrkosten- und Verzögerungsrechnung herausgenommen haben will, ist ihrem Vortrag freilich nicht zu entnehmen. Da die Klägerin schlicht auf den Gesamtarbeitszeitraum von 1. Juli 2008 bis 2. April bzw. 28. April 2009 abstellt, fallen die Tätigkeitsteile, welche die Abzweige und die angeblich fehlerhaften Rohrlieferungen betreffen zwangsläufig in das Abrechnungsvolumen, ohne dass abgrenzbar wäre, ob über diese nicht streitgegenständlichen Leistungsteile hinaus, noch irgendeine im Sinne von § 642 BGB abrechnungsfähige Entschädigung verbleibt.
5. Darauf, ob die Klägerin mit den im Prozess verfolgten Forderungen nicht ohnehin gem. Ziff. 4.12. des Rahmenvertrages ausgeschlossen sein könnte, nachdem ihre Schlussrechnung die nun geltend gemachten Positionen offenbar nicht enthielt und auch nicht ersichtlich ist, dass sie sich solcher Forderungen alsbald nach Erhalt der Schlusszahlung berühmt hätte, kommt es danach schon nicht mehr an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.