Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.05.2015 – 11 U 89/14

ECLI:DE:OLGHE:2015:0511.11U89.14.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.Der am 2.4.2015 vorausgegangene Hinweisbeschluss ist ebenfalls abrufbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg, 20. Juni 2014, 4 O 240/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.6.2014 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf Euro 9199,37 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Schadenersatz wegen der Beschädigung seines Pkws verneint. In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht angenommen, dass für einen "gestellten" Unfall verschiedene im angefochtenen Urteil festgestellten Indizien, insbesondere die fehlende Kompatibilität einige der als Unfallfolgen geltend gemachten Schäden an dem Pkw mit dem Unfallereignis, sowie die Unfallschilderung durch den Beklagten zu 1) im Rahmen seiner Anhörung sprechen. Es wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 2.4.2015 Bezug genommen. An diesen Erwägungen hält der Senat weiterhin fest.

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28.4.2015 führen zu keiner anderen Beurteilung:

Wie im Einzelnen im Beschluss des Senats vom 2.4.2015 ausgeführt, konnte das Landgericht als entscheidendes Indiz für einen "gestellten" Unfall den Umstand werten, dass die an dem klägerischen Fahrzeug festgestellten Schrammspuren oberhalb der Zierleiste an der Tür links sowie die in diesem Bereich ausgeprägte lokale Eindrückung an der Tür links vorn dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen, wie es von dem Beklagten zu 1) geschildert wurde, nicht zuzuordnen sind.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 28.4.2015 drauf hinweist, dass er bereits erstinstanzlich gegenbeweislich zu den entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Zeugenbeweis durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers angeboten habe, wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 2.4.2015, S. 8, verwiesen.

Auch in dem genannten Schriftsatz vom 28.4.2015 zeigt der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte auf, die auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen gegen die gerichtlichen Feststellungen zur fehlenden Kompatibilität oder gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen sprechen. Soweit der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Antrag vom 3.12.2013 (Bl. 305 d.A.) auf Einholung eines neuen Gutachtens verweist, ergibt sich bereits nicht, das sich das dort angebotene Beweismittel der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens (auch) auf die Frage der Kompatibilität der Schäden bezieht. Denn in dem genannten erstinstanzlichen Schriftsatz hatte der Kläger im Anschluss an den Vortrag zur Kompatibilität (S. 2 des genannten Schriftsatzes, Bl. 304 d.A.) andere Beweismittel angeboten. Erst nach weiteren Ausführungen zur vorsorglichen Neukalkulation der Schäden hatte der Kläger sodann die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens für die Behauptung einer Wertminderung von EUR 650 angeboten. Zudem hat der Kläger auch in dem Schriftsatz vom 28.4.2015 keine Gesichtspunkte vorgetragen, die das Landgericht zur Einholung eines neuen Gutachtens gemäß § 412 ZPO hätten veranlassen müssen, zumal zum damaligen Zeitpunkt die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen noch bevorstand.

Ohne Erfolg macht der Kläger in dem Schriftsatz vom 28.4.2015 geltend, dass Gericht habe nach Abschluss der Beweisaufnahme keinen Hinweis erteilt, dass es nunmehr entgegen dem Beschluss vom 30.10.2013 nicht mehr von einem kausalen Unfallgeschehen ausgehe. Die vollständige Klageabweisung sei daher überraschend gewesen, so dass das im Rahmen der Berufung vorgelegte Gutachten des Ing.- Büros SV2 nicht als verspätet gewertet werden könne. Das Privatgutachten des Ing.- Büros SV2 ist im Berufungsverfahren nicht deshalb zuzulassen, weil das Gutachten infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden wäre (§ 530 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Das Privatgutachten des Ing.-Büros SV2 betrifft ausschließlich die tatsächliche Frage, ob zwischen sämtlichen mit der Klage geltend gemachten Schäden und dem Unfallgeschehen Kompatibilität besteht. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 2.4.2015 ausgeführt, bestand daher bereits nach Übersendung des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Anlass für den Kläger, zur Frage der Kompatibilität der Schäden vollumfänglich Stellung zu nehmen. Auch aus dem gerichtlichen Hinweis im Beschluss vom 30.10.2013, dort Ziff. III.1 ergab sich ausdrücklich, dass das Gericht (und zwar bereits vor dem Dezernentenwechsel) auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Zweifel an dem insoweit allein relevanten tatsächlichen Umstand der fehlenden Kompatibilität hatte ("Nach den Feststellungen des Sachverständigen lassen sich einzelne Schäden ... nicht dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuordnen. Damit ist deren Kausalität der Verursachung durch den Beklagten zu 1) unbewiesen.").

Jedenfalls wäre der Kläger im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen zu entsprechenden Vortrag gehalten gewesen. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, es könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass die Ausführungen eines versierten Sachverständige auch durch einen Prozessbevollmächtigten nicht ohne weiteres widerlegt werden könnten, wäre er gehalten gewesen - wie im Beschluss vom 2.4.2015 ausgeführt -, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Sachverständigen zu beantragen. Soweit der Kläger insoweit einwendet, ihm sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme gewährt worden, ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 27.5.2014 (Bl. 332 d.A.) nicht, dass der Klägervertreter einen Schriftsatznachlass beantragt hätte.

Entgegen obigen Ausführungen kann insoweit ein relevanter Verfahrensfehler, der zur Zulassung des Privatgutachtens führte, nicht darin gesehen werden, dass es das Landgericht unterließ (nach Dezernentenwechsel) darauf hinzuweisen, dass nach seiner Auffassung die fehlende Kompatibilität einzelner Schäden rechtlich zur Folge haben könnte, dass von einem "gestellten" Unfall auszugehen sei und dass mangels Nachweises der Verursachung einiger der Schäden auch ein Ersatzanspruch wegen der weiteren Schäden ausscheiden könnte. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine mögliche rechtliche Folge des tatsächlichen Umstands der (fehlenden) Kompatibilität. Alleine die streitige Behauptung der (bestehenden) Kompatibilität hätte aber Veranlassung für das nunmehr vorgelegte Privatgutachten geben können.

II.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da die Berufung keinen Erfolg hatte (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713, 522 Abs. 3 ZPO.