Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.05.2015 – 2 UF 90/15

ECLI:DE:OLGHE:2015:0513.2UF90.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Eschwege, 30. September 2014, 5 F 1581/13 PF

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 30.09.2014 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen. Der Beschwerdegegnerin sind ihre außergerichtlichen Auslagen für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu erstatten (§ 81 Abs. 1 FamFG).

Gründe

I.

Mit Beschluss des damals zuständigen Amtsgerichts - Familiengerichts - Gießen vom 16.11.2012 ist Rechtsanwältin X als Ergänzungspflegerin für den damals noch minderjährigen Y aus Somalia, der als unbegleiteter Flüchtling in die Bundesrepublik eingereist war, bestellt worden, und zwar mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten.

Auf ihren Antrag vom 27.01.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Eschwege Rechtsanwältin X für ihre Tätigkeit vom 28.12.2012 bis 05.01.2014 die zu erstattende Vergütung aus der Staatskasse auf 453,14 € festgesetzt.

Darin sind Vergütungen enthalten für die Prüfung, Weiterleitung und Beanstandung der Kosten eines von der Ergänzungspflegerin für den damals minderjährigen Flüchtling hinzugezogenen Dolmetschers, und zwar für eine Tätigkeit von jeweils 15 Minuten am 19.03.2013, am 11.10.2013 und am 11.12.2013, mithin 45 Minuten, was bei einem Stundensatz von 33,50 € eine Vergütung von 25,13 € entspricht sowie 0,60 € für Kopien und 1,16 € für Porti.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.09.2014 diesen Teil der Vergütung für die Ergänzungspflegerin gegen die Staatskasse festgesetzt, weil die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die ordnungsgemäße Ausübung der Ergänzungspflegschaft erforderlich war, und die Geltendmachung dieser Dolmetscherkosten und als Aufwendungsersatz nicht im eigenen wirtschaftlichen Interessen der Ergänzungspflegerin erfolgte.

Gegen die Festsetzung dieses Anteils (insgesamt 26,89 €) wendet sich die Bezirksrevisorin beim Landgericht Kassel als Vertreterin des Landes Hessen mit ihrer Beschwerde, die das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat, und führt zur Begründung aus, dass zwar nicht bestritten werde, dass die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen sei, die Prüfung und Geltendmachung der Kosten des Dolmetschers als Aufwandsersatz gegenüber der Staatskasse sei jedoch eine nicht vergütungsfähige Tätigkeit, da sie im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Ergänzungspflegerin erfolge und damit nicht anlässlich der Führung der Pflegschaft erbracht werde.

Die Beschwerdegegnerin ist dem entgegengetreten.

II.

Bei der Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin des Landes Hessen gegen die Festsetzung der Vergütung der Ergänzungspflegerin nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in Verbindung mit § 3 VBVG handelt es sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung, die sich nach §§ 58 ff. FamFG richtet. Insoweit ist die Beschwerde, die das Amtsgericht trotz Unterschreitens der Wertgrenze ausdrücklich zugelassen hat, zulässig, da sie auch form- und fristgerecht eingelegt ist.

In der Sache ist sie jedoch nicht begründet und zurückzuweisen.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit der Bestellung der Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin fraglich, sie bindet jedoch die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren (BGH FamRZ 2014, 640 zitiert nach Juris Rn 6; BGH FamRZ 2014, 472 zitiert nach Juris Rn 10).

Auch kann die als Ergänzungspflegerin bestellte Rechtsanwältin ihre berufsspezifische Tätigkeit nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in Verbindung mit § 3 VBVG abrechnen, ohne ausschließlich auf eine Geltendmachung ihrer Vergütung nach dem RVG über § 1835 Abs.3 BGB, beschränkt auf die Kosten für Beratungshilfe (BGH FamRZ 2014, 472 zitiert nach Juris Rn 15), verwiesen zu sein.

In der Sache hat das Amtsgericht der Ergänzungspflegerin zu Recht einen Vergütungsanspruch für ihre Tätigkeit bei der Prüfung, Weiterleitung und Beanstandung der Dolmetscherrechnung zuerkannt.

Diese Dolmetscherkosten, deren Erforderlichkeit von der Bezirksrevisorin nicht in Zweifel gezogen werden, sind Aufwendungen der Ergänzungspflegerin, deren Erstattung sie nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 BGB geltend machen kann (und zwar anders als der nach § 4 VBVG zu vergütende Berufsbetreuer, bei dem dies nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG ausgeschlossen ist).

Bei der Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes handelt die Ergänzungspflegerin auch nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern wird im Rahmen der Führung der Pflegschaft tätig, da diese Kosten des hinzugezogenen Dolmetschers für das Verfahren notwendig waren und von ihr lediglich verauslagt wurden. Diese Tätigkeit bei der Prüfung und Geltendmachung des Aufwendungsersatzes für notwendige Aufwendungen ist nicht zu vergleichen mit der Tätigkeit bei der Geltendmachung des eigenen Vergütungsanspruches als solchem. Nur hierzu verhalten sich jedoch die von der Bezirksrevisorin über die Entscheidung des Landgerichts Kassel vom 14.08.2003 zitierten Entscheidungen. So hat das BayObLG (FamRZ 1999, 1233, zitiert nach Juris Rdn. 8) lediglich die Kosten für die Durchsetzung des Vergütungsanspruches als nicht vergütungsfähig angesehen, weil insoweit der dortige Betreuer bei Geltendmachung des Vergütungsanspruches seinen eigenen finanziellen Interessen folge und damit nicht im Rahmen der ihm vom Gericht übertragenen Aufgaben für den Betroffenen tätig werde.

Mag dies auch grundsätzlich zutreffen, so schließt dies jedoch keineswegs die Geltendmachung der Vergütung für die Überprüfung und Geltendmachung des Aufwendungsersatzes für notwendige Dolmetscherkosten aus. Denn diese Kosten, die die Ergänzungspflegerin berechtigterweise als Aufwendungsersatz geltend macht, sind im unmittelbaren Interesse des Betroffenen entstanden, so dass deren Geltendmachung unmittelbar auch im Interesse des Mündels erfolgt, die als Aufwendungsersatz unbestritten zu vergüten sind. Sie sind im Rahmen der Führung der Ergänzungspflegschaft unmittelbar im Interesse des Minderjährigen entstanden und verursacht, so dass deren Geltendmachung als eine Tätigkeit unmittelbar im Rahmen der Führung der Ergänzungspflegschaft anzusehen ist, anders als möglicherweise die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs der Ergänzungspflegerin selbst.

Nach alledem war daher die Beschwerde der Bezirksrevisorin als unbegründet zurückzuweisen.