Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.05.2015 – 1 U 148/14

ECLI:DE:OLGHE:2015:0518.1U148.14.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 27. Juni 2014, 2-21 O 256/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2014, Az. 2-21 O 256/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... Dezember 2011 auf der Kreuzung ...umgehung L .../X-Straße in Stadt1 ereignet hat.

Die Ehefrau des Klägers wollte mit dessen Fahrzeug nach links auf die ...umgehung abbiegen, während der Beklagte zu 1.) mit seinem Wagen auf der mittleren Fahrspur der ...umgehung über die Kreuzung geradeaus in die Y-Straße fahren wollte. In der Mitte der Kreuzung stießen die Fahrzeuge zusammen. Die Parteien geben sich wechselseitig die Schuld an dem Verkehrsunfall. Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte zu 1.) entweder aus Unachtsamkeit oder weil er bei Rot in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, mit seinem Fahrzeug zusammengestoßen sei. Die Ehefrau des Klägers sei bei Grün in die Kreuzung gefahren. Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, dass die Ehefrau des Klägers bei Rot in den Kreuzungsbereich gefahren sei und dadurch den Unfall verursacht habe.

Im Übrigen wird von der Abfassung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Streitwert liegt unter 20.000,-€.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache ist sie aber unbegründet. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagten keine Ansprüche aus dem Unfallereignis am .... Dezember 2011 in Stadt1 zustehen. Derartige Ansprüche ergeben sich weder aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG noch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Unfall ganz überwiegend von der Ehefrau des Klägers verschuldet wurde. Denn sie ist in den Kreuzungsbereich eingefahren, obwohl die Lichtzeichenanlage für sie jedenfalls auf "spätem Gelb" stand. Damit hat sie gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO verstoßen, der bestimmt, dass bei Gelb vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten ist. Zwar bedeutet diese Vorschrift nur für denjenigen "Warten", der bei normaler Betriebsbremsung und zulässiger Geschwindigkeit ohne Gefährdung Nachfolgender vor der Ampelanlage anhalten kann (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 37 StVO Rn. 14 m.w.N.). Im Umkehrschluss darf derjenige noch bei der ersten Gelbphase in die Kreuzung einfahren, der anderenfalls voll bremsen müsste und dabei die nachfolgenden Fahrzeuge gefährden könnte. Dieser Ausnahmefall lag hier aber nicht vor. Denn die Zeugin Z1 ist erst in der späten Gelbphase in die Kreuzung eingefahren. Zudem stand sie zunächst an der Lichtzeichenanlage. Es wäre ihr demnach ohne weiteres möglich gewesen, vor der Ampel stehen zu bleiben und auf das nächste grüne Lichtzeichen zu erwarten. Dass die Ehefrau des Klägers zunächst an der Ampel stand, als diese auf Grün sprang und dass sich noch 2-3 Fahrzeuge vor ihr befanden, hat sie bei ihrer Vernehmung selbst eingeräumt. Dass die Zeugin erst bei spätem Gelb in die Kreuzung eingefahren ist, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Z2. Dieser hat angegeben, dass er vor dem klägerischen Wagen mit seinem Fahrzeug vor der Ampel stand und wegen der vor ihm befindlichen Autos selbst erst bei Gelb in den Kreuzungsbereich einfahren konnte. Er hat ausgesagt, dass sich vor ihm mindestens noch zwei, möglicherweise aber sogar vier bis fünf Fahrzeuge befanden. Insofern kann die Zeugin Z1 auch erst bei Gelb, und dies auch nicht in der ersten Gelbphase, in die Kreuzung gefahren sein. Die Aussage des Zeugen Z2 ist glaubhaft. Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Zeugen Z2 sind nicht ersichtlich. Er ist an dem Verkehrsunfall nicht beteiligt gewesen und kennt keine der Prozessparteien. Seine Aussage ist in sich stimmig und ohne Widersprüche.

Dass die Zeugin Z1 erst bei spätem Gelb in die Kreuzung gefahren ist, folgt im Übrigen auch aus dem im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: ..., eingeholten Gutachten des Sachverständigen A. Auf dieses Gutachten bezieht sich der Kläger zum Nachweis dafür, dass der Beklagte zu 1.) den Unfall verursacht habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Zeugin Z1 entweder gerade noch bei Gelb oder schon bei Rot in die Kreuzung eingefahren sein (Bl. 87 d. Beiakte).

Gegenüber dem Verstoß der Zeugin Z1 ist ein Verschulden des Beklagten zu 1.) nicht festzustellen. Ein Rotlichtverstoß kann dem Beklagten zu 1.) nicht vorgeworfen werden. Keiner der beiden Zeugen hat bestätigt, dass der Beklagte zu 1.) bei Rot in die Kreuzung gefahren ist. Auch der Sachverständige A hat dies nicht festgestellt. Aber auch ein Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen § 1 StVO, der ein allgemeines Rücksichtsnahmegebot der Straßenverkehrsteilnehmer begründet, kann nach der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Denn die Zeugen konnten nichts dazu sagen, ob die Zeugin Z1 sich bereits auf der Spur des Beklagten zu 1.) befand, als dieser an der Ampel anfuhr. Dann wäre dem Beklagten zu 1.) vorzuwerfen gewesen, dass er nicht hinreichend auf den Verkehr vor ihm geachtet habe und er den Unfall mitverursacht habe. Der Beklagte zu 1.) hat selbst erklärt, dass er vor dem Zusammenstoß kurz nach links gesehen habe. Dies wäre ihm aber nur dann als Unachtsamkeit anzulasten, wenn er ansonsten den klägerischen Wagen schon auf seiner Spur oder kurz davor hätte wahrnehmen können. Davon kann nach den Zeugenaussagen nicht ausgegangen werden. Die Zeugin Z1 hat selbst erklärt, dass sie im Kreuzungsbereich nicht gestanden habe, sondern im Schritttempo gefahren sei. Dies stimmt mit dem Schadensbild am klägerischen Fahrzeug zusammen, das auf der linken Seite einen längeren Streifschaden aufweist. Demgegenüber hat das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) einen einfachen Stoßschaden an der linken vorderen Ecke. Der Zeuge Z2 hat den Zusammenstoß selbst nicht beobachtet, sondern hat nur quietschende Reifen und dann einen Knall gehört. Der Zeuge hat ansonsten geschildert, dass sich einige Fahrzeuge, bis zu fünf Pkw, vor ihm befunden hätten und er auf der Kreuzung fast zum Stillstand gekommen sei. Aufgrund dieser Aussage steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1.) die Zeugin schon herannahen sehen konnte oder dass sie sich sogar schon auf seiner Spur befunden hätte und der Beklagte zu 1.) "sehenden Auges" in sie hineingefahren wäre. Aufgrund der Angabe der Zeugin Z1, dass sie im Schritttempo fuhr und der Aussage des Zeugen Z2, dass sich ein Fahrzeugschlange von bis zu sieben Wagen langsam über die Kreuzung schob, kann angenommen werden, dass die Fahrspur des Beklagten zu 1.), als seine Ampel auf Grün sprang, frei war, weil die Fahrzeugschlange in Bewegung war und dazwischen Lücken aufwies.

Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten tritt auch die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter den Verkehrsverstoß der Zeugin Z1 zurück. Zwar wird bei Kollisionen zwischen sog. Nachzüglern und berechtigt einfahrenden Verkehrsteilnehmern oftmals eine Quotelung der Haftung vorgenommen, da echten Nachzüglern vorrangig das Verlassen der Kreuzung zu gestatten ist (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., Rn. 11a m.w.N.). Echte Nachzügler sind aber nur solche, die berechtigt in die Kreuzung, d.h. bei Grün, eingefahren sind. Die Zeugin Z1 ist hier mindestens bei Gelb in die Kreuzung gefahren, obwohl sie erkannt hatte, dass sich vor ihr noch mehrere Fahrzeuge befanden und diese sich im Kreuzungsbereich stauen würden. Gegenüber diesem erheblichen Verstoß ist die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs als so untergeordnet anzusehen, dass sie keine teilweise Haftung der Beklagten zu begründen vermag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.