Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.05.2015 – 20 W 15/15

ECLI:DE:OLGHE:2015:0519.20W15.15.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Gießen, 16. Dezember 2014, 22 III 15/14

vorgehend AG Gießen, 16. Dezember 2014, 22 III 16/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,-- EUR.

Gründe

I.

Die Geburt der Antragstellerin, die am ... 197... in Stadt1 geboren wurde, ist in dem bei dem Standesamt Stadt1 geführten Geburtenregister unter Nr. .../197... dahingehend beurkundet worden, dass die Geburt eines Knaben mit dem Vornamen A eingetragen wurde.

Nach Durchführung eines Verfahrens nach dem Transsexuellengesetz (TSG) wurde auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 22. Februar 2013 (Az. ...) der im Geburtsregister eingetragene männliche Vorname "A" in den weiblichen Vornamen "B" geändert, festgestellt, dass die Antragstellerin als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und der Standesbeamte angewiesen, die Änderungen dem vorgenannten Geburtenregister beizuschreiben.

Nachdem dieser Beschluss am 28. März 2013 Rechtskraft erlangt hatte, wurden im Geburtenregister als Folgebeurkundung die Änderung des Vornamens und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit aufgenommen. Außerdem wurde auf Antrag der Antragstellerin zu dem Eintrag im Geburtenregister ein Sperrvermerk gemäß § 64 Abs. 1 PStG eingetragen.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 beantragte die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Gießen, den TSG6Beschluss als Randvermerk gänzlich zu entfernen und stattdessen das Geburtsregister zu korrigieren, ohne jede Rückschlussmöglichkeit einer Änderung bzw. Korrektur. Des Weiteren erhob sie mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 "Nebenklage gegen das Standesamt", mit welchem sie unter Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 8. Februar 2005 eine Verpflichtung des Standesamtes begehrte, ihr eine Original- Geburtsurkunde (Geburtsregister-Auszug) ohne Änderungsvermerk ausschließlich unter dem rechtlichen gültigen Geschlecht auszustellen. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, der Randvermerk im Geburtenregister führe zu Problemen bei der Heirat und Adoption, insbesondere in Verbindung mit ausländischem Recht sowie bei der Umbürgerung zu einer anderen Staatsbürgerschaft. Darüber hinaus bestünde durch Rechtsparteien, insbesondere bei Regierungswechsel, langfristig eine Gefahr für Leib und Leben. Jedenfalls läge ein nicht hinnehmbarer Menschenrechtsverstoß vor.

Die Antragstellerin hatte des Weiteren mit Schreiben vom 18. August 2014 eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Stadt1 mit gleicher Zielrichtung erhoben, welche an das Amtsgericht Stadt1 verwiesen und mit den dort bereits anhängigen Verfahren verbunden wurde.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Inhalt der von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragstellerin mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 (Bl. 74 ff d. A.), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gesetz sehe die von der Antragstellerin begehrte Korrektur des Geburtenregisters dahingehend, dass keinerlei Rückschlüsse mehr auf das frühere Geschlecht und den Namen möglich seien, nicht vor. Ein nicht hinnehmbarer Menschenrechtsverstoß oder eine Verfassungswidrigkeit könne hierin nicht gesehen werden, auch seien die von der Antragstellerin befürchteten Probleme nicht gegeben, da dem Geheimhaltungsinteresse dadurch Rechnung getragen werde, dass bei der anschließenden Ausstellung der Geburtsurkunde nur die geänderten Tatsachen - vorliegend also die weiblichen Vornamen und das weibliche Geschlecht - aufzunehmen seien und eine Personenstandsurkunde ohnehin gemäß § 63 Abs. 2 PStG nur der Antragstellerin selbst erteilt werden dürfe. Außerdem werde dem Schutz der persönlichen Belange der Antragstellerin durch den Sperrvermerk gemäß § 64 PStG Genüge getan.

Gegen den ihr am 31. Dezember 2014 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat die Antragstellerin mit einem 6. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Schreiben, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Sie verweist auf ihre bisherigen Schriftsätze und beruft sich erneut auf den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg. Des Weiteren verweist sie auf das Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 1. November 2013 und macht geltend, die dort eröffnete Möglichkeit, bei geschlechtlichen Unklarheiten gar kein Geschlecht einzutragen, müsse auch auf frühere Geburten übertragen werden. Die ursprüngliche Beurkundung als "Knabe" hätte demnach nicht erfolgen dürfen, so dass es dann auch keinen Änderungsvermerk gegeben hätte. Der Randvermerk sei in höchstem Maße eine psychische Zerreißprobe und müsse aus gesundheitlichen Gründen entfernt werden. Dabei sei ihr gleichgültig, ob dies durch Korrektur des Geburtsregisters oder vollständige Rücknahme ohne Rückschlussmöglichkeit erfolge. Nach dem Inhalt der Geburtsanzeige gehe sie davon aus, dass diese durch ihren Vater veranlasst worden sei, der bis heute keinerlei Anerkennung des TSG6Beschlusses zeige und daran festhalte, dass sie ein Mann namens A sei. Ihr entstehe ein psychischer Leidensdruck durch das doppelt geführte Geburtsregister sowie den Änderungsvermerk; das Offenbarungsverbot sei zu lasch. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 8. Januar 2015 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Standesamt ist der Beschwerde entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die von der Antragstellerin übersandten Schriftsätze vom 5. Januar 2015, 29. Januar 2015 und 19. Februar 2015 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 58, 63, 64 Fa- mFG zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet, da das Amtsgericht es im Ergebnis zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgelehnt hat, das Standesamt zu der von der Antragstellerin begehrten Änderung der Eintragung im Geburtenregister und Erteilung einer neuen Geburtsurkunde anzuweisen.

Nach § 27 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 - PStG 6, das mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten und das frühere Personenstandsgesetz - PStG a.F. abgelöst hat, sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag im Geburtenregister unter anderem vorzunehmen über die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 PStG) und die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes (§ 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG). Nach § 5 Abs.1 PStG hat das Standesamt die Personenstandseinträge durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen. Nach der gesetzlichen Definition des § 5 Abs. 2 PStG handelt es sich bei Folgebeurkundungen um Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. Damit ist durch die Regelung der §§ 5 Abs. 1 und 2, 27 PStG zwingend vorgegeben, auf welche methodische Weise die zuvor bereits abgeschlossene Beurkundung einer Geburt im Geburtenregister zu ergänzen oder zu berichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass durch das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue PStG gegenüber dem früheren Rechtszustand insoweit eine Änderung eingetreten ist, als die Änderungen und Berichtigungen nicht mehr als Randvermerke (so noch §§ 29, 29 b, 30 PStG a. F.) bezeichnet werden, sondern als Folgebeurkundungen. Diese terminologische Änderung wird in dem amtsgerichtlichen Beschluss nicht in der gebotenen Weise durchgängig berücksichtigt.

Unabhängig davon sind jedoch die Eintragungen im Geburtenregister ordnungsgemäß erfolgt.

Die ursprünglich erfolgte Eintragung vom ... 197... (drei Tage nach Geburt), mit welcher die Geburt eines Knaben mit dem Vornamen A beurkundet wurde, erfolgte auf der Grundlage der hiermit übereinstimmenden schriftlichen Anzeige der Verwaltung des Klinikums der C6Universität in Stadt1. Die Eintragung der Änderung des Vornamens und der Feststellung der anderen Geschlechtszugehörigkeit erfolgte sodann durch Folgebeurkundung auf der Grundlage des ausdrücklich auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts Stadt2 (Az. ...) vom 22. Februar 2013 nach dem TSG, welcher mit Eintritt der bescheinigten Rechtskraft zum 28. März 2013 für das Standesamt bindend war und ist. Außerdem wurde aufgrund des eigenen Antrages der Antragstellerin gemäß § 64 Abs. 1 PStG ein derzeit bis zum 26. Mai 2016 gültiger Sperrvermerk eingetragen, welcher nach Fristablauf gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 PStG auf Antrag der Antragstellerin erneuert werden kann.

Eine Änderung der Eintragungen im Geburtenregister in der von der Antragstellerin erstrebten Weise, wonach die ursprüngliche Eintragung und die Folgebeurkundung gelöscht und vollständig durch eine neue Eintragung ersetzt werden sollen, ist mit den gesetzlichen Vorschriften des PStG und der Systematik der Personenstandsregister nicht zu vereinbaren. Denn Änderungen und Berichtigungen sind nicht durch Löschung und Neueintragung vorzunehmen, sondern eben durch eine Folgebeurkundung, durch welche der ursprüngliche Beurkundungsinhalt verändert wird.

Das nachvollziehbare Interesse der Antragstellerin, vor einer Offenbarung der nachträglichen Änderung der Vornamen und des Geschlechtes aufgrund der Entscheidung nach dem TSG geschützt zu werden, ist - wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - in hinreichender Weise dadurch sichergestellt, dass die nach dem Geburtenregister zu erteilende Geburtsurkunde, die der Verwendung im Rechtsverkehr dient, nur noch die weiblichen Vornamen und Geschlechtszugehörigkeit ausweist und damit die ursprüngliche Eintragung des männlichen Vornamens und Geschlechtes nicht offen legt. Dies beruht auf der gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 2 PStG, welche ausdrücklich vorschreibt, dass im Falle der Fortführung eines Registereintrages durch Folgebeurkundungen nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen werden. Soweit die Beschwerdeführerin noch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg (Beschluss vom 8. Februar 2005 - UR III 179/04 = StAZ 2005, 233) verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung rechtlich überholt ist. Das Amtsgericht Nürnberg hat im Jahre 2005 entschieden, dass entgegen der Anordnung der damaligen Dienstanweisung für den Standesbeamten in eine Abstammungsurkunde der Randvermerk über eine Geschlechtsumwandlung und Vornamensänderung nach dem TSG nicht zu übernehmen war. Diese Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg beruhte auf der damaligen gesetzlichen Regelung des § 65 PStG a. F., wonach bezüglich der Dokumentation von Berichtigungen und sonstigen Änderungen zwischen der Abstammungsurkunde und der Geburtsurkunde differenziert wurde. Diese früher geltende Regelung ist jedoch hinfällig, da mit Einführung der Neufassung des PStG zum 1. Januar 2009 die Erteilung von Abstammungsurkunden als Personenstandsurkunden aus dem Geburtenregister entfallen ist und nach jetziger Gesetzeslage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG aus dem Geburtenregister nur noch Geburtsurkunden im Sinne des § 59 PStG zu erstellen sind (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 3. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3 und § 55 Rn. 7). Mit dem ersatzlosen Wegfall der Abstammungsurkunde ist somit auch die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr der Offenbarung der Veränderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit aufgrund des Beschlusses nach dem TSG entfallen.

Im Übrigen hat bereits das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der speziellen gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 2 PStG nach einer Änderung des Vornamens und der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem TSG eine Geburtsurkunde als Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag ohnehin nur der Antragstellerin selbst erteilt werden darf. Ein darüber hinausgehender Schutz ist außerdem gemäß § 64 Abs. 1 PStG gewährleistet, da auf Antrag der Antragstellerin die Eintragung eines Sperrvermerkes erfolgte, der für die Dauer von drei Jahren bis zum 26. Mai 2016 gilt und auf entsprechenden Antrag auch verlängert werden kann. Durch diesen Sperrvermerk ist sichergestellt, dass ohne Einwilligung der Antragstellerin grundsätzlich weder Personenstandsurkunden noch Einsicht in oder Auskunft über einen Personenstandseintrag erteilt werden darf, wobei eine Ausnahme im Wege der gerichtlichen Anordnung vorgesehen ist und zur Voraussetzung hat, dass dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.

Durch diese gesetzlichen Regelungen wird dem Geheimhaltungsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht der von dem TSG betroffenen Personen und auch der Antragstellerin in der gebotenen Weise Rechnung getragen, so dass der Senat ebenso wie das Amtsgericht insoweit einen Verstoß gegen die Grundrechte oder die Menschenrechte nicht zu erkennen vermag.

Dem Begehren der Antragstellerin vermag auch deren Hinweis auf das Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 1. November 2013 (BGBl. I 2013, 1122) nicht zum Erfolg zu verhelfen. Mit diesem Gesetz, das insoweit zum 1. November 2013 in Kraft getreten ist, wurde § 22 PStG durch Anfügung eines Absatzes 3 ergänzt. Nach § 22 Abs. 3 PStG ist für den Fall, dass das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, nunmehr der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. Diese gesetzliche Neuregelung, mit welcher auf die besonderen Interessen und Probleme intersexueller Personen Rücksicht genommen werden soll (vgl. hierzu Sieberichs FamRZ 2013, 1180ff und Wagenitz StAZ 2014, 1ff), gilt jedoch nur für die Beurkundung von Geburten, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. November 2013 in das Geburtenregister einzutragen sind. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall der die Antragstellerin betreffende Geburtseintrag ursprünglich bereits im Jahre 197... abgeschlossen war und die korrekt vorgenommene Folgebeurkundung auf der rechtskräftigen Anweisung in dem von der Antragstellerin selbst beantragten Beschluss nach dem TSG beruhte, ist darauf hinzuweisen, dass auch für die mit Wirkung zum 1. November 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung die nachträgliche Angabe des Geschlechtes des Kindes ebenso wie deren Änderung aufgrund einer Berichtigung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG ebenso wie in den Fällen einer gerichtlichen Entscheidung nach dem TSG durch eine Fortführung des Geburtenregisters durch Aufnahme einer Folgebeurkundung zu erfolgen hat.

Eine Geburtsurkunde, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 56 Abs. 2 PStG nur die geänderten weiblichen Vornamen und den weiblichen Geschlechtseintrag beinhaltet, wurde der Antragstellerin im Übrigen bereits unter dem 1. August 2013 in ordnungsgemäßer Weise erteilt.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Einer Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich diese aus dem Gesetz ergibt, §§ 134 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/ Meyer6Holz, FamFG, 18. Aufl., § 70 Rn. 41)