Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.05.2015 – 20 W 72/14

ECLI:DE:OLGHE:2015:0521.20W72.14.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kostenschuldner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 03.03.2014, mit welchem seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 11.12.2013 (Kassenzeichen: ... ) über die Erhebung von Kosten in Höhe von insgesamt 19,05 EUR zurückgewiesen wurde.

In dieser Kostenrechnung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 2/28 d. A. verwiesen wird, ist dem Kostenschuldner neben anderen Eintragungsgebühren für Grundbucheintragungen in Nacherhebung zu einer vorangegangenen Kostenrechnung vom 03.12.2013 (Bl. 2/24 d. A.) eine anteilige Katasterfortschreibungsgebühr aus einem Wert von 163.450,-- EUR in Höhe von 19,05 EUR (nach)berechnet worden. Mit Schreiben vom 22.12.2013 (Bl. 2/32 d. A.) hat der Kostenschuldner Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung hinsichtlich der Katasterfortschreibungsgebühr erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, diese Gebühr könne mangels wirksamen Gebührentatbestandes nicht erhoben werden, weil nach § 3 des Gesetzes über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren (KatFGeb-WEinfG) die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 KostO betrage. Eine Anpassung der Vorschrift im Hinblick auf das Außerkrafttreten der KostO sei nicht erfolgt, so dass § 3 KatF-GebWEinfG auf eine nicht mehr existente Vorschrift verweise und damit ins Leere laufe. Nach Anhörung der Kostengläubigerin und weiterem Schriftwechsel hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 2/46 d. A.) die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Erhebung der Katasterfortschreibungsgebühr in der Kostenrechnung vom 11.12.2013 zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 81 Abs. 2 GNotKG die Beschwerde hiergegen zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Beschlussbegründung und des vorangegangenen Schriftwechsels wird auf die Grundakte verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 09.03.2014 (Bl. 2/49 d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Verfügung vom 11.03.2014 (Bl. 2/50 d. A.), die sie den Beteiligten zur Kenntnis gegeben hat, nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Kostengläubigerin hat dazu nicht mehr Stellung genommen.

II.

Die Beschwerde gegen den die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Grundbuchamts zurückweisenden Beschluss ist jedenfalls statthaft und auch ansonsten zulässig. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sich dies wegen § 4 KatFGebWEinfG, der noch regelt, dass der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr nach Maßgabe des § 14 KostO angefochten werden kann, nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO oder wegen § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG nach § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG richtet. Für das vorliegende Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren maßgebliche verfahrensrechtliche Unterschiede der beiden Gesetze finden sich nicht. Dies gilt auch, soweit der gemäß § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO/§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG zur Entscheidung über die Beschwerde originär zuständige Einzelrichter die Beschwerdesache nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO bzw. § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen hat.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Grundbuchamt die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr in der Gerichtskostenrechnung vom 11.12.2013 zurückgewiesen.

Die hier betroffene Grundbucheintragung vom 03.12.2013 erfolgte aufgrund eines verfahrenseinleitenden Antrags, der am 15.11.2013 beim Grundbuchamt eingegangen war. Nach Art. 50 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRModG) ist das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - Gerichts- und Notarkostengesetz - (GNotKG) am 01.08.2013 in Kraft getreten. Kostenansatz einschließlich der Nachforderung (vgl. die §§ 18 Abs. 6, 20 GNotKG) sind Teile des Ausgangsverfahrens, wegen dessen es zur Kostenerhebung kommt. Aus § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ergibt sich damit, dass hier im Grundsatz dieses Gesetz für die Kostenberechnung im Grundbucheintragungsverfahren einschlägig ist.

Der Ansatz der hier lediglich angegriffenen Katasterfortschreibungsgebühr richtet sich allerdings nach Landesrecht, nämlich nach dem bereits oben unter I. aufgeführten Hessischen Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren (KatFGebWEinfG) vom 10.01.1946 (GVBl. S. 88), zuletzt geändert durch Art. 13 des Siebten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 27.09.2012 (GVBl. S. 290). Nach § 1 KatFGebWEinfG haben die Erwerber für die katasteramtliche Fortschreibung derjenigen Liegenschaften und Gebäude, in deren Eigentumsverhältnis ein Wechsel eintritt, eine Fortschreibungsgebühr zur Staatskasse zu entrichten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach § 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG beträgt die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1338). An der Geltung des Landesgesetzes - des KatF-GebWEinfG - hat sich jedenfalls durch die Einführung des GNotKG zum 01.08.2013 auch nichts geändert. Ungeachtet der Frage, ob ein derartiger Fall hier vorläge (vgl. etwa § 2 Abs. 2 GBO, § 69 Abs. 1 Nr. 3 KostO, der durch das GNotKG inhaltlich keine Änderung erfahren hat), bleiben jedenfalls nach §§ 1 Abs. 5 Nr. 1, 132 GNotKG die landesrechtlichen Kostenvorschriften für in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit unberührt, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. dazu Korintenberg/Otto, GNotKG, 19. Aufl., § 1 Rz. 24).

Im Grundsatz nicht zu Unrecht verweist der Kostenschuldner darauf, dass das genannte Landesgesetz - wie oben aufgeführt - im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe der Katasterfortschreibungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 KatF-GebWEinfG noch auf § 32 der Kostenordnung (KostO) in der genannten Fassung verweist. Nach Art. 45 Nr. 1 des 2. KostRModG ist aber die gesamte KostO und mithin auch deren § 32 bereits mit Wirkung zum 01.08.2013 aufgehoben. Wie ebenfalls oben bereits erwähnt, ist an jenem Tag das GNotKG (Art. 1 des 2. KostRModG) in Kraft getreten, das an die Stelle der KostO getreten ist. Nach § 136 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 GNotKG ist die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf nur in im Einzelnen geregelten Übergangsfällen weiter anzuwenden. Um einen derartigen Übergangsfall geht es hier nicht. Soweit ersichtlich ist § 3 Abs. 1 (und auch § 4) KatFGebWEinfG an diese bundesrechtliche Gesetzesänderung noch nicht angepasst worden und war es jedenfalls nicht im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Anfalls der hier abgerechneten Gebühr; insoweit ist dem Kostenschuldner zu folgen. Entgegen der Rechtsauffassung des Kostenschuldners führt dies allerdings nicht dazu, dass damit Katasterfortschreibungsgebühren hier nicht mehr erhoben werden durften.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Kostentragungspflicht betreffend die Katasterfortschreibungsgebühr originär bzw. dem Grunde nach nicht aus der beanstandeten Vorschrift des § 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG ergibt, sondern aus § 1 KatFGebWEinfG. Nach dieser Vorschrift hat - wie gesagt - der jeweilige Erwerber für die katasteramtliche Fortschreibung derjenigen Liegenschaften und Gebäude, in deren Eigentumsverhältnis ein Wechsel eintritt, eine Fortschreibungsgebühr zur Staatskasse zu entrichten. Das Verfahren der Erhebung dieser Gebühr, des An- bzw. Wegfalls der Gebührenpflicht und die Berechnungsweise regelt das Landesgesetz weitgehend ohne Bezugnahme auf die KostO, aber unter erkennbarer Anlehnung an das bundesgesetzlich geregelte Verfahren der Grundbucheintragung sowie deren kostenrechtliche Behandlung. So wird nach § 3 Abs. 3 KatFGebWEinfG die Katasterfortschreibungsgebühr zusammen mit den Kosten der Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben; sie wird § 3 Abs. 2 KatFGebWEinfG nach dem Wert berechnet, nach dem die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird. Nach § 2 Nr. 1 KatFGeb-WEinfG gelten Befreiungen für die Grundbucheintragung auch im hier maßgeblichen Zusammenhang. An der Kostentragungspflicht dem Grunde nach, der Art und Weise der verfahrensrechtlichen Durchsetzung und der Berechnungsweise hat sich durch das Außerkrafttreten der KostO - wie bereits ausgeführt - nichts geändert. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Hessische Landesgesetzgeber ab dem 01.08.2013 von der Erhebung der Katasterfortschreibungsgebühr gänzlich absehen wollte, liegen mithin nicht vor. Das KatFGebWEinfG ist auch nicht aufgehoben worden, sondern galt für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berechnung, worauf es hier letztlich nur ankommt, weiterhin.

Die vom Kostenschuldner als unzureichend beanstandete Gesetzesvorschrift des § 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG in der oben aufgeführten letzten Fassung regelt damit nicht die Kostenpflicht an sich, sondern lediglich einen für die Berechnung der an anderer Stelle des Gesetzes statuierten Katasterfortschreibungsgebühr zwar erforderlichen, aber auch noch nicht hinreichenden (vgl. § 3 Abs. 2 KatFGeb-WEinfG) Teil des Gebührentatbestands. Die genannte Bezugnahme in dieser Vorschrift bezieht sich lediglich auf einen Ausschnitt des Gebührentatbestandes, anhand dessen sich die nach wie vor zu entrichtende Katasterfortschreibungsgebühr errechnen soll. Der Hessische Landesgesetzgeber wollte, wie die oben zitierten Vorschriften zeigen und wie dies auch in einigen anderen Bundesländern geregelt ist, erkennbar die Höhe der Katasterfortschreibungsgebühr an die für die Eintragung des der Fortführung des Katasters zugrunde liegenden Vorganges in das Grundbuch entstehende Gebühr koppeln. Zur Erreichung dieses Zwecks hat er hierfür in § 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG einen bestimmten Anteil der für die zuvor beschriebene Grundbucheintragung ("Veränderung in den Eigentumsverhältnissen") entstehenden Gebühr ("ein Zehntel") als maßgeblichen Bestandteil des eigenen Gebührentatbestandes originär geregelt. Nur als dessen Bemessungsgrundlage für die darauf gründende Höhe der geregelten Katasterfortschreibungsgebühr ist nach wie vor auf den inzwischen außer Kraft getretenen § 32 KostO in einer bestimmten Gesetzesfassung Bezug genommen worden. Aus dem beschriebenen Regelungszusammenhang des Landesgesetzes, dessen Zweck und erkennbarer Zielsetzung wird aber hinreichend deutlich, dass - wie an den anderen beschriebenen Stellen des Gesetzes, die ohne Verweisung auf die KostO auf das bundesgesetzlich geregelte Verfahren der Grundbucheintragung sowie deren kostenrechtliche Behandlung Bezug nehmen - auch in dem genannten § 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG nicht etwa eine gleichbleibende (statische) Verweisung auf § 32 KostO in der seinerzeitigen Fassung enthalten sein kann, sondern auch hier die entsprechende und für den zuvor beschriebenen Eintragungsvorgang im Grundbuch geltende (aktuelle) bundesgesetzliche Vorschrift gemeint sein kann, die dessen Kostenberechnung zugrunde liegt. Ungeachtet der Frage, ob das Landesgesetz anderenfalls überhaupt sachgerecht anwendbar wäre, würde es jedenfalls bei einer bestehen bleibenden (statischen) Verweisung auf eine bestimmte Fassung der KostO sein Ziel - die Koppelung der Katasterfortschreibungsgebühr an die Berechnung der Grundbucheintragungsgebühr - nicht erreichen können, weil jede Veränderung der genannten bundesrechtlichen Vorschrift zu einem Auseinanderfallen von Grundbucheintragungsgebühr und Katasterfortschreibungsgebühr führen würde. In dieser Weise kann die in § 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG enthaltene Bezugnahme also nicht verstanden werden.

Nach Aufhebung des § 32 KostO ist mithin auch in diesem Zusammenhang auf die durch den Bundesgesetzgeber im gleichen Gesetzgebungsvorgang - dem 2. KostRModG - an dessen Stelle gesetzte sachentsprechende Regelung des GNotKG abzustellen. Die KostO ist nicht ersatzlos aufgehoben worden. Vielmehr ist - wie gesagt - an deren Stelle für den entsprechenden Regelungsbereich das GNotKG als neu gefasstes Kostengesetz getreten. Dies zeigen sowohl die Art. 1, 45 Nr. 1 und 50 des 2. KostRModG, als auch einzelne Regelungen des GNotKG selbst. So ergibt sich etwa aus den bereits oben aufgeführten § 136 Abs. 1, Abs. 4 und 5 GNotKG, dass Verweisungen auf die KostO noch in im Einzelnen geregelten Übergangsfällen weiter anzuwenden sind. Aus den genannten Gründen und der unverändert gebliebenen landesgesetzlichen Einbindung bzw. Koppelung der Katasterfortschreibungsgebühr an die Berechnung und Erhebung der Grundbucheintragungsgebühren in den §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3 KatFGebWEinfG ergibt sich also im Wege der Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Katasterfortschreibungsgebühr nach einem Zehntel der vollen Gebühr des für die für die Eigentümereintragung im Grundbuch maßgeblichen und damit jeweils gültigen Bundesgesetzes berechnet werden soll. Ausgehend von der beschriebenen Gesetzessystematik erscheint dem Senat die Gesetzesfassung in Ansehung der genannten Verweisung in § 3 Abs. 1 zu einem Teil des dort geregelten Gebührentatbestandes auch vor dem Hintergrund noch ausreichend klar und hinnehmbar, dass Verweisungsnormen im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz grundsätzlich hinreichend erkennen lassen müssen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten und in welchen Fällen sie eingreifen (vgl. dazu etwa BVerfGE 92, 191, 197 ; BVerfGE 120, 274, 317 ff.; vgl. zu sog. dynamischen Verweisungen auch BVerfGE 47, 285 ff. - zur KostO -; BVerfGE 78, 32, 35). Dabei kommt hier auch dem bereits genannten Umstand Bedeutung zu, dass die Vorschriften des Bundesrechts nach ihrer Zielsetzung nur beschränkt und sehr eng mit der landesrechtlichen Regelung verbunden sind und die Regelungswirkung mithin hinreichend überschaubar ist. Auf eine analoge Anwendung von Vorschriften des GNotKG - wie im angefochtenen Beschluss aufgeführt - kommt es damit nicht an.

Aus der Bezugnahme auf § 32 KostO in § 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG kann damit im Ergebnis nicht - wie es der Kostenschuldner meint - geschlossen werden, dass mit Außerkrafttreten der KostO durch Einführung des GNotKG ein Gebührentatbestand für den Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr nicht mehr existiert - wie gesagt ist die hier maßgebliche Gebührenpflicht an anderer Stelle des KatF-GebWEinfG geregelt -, noch dass die Katasterfortschreibungsgebühr nach wie vor auf Grundlage eines nicht mehr geltenden Bundesgesetzes - der KostO in einer bestimmten Fassung - zu berechnen ist. Letzteres macht der Kostenschuldner auch nicht geltend und wäre überdies schon wegen der genannten umfassenden Einbindung der Katasterfortschreibungsgebühr in die grundbuchrechtlichen Gebühren nicht handhabbar, wie etwa § 3 Abs. 2 KatFGebWEinfG, aber auch § 2 KatFGebWEinfG zeigen. Die darin enthaltenen bzw. in Bezug genommenen Regelungsbereiche (Gebührenfreiheit; Wert) zeigen - wie bereits ausgeführt - anders als § 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG keinen Verweis auf die KostO auf, so dass insoweit auf die insoweit einschlägigen und vom Grundbuchamt anzuwendenden Vorschriften des GNotKG abzustellen wäre. Diese Regelungsbereiche haben aber durch das Außerkrafttreten der KostO und gleichzeitiges Inkrafttreten des GNotKG ebenfalls Änderungen erfahren.

§ 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG kann nach alledem für die hier maßgebliche Berechnung nur so ausgelegt werden, dass an Stelle des dort noch in Bezug genommenen und außer Kraft getretenen § 32 KostO die an dessen Stelle getretene Vorschrift des § 34 GNotKG (hier in Verbindung mit Ziffer 14110 KV) getreten ist. Ausgehend davon ist der Ansatz der (anteiligen) Katasterfortschreibungsgebühr in der beanstandeten Gerichtskostenrechnung vom 11.12.2013 in Höhe von 19,05 EUR dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Weitergehende Beanstandungen zur diesbezüglichen Berechnungsweise hat denn der Kostenschuldner auch nicht erhoben. Die Zurückweisung der Erinnerung des Kostenschuldners vom 22.12.2013 durch den angefochtenen Beschluss erweist sich damit im Ergebnis als berechtigt.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 136 Abs. 1 Nr. 2, 81 Abs. 8 GNotKG. Aus den §§ 4 KatFGebWEinfG, 14 Abs. 9 KostO ergäbe sich im Übrigen nichts anderes. Aufgrund dessen bedarf es der Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren nicht.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht eröffnet; die Zulassung einer weiteren Beschwerde scheidet kraft Gesetzes aus, §§ 136 Abs. 1 Nr. 2, 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG (vgl. auch bereits die §§ 4 KatFGebWEinfG, § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO).