Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.05.2015 – 1 U 166/13
ECLI:DE:OLGHE:2015:0522.1U166.13.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 27. Juni 2013, 7 O 42/13, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Juni 2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.374,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 27. März 2013 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25% und die Beklagte 75% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.)
I. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
1. Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung seines Kreiselmähers während der am 24. Juli 2012 durchgeführten Mäharbeiten verlangen, weil die Beklagte eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Denn sie hat den Aushub des Y-Bachs auf dem vom Kläger gepachteten Wiesengrundstück gelagert, ohne die erforderlichen und auch zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Schädigung anderer durch die von ihr geschaffene Gefahrenquelle zu vermeiden.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (m.w.N. BGH, Urteil vom 02. Oktober 2012 – VI ZR 311/11– juris, Rn. 6).
aa) Eine solche Gefahrenquelle für den landwirtschaftlichen Betrieb hat die Beklagte geschaffen, indem sie das Aushubmaterial des Y-Bachs auf dem vom Kläger gepachteten Wiesengrundstück gelagert hat, ohne vor ihr auf geeignete Weise zu warnen.
(1) Der Aushub ist auf dem vom Kläger gepachteten Grundstück gelagert worden. Zwar hat die Gewässerparzelle eine Breite von 2 m. Der Aushub ist jedoch weit darüber hinaus auf dem gepachteten Wiesengrundstück abgelagert worden. Denn nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen A und D1 hat der Aushub mindestens drei Meter tief in das Grundstück hinein gelegen.
(2) Wie der Zeuge A glaubhaft ausgesagt hat und durch die von der Zeugin D2 im Verhandlungstermin zur Akte gereichten Lichtbilder (Anlagen zum Protokoll, Bl. 137 ff. d.A.) eindrucksvoll bestätigt wird, waren nicht nur große Erdablagerungen auf dem Grundstück gelagert, sondern es befanden sich in dem Aushub auch einige derjenigen Steine, die vor Jahren in das Bachbett gesetzt und die nun mit dem Aushub hinausgehoben worden waren. Bei diesen Steinen handelt es sich, wie der Zeuge C angegeben hat, möglicherweise um Basalt oder Granit. Der Zeuge A hat bekundet, er habe diese Steine hier und da aus dem Aushub glitzern sehen. Das Vorhandensein dieser Steine zeigt insbesondere die etwa ein Jahr nach dem Aushub gemachte und von der Zeugin zur Akte gereichte Gesamtaufnahme von dem Gelände (Bl. 140 d.A.), aus der zugleich deutlich wird, in welcher Anzahl und wie weit auf das Wiesengrundstück hinein die Steine liegen.
Zwar war der Aushub im Zeitpunkt seiner Vornahme im Frühjahr durch mangelnden Bewuchs noch sichtbar. Dies änderte sich jedoch im Verlauf der Vegetationsperiode. Der Senat ist überzeugt, dass im Zeitpunkt der Mäharbeiten der Aushub nicht mehr ohne weiteres vom Traktor aus erkennbar war, nachdem die Schnittbreite des Auslegers 2,95 m und die gesamte Breite vom Traktor aus etwa 3,20 m beträgt und der Zeuge D1 beim Mähen so vorgegangen ist, dass der Ausleger dem Bachlauf zugewandt war. So hat der Zeuge A bekundet, bereits im Mai sei der Bewuchs rechts und links des Bachlaufes so hoch gewesen, dass er anlässlich des Marktes auf der X bei einem Blick von oben auf den Bachlauf irrtümlich davon ausgegangen sei, der Aushub sei schon weggeräumt. Der Zeuge D1 hat ausgesagt, im Zeitpunkt seiner Mäharbeiten habe das Gras zwischen 30 cm und Tischhöhe gestanden. An feuchten Stellen stehe das Gras höher. Erst recht stehe am Bach das Gras immer sehr hoch.
(3) Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Beklagte jedoch weder den Eigentümer noch den Kläger als Pächter als Betroffene vorab von der beabsichtigten Maßnahme informiert, damit sich diese hierauf hätten einstellen können. Der Zeuge C hat zudem bekundet, er wisse, dass die Betroffenen selten vor solchen Arbeiten unterrichtet würden. Er habe den Eigentümer nicht informiert. Dies werde auch nicht so gehandhabt.
Auf diese Weise hat die Beklagte es aber gleichsam dem Zufall überlassen, ob der von der Maßnahme betroffene Eigentümer oder Pächter überhaupt von der Lagerung des Aushubs erfährt.
bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht darüber hinaus zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte die durch den Aushub geschaffene Gefahrenlage hat fortdauern lassen, obwohl sie deren Beseitigung sowohl gegenüber der Zeugin D2 als auch gegenüber dem Zeugen A zugesagt hat.
Die Zeugin D2 hat ausgesagt, sie habe den Zeugen C angerufen, weil sie den Aushub selbst gesehen hatte und diesen weg haben wollte, und den Zeugen C gebeten, den Aushub zu entfernen. Der Zeuge C sei zwar missmutig gewesen, habe dies jedoch zugesagt. Die Bekundungen der Zeugin sind glaubhaft. Die Zeugin ist zwar die Ehefrau des Klägers. Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, sind jedoch nicht zutage getreten. Die Zeugin hat bereitwillig Auskunft gegeben und erklärt, wenn sie sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr erinnern konnte. Dabei hat sie einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Insbesondere hat sie erklärt, sich nicht mehr an den genauen Wortlaut dessen zu erinnern, was der Zeuge C ihr gesagt habe. Sie habe sich keine Notizen gemacht, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Sache auch behoben werde. Sinngemäß habe er ihr aber die Beseitigung zugesagt. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht nicht zuletzt ihre freimütige, offene Angabe, dass der Zeuge C ihr gegenüber keinen Zeitrahmen genannt habe. Auf Vorhalt des Beklagtenvortrags, wonach der Zeuge C ihr mitgeteilt haben soll, dass der Aushub zunächst dort verbleiben müsse, hat sie spontan geantwortet, dies habe er ihr gegenüber nicht gesagt. Vielmehr habe der Zeuge C auch gegenüber dem Zeugen D1 dasselbe wie ihr gegenüber erklärt.
Demgegenüber hat zwar der Zeuge C ausgesagt, er habe der Zeugin D2 in dem Telefonat erklärt, dass die Stadt den Aushub nicht beseitige, sondern der jeweilige Eigentümer dies erledige. Auf ihre Antwort, dass sie das Grundstück nur gepachtet hätten, habe er ihr erwidert, dass sie dann die 2,50 m neben dem Bachlauf beim Mähen stehen lassen müssten. Er könne eine Zusage gegenüber der Zeugin D2 auch deshalb ausschließen, weil die Stadt bei anderen Betroffenen den Aushub auch nicht beseitige. Dann habe er auch ihr dies nicht zusagen können.
Die Aussage des Zeugen vermag jedoch die Angabe der Zeugin D2 nicht zu widerlegen. Zwar hat auch der Zeuge C einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Insbesondere hat er freimütig geschildert, die Zeugin D2 habe in dem Telefonat Ansprüche wegen entgehender Pacht angemeldet, und offen erklärt, das Telefonat sei noch vor der Heuernte erfolgt.
Der Angabe des Zeugen C, er habe keine Zusage gegeben, steht jedoch entgegen, dass die Bekundungen der Zeugin D2 durch die Aussage des Zeugen A bestätigt werden. Dieser hat bekundet, er habe etwa eine Woche, nachdem er den Aushub entdeckt habe, bei dem Bauamt angerufen. Er habe dann mit dem Zeugen C gesprochen, wobei er sich nicht mehr sicher sei, ob er durchgestellt worden sei oder selbst noch einmal angerufen habe. Der Zeuge C habe schließlich in dem Telefonat erklärt, dass der Aushub abgefahren werde, sobald er abgetrocknet sei.
Die Aussage des Zeugen A ist glaubhaft. Der Zeuge ist zwar mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens ist jedoch nicht zutage getreten. Auch sonst sind Gesichtspunkte, die Anlass geben könnten, an der Richtigkeit seiner detailreichen Angaben zu zweifeln, nicht ersichtlich. Der Zeuge hat geschildert, dass er sich über den Aushub auch deswegen geärgert habe, weil hierdurch der Schachtelhalm auf seine Wiese gelange, und er dem Zeugen C am Telefon mitgeteilt habe, dass der Aushub nicht in seinem Sinne sei. Der Zeuge C solle zusehen, wie er den Aushub wieder „wegkriege“. Der Zeuge C sei nicht erfreut über den Anruf gewesen. Sie hätten sich gestritten. Der Zeuge C habe schließlich unwirsch erklärt, dass sie es dann halt abfahren würden, wenn es abgetrocknet sei, aber in Zukunft sie dann nichts mehr machen würden.
Zwar hat der Zeuge C ein Telefonat mit dem Zeugen A verneint und auch auf Nachfrage bekundet, er habe nur mit der Zeugin D2 gesprochen. Er könne ausschließen, dass er mit dem Zeugen A gesprochen habe. Der Senat hält es aber für nicht wahrscheinlich, dass der Zeuge A den Zeugen D2 und D1 und sodann vor Gericht von einem Gespräch berichtet, welches tatsächlich nie stattgefunden hat.
Der Zeuge D1 hat berichtet, nachdem er den Aushub etwa im April entdeckt habe, habe seine Mutter mit dem Eigentümer gesprochen, der sich dann mit der Stadt in Verbindung gesetzt habe. Bei dem Gespräch des Eigentümers mit der Stadt sei gesagt worden, dass der Aushub beseitigt würde. Dies habe er selbst von dem Zeugen A bei einem Treffen gehört. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge A schon mit der Stadt gesprochen gehabt, und diesem sei gesagt worden, dass die Erde und die Steine entsorgt würden. Auch seine Mutter habe mit dem Bauhof gesprochen, und da sei ihr gesagt worden, dass die Wiese wieder so hergerichtet würde, wie sie gewesen sei. Dies wisse er von seiner Mutter. Es sei gesagt worden, dass dies geschehen solle, sobald es abgetrocknet sei. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen C, er habe seiner Mutter erklärt, dass sich der Eigentümer um die Beseitigung kümmern müsse, hat der Zeuge D1 bekundet, er habe ja selbst mit dem Zeugen A gesprochen, und dieser habe ihm erklärt, dass ihm zugesagt worden sei, dass der Aushub beseitigt würde. Dass sich der jeweilige Eigentümer selbst kümmern müsse, sei ihm nicht so weitergegeben worden. Eine solche Übung sei ihm auch neu. Er habe davon noch nicht gehört, auch noch nicht von seinen Landwirtschaftskollegen.
Die Aussage des Zeugen D1 ist glaubhaft. Auch wenn er der Sohn des Klägers ist, sind Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben nicht zutreffend wären, nicht ersichtlich geworden. Insbesondere hat er, auch wenn er diese Angaben nur vom Hörensagen machen konnte, in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen D2 und A berichtet, dass beiden Zeugen zugesagt worden sei, dass der Aushub beseitigt werde. Zudem bestätigt die Aussage des Zeugen D1 die Angabe des Zeugen A, dass er mit dem Zeugen C telefoniert hat.
b) Infolge der im Aushub befindlichen Steine ist bei den Mäharbeiten das Kreiselmähwerk des Klägers beschädigt worden.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, es hätten Vorschäden vorgelegen. Die Berufung rügt zu Recht, dass das Landgericht die Klage nicht ohne rechtlichen Hinweis mit der Begründung habe abweisen dürfen, der Vortrag des Klägers ermögliche nicht die Abgrenzung sonstiger Schäden von denjenigen, die durch das hier in Rede stehende Schadensereignis hervorgerufen sein sollen. Die Berufung trägt vor, bei einem Hinweis hätte der Kläger klargestellt, dass es keine Vorschäden gäbe, sondern nur den hier geltend gemachten Schaden.
Den entsprechenden Nachweis hat der Kläger erbracht. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen D1 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Kreiselmähwerk vor den Mäharbeiten noch funktioniert hat und erst bei den Arbeiten durch das Aushubmaterial beschädigt worden ist.
Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass bei den Mäharbeiten mindestens zwei Mähteller mit einem Durchmesser von 80 cm kaputt gegangen seien, indem Steine hoch in die Mähtrommel geschleudert worden seien. Wahrscheinlich sei dadurch auch die Lagerwelle gebrochen. Der Zeuge D1 hat dies glaubhaft bestätigt und im Einzelnen nachvollziehbar erläutert, wie es zu dem Schaden gekommen ist. Er sei beim Mähen gewesen und habe dann große Schläge gehört, so dass er habe anhalten müssen. Sogar der Nachbar habe die Schläge gehört. Es seien dann drei der vier Trommeln, bei denen es sich um große, runde Teller handele, kaputt gewesen. Bei einem Teller habe sogar ein Teil gefehlt, nachdem ein Stein hineingeraten sei. Die anderen hätten sich nur noch teilweise gedreht, so dass auch an der Welle oben etwas kaputt sein müsse.
Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der gemachten Angaben zweifeln ließen, sind nicht erkennbar geworden. Vielmehr hat der Kläger damit zur hinreichenden Überzeugung des Senats bewiesen, dass keine Vorschäden vorgelegen haben, sondern durch im Aushub befindliche Steine drei Mähtrommeln beziehungsweise Mähteller und die Welle beschädigt wurden. Genau diese Positionen (ein Mähteller und zwei Mähtrommeln) weist auch der Kostenvoranschlag (Anlage K1, Bl. 6 f. d.A.) aus.
c) Der Kläger hat mit Vorlage des Kostenvoranschlags schlüssig dargetan, welcher Geldbetrag gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist, und damit seiner Darlegungslast genügt. Dieser kann deshalb der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt werden. Eine Schadensschätzung würde sich nur dann verbieten, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde. So liegen die Dinge hier nicht, weil der Kostenvoranschlag ausweist „Starke Geräusche beim Laufen, hintere drei Mähteller durch Fremdeinwirkung beschädigt/verbeult“ und sodann im Einzelnen nachvollziehbar auflistet, welcher Aufwand und welche Materialien für die Beseitigung des Schadens durch De- und Montage erforderlich sind. Dem ist die Beklagte nicht durch substantiiertes Bestreiten des ausgewiesenen Aufwands entgegengetreten. Die Möglichkeit einer solchen Schadensschätzung hat der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls (Bl. 135 d.A.) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12– erörtert.
d) Der Kläger muss sich jedoch einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen. Der Senat schätzt diesen von Amts wegen im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Abzug auf ¼ des Nettobetrages, so dass sich der Anspruch des Klägers auf 4.349,45 Euro beläuft.
Ein solcher Abzug setzt - insbesondere bei Schäden im Kfz-Bereich - voraus, dass der Geschädigte Aufwendungen erspart, die er später doch hätte machen müssen. Er ist nicht gerechtfertigt, wenn Teile ersetzt werden, die im Allgemeinen die Lebensdauer des Fahrzeugs erreichen, weil dann eine Wertverbesserung nicht eintritt oder sich nicht auswirkt. Grundlage für die entsprechende Schätzung gemäß § 287 ZPO ist im vorliegenden Fall, dass der Kreiselmäher im Schadenszeitpunkt lediglich vier Jahre alt war und Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensdauer des Mähwerks in der Regel weit hinter derjenigen des Auslegers zurückbleiben würde, nicht ersichtlich sind. Denn nach der Bekundung des Zeugen D1 wird das Mähwerk üblicherweise auf eine Schnitthöhe von 8 cm eingestellt, so dass kaum Steine getroffen werden. Zudem wird der Ausleger nach den Angaben des Klägers während der Fahrt über die Straße seitlich hochgeklappt.
e) Ein anspruchminderndes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen. Den Kläger und den Zeugen D1 traf nicht die Obliegenheit, vor Beginn der Mäharbeiten zu kontrollieren, ob die Beklagte den Aushub auch tatsächlich entsprechend ihrer Zusage beseitigt hat. Sie durften sich vielmehr auf die erteilte Zusage verlassen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge C keinen Zeitrahmen genannt hat, sondern erklärt hat, dass der Aushub beseitigt werde, „sobald es abgetrocknet ist“. Denn diese Zusage hat der Zeuge A schon in dem im Frühjahr geführten Telefonat erhalten, nämlich, aIs die Landschaft noch kahl und kein Bewuchs vorhanden war, wie der Zeuge A bekundet hat. Zudem war der Aushub zum Zeitpunkt im April, als ihn die Zeugin D2 sich ansah, schon „nicht mehr so frisch wie auf den Bildern“. Auch in Ansehung des bis zur Heuernte Ende Juli verstrichenen Zeitraums durfte daher der Kläger davon ausgehen, dass die erteilte Zusage zwischenzeitlich eingelöst worden war.
Hinzukommt, dass die Zeugin D2 den Zeugen C, wie dieser selbst bekundet hat, jedenfalls noch vor der Heuernte angerufen und darauf hingewiesen hat, dass sie Heu machen wollten und der Aushub beseitigt werden müsse und sie eine Entschädigung wolle, wenn der Aushub nicht beseitigt würde, weil sie Pacht bezahlen müssten. Der Zeuge C kannte daher das Anliegen der Zeugin, dass der Aushub noch vor der Heuernte beseitigt sein sollte (vgl. § 254 Abs. 2 BGB). Nicht zuletzt kannte der Zeuge den Ärger des Zeugen A wegen der Verbreitung des Schachtelhalms auf seiner Wiese.
2. Die Unfallpauschale setzt der Senat mit lediglich 25,00 Euro statt der geltend gemachten 30,00 Euro an.
Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB mit Zustellung der Klage am 26. März 2013 seit dem 27. März 2013 begründet.
Die geltend gemachte Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen. Zu ersetzen sind die Kosten eines Mahnschreibens, sofern die Mahnung nach Eintritt des Verzuges erfolgt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil mit dem anwaltlichen Schreiben vom 1. Februar 2013 erst der Verzug begründet werden sollte.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1, § 92 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.