Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.05.2015 – 9 U 4/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0528.9U4.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 10. Dezember 2013, 2 O 83/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10.12.2013 eingelegten Berufung der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4 zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 9.854,37 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt haben, hat der Senat mit Beschluss vom 20.04.2015 darauf hingewiesen, dass er die Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt. Daraufhin haben die Beklagten ihre Berufung zurückgenommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30.04.3015 zum Hinweisbeschluss des Senats Stellung genommen.
II.
Der Senat verweist - auch hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Parteien einschließlich der Berufungsanträge - auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.04.2015, wonach er aufgrund eingehender Beratung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO ebenfalls vorliegen.
Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.04.2015 Stellung genommen. Dort wurden indessen zu den tragenden Erwägungen im Hinweisbeschluss keine neuen, wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, weshalb der Senat nach erneuter Beratung einstimmig keine Veranlassung sieht, seine in dem o.g. Beschluss dargelegte Rechtsauffassung zu revidieren. Die Stellungnahme der Klägerin zu dem Hinweisbeschluss des Senats wiederholt im Übrigen lediglich den bisherigen Vortrag, den der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat.
Soweit die Klägerin darauf verweist, der Zeuge A habe nicht damit rechnen müssen, dass der Bus der Beklagten auf seine Fahrspur wechselt, weil bei Beginn der Baustelle noch zwei Fahrspuren vorhanden gewesen seien, so verhilft das - unabhängig davon, ob dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen wäre - ihrer Berufung dennoch nicht zum Erfolg. Allein der Umstand, dass eine Fahrspur für den Geradeausverkehr vorgesehen und eine weitere eine Abbiegespur gewesen ist, musste für einen sachgemäß handelnden, geistesgegenwärtigen Verkehrsteilnehmer die Besorgnis begründen, dass der sich aus der Haltebucht bewegende Bus den Fahrstreifen auf die Abbiegespur wechselt. Auch in diesem Fall hat die Klägerin den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht geführt. Es verbleibt auch dabei, dass es zu Lasten der Klägerin geht, dass die vom Zeugen A gefahrene Geschwindigkeit nicht mehr aufklärbar ist.
Im Übrigen wird nochmals auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.04.2015 verwiesen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr.10 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertsetzung beruht auf §§ 47 GKG, 3 ZPO.