Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.05.2015 – 4 U 202/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0529.4U202.14.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg, 28. August 2014, 4 O 92/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.8.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.888,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.185,- € seit dem 16.7.2012 und aus 703,79 € seit dem 26.4.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 235,76 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2014 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 86 % und der Kläger 14 % zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren, die der Beklagte in vollem Umfang zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Notar wegen einer angeblichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstücks-Übergabevertrages, die von Rechtsanwalt A als Notarvertreter vorgenommen worden ist (im Folgenden einheitlich: der Beklagte), auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.184,43 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Steuerschuld erst durch eine Teilherabsetzung im Einspruchsverfahren auf den verlangten Betrag von 1.185,- € festgesetzt worden ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Beklagten sei eine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Hinweispflicht nach § 8 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 ErbStDV vorzuwerfen, ein Anspruch sei jedoch deswegen ausgeschlossen, weil dem Kläger gegen Rechtsanwalt B eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zustehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt. Er rügt unter anderem, das Landgericht habe seinen Beweisantritt dafür, dass das Mandat mit Rechtsanwalt B sich nur auf Fragen der Zugewinnauseinandersetzung beschränkt habe, übergangen. Der Fehler in dem Vertrag betreffend die Schenkungssteuer habe sich Rechtsanwalt B auch keineswegs aufdrängen müssen.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er legt mit der Berufungserwiderung auch die drei zwischen dem 16.6. und dem 5.10.2010 erstellten Entwürfe des notariellen Vertrages vor (Bl. 137 ff. d.A.).
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Verwertung der Handakte des Rechtsanwalts B im Wege des Urkundenbeweises sowie Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 19 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 46 S. 1 BNotO ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.888,79 Euro zu.
1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Beklagten eine notarielle Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Eine solche mag zwar bereits in dem unstreitig gebliebenen Umstand liegen, dass der Beklagte entgegen § 8 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 ErbStDV nicht auf die Möglichkeit eines Anfalls von Schenkungssteuer beim Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Kläger hingewiesen hat. Es ist jedoch zweifelhaft, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es dann zu einer anderen Vertragsgestaltung gekommen wäre.
Die entscheidende und für den Schaden auch ursächliche Pflichtverletzung liegt jedoch darin, dass der Beklagte bzw. sein amtlich bestellter Vertreter dem Kläger und den anderen Beteiligten einen nicht fachgerechten Vertragsentwurf für die Übergabe des hälftigen Miteigentumsanteils empfohlen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Notar aus § 17 Abs. 1 BurkG die Pflicht zur sachgerechten Gestaltungsberatung für das von den Erklärenden gewünschte Rechtsgeschäft. Dabei muss er ihnen auch den kostengünstigsten Weg zu dem von ihnen angestrebten Erfolg aufzeigen (vgl. zum Ganzen etwa Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 17 Rz. 247; Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rz. 964 ff.). In die- sem Rahmen kann von dem Notar erwartet werden, dass die entworfene Urkunde den üblichen notariellen Standards der Urkundsgestaltung zur Steuervermeidung entspricht (Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Aufl., § 17 Rz. 64). Zu diesen Standards zählt die notarielle Vertragsgestaltung einer sogenannten "Kettenschenkung" (oder auch sog. "gestufte Schenkung"). Dabei handelt es sich um eine traditionelle Gestaltung, die aus steuerlichen Gründen entworfen wurde und in verbreiteten Praxisbüchern für das Notariat empfohlen wird (etwa: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rz. 1080; Münchener Vertragshandbuch Bd. 6, 6. Aufl., Muster 14 S. 84 - 89). Das Kennzeichen dieser Gestaltung ist, dass, um eine Schenkung von der Elterngeneration an das Schwiegerkind (geringer Freibetrag) zu vermeiden, die schenkweise Übertragung des Eigentums zunächst an den Abkömmling (Ehegatte des späteren Empfängers) erfolgt und dieser dann das Grundstück oder einen Teil davon an das Schwiegerkind weitergibt. Dies kann in einer Urkunde erfolgen. Dazu müssen jedoch schuldrechtliches Geschäft, Auflassung und Eintragungsbewilligung für jedes der beiden Geschäfte getrennt in zeitlicher Aufeinanderfolge in der Urkunde niedergelegt sein (o.a.Nachw.). Dem entspricht der vom Beklagten vorgeschlagene Vertragsentwurf deshalb nicht, weil Auflassung und Eintragungsbewilligung nicht in Übereinstimmung mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen in gestufter Weise niedergelegt worden sind, sondern die Auflassung des hälftigen Grundstückseigentums unmittelbar von der Schwiegermutter des Klägers an ihn erklärt worden ist. Dies genügt, wie das Urteil Hessischen Finanzgerichts und der Nichtannahmebeschluss des Bundesfinanzhofs zeigen, nicht den Anforderungen an eine gestufte Schenkung. Aufgrund dessen ist vom Finanzamt schenkungssteuerrechtlich zu Recht eine unmittelbare Schenkung von der Schwiegermutter an den Kläger angenommen worden. Bei einer Schenkung von Seiten seiner Ehefrau wäre wegen des höheren Freibetrags keine Schenkungssteuer angefallen. Deshalb beruht die Steuerbelastung des Klägers auf der Pflichtverletzung des Beklagten, die wegen der oben genannten notariellen Standards für Kettenschenkungen auch als fahrlässig anzusehen ist.
2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs aus anwaltlicher Pflichtverletzung gegen Rechtsanwalt B zu.
a) Ein Schadensersatzanspruch gegen diesen kann nicht darauf gestützt werden, dass Rechtsanwalt B den ihm von der Zeugin Z1 zugesandten notariellen Vertragsentwurf hätte umfassend prüfen und dabei den Mangel, dass die Auflassung und Eintragungsbewilligung nicht entsprechend einer gestuften Schenkung ausgestaltet waren, hätte erkennen müssen. Der Kläger hat bewiesen, dass er und seine Frau, die Zeugin Z1, Rechtsanwalt B mit einem auf die Gestaltung des ehelichen Güterrechts und die Einordnung des zu übertragenden Grundstücks im Fall einer Scheidung beschränkten Mandat betraut haben. Einem Rechtsanwalt kann ein beschränktes Mandat übertragen werden, so etwa seinem Mandanten bei einer Rechtsangelegenheit nur in eine bestimmten Richtung oder Reichweite zu beraten. Dies kann etwa vorliegen, wenn ein Anwalt beauftragt wird einen bereits vereinbarten Vertragsinhalt in eine geeignete juristische Form zu bringen (BGH WM 1996, 1832, 1834 ).
Nach den überzeugenden Bekundungen der Zeugin Z1 und des Zeugen Z2, die auch in Übereinstimmung mit der verwerteten Handakte des Zeugen Z2 stehen, haben der Kläger und die Zeugin Z1 ihn allein deswegen aufgesucht, um eine Beratung wegen der bevorstehenden Heirat darüber zu erhalten, ob es zweckmäßig ist, einen Ehevertrag abzuschließen. Dabei spielte zwar auch das später von der Mutter der Zeugin Z1 geschenkte Grundstück eine Rolle, jedoch nur insoweit als sich die Frage stellte, ob es im Fall einer Scheidung wertmäßig wieder der Zeugin Z1 zu Gute kommt oder in den Zugewinn fällt. Das nach einer Stunde Beratung im August beendete Mandat ist bei der Durchsicht des notariellen Vertragsentwurfs Ende September deshalb nur mit der Zielrichtung aufgelebt, dass Rechtsanwalt B zu überprüfen hatte, ob seine Empfehlungen bezüglich der Zurechnung des Grundstücks zum Anfangsvermögen und der Bezeichnung des Wertes zutreffend umgesetzt ist. Unstreitig haben der Zeuge Z2 und Rechtsanwalt A beim Telefonat am 5.10.2010 auch nur diesen Punkt besprochen und es ist auch nur der betreffende § 7 abgeändert worden.
Dementsprechend traf Rechtsanwalt B keine Verpflichtung zu umfassenden Prüfung des notariellen Vertragsentwurfs.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Zeugen Z2 nicht vorgeworfen werden, dass er den Fehler in der Vertragsgestaltung im Bezug auf die steuerwirksame Kettenschenkung bei dieser Gelegenheit nicht erkannt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof braucht der Anwalt Vorgänge, die ihm lediglich bei Gelegenheit des Mandats bekannt geworden sind, die jedoch in keiner inneren Beziehung zu der ihm übertragenen Aufgabe stehen, nicht daraufhin zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hinweis geben. Zwar muss der Anwalt den Mandanten auch bei einem eingeschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist (etwa BGH NJW 2002, 1117 m.w.N.). Hier jedoch musste sich ihm der genannte Fehler in der Vertragsgestaltung nicht aufdrängen. Bei der einer sogenannten "Kettenschenkung" ( "gestufte Schenkung") handelt es sich, wie bereits oben ausgeführt, um eine spezielle notarielle Vertragsgestaltung zur Steuervermeidung. Sie findet sich zwar in Praxisbüchern für das Notariat, muss aber einem Rechtsanwalt nicht ohne weiteres bekannt sein. Selbst wenn ein Rechtsanwalt eine Vorstellung davon hat, dass durch die schenkweise Übertragung des Eigentums zunächst an den Abkömmling (Ehegatte des späteren Empfängers) und von diesem an das Schwiegerkind eine solche Steuerreduzierung möglich ist, musste sich jedoch Rechtsanwalt B nicht das spezielle Manko des hier vorliegenden Vertrages aufdrängen. Denn dieses lag allein darin, dass die schuldrechtlich vereinbarte Schenkung "über die Tochter" bei der Auflassung nicht dinglich nachvollzogen worden ist. Dies technisch umzusetzen ist jedoch zuvörderst Aufgabe eines Notars.
3. Der Kläger kann von dem ihm insgesamt entstandenen Schaden von 2.184,43 € lediglich 1.888,79 € ersetzt verlangen.
Ein kausaler Schaden bildet zunächst unzweifelhaft die vom Finanzamt gegen ihn letztlich erhobene Schenkungssteuer in Höhe von 1.185,- €, die bei sachgerechter Vertragsgestaltung wegen des höheren Freibetrages bei Schenkungen seiner Frau an ihn vermieden worden wäre.
Die dem Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Prozesskosten sind nur teilweise erstattungsfähig. Die einem Geschädigten durch die freiwillige Aufnahme eine Prozesses erwachsenen Kosten sind nur dann ersatzfähig, wenn die Handlung (hier: Klageerhebung vor dem Finanzgericht) von der Pflichtverletzung "herausgefordert" worden ist. Bestand dagegen keine Veranlassung, den Prozess zu führen, so fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang, weil der Prozessführung dann überwiegend auf eigener Fehleinschätzung beruht. Hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Finanzgericht (220,- € und 483,79 €) ist ein adäquater Zusammenhang noch gegeben, weil nicht ohne weiteres erkennbar war, warum allein wegen der Abweichung von schuldrechtlichem Geschäft und dinglichem Vollzug nach der Rechtsprechung der Finanzgericht eine direkte Schenkung der Schwiegermutter an den Kläger gegeben sein soll. Im Urteil des hessischen Finanzgerichts ist dies dann jedoch nachvollziehbar verdeutlicht worden. Deshalb bestand aber für die Einlegung der auch erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof kein hinreichender Anlass mehr. Die Rechtsfrage war, wie die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt, bereits im Sinne des hessischen Finanzgerichts höchstrichterlich geklärt. Die Kosten dafür von 295,64 € sind deshalb vom Beklagten nicht zu erstatten.
Die anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers (235,76 € von 272,87 €) sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten Teil des zu ersetzenden Schadens.
Die Zinsansprüche sind aus den § 288 Abs. 1 und § 291 BGB begründet.
III.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).