Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.06.2015 – 23 U 139/14

ECLI:DE:OLGHE:2015:0603.23U139.14.0A

Anmerkung

Der vorausgegangene Hinweisbeschluss ist ebenfalls abrufbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 23. Juni 2014, 2-04 O 472/12

nachgehend BGH, 25. Februar 2016, III ZR 251/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2014, Az.: 2-04 O 472/12, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.843,88 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.

Unter Bezugnahme auf die im Beschluss vom 10. April 2015 genannten Gründe weist der Senat die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (§ 522 Abs. 2 ZPO). Gleichfalls sind Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erkennbar.

Auch die Stellungnahme des Beklagten vom 1. Juni 2015, die am 2. Juni 2015 innerhalb der vom Senat stillschweigend verlängerten Frist einging, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Beklagte geht auch weiterhin auf das tragende Element des Hinweises, dass er bisher nicht substantiiert den Erhalt der Zahlungen bestritten hat, nicht ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt dem Wert des bezifferten Antrags.