Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.06.2015 – 26 Sch 23/13

ECLI:DE:OLGHE:2015:0610.26SCH23.13.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor

Der am 19.12.2012 ergangene Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts in London, bestehend aus den Schiedsrichtern ... wird hinsichtlich seines folgenden Inhalts

für vollstreckbar erklärt:

"(B) Wir stellen außerdem fest und erklären, dass die Klägerin Anspruch auf die Zahlung des sich auf dem Konto Nr. ... bei der A-Bank AG befindlichen Betrags zuzüglich Zinsen hat und wir weisen die Beklagte an, alle erforderlichen Maßnahmen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der hinterlegte Betrag und die Zinsen an die Klägerin ausgezahlt werden.

(C) Wir befinden und entscheiden, dass die Beklagte die Beträge von

40.000,-- US$ (vierzig tausend US Dollar) und 1.250.000 US$ (eine Million zwei hundert fünfzig tausend US Dollar) zuzüglich 5 % Zinsen pro Jahr, wobei Zinseszins alle drei Monate errechnet wird ab dem 23. Juli 2009, unverzüglich an die Klägerin zu zahlen hat.

(D) Wir befinden und entscheiden außerdem, dass die Beklagte den Betrag von 777.180 US$ (sieben hundert siebenundsiebzig tausend ein hundert achtzig US Dollar) zuzüglich 5 % Zinsen pro Jahr, wobei Zinseszins alle drei Monate errechnet wird ab dem 1. Oktober 2009, unverzüglich an die Klägerin zu zahlen hat."

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1,85 Mio. Euro festgesetzt.

Gründe

Die Parteien schlossen im Jahr 2009 einen Kaufvertrag über ein im Hafen von O1, China liegendes Schiff ab. In dem Kaufvertrag war eine Schiedsgerichtsklausel enthalten, nach der die Parteien jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Entscheidung eines Schiedsgerichts in London unterwarfen.

In dem von der Antragstellerin aufgrund dieser Schiedsvereinbarung gegen die Antragsgegnerin geführten Schiedsverfahren hat das Schiedsgericht am 19.12.2012 einen Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt erlassen, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt. Das Schiedsgericht hat darüber hinaus in einem ergänzenden Schiedsspruch vom 19.3.2013 festgestellt, dass eine Auszahlung von unter (B) bezeichneten Konto bei der A-Bank AG an die Schiedsklägerin auf die nach dem Ausspruch zu (C) zu zahlenden Beträge von 40.000,-- US$ und 1.250.000 US$ anzurechnen ist.

Die Antragsgegnerin hat sich nach öffentlicher Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und einer Fristsetzung zur Stellungnahme zu dem Antrag nicht geäußert.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.

Der Senat ist für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß den §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 2 ZPO zuständig, da das im Ausspruch unter (B) bezeichnete gemeinschaftliche Konto der Parteien bei der B-Bank AG mit Sitz in O2 geführt wird.

Die übrigen formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO liegen vor.

Die Antragsgegnerin hat einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel V Abs. 1 des UN-Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) nicht geltend gemacht. Es liegt auch kein Versagungsgrund gemäß Artikel V Abs. 2 UNÜ vor. Die Entscheidung kann daher gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten des Verfahrens und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandwertes berücksichtigt gemäß § 3 ZPO die im Schiedsspruch unter (C) und (D) zuerkannten Hauptforderungen von insgesamt 2.076.180,-- US$ unter Zugrundelegung eines Euro-Umrechnungskurses von Anfang Juni 2015.