Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.06.2015 – 2 UF 144/15
ECLI:DE:OLGHE:2015:0617.2UF144.15.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Kassel, 15. April 2015, 531 F 3606/14 SO
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 15.04.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 84 FamFG).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend der von der Antragstellerin für die erste Instanz zu tragenden Kosten ihres Rechtsanwaltes auf 200 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit einem vom Amtsgericht in einem Sorgerechtsverfahren behandelten Antrag hatte die Antragstellerin als gemeinsam sorgeberechtigte Mutter des Jugendlichen A, der bei seinem Vater lebt, von der Drogenhilfe ... e. V. Auskunft über "den Umfang der gegenwärtigen Drogenabhängigkeit des Kindes..."gefordert, weil sie davon ausging, dass A dort wegen "seines Drogenkonsums ...in Behandlung" sei. Nachdem beide Seiten das Verfahren als "erledigt" bzw. beendet betrachtet hatten (§ 22 Abs.3 FamFG), hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.04.2015 nach §§ 83 Abs.2, 81 FamFG über die Kosten in der Weise entschieden, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden und außergerichtliche Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden.
Hiergegen führt die Antragstellerin form- und fristgerecht Beschwerde. Diese zulässige Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Denn der angefochtene Beschluss belastet die Antragstellerin zu Recht mit ihren außergerichtlichen Kosten für das Verfahren in erster Instanz.
Es ist nämlich keine Rechtsgrundlage ersichtlich, auf Grund deren der Antragsgegner der Antragstellerin zur Auskunft berechtigt oder gar verpflichtet wäre, worauf das Amtsgericht bereits in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat. Allenfalls hätte sie nach § 1686 BGB vom Vater des Jugendlichen Auskunft fordern können, wenn sie diese von ihrem Sohn nicht erhalten konnte. Der Antragsgegner war jedoch nicht berechtigt oder gar verpflichtet, ohne oder gegen den Willen des ...-jährigen Jugendlichen Auskunft zu erteilen.
Danach hätten eigentlich der Antragstellerin nach §§ 83 Abs.2, 81 Abs.2 Nr. 2 FamFG die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt werden müssen, so dass die Beschwerde der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung, die ihr lediglich die Kostenerstattung durch die Gegenseite versagt, als unbegründet zurückzuweisen ist.