Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.06.2015 – 26 Sch 3/15

ECLI:DE:OLGHE:2015:0617.26SCH3.15.00

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 21. Januar 2016, I ZB 57/15, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen

Tenor

Der Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichtshofs bei der kroatischen Handelskammer in Zagreb /Kroatien vom 12.12.2013 (Az. ...) wird hinsichtlich der Verurteilung der Antragsgegnerin, an den Antragsteller 315.689,68 HRK nebst 17 % Verzugszinsen vom 18.6.2011 bis zum 30.6.2011 und 15 % Verzugszinsen seit dem 1.7.2011 sowie Schiedsverfahrenskosten in Höhe von 56.671,38 HRK nebst 12 % Verzugszinsen seit dem 12.12.2013 zu zahlen, für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 42.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien schlossen am 9.3.2011 einen Vertrag, nach dem der Antragstellerin die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer eines von der Antragsgegnerin organisierten Kongresses oblag. In dem Vertrag war eine Vereinbarung getroffen, nach der für den Fall von Streitigkeiten aus dem Vertrag die Zuständigkeit des ständigen Schiedsgerichtshofs bei der kroatischen Handelskammer in Zagreb vereinbart war.

In dem von der Antragstellerin aufgrund dieser Schiedsvereinbarung gegen die Antragsgegnerin geführten Schiedsverfahren hat das Schiedsgericht am 12.12.2013 einen Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt erlassen, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt.

Die Antragsgegnerin hat sich nach der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung an ihren gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG vertretungsberechtigten Alleingesellschafter innerhalb der ihr zur Stellungnahme gesetzten Frist zu dem Antrag nicht geäußert.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.

Der Senat ist für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß den §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 2 ZPO zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat.

Die übrigen formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO liegen vor.

Die Antragsgegnerin hat einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel V Abs. 1 des UN-Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) nicht geltend gemacht. Es liegt auch kein Versagungsgrund gemäß Artikel V Abs. 2 UNÜ vor. Die Entscheidung kann daher gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten des Verfahrens und zur vorläufigen Vollstreckreckbarkeit folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt gemäß § 3 ZPO, die für vollstreckbar erklärte Hauptforderung unter Zugrundelegung eines Euro-Umrechnungskurses von Mitte Juni 2015.