Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.06.2015 – 2 Ss 106/15

ECLI:DE:OLGHE:2015:0630.2SS106.15.0A

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bensheim -Strafrichterin - vom 25. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision sowie die der Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bensheim zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte am 25. Juli 2013 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Bankrotts zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen in Höhe von je 50 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die gemäß § 341 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegte und nach § 345 Abs. 1, 2 StPO ebenso begründete Sprungrevision der Angeklagten, die auf die Sachrüge zumindest zu einem vorläufigen Erfolg führt.

II.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war die Angeklagte bis zum 28.02.2011 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Firma1-Limited. Bereits im August 2008 war die Gesellschaft nicht mehr in der Lage, die offenen und fälligen Verbindlichkeiten aus der unternehmerischen Tätigkeit zu decken, mithin zahlungsunfähig. Von Januar 2008 bis Oktober 2009 gingen 33 Zwangsvollstreckungsaufträge bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin ein, von März 2008 bis März 2009 gab es mindestens zehn Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. In der Zeit von April 2008 bis März 2010 ergingen 14 Haftbefehle, u. a. gegen die Angeklagte. In einer Vielzahl von Fällen wurden in der Folge Ratenzahlungen vereinbart, wobei jedoch nur die dringendsten Forderungen ausgeglichen wurden. Deswegen wurde die Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bensheim vom ... 2010, rechtskräftig seit 10.09.2010, wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt.

In der Folgezeit - so die Urteilsfeststellungen - verschlechterte sich die Situation der Gesellschaft erheblich. Von Oktober 2010 bis Januar 2011 wurden zahlreiche neue Forderungen gegen die Gesellschaft geltend gemacht, welche durch diese nicht ausgeglichen werden konnten. Insgesamt gingen von September 2010 bis September 2011 bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin 13 weitere Zwangsvollstreckungsaufträge ein, und es ergingen vier Haftbefehle gegen Verantwortliche der Firma1-Limited. Nach den Urteilsfeststellungen erwirkten darüber hinaus verschiedene Gläubiger der Gesellschaft gegen diese einen Vollstreckungsbescheid, nämlich A am 10.02.2010, die Firma2 am 07.12.2010 und die B AG am 10.12.2010. Hinzu kamen offene Forderungen der Krankenkasse1, der Krankenkasse2 und der Krankenkasse3.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 25.11.2011 wurde auf Antrag der Krankenkasse3 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma1-Limited eröffnet. Der im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingesetzte Insolvenzverwalter stellte fest, dass Schulden der Gesellschaft in Höhe von 389.047,04 € Forderungen von 51.277,36 € gegenüberstanden, wobei der Angeklagten diese desolate Situation der Gesellschaft bekannt war.

Darüber hinaus existierte nach den Urteilsfeststellungen im gesamten Tatzeitraum keine ordnungsgemäße Buchhaltung für die Gesellschaft. Die Angeklagte kümmerte sich weder um eine entsprechende Ordnung der eingehenden Zahlungen und Rechnungen, noch bemühte sie sich bis zu ihrem Ausscheiden im Oktober 2010 darum, einen Überblick durch eine ordnungsgemäße Buchführung zu erhalten. Dadurch war es dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingesetzten Insolvenzverwalter nicht bzw. unter erschwerten Bedingungen möglich, sich ein abschließendes Bild über die Vermögenslage der Gesellschaft zu machen.

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, Strafklageverbrauch sei nicht eingetreten, weil durch den Erlass des Strafbefehls vom ....2010 eine Zäsurwirkung eingetreten sei. Die Auffassung, dass ein neuer, von dem ersten qualitativ verschiedener Tatentschluss vorliegen müsse (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.06.2012, 2 Ws 493/12) teilt das Amtsgericht nicht, ist aber weiter der Meinung, dass die Eingehung neuer Verbindlichkeiten vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung einen neuen Tatentschluss erfordere, zumal die finanzielle Situation der Gesellschaft sich in der Folgezeit erheblich verschlechtert habe.

III.

Das Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil die getroffenen Feststellungen weder die Verneinung des Strafklageverbrauchs hinsichtlich des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung noch die Verurteilung wegen Bankrotts tragen.

Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, allein aufgrund der durch den Erlass des Strafbefehls vom ....2010 eingetretenen Zäsurwirkung sei Strafklageverbrauch nicht eingetreten, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dieser Auffassung würde der Staat durch einen bloßen, nicht näher begründeten Verweis auf die dogmatische Figur der "Zäsurwirkung" einer vorausgegangenen Verurteilung selbst die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen einer vermeintlich neuen Tat schaffen. Das stellt indes einen Verstoß gegen das Schuldprinzip dar, weil in einem solchen Fall nicht die individuelle Schuld der Grund der Bestrafung und die Grundlage der Strafzumessung ist, sondern die von Zufälligkeiten abhängige Geschwindigkeit der Strafverfolgung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2014 - 2 BvR 2545 - 12 -, Rdnr.12, juris, m. N.). Das bedeutet aber nicht, dass der ersten Verurteilung keinerlei Abgrenzungsfunktion zukäme. Sie markiert vielmehr die zeitliche Grenze für den möglichen Beginn der Verwirklichung neuen schuldhaften Unrechts durch die Fortsetzung des Nichthandelns entgegen der durch die jeweilige Strafnorm begründeten rechtlichen Verpflichtung. Fasst der Täter einen neuen, von dem ersten qualitativ verschiedenen, weil die erste Verurteilung außer Acht lassenden Tatentschluss, ist eine zweite Verurteilung ohne Verstoß gegen das Schuldprinzip möglich (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 13 m. N.).

Dies zugrunde legend ist der Senat mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass die Eingehung neuer Verbindlichkeiten nach einer bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung auch einen neuen Tatentschluss erfordern kann. Das Amtsgericht hat vorliegend allerdings keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und ggfls. wann die Angeklagte für die Gesellschaft neue und ggfls. welche Verbindlichkeiten eingegangen ist. Soweit es Feststellungen dazu getroffen hat, wann Vollstreckungsbescheide gegen die Gesellschaft ergangen sind, fehlt es an Angaben dazu, wann die diesen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten begründet worden sind. Bei den vom Amtsgericht aufgeführten offenen Forderungen der verschiedenen Krankenkassen hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, welche Verbindlichkeiten im Einzelnen zu welchem Zeitpunkt entstanden sind und auf welche Weise die Angeklagte dabei involviert war.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen vermag der Senat daher nicht zu überprüfen, ob das Amtsgericht hinsichtlich der Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung zu Recht einen Strafklageverbrauch durch die frühere Verurteilung der Angeklagten vom ....2010 verneint hat.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Bankrotts nicht, weil die Tatzeit nicht mitgeteilt wird. Das Amtsgericht beschränkt sich auf die Darstellung, dass eine ordnungsgemäße Buchhaltung für die Gesellschaft "im gesamten Tatzeitraum" nicht existiert hat. Dieser "Tatzeitraum" lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Soweit das Amtsgericht naheliegender Weise als Tatzeitraum die Dauer der Geschäftsführertätigkeit der Angeklagte zugrunde gelegt haben könnte, lässt sich diese den Urteilsgründen nicht zuverlässig entnehmen, sondern das Urteil enthält hierzu vielmehr widersprüchliche Darstellungen. So soll die Angeklagte einerseits bis zum 28.02.2011 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Firma1-Limited gewesen sein, sich andererseits aber bis zu ihrem Ausscheiden im Oktober 2010 nicht darum bemüht haben, einen Überblick durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu erhalten. Hieraus erhellt sich bereits, dass der Senat angesichts dieser widersprüchlichen Darstellung nicht nachvollziehen kann, wann die Angeklagte für die Erfüllung der in § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB genannten Verpflichtungen konkret verantwortlich war. Demzufolge fehlt es mangels konkreter Feststellung der Tatzeit an der Möglichkeit der Identifizierung der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat.

Aufgrund der unzureichenden und widersprüchlichen Feststellungen war das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bensheim zurückzuverweisen. Da das Urteil bereits auf die Sachrüge aufzuheben war, bedurfte es eines Eingehens auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht mehr.