Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.07.2015 – 3 U 180/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0716.3U180.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 20. Oktober 2014, 2-21 O 707/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einer Kapitalanlageberatung.
Der Kläger beteiligte sich jeweils nach zumindest einem Beratungsgespräch im Jahr 2004 mit 30.000,- USD am Fonds1 und im Jahr 2008 am Fonds2 mit 60.000,... USD, in beiden Fällen zuzüglich 5% Agio. Er ist der Ansicht, er sei dabei unzureichend beraten worden und macht mit der vorliegenden Klage Rückzahlung der Anlagebeträge und der vorgerichtlichen Kosten sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme der Beteiligungen geltend.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung und Vernehmung des Klägers mit Urteil vom 20.10.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit der er an seinen erstinstanzlichen Anträgen festhält und rügt, das Landgericht habe die Kausalitätsvermutung bezüglich der Nichtaufklärung über die von der Beklagten erhaltenen Rückvergütungen zu Unrecht als widerlegt angesehen. Über seine Behauptung, die Anlageprospekte nicht erhalten zu haben, habe der Zeuge X vernommen werden müssen. Falsch gewürdigt habe das Landgericht sei Anlageziel, insbesondere sein Sicherheitsbedürfnis. Auch seien deliktische Ansprüche nicht geprüft worden.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, wiederholt ihren Verjährungseinwand und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form... und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO), hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen Tatsachen, die dem Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden können (§ 529 ZPO), eine andere Entscheidung.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger Ansprüche aus der Beteiligung an dem Fonds1 und dem Fonds2 gegen die Beklagte nicht zustehen.
Solche Ansprüche ergeben sich nicht aus einer Verletzung von Pflichten aus dem Beratungsvertrag. Dass ein solcher zwischen den Parteien bezüglich beider Beteiligungen zustande gekommen ist, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Es steht in der Berufung zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
Die ihr aus diesem Vertrag obliegende Pflicht zur anleger... und anlagegerechten Beratung hat die Beklagte erfüllt. Auch insoweit kann auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Der Kläger war ein in Kapitalanlagen erfahrener Kunde, der sein Geld ausweislich seiner eigenen Erklärung im WpHG... Bogen "chancenorientiert" und auf "Vermögensaufbau" gerichtet anlegen wollte. Dem wurden die beiden ihm von der beklagten angebotenen Beteiligungen gerecht.
Dass diese Beteiligungen unternehmerisch ausgestaltet und mit dementsprechenden Risiken (sinkende Charterraten, steigende Fremdkapitalkosten, eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung usw.) behaftet waren, ergab sich aus den Prospekten. Dass der Kläger diese nicht bekommen hätte, steht nicht fest. Die Beklagte hat vorgetragen, ihm beide Prospekte jeweils rechtzeitig vor Zeichnung der Anlage übersandt zu haben. Vor dem Landgericht hat der Kläger persönlich erklärt, er wisse nicht mehr, ob er die Prospekte vor oder nach Vertragsschluss erhalten habe, normalerweise sei ihm das in die Hand gedrückt worden. Damit hat der Kläger bezüglich der Aufklärungspflichtverletzung schon seiner Darlegungslast nicht genügt, zumindest hat er die Nachteile verbleibender Zweifel insoweit wegen der bei ihm liegenden Beweislast zu tragen. Dabei bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers einer Vernehmung des Zeugen X nicht. Dieser ist zu der Frage, wann dem Kläger die Prospekte zugegangen sind, nicht benannt. Dass der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge die "Sachen in Kleinschrift" in den Prospekten nicht gelesen hat, ändert an der Erfüllung der Hinweispflicht durch die Beklagte in den Prospekten nichts.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht im angefochtenen Urteil auch das Sicherheitsbedürfnis des Klägers nicht unzureichend berücksichtigt. Auch wenn man den Angaben des Klägers folgt, der bekundet hat, es sei ihm um eine "sichere" Anlange für seine Altersvorsorge gegangen, stellt sich die Empfehlung der beiden Schiffsfonds nicht als fehlerhaft dar.
Entgegen der Ansicht des Klägers nämlich kann die Bezeichnung einer Kapitalanlageform als "sicher" nicht als konkrete Risikobeschreibung verstanden werden. Vollständige risikofreie und damit absolut sichere Anlageformen gibt es nicht. Es obliegt den Beteiligten im Einzelfall, zu präzisieren, welches konkrete Risiko sie in welchem Umfang ausschließen wollen. Die Verwendung des Begriffs "sicher" alleine ist damit eine bloß unverbindliche werblich anpreisende Beschreibung des Produkts, an das konkrete Erwartungen nicht geknüpft werden können. Dass in den mündlichen Beratungsgesprächen eine Konkretisierung des Sicherheitsbedürfnisses des Klägers erfolgt wäre, ist nicht substantiiert dargetan. Der Kläger hat zwar in seiner Anhörung angegeben, ihm sei es darum gegangen, dass sich "der Wert im Laufe der Zeit erhalten" sollte, hat aber auch gesagt, er habe einen "Inflationsausgleich" erwartet sei bereit gewesen, "gewisse Schwankungen und Risiken hinzunehmen". In Anbetracht der detaillierten Beschreibung des Anlagemodells in den Prospekten und den dort enthaltenen eindeutigen Beschreibungen der damit verbundenen Risiken stellt diese vage Zielbeschreibung weder ein Ausschlusskriterium für die Fondsbeteiligung dar noch kann davon die Rede sein, dass hier Risiken verharmlost worden wären.
An der Eignung für die Altersvorsorge fehlt es den beiden Fondsbeteiligungen nicht. Auch insoweit gilt, dass es dem Anleger obliegt, zu definieren, ob es ihm vorrangig darum geht, das eingesetzte Kapital im Stamm zu erhalten, einen Wertverlust zu vermeiden oder einen möglichst großen Wertgewinn zu erzielen. All dies sind kann Ziel einer Altersvorsorge sein. Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Senats hingewiesen, an der er auch im vorliegenden Fall festhält.
Ob die Beklagte die ihr vertraglich obliegende Pflicht, den Kläger auf von ihr vereinnahmte Rückvergütungen hinzuweisen, verletzt hat, kann im Ergebnis dahin stehen. Erhebliche Zweifel daran bestehen schon deswegen, weil der Kläger in dem von ihm unterschrieben WpHG...Bogen auf solche Provisionen ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde und sich hiermit einverstanden erklärt hat. Selbst wenn man indes davon ausgehen wollte, dass es im Fall der beiden Fondsbeteiligungen einer erneuten Aufklärung bedurft hätte, wäre die Verletzung dieser Pflicht für den dem Kläger entstandene Schaden nicht kausal geworden. Die bei der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten grundsätzlich bestehende tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist vorliegend von der Beklagten ausgeräumt worden. Sie hat dargelegt und bewiesen, dass der Kläger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Insoweit folgt der Senat der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil und macht sich diese zu Eigen. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sind mit der Berufung nicht dargetan. Wenn die Kammer dem Umstand, dass der Kläger wirtschaftlich gut laufende Kapitalanlagen (wie etwa seine Beteiligung an dem Fond CFB 146) weiter hält und nur notleidende Anlagemodelle mit der Begründung mangelnder Provisionsoffenlegung rückabwickeln will, entscheidendes Gewicht beigemessen und die anderslautenden Bekundungen in seiner Parteivernehmung als bloße Schutzbehauptungen zurückgewiesen hat, so ist dies überzeugend.
Entgegen der Ansicht des Klägers stehen ihm Ansprüche auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu. Aus Auftragsrecht (§ 667 BGB) ergibt sich keine Pflicht zur Herausgabe von Vertriebsprovisionen, weil ihr diese nicht "aus der Geschäftsbesorgung", sondern aufgrund eigener vertraglicher Beziehungen der Beklagten zum Fonds zugeflossen sind. Deliktische Ansprüche (§§ 823 II, 826 BGB) bestehen nicht, weil Anhaltspunkte für eine vorsätzliche, im Fall des § 826 BGB gar sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte nicht ersichtlich sind. Die insoweit vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen sämtlich andere Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, da es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.