Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.07.2015 – 3 Ws 270/15 StVollz

ECLI:DE:OLGHE:2015:0723.3WS270.15STVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 25. Februar 2015, 4a StVK 14/15

vorgehend LG Marburg, 25. Februar 2015, 4a StVK 435/14

vorgehend LG Marburg, 25. Februar 2015, 4a StVK 16/15

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Stadt1 wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - vom 25. Februar 2015 insoweit aufgehoben, als damit die am 24. September 2014 bekannt gegebene Entscheidung der Anstalt, den Taschengeldanspruch des Untergebrachten wegen Nichtteilnahme an der ...-Gruppe zu kürzen, aufgehoben wurde.

Die Kostenentscheidung wird insgesamt aufgehoben.

Die Sache wird im Rahmen der Aufhebung zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Marburg - 4. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300,- Euro festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

Mit seinen von der Strafvollstreckungskammer zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Untergebrachte gegen die Versagung der Teilnahme am Stadteinkauf, die Ablehnung der Gewährung einer "zusätzlichen Anerkennung" und die Kürzung seines Taschengeldanspruchs durch die Antragsgegnerin. Das Landgericht Marburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 25. Februar 2015 unter Zurückweisung im Übrigen hinsichtlich der Kürzung des Taschengeldanspruchs stattgegeben und die entsprechende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Stadt1 Rechtsbeschwerde eingelegt, soweit damit die Entscheidung zur Kürzung des Taschengeldanspruchs aufgehoben wurde.

Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und auch gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Die Zulassung ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Das Rechtsmittel hat auch mit der Sachrüge Erfolg; die gleichfalls erhobene Verfahrensrüge bedarf deshalb keiner Erörterung.

Die Rechtsauffassung des Landgerichts, die Kürzung des Taschengeldanspruchs gemäß § 41 Abs. 3 HSVVollzG komme nur in Betracht, wenn ein Untergebrachter die (regelmäßige) Teilnahme an sämtlichen Behandlungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HSVVollzG verweigere, findet im Gesetz keine Stütze. Dort heißt es vielmehr:

"Verweigern Untergebrachte ohne zwingenden Grund die Teilnahme an im Vollzugsplan festgelegten Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, verringert sich die Höhe des Taschengeldes auf 14 Prozent der Eckvergütung nach § 38 Abs. 3."

Danach genügt schon die Verweigerung der Teilnahme an einer der im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen, um die (zwingende, vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - .../15) Kürzung des Taschengelds auszulösen, wenn kein zwingender Grund für die Weigerung anzuerkennen ist. Die letztgenannte Bedingung gewährleistet, dass jeweils im Einzelfall eine Prüfung erfolgt, ob nicht die Ablehnung der Maßnahme seitens des Untergebrachten berechtigt ist mit der Folge, dass eine Verringerung der Höhe des Taschengelds dann nicht eintritt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung zu dem Gesetzentwurf (Hess. LT-Drs. 18/6068 S. 87). Soweit es dort heißt, § 41 Abs. 3 eröffne die Möglichkeit, Behandlungsverweigerern das Taschengeld zu kürzen (zu der Missverständlichkeit dieser Formulierung hinsichtlich eines etwaigen Ermessens vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - .../15), lässt sich daraus nicht ableiten, dass dies nur für "Totalverweigerer" gelten soll. Und schließlich steht der vom Senat vertretenen - vom Wortlaut her gebotenen - Auslegung auch nicht das Verbot der Gleichbehandlung unterschiedlicher Tatbestände aus Art. 3 GG entgegen. Die verschiedenen in der Vollzugsplanung vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen greifen ineinander und sollen gerade in der Kombination zu dem angestrebten Resozialisierungserfolg führen. Daher kann auch die Verweigerung "nur" einer Maßnahme den Erfolg der Behandlung insgesamt gefährden, so dass gleichermaßen ein Grund für die Kürzung des Taschengelds im Sinne eines negativen Anreizes besteht. Die Gerechtigkeit im Einzelfall ist vielmehr über die im Gesetz vorgesehene Prüfung der Frage herbeizuführen, ob ein zwingender Grund für die Ablehnung der Maßnahme besteht.

Ob ein solcher zwingender Grund für die Ablehnung der Maßnahme - hier etwa wegen der Teilnahme des (früheren) Mituntergebrachten B, der senatsbekannt nicht nur mit dem Antragsteller in erhebliche Konflikte geraten ist und deshalb zwischenzeitlich sogar verlegt wurde - anzuerkennen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, über die die Strafvollstreckungskammer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafvollstreckungskammer ohne den dargelegten Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 StVollzG vorlagen, wirkt die erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt RA1 fort, sie endet erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27).