Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.07.2015 – 13 U 118/13
ECLI:DE:OLGHE:2015:0727.13U118.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 8. August 2013, 27 O 227/11
nachgehend BGH, 1. Juni 2016, VII ZR 197/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.8.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Darmstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 802.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug neben einem Feststellungsantrag einen Zahlungsanspruch von 1.546.106,30 € verfolgt. Diesen hat sie zunächst auf einen Vertrag gestützt, welchen der Beklagte auf der Basis seines Angebotes vom 25.02.2003 (vgl. Blatt 21 ff d. A.) mit der A mbH (nachfolgend kurz: A) geschlossen hatte und in welchen die Klägerin später eingetreten ist. Im zweiten Rechtszug erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von (nur noch) 802.500,00 €, wobei sie diesen Anspruch nunmehr auf "einen selbständigen Beratungsvertrag" zwischen ihr und dem Beklagten sowie auf "Gewährleistungsansprüche" aus dem vorgenannten Vertrag zwischen der A und dem Beklagten stützt, in den die Klägerin eingetreten ist.
Die Firma A betrieb ein Bauprojekt in der B-Straße 1 bis 2 in Stadt1, welches vier Flurstücke betraf. Das geplante Projekt sollte den Erwerb der Grundstücke, den Abriss der vorhandenen Bebauung, die Vorbereitung des Baugrundes, sowie die Errichtung eines Nahversorgungszentrums umfassen.
Entsprechend seines Angebotes an die A vom 25.2.2003 (Bl 21 ff. d. A.) wurde der Beklagte mit der gutachterlichen, umwelttechnischen Begleitung der Maßnahme, sowie der Funktion des SiGeKo und des Baustellenüberwachers bei den Abbrucharbeiten für das Abrissprojekt B-Straße 1 bis 2 beauftragt; und zwar für einen vorgesehenen Ausführungszeitraum ab sofort und für die Zeit von drei bis vier Monaten zu einem Pauschalpreis von 19.500,- €. Die Aufgaben des Beklagten wurden dabei unterteilt in eine Vorlaufphase im März 2003, die Abbrucharbeiten im April 2004 und die Nachlaufphase im Mai 2003. Mündlich gab der Geschäftsführer der Firma A vor, dass der Boden auf eine Bodenqualität LAGA Boden Z0 abgereinigt werden sollte.
Die Abriss- und Abfuhrarbeiten, mit welchen die Firma C ... GmbH beauftragt worden war, wurden durchgeführt. Die Abnahme dieser Arbeiten erfolgte am 11.8.2003 (Abnahme-Bescheinigung Bl. 302 d. A.).
Auf Grund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten konnte die A das Projekt nicht weiterführen und schloss mit der Komplementärin der Klägerin, der D GmbH, am 2.10.2003 eine Vereinbarung (Bl. 23 d.A.), wonach das Projekt von der Komplementärin der Klägerin übernommen und zu Ende geführt werden sollte. Die A verpflichte sich ihrerseits, sämtliche für die Durchführung des Projekts notwendigen Verträge zu übertragen, das Projekt zu unterstützen und sämtliche Kontakte und Informationen zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich trat zunächst die Komplementärin der Klägerin und anschließend diese selbst in die bestehenden Verträge ein; und zwar insbesondere in die Verträge mit der C ... GmbH und mit dem Beklagten. Der Beklagte stimmte dem zu.
Der Abschlussbericht des Beklagten über den Abbruch und die Sanierung B-Straße 1 - 2 in Stadt1, welcher an den Geschäftsführer der A, Herrn E, adressiert war, trägt das Datum 10.5.2004 (Bl. 25 bis 70 d. A.).Wann dieser Bericht an die Klägerin übergegeben worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Im Zusammenhang mit dem erforderlichen Erwerb des streitgegenständlichen Grundbesitzes im Mai 2004 kam es zu einer Telefax-Mitteilung des Beklagten an den Beauftragten der Klägerin, Herrn F. Darin teilte der Beklagte mit, Herr E habe sich "auch aus dem Grund der damit verbundenen Wertsteigerung des Grundstückes im Hinblick auf eine geplante Wiederveräußerung" "zur Sanierung und Räumung des o. g. Abbruchgrundstückes bis in die Wertekategorie Z 0 nach LAGA entschieden". Wegen des genauen Wortlautes der Telefaxmittteilung vom 24.5.2004 wird auf Blatt 24 der Akten Bezug genommen.
Am 27.5.2004 kam es zum Ankauf des streitgegenständlichen Grundbesitzes durch die Klägerin. In den notariellen Kaufverträgen - bezüglich deren Einzelheiten u. a. auf Blatt 71 - 87 und Blatt 88 - 99 d. A. verwiesen wird - garantierten die Verkäufer jeweils die Altlastenfreiheit. Der Kaufpreis wurde mit 1.766.207,15 €, 1.725.894,70 € und 2.135.408,82 € (insgesamt also mit 5.627.510,67 €) vereinbart.
Mit der Errichtung eines Supermarktes beauftragte die Klägerin einen Generalunternehmer. Bei der Errichtung eines Regenrückhaltebeckens wurde Bodenmaterial aus dem Gelände ausgekoffert, das beim Bau einer Autobahnböschung verwendet werden sollte. Bei der Begutachtung dieses Aushubmaterials durch das Baugrundbüro G GmbH wurde das untersuchte Material in die LAGA Z 1.2 eingestuft (Bl. 103 d. A.).
Eine von der Klägerin zunächst gegen die Verkäufer der Grundstücke erhobene Klage (Az. des Landgerichts Stadt3 4) hat die Klägerin wieder zurückgenommen.
Im Oktober 2007 leitete die Klägerin unter dem Az. des Landgerichts Stadt35 ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein. Auf das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten des SV H vom 5.11.2009 und das Ergänzungsgutachten vom 22.10.2010 (vgl. Aktendeckel der Beiakte) wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe die streitgegenständlichen Grundstücke im Vertrauen auf die Ausführungen des Beklagten im Gutachten vom 10.05.2004 und im Telefax-Schreiben vom 24.05.2004 zum Gesamtpreis von 5.627.510,67 € erworben. Die Angaben des Beklagten hätten sich als unzutreffend erwiesen. Hätte der Beklagte richtige Angaben gemacht, wäre die Klägerin in die Lage versetzt gewesen, den Kaufpreis um die Sanierungskosten zu reduzieren.
Wegen weiterer Details des wechselseitigen Parteivorbringens im ersten Rechtszug sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit Urteil vom 08.08.2013 hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass werkvertragliche Schadenersatzansprüche gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt seien. Die Leistungen des Beklagten hätten ausschließlich die Abbruch- und Abräumarbeiten auf dem Grundstück betroffen und seien demzufolge nicht als Arbeiten an einem Bauwerk zu qualifizieren. Die Abnahme des Abschlussberichts des Beklagten habe spätestens am 26.4.2005 (nicht 2008) gegenüber der Klägerin stattgefunden.Zum Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Oktober 2007 sei daher die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.Auch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB hätten nicht zur Hemmung der Verjährung geführt. Schließlich könne ein Schadenersatzanspruch nicht aus einem selbständigen Garantie-, Beratungs- oder Auskunftsvertrag hergeleitet werden, da in dem Schreiben des Beklagten vom 24.5.2004 kein erforderlicher Rechtsbindungswille für einen derartigen Vertrag zum Ausdruck komme.Wegen des genauen Wortlauts des Urteils wird auf Blatt 716 bis 725 der Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit welcher sie nur noch Ansprüche in Höhe von 802.500,00 € weiter verfolgt.Die Klägerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, da das Landgericht mit Beschluss vom 20.9.2012 darauf hingewiesen habe, dass etwaige Ansprüche nicht verjährt seien. Weitere rechtliche Hinweise habe das Gericht nicht erteilt.Das Erstgericht sei aber auch rechtsfehlerhaft von Verjährung ausgegangen. Es sei von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Es bestehe auch ein Anspruch aus einem selbständigen Garantie-, Beratungs- oder Auskunftsvertrag.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung und der weiteren Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 08.08.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 802.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 zu zahlen.
Der Beklagte und deren Streithelferin beantragen
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte und seine Streithelferin verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung und der weiteren Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 522 II ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie eignet sich auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 522 II Nr. 2, 3 ZPO und erschöpft sich im Übrigen in der Würdigung eines Einzelfalles.
Die Berufung ist, wie es in § 522 II Nr. 1 ZPO weiter vorausgesetzt wird, auch nicht begründet. Der Senat hat hierzu im Hinweisbeschluss vom 27.4.2015 folgende Ausführungen gemacht, an denen vollinhaltlich festgehalten wird:
"Die Entscheidung des Landgerichts bedarf keiner Korrektur. Die Berufungsangriffe der Klägerin werden nach Aktenlage ohne Erfolg bleiben. Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit den Abrissarbeiten an dem Grundstück B-Straße 3 in Stadt1 zurückgewiesen.
Der Vorwurf der Klägerin, es läge ein Überraschungsurteil vor, ist unzutreffend.
Mit Beschluss vom 20.9.2012 (Blatt 545 d. A.) hat das Erstgericht die Parteien zwar darauf hingewiesen, dass es nach dem innerhalb der Schriftsatzfrist vorgetragenen Sachverhalt nicht von einer Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin ausgehe. Richtig ist auch, dass das Erstgericht die Parteien über die Aufgabe dieser Rechtsansicht im weiteren Verlauf des Prozesses nicht ausdrücklich hingewiesen hat. Allerdings hat das Erstgericht zeitlich danach mit Beschluss vom 18.4.2013 (Blatt 676 d. A.) die Beweiserhebung über Behauptungen der Klägerin angeordnet, die - was sich aufdrängte - der Klärung der Frage nach dem Beginn der Verjährung und einer etwaigen Hemmung der Verjährung diente.Die Streithelferin der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 1.11.2012 (Blatt 561 d. A.) - im Anschluss an den Beschluss vom 20.9.2012 - ihrerseits dargelegt, dass ein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien nicht unstreitig sei.
Der Beklagte seinerseits hat mit Schriftsatz vom 8.11.2012 (Blatt 576 ff. d. A) ausgeführt, dass ein Stillhalteabkommen bestritten werde, und dass die Übergabe des Abschlussberichtes an Herrn E von der Firma A am 18.5.2004 erfolgt sei.
Der Vorwurf, eine gerichtliche Entscheidung stelle sich als Überraschungsurteil und damit als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar, ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 ; BGH in NJW-RR 2011, 487 ; VerfGH des Landes Berlin vom 31.5.2013 zum Az. 22/12 recherchiert in Juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 72. Auflage, § 139 ZPO, Rdnr. 86). Ob eine Überraschungsentscheidung anzunehmen ist, richtet sich demzufolge danach, was den Prozessparteien in einer konkreten prozessualen Situation billigerweise an Vorausschau zugemutet werden kann.
Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Überraschungsentscheidung des Landgerichts eindeutig zu verneinen. Das Landgericht hat in seinen Hinweisbeschluss vom 20.9.2012 seine Rechtsansicht zeitlich eingeschränkt auf das Vorbringen der Parteien innerhalb der Schriftsatzfrist. Der Beklagte und seine Streithelferin sind dem Beschluss energisch entgegengetreten. Bereits aufgrund dieser Umstände hätten die anwaltlich vertretene Klägerin aufmerken werden müssen. Spätestens mit dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 18.4.2013 war jedoch auch für die Klägerin überdeutlich erkennbar, dass die Einrede der Verjährung einer Beweisaufnahme bedurfte und dass das Landgericht seine Rechtsansicht geändert hatte. Eine für die Klägerin nicht erkennbar Wendung des Rechtsstreits lag daher nicht vor.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der vorgenannte Berufungseinwand der Klägerin auch mangels Kausalität nicht durchgreift. Soweit die Klägerin auf ergänzende Ausführungen verweist, die das Landgericht durch sein (vermeintlich) prozesswidriges Verhalten unterbunden habe, ist festzustellen, dass diese Ausführungen bereits im Schriftsatz der Klägerin vom 19.3.2013 (Blatt 661 ff.) und zwar teilweise wortwörtlich - vorgetragen worden sind. Von einem neuen Vortrag im Berufungsverfahren, welcher bei einem entsprechenden Hinweis durch das Erstgericht erstinstanzlich erfolgt wäre, kann daher keine Rede sein.
Keiner Korrektur bedarf die Entscheidung, soweit das Landgericht die Rechtsansicht vertreten hat, werkvertragliche Ansprüche der Klägerin seien verjährt.
Das Landgericht ist auf Grund des Vertrages zwischen der A und dem Beklagten (vgl. das Angebot vom 25.2.2003, Blatt 21 d. A.), in welchen die Klägerin mit der Vereinbarung vom 2.10.2003 (Blatt 23 d. A.) eingetreten ist, in Übereinstimmung mit den Parteien von werkvertraglichen Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten ausgegangen.
Der Vorwurf der Klägerin, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Verjährung werkvertragliche Ansprüche gemäß § 634 a Abs. 1 BGB angenommen, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf die streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche nicht anwendbar. Die Vorschrift greift bei Bauwerken und bei Planungs- oder Überwachungsleistungen, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk stehen. Der Abriss eines Gebäudes fällt ebenso wenig unter die Vorschrift, wie die mit dem Abriss im Zusammenhang stehenden Abräum- und Bodenarbeiten (Palandt BGB 74. Auflage § 634a Rdnr. 10; BGH NJW-RR 2004, 1163 ). Gemäß Vertrag vom 25.2.2003 erfolgten die Arbeiten des Beklagten bei dem Abrissprojekt und in keinem Zusammenhang mit der späteren Errichtung des I-Marktes.
Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die Regelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB komme zur Anwendung, welche auf das allgemeine Verjährungsrecht verweise, ist diese Rechtsauffassung ebenfalls unzutreffend. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB erfasst Gutachten mit planerischem Charakter, die sich auf Sachen oder auf Bauwerke beziehen (Palandt a. a. O § 634a Rdnr. 12). Die Ansicht, Gutachten seien generell der Regelung des § 634 a Abs.1 Nr. 3 BGB zu unterwerfen, widerspricht dem Wortlaut der Nr. 1 und Nr. 2 des § 634 a BGB (Hanseatisches OLG vom 7.12.2012 Az. 11 U 178/11 recherchiert in Juris; Münchener Kommentar BGB 5. Auflage § 634 a Rdnr. 33).
Das Landgericht ging daher zutreffend von einer 2-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB aus, da es sich bei den im Vertrag zwischen A und dem Beklagten bestimmten Arbeiten im weitesten Sinne um Planung- und Überwachungsarbeiten bei dem "Abrissprojekt B-Straße", die gutachterliche Begleitung der Arbeiten an diesem Projekt und der Erstellung eines Abschlussberichtes zur Vorlage beim Umweltamt und der Bauaufsicht handelt. Der Anwendungsbereich des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB umfasst die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für eben diese Sache. Unter den Begriff Sache gehören neben beweglichen Sachen auch Grundstücke (Palandt a. a. O § 634 a Rdnr. 8).
Die Verjährung beginnt gemäß Abs. 2 des § 634 a BGB mit der Abnahme des Werkes des Beklagten.
In der Abnahme der Arbeiten der C am 11.8.2003 ist - wie von der Klägerin zutreffend ausgeführt - keine Abnahme der Arbeiten des Beklagten zu erblicken, da der Beklagte laut Vertrag vom 25.2.2003 neben der Überwachung der Arbeiten der C auch verpflichtet war, einen gutachterlichen Abschlussbericht zur Vorlage beim Umweltamt und der Bauaufsicht zu fertigen.
Soweit die landgerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Klägerin von der Abnahme am 26.4.2005 (bei der Datumsangabe 26.4.00 8 handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) ausgegangen ist, kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits mit der Übergabe des Gutachtens am 18.5.2004 an Herrn E (Bevollmächtigter der Firma A) von einer Abnahme gemäß § 634 a Abs. 2 BGB auszugehen ist.
Die Klägerin hat zwar mit der Vereinbarung vom 2.10.2003 das Projekt von der A übernommen und diese hat sich verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des Projekts notwendige Verträge zu übertragen. Richtig ist auch, dass der Beklagte dieser Übertragung zugestimmt hat. Gleichwohl bleibt offen, wann der Beklagte Kenntnis von der Vereinbarung vom 2.10.2003 erlangt hat und wann er der Vertragsübertragung zugestimmt hat. Die gutachterliche Stellungnahme des Beklagten vom 16.2.2004 (Blatt 405 d. A.) ist noch an die Firma A zu Händen Herrn E versandt worden. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Vereinbarung zwischen A und der Klägerin bereits seit 4 Monaten. Ein Schreiben des Zeugen F, dem Bevollmächtigten der Klägerin, an den Beklagten trägt das Datum 16.9.2004 (Blatt 409 d. A.), d. h. mehr als 11 Monate nach der Vereinbarung vom 2.10.2003. Wegen der schweren Erkrankung von Herrn E wird der Beklagte in diesem Schreiben aufgefordert, alle notwendigen Unterlagen der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Dies spricht dafür, dass Herr E weit über die Vereinbarung vom 2.10.2003 hinaus für das Projekt, wenn auch nicht mehr für die Firma A, sondern für die Klägerseite, tätig war. Die Übergabe des Gutachtens vom 10.5.2004 am 18.5.2004 an Herrn E könnte daher als Abnahmedatum in Betracht kommen.
Das Erstgericht ist zu Gunsten der Klägerin von einer Übergabe des Gutachtens am 26.4.2005. Die Frage, ob bereits im Mai 2004 die Abnahme erfolgt ist, bedarf aber keiner abschließenden Klärung, da die Verjährung im Ergebnis auch bei einer Übergabe am 26.4.2005 zu bejahen ist.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung des selbständigen Beweisverfahrens im Oktober 2007 die Ansprüche bereits verjährt waren.
Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen ist nicht erfolgt. Der Beklagte hat, so der Zeuge Fin seiner Aussage am 20.6.2013 (Blatt 689 ff d. A), sowohl bei einem Gespräch mit der Verkäuferfamilie J im Juni 2006 als auch bei einem Gespräch im Jahre 2007 im Büro des Herrn L stets auf seiner Auffassung beharrt. Selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffs Verhandlung ist für die Annahme von Verhandlungen zumindest erforderlich, dass der Schuldner Erklärungen abgibt, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigten, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche ein (Palandt a.a.O. § 203 Rdnr. 2). Indem der Beklagte auf seiner Auffassung beharrte, gab er der Klägerin gegenüber zu erkennen, dass er sich auf eine Erörterungen ihrer Ansprüche gerade nicht einlassen wollte und die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach ablehnte. Hinsichtlich des Gesprächs mit der Verkäuferfamilie I hat der Zeuge F ausgeführt, dass der Beklagte der Klägerin sogar betrügerisches Verhalten vorgeworfen habe, was die Gesprächsbereitschaft der Verkäuferfamilie ebenso minimiert habe wie die Klageaussichten der Klägerin. Dies zeigt deutlich auf, dass für den Beklagten eine Erörterung über die Berechtigung der Ansprüche nicht in Betracht gekommen ist.
Keinen berufungsrechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Verneinung von Schadenersatzansprüchen aus einem selbständigen Garantie-/Beratungs- oder Auskunftsvertrag.
Von dem stillschweigenden Abschluss eines solchen Vertrages ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann auszugehen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist. Die Sachkunde oder das eigene wirtschaftliche Interesse reichen allerdings für das Zustandekommen eines Vertrages nicht aus, sondern stellen nur Indizien dar, die in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind. Entscheidend - so der BGH - kommt es darauf an, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen (BGH in NJW-RR 1992, 1010 ; BGH in BGHZ 74, 103; BGH in BGHZ 100, 117; BGH in WM 1985, 450).
Das Landgericht hat einen Rechtsbindungswillen auf Seiten des Beklagten verneint, weil in den Auskünften in dem Telefax-Schreiben vom 24.5.2004 (Blatt 24 d. A.) nur eine sekundäre Auskunftspflicht aus dem Werkvertrag erfüllt worden sei. Auch durch Auslegung dieses Schreibens ergebe sich kein erforderlicher Rechtsbindungswille des Beklagten. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass der Beklagte in diesem Schreiben lediglich die Hintergründe mitgeteilt hat, die Herrn E von der Firma A bewogen hatten, die Sanierung des streitgegenständlichen Grundstückes bis zu einer Wertkategorie LAGA Z0 vornehmen zu lassen. Der Beklagte hat damit nicht garantiert, dass die Bodenqualität LAGA Z0 tatsächlich vorliege, sondern schilderte die Hintergründe bzw. die Erwägungen des früheren Projektentwicklers. Eine Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung des Beklagten als Geologe ist der Mitteilung nicht zu entnehmen."
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.06.2015 auf den Hinweisbeschluss erwidert hat, geben diese Ausführungen keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe frühzeitig direkte vertragliche Beziehungen mit dem Beklagten aufgenommen und dieser sei sich seit dem 15.7.20 13 (gemeint ist 15.07.20 03 ) bewusst gewesen, dass sein Vertragspartner für die streitgegenständlichen Leistungen die Klägerin und deren Komplementärin gewesen sei, ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. Dem Datum 15.7.20 03 steht in Ermangelung plausiblen Vortages bereits die Tatsache entgegen, dass selbst die Vereinbarung zwischen der Firma A und der D GmbH (vgl. Blatt 23 d. A.) vom 2.10.2003 stammt. Soweit die Klägerin sich in diesem Kontext auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 20.04.2012 und den als Anlage K13 vorgelegten Vertrag vom 15.07.2003 (vgl. Blatt 337 mit Blatt 351 d. A.) bezieht, gilt es festzustellen, dass die Klägerin nicht Vertragspartner dieser Übereinkunft gewesen ist. Im Übrigen betraf die Vereinbarung vom 15.07.2003 nicht das streitgegenständliche Projekt in Stadt1, sondern ein Objekt in Stadt2.
Hinsichtlich des Vortrages der Klägerin zur Frage der Verjährung, mit welchem sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft, verweist der Senat nochmals ausdrücklich auf den Text des Angebotes des Beklagten vom 25.2.2003 (Bl. 21 d.A.), welcher Vertragsgrundlage geworden ist. Es geht in diesem Angebot nur um Aufgaben bei dem Abrissprojekt B-Straße. Die letzte Abschlagzahlung von 6.500,00 € sollte der Beklagte nach Beendigung der Gesamtabbruchmaßnahme und Bestätigung durch das Umweltamt erhalten. Das Gelände, auf welchem sich in der Vergangenheit eine Autowerkstatt mit Tanks, Öl- und Fettabscheider befanden, war teilweise kontaminiert und musste saniert werden. In dieser Phase war der Beklagte tätig. Daher ging das Landgericht zutreffend von einer zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB aus.
Für das Abnahmedatum 26.4.2005 - vom welchem das Landgericht zu Gunsten der Klägerin ausgegangen ist - spielen die Anlagen K14 mit dem Datum vom 1.7.2004 (Bl. 354 d. A.) und K 15 mit dem Datum 27.1.2005 (Bl. 355 d. A.) keine Rolle.
Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass der Klägerin keine Schadenersatzansprüche aus einem selbständigen Garantie-/Beratungs- oder Auskunftsvertrag zustehen. Aus dem Inhalt des Faxes vom 24.5.2004 ergeben sich die Beweggründe des Herrn E von der A, der ursprünglichen Projektentwicklerin, über die Sanierung und Räumung des kontaminierten Grundstückes bis in die Wertekategorie Z 0 nach LAGA. In dem Grundstückskaufvertrag selbst ist von einer Wertekategorie nicht die Rede. Der Verkäufer sicherte Altlastenfreiheit zu. Das Grundstück wurde - so der Vertrag weiter - im Zusammenhang mit dem Abriss aufstehender Gebäude im Jahre 2003 auf Altlasten und Kampfmittel untersucht. Die vorgefundenen Belastungen wurden beseitigt.
Die Altlastenfreiheit steht außer Frage. In diesem Kontext ist das Telefax-Schreiben vom 24.5.2004 zu sehen, in welchem der Beklagte dargelegt hat, dass die Belastungen nach dem Willen von Herrn E umfassend beseitigt werden sollten.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges war in Ansehung der Forderung der Klägerin im Berufungsverfahren auf 802.500,- € festzusetzen.