Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.07.2015 – 24 U 131/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0727.24U131.14.0A
Anmerkung
Der vorausgehende Hinweisbeschluss vom 22.06.2015 ist ebenfalls abrufbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 28. April 2014, 28 O 152/12
nachgehend BGH, 3. Mai 2016, II ZR 318/15, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Gründe
Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 300 ff. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung unverändert weiter. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 11. August 2014 (Bl. 343 ff. d. A.) verwiesen.
Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 22. Juni 2015 (Bl. 424 ff. d.A.).
Der Beklagte hat dazu nicht mehr Stellung genommen.
Dem (zweiten) Verlängerungsgesuch des Beklagtenvertreters bezüglich der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss (Bl. 439 d.A.) konnte der Senat aus dienstlichen Gründen (Pensionierung des Vorsitzenden; Urlaub der Beisitzer) nicht mehr entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel des Beklagten war erfolglos.
Der Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug beträgt € 30.000.-.